B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8372/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch B._______
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Revision (Urteil des BVGer
E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015) / N (…).
E-8372/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin suchte am 29. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such der Gesuchstellerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
B.a Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres damaligen
Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und liess im Wesentlichen beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
B.b Mit Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 28. Oktober 2014 ab.
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 liess die Gesuchstellerin von ih-
rem neuen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 22. Dezember 2015) bei
der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch einreichen und im Wesentlichen be-
antragen, es sei darauf einzutreten und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,
der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Ergehen des Entscheids über das
zweite Asylgesuch auszusetzen und es sei auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin
und ihr in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannter Rechtsvertreter
führten seit 2014 eine stabile Beziehung und seien seit dem 30. Septem-
ber 2014 nach Brauch verheiratet, was nach kongolesischem Zivilgesetz-
buch als Form der Eheschliessung anerkannt sei. Aufgrund dieser Bezie-
hung der Gesuchstellerin zu einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person
hätte sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat selbst eine Reflexverfol-
gung zu befürchten. Ferner erwarte die Gesuchstellerin von ihrem Rechts-
vertreter und Lebenspartner ein Kind, weshalb ihre Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) Art. 8 EMRK verletzen würde.
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C.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 überwies das SEM die Eingabe
der Gesuchstellerin vom 22. Dezember 2015 ans Bundesverwaltungsge-
richt und führte zur Erklärung aus, dass diese darin keine grundlegende
Veränderung der Situation, welche nach dem Urteil des Gerichts vom 10.
Dezember 2015 eingetreten wäre, geltend mache, weshalb die Eingabe
nicht als zweites Asylgesuch respektive als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegengenommen werden könne. Indes könnte die Eingabe vom 22. De-
zember 2015 revisionsrechtlich von Belang sein.
D.
D.a Mit Telefax vom 24. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG respektive
Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über
das weitere Vorgehen befunden werden könne.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Gesuchstellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbes-
serung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortge-
führt werde. Ferner hielt es fest, dass der mit Telefax vom 24. Dezem-
ber 2015 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anwei-
sungen seitens des Gerichts aufrechterhalten bleibe.
E.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 kam die Gesuchstellerin der Aufforderung
zur Einreichung einer Revisionsverbesserung nach und liess im Wesentli-
chen ausführen, dass sie im Bezug zu ihrem Vorbringen betreffend ihre
Heirat nach Brauch mit ihrem Rechtsvertreter eingestehe, dass sie ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) nicht nachgekommen
sei. So habe sich dieses Ereignis tatsächlich vor dem Entscheid des Ge-
richts vom 10. Dezember 2015 zugetragen. Da sie als Asylsuchende wäh-
rend des ordentlichen Verfahrens aber noch vom Recht auf Verbleib in der
Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Urteils nicht mit einer Abwei-
sung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen, sei es ihr nicht zweckmäs-
sig erschienen, das Gericht noch während des ordentlichen Verfahrens
über ihre Heirat zu unterrichten. Unabhängig davon sei ihr Revisionsge-
such gemäss Praxis aber gutzuheissen, weil sie angesichts der Heirat mit
einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten habe und in ihrem
Fall folglich ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliege.
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Ferner sei sie schwanger. Dabei handle es sich zwar ebenfalls um eine
Tatsache, die bereits vor dem Entscheid des Gerichts vom 10. Dezem-
ber 2015 bestanden habe. Indes habe sie von ihrer Schwangerschaft erst
nachträglich erfahren.
In prozessualer Hinsicht liess die Gesuchstellerin um Verzicht auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten ersuchen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Gesuchstellerin eine Einla-
dung zur Schwangerschaftskontrolle der [Klinik für Geburtshilfe] vom 24.
Dezember 2015 sowie ein Schreiben des Sekretariats der [Klinik für Ge-
burtshilfe] vom 4. Januar 2016 bezüglich der Anmeldung für eine Geburt
im besagten Spital einreichen.
F.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 liess die Gesuchstellerin in Ergänzung zu
ihrer Eingabe vom 7. Januar 2016 beantragen, es sei mit Blick auf die ein-
schlägigen Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission,
EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission) 2004 Nr. 33, 2004 Nr. 10 und 2003 Nr. 24, von ihrer Wegwei-
sung nach Kongo (Kinshasa) abzusehen, da dies unzumutbar wäre.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte das Gericht die Ge-
suchstellerin dazu auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches dar-
über Auskunft gibt, seit wann sie schwanger sei, wann der voraussichtliche
Geburtstermin sei und ob bei ihr eine Risikoschwangerschaft vorliege. Fer-
ner ersuchte das Gericht sie darum, die Ärzte den Bundes-Asylbehörden
gegenüber mit entsprechendem Formular von deren Schweigepflicht zu
entbinden.
H.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 kam die Gesuchstellerin dieser Auffor-
derung nach und reichte diverse Unterlagen der [Klinik für Geburtshilfe]
ein, aus denen hervorgeht, dass der Geburtstermin voraussichtlich auf den
18. August 2016 fällt und der 5. Februar 2016 der erste Tag der 13.
Schwangerschaftswoche ist. Bezüglich des Vorliegens einer Risiko-
schwangerschaft ist den eingereichten Dokumenten nichts zu entnehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
Im Revisionsverfahren
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21
E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG analog).
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Seite 6
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass sie nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfahren habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG,
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Ein-
gaben vom 22. Dezember 2015 sowie vom 7., 8. und 19. Januar 2016 den
revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt beruft sie sich
mit ihren Vorbringen, sie habe ihren aktuellen Rechtsvertreter und Lebens-
gefährten nach Brauch geheiratet (vgl. E. 2.2) und sei nun von ihm schwan-
ger (vgl. E. 2.3), auf den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen er-
heblichen Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich
sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu
verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in
Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren
aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Per-
son damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Bei-
bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
2.2 Das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei seit dem 30. September 2014
mit ihrem aktuellen Rechtsvertreter und Lebensgefährten nach Brauch ver-
heiratet, vermag diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen. So
ist nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Ereignis, das mehr als ein Jahr vor
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2015
stattgefunden hatte, im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. Die
in ihrer Revisionsverbesserung vom 7. Januar 2016 vorgebrachte Argu-
mentation – es sei ihr nicht zweckmässig erschienen, das Gericht noch
während des ordentlichen Verfahrens über ihre Heirat zu unterrichten, weil
sie als Asylsuchende während des ordentlichen Verfahrens noch vom
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Seite 7
Recht auf Verbleib in der Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Ur-
teils nicht mit einer Abweisung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen –
vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich dabei doch in jedem Fall nicht
um einen entschuldbaren Grund für eine Verspätung. Auch das Argument,
angesichts der Tatsache, dass sie die Ehefrau einer im Kongo (Kinshasa)
verfolgten Person sei, habe sie selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten,
weshalb ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliege, ist
nicht stichhaltig, zumal aufgrund der in der Revision gemachten Vorbringen
nicht ersichtlich ist, inwiefern irgendjemand im Kongo (Kinshasa) von der
behaupteten Eheschliessung erfahren haben sollte. So wurden denn auch
keinerlei Beweismittel eingereicht, um die behauptete Heirat – welcher oh-
nehin keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. CHAU/KURT, Schweizeri-
sche Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Heirat und Migra-
tion, 2013, S. 16) – zu belegen.
2.3 Anders verhält es sich mit dem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei
kurze Zeit vor Ergehen des Entscheides vom 10. Dezember 2015 schwan-
ger geworden, habe aber erst nach dem Urteilsdatum davon erfahren. Ge-
mäss den mit Eingabe vom 19. Januar 2016 eingereichten Unterlagen der
[Klinik für Geburtshilfe] handelt es sich beim 5. Februar 2016 um den ersten
Tag der 13. Schwangerschaftswoche, weshalb die Gesuchstellerin unge-
fähr am 12. November 2015 schwanger wurde und am 10. Dezember 2015
mithin in der vierten Schwangerschaftswoche war. Folglich erscheint es
plausibel, dass sie erst nach dem Urteilsdatum davon erfuhr, dass sie ein
Kind erwartet, weshalb sie diese Tatsache im ordentlichen Verfahren aus
entschuldbaren Gründen nicht geltend machen konnte. Des Weiteren ist
die Schwangerschaft der Gesuchstellerin – vor dem Hintergrund der auch
im angefochtenen Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 (E. 7.3.1)
zitierten Erwägung 8.3, 1. Absatz, des Entscheides EMARK 2004 Nr. 33
betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo
(Kinshasa) (vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-2714/2013 vom 17. Ok-
tober 2014 E. 5.3.2 und D-1820/2014 vom 19. August 2015 E. 6.2.1) – ge-
eignet, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil
betreffend den Wegweisungsvollzug allenfalls anders ausfällt.
3.
Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist aufgrund der
Schwangerschaft der Gesuchstellerin mithin erfüllt, weshalb das Revisi-
onsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen ist.
E-8372/2015
Seite 8
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Gesuchstellerin im Verfahren
E-6289/2014 die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung,
weshalb mit Urteil vom 10. Dezember 2015 keine Verfahrenskosten erho-
ben wurden respektive das Honorar des damaligen Rechtsvertreters ver-
gütet wurde. Folglich sind der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren
keine Prozesskosten zurückzuerstatten und ist auch keine weitere Ent-
schädigung zuzusprechen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang sind der Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten
bezüglich des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat keine Kostennote ein-
gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Be-
stimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesuchstellerin – abzüglich der Aufwen-
dungen für das Beschwerdeverfahren – seitens des Gerichts eine Partei-
entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 250. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
II.
Im Beschwerdeverfahren
6.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
7.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
E-8372/2015
Seite 9
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Revi-
sionsgesuchs nichts Stichhaltiges gegen den ursprünglichen, vom Gericht
mit Urteil vom 10. Dezember 2015 geschützten Entscheid der Vorinstanz
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl vorgebracht hat (vgl. E. 2.2), ist
die Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl mit Verweis auf
die Begründung im Urteil vom 10. Dezember 2015 (E. 5) von vorneherein
abzuweisen.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs besteht demgegenüber angesichts
der im Rahmen des Revisionsgesuchs vorgebrachten, neuen Tatsachen
(vgl. E. 2.3) noch Instruktionsbedarf, weshalb das Beschwerdeverfahren –
beschränkt auf die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
– unter der Verfahrensnummer E-731/2016 neu aufgenommen wird.
9.
Der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt bis zum Ergehen anderslauten-
der Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres
ausgesetzt.
10.
Über die Kosten und Entschädigungen betreffend das Beschwerdeverfah-
ren wird im Urteil E-731/2016 entschieden.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben und
das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuchstel-
lerin ist seitens des Gerichts für das Revisionsverfahren eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 250. auszurichten.
3.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewie-
sen.
4.
Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug wird das Be-
schwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-731/2016 neu aufge-
nommen.
5.
Über die Kosten und Entschädigungen betreffend das Beschwerdeverfahren
wird im Urteil E-731/2016 befunden.
6.
Der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt bis zum Ergehen anderslauten-
der Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres
ausgesetzt.
7.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
Regina Derrer
Versand: