Abtei lung V
E-8378/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Guinea (Conakry),
vertreten durch Peter Lüthy,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 4. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8378/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Februar 2007 verlassen habe und am 3. Juni 2007 illegal in
die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 5. Juni 2007 sowie der kantonalen Anhörung
vom 13. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger
und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2007 in
C._______ gelebt,
dass er und seine Freundin Mitte Februar 2007 nach dem Besuch ei-
nes Nachtlokals von einem Polizisten aufgefordert worden seien, sich
auszuweisen,
dass sie sich mit ihren Schülerausweisen ausgewiesen hätten,
dass der Polizist den Schülerausweis der Freundin nicht mehr zurück-
gegeben habe, worauf es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm
(dem Beschwerdeführer) und dem Polizisten gekommen sei,
dass der Polizist ihn niedergeschlagen habe, anschliessend mit der
Freundin verschwunden sei und diese vergewaltigt habe,
dass er (der Beschwerdeführer) sich am nächsten Tag in Begleitung
der Freundin und derer Eltern auf die Polizeistation von D._______
begeben habe, um eine Anzeige einzureichen,
dass der angezeigte Polizist aber erklärt habe, er (der Beschwerdefüh-
rer) habe sich widersetzt, weshalb es zur Gewaltanwendung gekom-
men sei,
dass der Polizist weiter ausgesagt habe, er habe die Freundin in keiner
Weise belästigt, diese sei aber eventuell von Banditen vergewaltigt
worden,
dass er (der Beschwerdeführer) die Polizisten beschimpft habe, worauf
diese ihn geschlagen und verhaftet hätten,
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dass er nach einer Woche Haft dank der Intervention seiner Familie
freigelassen worden sei,
dass er im Februar 2007 mit circa 20 Freunden zum Haus des Polizis-
ten gegangen sei, um sich zu rächen,
dass sie den Polizisten abgefangen hätten, als dieser von der Arbeit
nach Hause gekommen sei,
dass sie den Polizisten geschlagen und mit Steinen beworfen hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) dem Polizisten mit einem Messer eine
Stichwunde auf der linken Brustseite zugefügt habe und anschliessend
mit seinen Freunden geflüchtet sei,
dass er, als er zu Hause angekommen sei, sich sofort entschlossen
habe, sich bei einem Freund zu verstecken,
dass die Polizei bereits am nächsten Tag sein Haus erfolglos durch-
sucht und seinen Bruder verhaftet hätte,
dass er sich deshalb der Polizei habe stellen wollen,
dass ihm aber ein Nachbar geraten habe, nicht zur Polizei zu gehen,
da er sonst bis zu 5 Jahren Haft riskiere,
dass er sich deshalb zu einem anderen Freund begeben habe, wel-
cher ihm erklärt habe, er kenne jemandem der die Ausreise organisie-
ren könne,
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland von einem ihm unbe-
kannten Hafen aus auf dem Seeweg verlassen habe und in ein ihm un-
bekanntes Land gereist sei, von wo aus er mit einem LKW nach
E._______ gebracht worden sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 - eröffnet am 5.
Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch
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nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung eines Bleiberechts beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Einrei-
chung seiner Geburtsurkunde bis zum 14. Dezember 2007 in Aussicht
stellt und damit sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Einrei-
chung von Beweismitteln aus dem Ausland ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
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dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft
zu machen vermag,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe nie
eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, da er noch min-
derjährig sei (vgl. A1/11, S. 4 f.; A12/20, S. 3) und sei ohne Reisepa-
piere und Grenzkontrollen von Guinea bis in die Schweiz gereist (vgl.
A1/11, S. 8),
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dass in Guinea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr aus-
gestellt werden, da es für die Bürger aufgrund der zahlreichen Identi-
tätskontrollen wichtig ist, sich ausweisen zu können,
dass auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Rei-
se sowie der Reiseroute äusserst unsubstanziiert und stereotyp aus-
gefallen sind, er beispielsweise nicht angeben konnte, in welchem Ha-
fen er gestartet sei, wie lange die Reise gedauert habe und wo er an-
gekommen sei (vgl. A1/11, S. 8; A12/20, S. 5 ff.),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn
nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
da es bei der 48-Stunden Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um
die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 S. 109 f. E. 5c/aa),
dass die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Geburtsur-
kunde im Übrigen auch kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung einer Frist für die Ein-
reichung von Beweismitteln aus dem Ausland deshalb abzuweisen ist,
dass sich sodann im vorliegenden Fall die Aktenlage nach der kanto-
nalen Anhörung vom 13. August 2007 dermassen klar präsentierte,
dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeuti-
ge Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und sich offenkundig er-
wies, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Rückkehr nach
Guinea befürchte er eine mehrjährige Haftstrafe, da er einen Polizisten
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mit einem Messerstich in die linke Brustseite verletzt habe und nun
deswegen von der Polizei gesucht werde (vgl. A1/11, S. 7; A12/20, S.
8),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, eine asylrelevante Verfolgung
liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienen würden,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht
substanziiert mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, sondern er-
neut vorbringt, er habe bei einer allfälligen Rückkehr nach Guinea mit
der Strafverfolgung und einer Gefängnisstrafe zu rechnen,
dass er anlässlich eines Telefonates mit seiner Mutter erfahren habe,
die Polizei sei seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Mutter aufge-
taucht und habe nach ihm gefragt,
dass der Staat im vorliegenden Fall ein legitimes Interesse an der Ver-
folgung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat hat und
keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Strafverfolgung eine asyl-
beachtliche Motivation zugrunde liegt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zu genü-
gen vermögen,
dass das BFM im übrigen zu Recht auch auf die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen hat,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der kantonalen Anhörung
vom 13. August 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ei-
nerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich wa-
ren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Gui-
nea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Gui-
nea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
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dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung
vertrauen darf,
dass er zudem gemäss eigenen Angaben aus guten Verhältnissen
stammt und mit seiner Mutter, mehreren Geschwistern und Halbge-
schwistern sowie weiteren Verwandten in C._______ über ein breites
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle
Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und
aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gui-
nea auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung einer Frist für die Einrei-
chung von Beweismitteln aus dem Ausland wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kanton F._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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