Abtei lung V
E-8381/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8381/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein verheirateter Staatsangehöriger Sri Lankas
tamilischer Ethnie, aus C._______ (...) stammend, mit letztem
Wohnsitz in D._______ (Nordprovinz), stellte am 28. Dezember 2005
bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch und ergänzte
es am 31. Januar 2006 mit den Übersetzungen bereits eingereichter
Beweismittel, worauf am 16. März 2006 durch die Botschaft eine
Anhörung durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in den Jahren 1990
und 1991 mit der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammen-
gearbeitet. Er sei zunächst gegen Entgelt in einer Küche der LTTE tä-
tig gewesen und habe anschliessend (...). Die LTTE habe die Suche
nach ihm nach einem halben Jahr aufgegeben. Im Jahr 1992 habe er
von der LTTE ein Einladungsschreiben erhalten, dem er jedoch nicht
gefolgt sei. Er habe sich in C._______, in einer von der Armee
kontrollierten Zone, aufgehalten. Weiteren Einladungsschreiben (2003
und 2005) habe er ebenfalls keine Folge geleistet. Im November 2005
hätten ihn vier Unbekannte, von denen drei Singhalesisch gesprochen
hätten, wiederholt festnehmen wollen; sie seien dabei gegenüber
seiner Ehefrau gewalttätig geworden. Er sei nicht zu Hause gewesen,
weil sich nach Bombenattentaten in Colombo herumgesprochen habe,
dass die Armee Festnahmen durchführe. Weiter hätten Unbekannte
sein Haus zerstört. Unter Hinweis auf die eingereichte Bestätigung des
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (...) gab er an,
wegen des Verdachts, die LTTE zu unterstützen, am (...) 1996 durch
die srilankische Armee festgenommen und während (...) unter
schlimmen Bedingungen inhaftiert worden zu sein. Er habe sich
während (...) einmal in der Woche auf dem Polizeiposten in (...)
melden müssen, wo er jeweils behelligt und tage oder wochenlang
inhaftiert worden sei. Die Eltern hätten sich für seine Freilassung
einsetzen müssen. Letztmals sei er im Jahr 2000 für (...) Tage
festgehalten worden. In der Folge habe er sich versteckt. Seine (...)
seien von den Sicherheitskräften beschimpft worden, man habe
(...einem Verwandten...) mit einem Gewehr bedroht und ihm ein (...)
gebrochen.
B.
Am 3. und 12. Mai 2006 gingen bei der Botschaft Schreiben des Be-
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schwerdeführers ein, worin er ein weiteres Vorkommnis vom (...) 2006
geltend machte. Armeeangehörige hätten sein Haus eingekreist, ihn
verhaftet, gefesselt, seine Augen verbunden, ihn in einen weissen Van
gesteckt und in ein Haus gebracht, wo er bis zur Bewusstlosigkeit
misshandelt worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe
niemand auf ihn geachtet, weshalb er den Gang zur Toilette vorge-
täuscht habe und auf diese Weise geflüchtet sei. In der Folge habe ihn
die Armee erneut bei (...) gesucht. Sie hätten die Haustüre demoliert
und an seiner Stelle (...) mitgenommen, welcher nicht zurück
gekommen sei. Sein (...) sei getötet worden. Die srilankische Armee
und die Karuna (Oberst Karuna trennte sich im März 2004 von der
LTTE und gründete eine eigene Gruppierung, (Anm.
Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) suche nach ihm.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er das IKRK und die Menschenrechtskommission über seine
Lage informiert habe. Seine Angehörigen würden weiterhin unter der
Situation leiden. Neue Vorfälle habe es am (...) 2006 gegeben. Er sei
in den Dschungel geflüchtet, da er befürchtet habe, erschossen zu
werden.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 ersuchte die Botschaft um Stellung-
nahme zu diversen Punkten der Asylbegründung (bspw. nähere Anga-
ben zu den geltend gemachten Inhaftierungen, Gerichtsverfahren, Ver-
folgern, Problemen mit srilankischen Behörden und Organisationen,
Beweismittel). Am 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme mit zwei Beweismitteln ein.
C.
Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Au-
gust 2007 zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in
die Schweiz.
D.
Am 15. September 2007 verliess der Beschwerdeführer auf dem Luft-
weg sein Heimatland und gelangte legal in die Schweiz.
E.
Am 24. September 2007 erhob das BFM in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen die Personalien
des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 2. Ok-
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tober 2007 wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton Zürich zu-
geteilt, und am 8. November 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asyl-
gründen an.
F.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen be-
reits erfolgte Vorbringen geltend. Er bestätigte, seit zirka 1992 keinen
Kontakt mehr zur LTTE gehabt zu haben. Weiter habe ihn (...ein
Gericht...) am (...) 1996 gegen Kaution und mit der Auflage, sich zu
melden, aus der Haft entlassen. In der Folge sei er (...) Wochen lang
festgehalten worden, letztmals im Jahr 2000. Nach der Unterzeichnung
des Waffenstillstandsabkommens habe er vorübergehend keine
Probleme gehabt. Im Jahr 2003 habe er sich einige Monate
arbeitshalber in (...) aufgehalten. Dann sei er meist wieder in (...) und
ab 2005/2006 in D._______ gewesen, wo er Ende 2005 wiederholt von
Unbekannten aufgesucht worden sei. Einmal sei ihm nach einer
Entführung die Flucht geglückt. Ein anderes Mal habe man ihn nach
seiner Lüge (...) für (...eine andere Person...) gehalten. Im Jahre 1996
habe er unterschreiben müssen, dass er zur LTTE gehöre. Wiederholt
habe er fliehen können. Am (...) 2007 hätten ihn Unbekannte zu
entführen versucht und seine Identitätskarte entwendet. Man habe auf
der Strasse vergeblich versucht, ihn festzuhalten. Seit dem
4. November 2007 würden seine Angehörigen aus Sicherheitsgründen
nicht mehr in D._______, sondern in (...) leben. Fast wöchentlich seien
Unbekannte aufgetaucht und hätten unter anderem seine Angehörigen
zu seiner Auslieferung aufgefordert sowie Fotos und Videomaterial
entwendet. Die Täter hätten seiner Ehefrau und (...) mit
Vergewaltigung und dem Tod gedroht, es würden Beweise vorliegen,
wonach auch sie bei der LTTE tätig seien. (...) sei mittlerweile
vermisst. Im Zusammenhang mit der Suche nach dem
Beschwerdeführer sei auch auf die Türe eines (...) geschossen
worden. Ein anderer (...) habe den Schutz einer Menschenrechtsor-
ganisation in Anspruch genommen. Seine Angaben seien lückenhaft,
denn seit den erlebten Misshandlungen durch die Armee vergesse er
Erlebtes sofort wieder. Die Eelam People's Democratic Party (EPDP,
eine legale Partei und zugleich paramilitärische Organisation in Sri
Lanka, Anm. BVGer) kenne ihn von früher her, da bei seiner Festnah-
me durch die Armee ein Mitglied der EPDP anwesend gewesen sei.
Die Karuna-Gruppe sei mit der EPDP verhängt, weshalb sie ein Inter-
esse an seiner Person haben könnte.
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Der Beschwerdeführer reichte zwei Schreiben an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo vom 31. Oktober 2007 und 3. November 2007, ein
Schreiben eines (...) vom 6. November 2007, ein Schreiben einer (...)
vom 6. November 2007 und Kopien von Visitenkarten des IKRK und
der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) ein.
G.
Am 13. November 2007 wurde die Mitteilung des Beschwerdeführers
vom 9. November 2007, wonach dessen Angehörige eigene Asylgesu-
che stellen würden, durch die Botschaft bestätigt.
H.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
I.
Auf entsprechendes Ersuchen vom 15. November 2007 wurde dem
Beschwerdeführer vom BFM am 19. November 2007 Einsicht in die
entscheidwesentlichen Akten gewährt.
J.
Gegen die Verfügung vom 13. November 2007 erhob der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Dezember
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der
Entscheid des BFM vom 13. November 2007 sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen; eventuell sei ihm gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121 heute: Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]) die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lag die Kopie ei-
ner Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2007 bei. Mit Schreiben
vom 14. Dezember 2007 wurde eine Bestätigung des IKRK vom
11. Dezember 2007 nachgereicht.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Er hiess gleichzeitig das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem
BFM zur Vernehmlassung.
L.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 25. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
N.
Auf Anfrage des Gerichts vom 30. März 2009 bezifferte die Rechtsver-
tretung in ihrer Honorarnote vom 31. März 2009 die Aufwendungen auf
den Gesamtbetrag von Fr. 1390.–.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Vorab ist die sinngemässe Rüge, wonach die Anhörungen dem
psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht angepasst gewe-
sen seien, beziehungsweise die Rüge des ungenügend festgestellten
Sachverhaltes zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der vorins-
tanzlichen Verfügung führen könnten.
3.2 Die Durchsicht der Befragungsprotokolle, namentlich auch der An-
hörungen in der Schweiz, ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht vollständig hätte schil-
dern können, bei den Befragungen psychisch überfordert gewesen
oder nicht korrekt befragt worden wäre. Sie enthalten auch keine Hin-
weise auf massgebliche Verständigungsprobleme. Der Beschwerdefüh-
rer konnte sich in beiden Befragungen in der Schweiz jeweils frei zu
seinen Asylgründen äussern. Anlässlich der ersten Befragung bestä-
tigte er im Wesentlichen seine in Colombo gemachten Angaben. Auf
gezieltes Nachfragen war er jedoch weitgehend nicht in der Lage,
substanziierte Antworten zu geben, weshalb der Sachverhalt mit vie-
len Zusatzfragen ermittelt werden musste. Der Beschwerdeführer hat
beide Befragungsprotokolle nach wortwörtlicher Rückübersetzung in
seine Muttersprache (Tamil) vorbehaltlos unterzeichnet. Zudem geht
aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 8. November 2007
hervor, dass die zweite Anhörung in der Schweiz keinen Anlass zu ir-
gendwelchen Beanstandungen oder Bemerkungen gegeben hat. Auch
hat der Beschwerdeführer in der ersten Befragung protokollieren las-
sen, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. B1 S. 7), und er
erklärte in der zweiten Anhörung, alles Wichtige und die Asylgründe
frei zu Protokoll gegeben zu haben (vgl. B10 S. 10 f.). Die Protokolle
stellen somit eine hinreichende Basis für einen Entscheid der Vorins-
tanz dar. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge eines nicht situa-
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ionsgerechten Befragens und damit eines nicht vollständig festge-
stellten oder entstellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach
neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von
Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
(vgl. den Grundsatzentscheid in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
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Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, ei-
nerseits würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten und anderseits habe der Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Fluchtalternative, beispielsweise im Süden und Westen sowie nament-
lich im Grossraum Colombo. Im Einzelnen führte das BFM aus, der
Beschwerdeführer behaupte, seit Ende 2005 gesucht zu werden. Vor-
ab sei diesbezüglich anzumerken, dass sich seine Angaben in Colom-
bo (Botschaft) und in der Schweiz (Bundesamt) sowohl in chronologi-
scher als auch inhaltlicher Hinsicht erheblich von den schriftlichen Ein-
gaben unterschieden, die nach seinen eigenen Angaben von Frie-
densrichtern verfasst sein sollten. So wolle er gemäss den Eingaben
vom 26. April 2006, 12. Mai 2006, 5. Oktober 2006 und 11. Juli 2007
mehrmals von der Armee entführt, festgenommen, bis zu (...eine
Dauerangabe...) festgehalten und misshandelt worden sein, was er
aber beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt habe. Hinzu sollten
zahlreiche weitere Übergriffe und gravierende Vorfälle mit Angehörigen
und Bekannten gekommen sein, über die der Beschwerdeführer
indessen ebenfalls nichts Näheres zu erzählen wisse. Namentlich
sollte (...) entführt und nicht mehr freigelassen worden sein, und es
sollen auch Nachbarn und Familienangehörige misshandelt worden
sein. Beim BFM habe der Beschwerdeführer allerdings bloss eine
einzige Festnahme geltend gemacht, die zudem in chronologischer
und inhaltlicher Hinsicht in keiner Weise mit der früher geltend
gemachten Verfolgung übereinstimme. Der Einwand, vergesslich zu
sein, überzeuge bei dieser Sachlage nicht. Zudem seien die
angegebenen Vorfälle nicht mit entsprechenden Beweismitteln
dokumentiert worden. Weiter sei realitätsfremd, dass ein seit 1996
Verfolgter seine Verfolger, deren Verhalten und den Grund seiner
Verfolgung bis heute nicht in Erfahrung haben bringen können, obwohl
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der Beschwerdeführer angegeben habe, Tag und Nacht von der
srilankischen Armee und der Karuna-Gruppe gesucht worden zu sein.
Gleichzeitig behaupte er, als Hilfsarbeiter auf dem Bau seinen
Lebensunterhalt verdient zu haben, was mit der geltend gemachten
Verfolgung unvereinbar sei. Selbst die sich in den letzten Monaten vor
der Ausreise angeblich ereigneten Vorfälle könne er bloss vage und
unsubstanziiert schildern. Es sei deshalb festzustellen, dass keine
erlebnisgeprägte Schilderung vorliege. Auch fehlten Hinweise, wonach
der Beschwerdeführer angesichts der rigorosen Kontrollen und
zahlreichen Posten irgendwelche Vorsichtsmassnahmen für seine
Reisen von und nach Colombo getroffen oder auf seiner Reise
irgendwelche Probleme gehabt hätte. Bei dieser Sachlage sei die
Verfolgung völlig unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel, na-
mentlich die Schreiben von Familienangehörigen und die beiden Refe-
renzschreiben eines (...), vermöchten daran nichts zu ändern. Ohnehin
seien die Vorfälle im Zeitraum von 1990 bis 2000, insbesondere die
Festnahme im Jahr 1996, die vom BFM nicht in Zweifel gezogen
würde, mangels Gezieltheit und Intensität asylrechtlich nicht be-
achtlich.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, unbe-
strittenermassen seien die Angaben des Beschwerdeführers teilweise
abstrus und realitätsfremd ausgefallen. Er sei kaum imstande, sich klar
auszudrücken, wirke unkonzentriert sowie abwesend und habe Mühe,
Ereignisse einzuordnen; er sei mit zusammenhängenden Schilderun-
gen überfordert. Die von verschiedenen (...) in Sri Lanka verfassten
Schreiben würden nicht seinen damaligen Vorlagen entsprechen.
Ausserdem zweifle das BFM nicht an der Festnahme im Jahr 1996 und
bestreite somit nicht die geltend gemachten Misshandlungen, die die
Ursache der Vergesslichkeit des Beschwerdeführers seien. Ein Arzt,
welcher den Beschwerdeführer zweimal besucht habe, habe
gegenüber dem Rechtsvertreter erwähnt, dieser gebe ein depressives
Zustandsbild ab und habe ein Aufmerksamkeitsdefizit. Zudem sei der
Beschwerdeführer im Zug nach Colombo gereist, wo er nie kontrolliert
worden sei.
5.3 In der Vernehmlassung vom 17. Januar 2008 hielt das Bundesamt
auch unter der veränderten Lage in Sri Lanka an seiner Beurteilung
des Falles fest. Der Süden und Westen des Landes stünden dem Be-
schwerdeführer als innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfü-
gung.
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5.4 In der Replik vom 25. Februar 2008 verneinte der Beschwerdefüh-
rer das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vorinstanzliche Auffassung,
wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer in den neunziger Jahren in den
Reihen der LTTE mitgemacht hätte, was aufgrund der Aktenlage sehr
zweifelhaft ist, könnte daraus nichts für ihn abgeleitet werden, zumal
er anlässlich aller Befragungen und mit den eingereichten Beweismit-
teln nicht überzeugend darlegen konnte, welche Nachteile ihm aus den
behaupteten vormaligen Aktivitäten erwachsen sein sollen. Zudem ist
kein zeitlich kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen in
den neunziger Jahren und der Ausreise des Beschwerdeführers fest-
stellbar.
6.2 im Norden und Osten Sri Lankas sind in den neunziger Jahren
zahlreiche Personen tamilischer Abstammung von der Armee zu Un-
recht festgehalten worden, dies teilweise nicht nur monatelang, son-
dern auch länger und ohne einem Richter vorgeführt zu werden. Dass
es dabei zu Übergriffen, allerdings nicht in jedem Fall und mit unter-
schiedlicher Intensität, gekommen ist, wird nicht in Frage gestellt. Da
der Beschwerdeführer die geltend gemachte (...) Zeitspanne, während
der er misshandelt worden sein soll, nur vage zu schildern imstande
war, können ihm auch die erst Jahre später vorgebrachten Übergriffe
während der Haft nicht geglaubt werden. Dies gilt umso mehr, als das
IKRK in seiner Bestätigung keine Misshandlungen während seiner Haft
angemerkt hat. Der Beschwerdeführer dürfte zwar während zwei
Monaten von der Armee inhaftiert worden sein, zumal dies vom IKRK
allerdings nur in Form der Kopie eines Schriftstückes bestätigt wird, ob
er aber anschliessend tatsächlich einer Meldepflicht unterworfen war
und deswegen später wiederholt tage, ja gar (...)-lang von der Polizei
oder der Armee in Gewahrsam genommen worden ist, kann ihm in der
angegebenen Weise nicht geglaubt werden. So war er diesbezüglich
nicht imstande, diese Gefängnisaufenthalte substanziiert zu schildern.
Zudem zeigen auch die eingereichten Beweismittel, die er gemäss
seinen Angaben von (...) verfassen liess und von deren Inhalt er sich
nach Bekanntwerden von Abweichungen zu Aussagen in der
Beschwerde nachträglich distanziert, dass sich die Ereignisse kaum in
der geltend gemachten Weise zugetragen haben dürften. Vielmehr
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versucht der Beschwerdeführer offensichtlich, durch Herbeireden einer
Nähe zur LTTE, EDPD, Karuna-Gruppe und Armee eine
Verfolgungslage zu konstruieren. Bezeich-nend ist vor diesem
Hintergrund seine Aussage, er vermute lediglich ein Interesse der
vorerwähnten Gruppe (B10 S. 8).
6.3 Die Erwägungen des BFM, wonach das geschilderte Verhalten
des Beschwerdeführers als realitätsfremd und widersprüchlich zu be-
zeichnen sei, sind somit zu bestätigen. Die diesbezüglichen Einwen-
dungen und Erklärungen in der Beschwerde sind nicht schlüssig und
überzeugen nicht. Auch die nachgeschobenen Details bezüglich unbe-
kannter drohender Personen machen die Angaben des Beschwerde-
führers nicht glaubhaft. So ist beispielsweise nicht einzusehen, wes-
halb er anlässlich der Anhörungen seine persönlichen Verwicklungen
in die vorgebrachten Ereignisse nicht mit entsprechenden Realkenn-
zeichen anreichern konnte. Im Übrigen erstaunt, dass er als angeblich
verfolgte Person am 30. April 2002 legal einen Reisepass hat beschaf-
fen und diesen auf seinen Reisen hat verwenden können, dies auch
über den streng kontrollierten Flughafen in Colombo (vgl. B1S. 4).
6.4 Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt ebenfalls nicht ge-
eignet, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
glaubhaft zu machen. Auch dem Dossier seiner Angehörigen lässt sich
keine Änderung der Sachlage entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte, handelt es sich bei den (...) Schreiben um Bestätigungen,
die inhaltlich mit den in den Anhörungen gemachten Angaben
unvereinbar sind. Ausserdem sind die vorliegenden Eingaben von
Verwandten und Bekannten für den Beweis einer aktuellen Verfolgung
ungeeignet: sie wirken konstruiert und sind, sofern sie überhaupt echt
sind, als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe gemäss Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
Seite 12
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugs-
hindernisse sind alternativer Natur (so beispielhaft für die Weiterfüh-
rung der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ARK: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September
2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6). Sobald eines von
ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung
auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
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Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch die für den neuen Art.
83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde
hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach ei-
ner allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergeben-
den humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse
am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung anderseits.
9.2
9.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass an der Herkunft des Beschwerde-
führers aus dem Osten respektive Norden Sri Lankas nicht gezweifelt
wird; das Gericht geht diesbezüglich vom vorstehend festgestellten
Sachverhalt aus.
9.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Ent-
scheid halte zu Unrecht an einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternati-
ve fest.
Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung und in seiner Ver-
nehmlassung zum Schluss, ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers an seinen Herkunftsort im Norden Sri Lankas sei un-
zumutbar, ein Wegweisungsvollzug in den Westen und Süden und ins-
besondere in den Grossraum Colombo dagegen zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil aus-
führlich mit der Entwicklung der Lage in Sri Lanka seit Januar 2006,
insbesondere auch im Grossraum Colombo, auseinandergesetzt
(BVGE 2008/2), weshalb darauf verwiesen werden kann. Diesem Urteil
zufolge sei die starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von
Colombo augenfällig. Die Sicherheitskräfte hätten umfassende Befug-
nisse, und die Tamilen seien einem erhöhten Risiko von willkürlichen
und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Insbesondere
würde die obligatorische Registrierungspflicht für Tamilen bei der Poli-
zei ein hohes Verhaftungsrisiko bergen, namentlich bei einer Vorspra-
che zur Registrierung oder einer Anhaltung an einem der zahlreichen
Checkpoints. Dieses Risiko erhöhe sich noch, wenn die betreffende
Person ihren Aufenthalt in Colombo nicht rechtfertigen und keinen in
Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen könne oder der sin-
ghalesischen Sprache nicht mächtig sei. Zudem müsse von einem Ge-
neralverdacht gegenüber Personen ausgegangen werden, welche aus
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von den LTTE kontrollierten Gebieten stammten (E. 7.3). Das Gericht
kam im genannten Urteil insgesamt zum Schluss, es bedürfe beson-
ders begünstigender, das heisse positiver individueller Umstände, da-
mit im heutigen Zeitpunkt die Rückkehr abgewiesener tamilischer
Asylgesuchsteller in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert
werden könne, wobei zwischen der Situation der aus dem Grossraum
Colombo oder Umgebung stammenden Tamilen und der Lage der aus
der Nord oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren sei
(E. 7.5). Insbesondere wurde festgehalten, dass bezüglich zurückkeh-
render Tamilen, die aus der Nord oder Ostprovinz stammten, nicht
mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo ausge-
gangen werden könne. Auch erweise sich der Wegweisungsvollzug vor
allem dann als unzumutbar, wenn die Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsiche-
rung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden
könne (E. 7.6.2). Diese Feststellungen sind um den Hinweis zu ergän-
zen, dass sich die Sicherheitssituation in jüngster Zeit durch die militä-
rischen Aktivitäten der srilankischen Streitkräfte im Norden und Osten
des Landes verschärft hat. Seit die LTTE am 8. Januar 2009 im Rah-
men der Notstandsgesetzgebung formal verboten worden ist, haben
Personen, die die LTTE unterstützen oder Mitglieder dieser Organisati-
on sind, mit Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren zu rechnen. Auch liegen
dem Gericht Hinweise vor, wonach die Behörden die verschärften Si-
cherheitsmassnahmen, namentlich in der Region Colombo, gegenüber
Tamilen so umsetzen, dass diese sich bei Anschlägen noch vermehrt
verstärkten Zugriffen, willkürlichen Verhaftungen, Ausweisungen und
neuen Formen der Registrierung ausgesetzt sehen. Offenbar werden
aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen zur Zeit in Colombo
verstärkt als hohe Sicherheitsrisiken wahrgenommen, was zu den er-
wähnten Problemen führt (vgl. dazu Monthly Report of Swiss
Organizations in Sri Lanka, Dezember 2008, Januar 2009; Agence
France Press: Sri Lanka: “dégradation“ des droits de l'homme [experts
de l'ONU], 9. Februar 2009; Spiegel-Online: Colombos Schergen
bestrafen Reporter mit blutiger Härte, 1. März 2009; Schweizer
Botschaft: Confidental Update on Media Situation, 21. Januar 2009;
International Harald Tribune: As war in Sri Lanka ebbs, Tamil still
express sense of being excluded, 7. bis 8. Februar 2009; Human
Rights Watch, World Report 2009, Sri Lanka, 14. Januar 2009;
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Dezember 2008, update; Neue Zürcher Zeitung und Tagesanzeiger,
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diverse Ausgaben vom Dezember 2008 bis März 2009; Stiftung
Wissenschaft und Politik, CHRISTIAN WAGNER: Am Ende des Bürgerkriegs
in Sri Lanka. Neue politische Konstellationen, alte Herausforderungen,
Februar 2009). Ob der seit rund 20 Jahren schwelende Bürgerkrieg
durch den von der srilankischen Regierung verkündeten militärischen
Sieg über die Hochburgen der LTTE im Osten und Norden tatsächlich
zu Ende geht, ist aktuell ebenso offen wie die Frage, was das für die
Tamilen konkret bedeutet und wie sich die die Entwicklung auf die
allgemeine Sicherheits und die Menschenrechtslage in Sri Lanka
auswirken wird.
Der Beschwerdeführer ist Tamile und stammt aus dem Osten respekti-
ve Norden Sri Lankas. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er sich je längere Zeit in Colombo aufgehalten, geschweige denn
dort jemals gelebt hat. Weiter soll er einzig der tamilischen Sprache
mächtig sein. Angesichts der vorstehend geschilderten Situation in Co-
lombo riskiert er mit hoher Wahrscheinlichkeit, bereits bei seiner An-
kunft am Flughafen und später beim Versuch, sich registrieren zu
lassen, oder anlässlich einer Kontrolle an einem der zahlreichen
Checkpoints verhaftet zu werden und willkürlichen Polizeimassnahmen
ausgesetzt zu sein, zumal auch die lange Dauer seiner Landesabwe-
senheit aktuell ein nicht zu unterschätzendes Risiko darstellt. Hinzu
kommt, dass die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Wohnsituation und
die Registrierungsmöglichkeiten im Grossraum Colombo zur Zeit nicht
genügend gesichert sind. Bei dieser Sachlage und nach den vorste-
henden Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar, und es ergeben
sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, weshalb seine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist.
Die übrigen Hinweise und Beweismittel des Beschwerdeführers und
seiner Angehörigen (...) sind nicht geeignet, am Ausgang dieses
Verfahrens etwas zu ändern, weshalb nicht weiter auf sie einzu-gehen
ist.
Die Beschwerde ist somit lediglich im Wegweisungsvollzugspunkt gut-
zuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige
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Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar dem Beschwer-
deführer grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), aber sein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist im Sinne von Art. 65 Abs. 1 bereits gutge-
heissen worden, da die prozessuale Bedürftigkeit belegt und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizie-
ren war (vgl. dazu Dispositivziffer 2 der Verfügung des Gerichts vom
20. Dezember 2007). Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälfti-
gen Obsiegens eine Entschädigung lediglich für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertre-
tung bezifferte in der Honorarnote vom 31. März 2009 ihre Aufwendun-
gen insgesamt auf einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden (Ansatz
von Fr. 150.– pro Stunde) und Barauslagen von Fr. 40.–, was einem
Gesamtaufwand von Fr. 1390.– entspricht.
10.3 Der vom Rechtsvertreter angegebene Stundenaufwand wird vom
Gericht als angemessen angesehen. Die Parteientschädigung beläuft
sich daher unter Zugrundelegung der eingereichten Honorarnote, der
dabei geltend gemachten Bemessungsgrundsätze und des hälftigen
Obsiegens auf einen Betrag von total Fr. 695.– (inkl. Auslagen), wel-
che dem Beschwerdeführer vom Bundesamt zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Gewährung des Asyls und das Absehen von der Anord-
nung der Wegweisung abgewiesen und betreffend den Vollzug der
Wegweisung gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung
des BFM vom 13. November 2007 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Aufwendun-
gen der Rechtsvertretung eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 695.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, ohne die Akten Ref.Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
- das Aktendossier (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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