Abtei lung V
E-8381/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._____, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-8381/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2010 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM mit Verfügung vom
3. August 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und am 17. September
2010 die Wegweisung nach Italien vollzog,
dass er eigenen Angaben zufolge am 25. September 2010 trotz ver-
hängtem Einreiseverbot mit dem Zug von Rom nach Chiasso gelangte,
wo er gleichentags ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer in Italien erkennungsdienstlich erfasst wor-
den war (EURODAC-Treffer, Fingerabdruck-Vergleich),
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2010 anlässlich
der summarischen Befragung im B._____ bezüglich der Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährte,
dass er dabei lediglich geltend machte, er habe in Italien keine Woh-
nung und keine Arbeit und dies ihm Stress verursache,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am
30. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach
Italien wegwies,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe gemäss dem EURODAC-Treffer am 24. Juli 2008
in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sei nach abgewiesenem Asyl-
gesuch vom 16. Mai 2010 aufgrund der Zuständigkeit Italiens gemäss
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Dublin-Verordnung am 17. September 2010 aus der Schweiz nach
Italien ausgeschafft worden,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags,
dass das BFM am 15. Oktober 2010 an Italien ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaats-angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) gestellt habe,
dass Italien am 15. November 2010 auf das Ersuchen antwortete, sich
für zuständig erklärte und mitteilte die Rückführung habe – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens
am 30. April 2011 zu erfolgen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht ge-
eignet seien, die Zuständigkeit Italiens zu verneinen und seine Rück-
führung dorthin zu verhindern, zumal für die allfällige Erteilung einer
Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung die italienischen Behörden zu-
ständig seien und sich der Beschwerdeführer bezüglich Unterkunft an
die zuständigen Stellen oder an eine karitative Organisation wenden
könne,
dass Italien staatsvertraglich für das Asylverfahren zuständig sei, wes-
halb der Beschwerdeführer dort um Asyl nachsuchen und seinen Auf-
enthalt legalisieren könne,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben
würden, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen oder an die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101),
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dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen
würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei und die Zustimmung dieses Landes vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde (handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde) erhob und in
materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 7. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung per so-
fort aussetzte,
dass die Fachstelle Migration des Kanton (...) das Gericht mit
Schreiben vom 7. Dezember 2010 auf die Ausgrenzung des Be-
schwerdeführers aus dem Kanton (...) aufgrund wiederholten Ver-
dachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf-
merksam machte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde,
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 15. Oktober 2010 an Italien ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass mit am 15. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
getroffener Mitteilung Italien dieser zugestimmt hat und die Übernah-
me bis am 29. April 2011 zu vollziehen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen
sollen,
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisa-
tionen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerde-
führers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nach seiner
Rückkehr ohne Unterkunft in Italien leben zu müssen, als unbehelflich
erweist,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides
und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die sich auch nicht
ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und
in der Wiederholung bereits gemachter Vorbringen erschöpft, nicht
darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Anweisungen an die Vorinstanz mit dem vor-
liegenden Entscheid hinfällig wird und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand:
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