B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-838/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar
2012 / N (…).
E-838/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – aus Mosul, Provinz Ninive – verliess seinen
Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben am 20. November 2010 und ge-
langte auf dem Landweg nach Istanbul, von wo aus er vier bis fünf Mona-
te später über ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste. Am
28. April 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 9. Mai 2011 summarisch zu seinen
Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 3. Januar 2012
fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der
Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
A.b Er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt. Sein Va-
ter sei Araber, seine Mutter Kurdin. Vor der Flucht habe er als [Händler]
auf dem Markt "(…)" in Mosul gearbeitet und habe jeden Morgen die Kon-
trollpunkte, die in Mosul alle hundert Meter anzutreffen seien, passieren
müssen. Mit der Zeit habe man ihn an diesen Kontrollpunkten gekannt,
weshalb er von den Sicherheitskräften nicht mehr überprüft worden sei.
Die "Terroristen" (Mitglieder der "Tanzim al-Kaida" von der Gruppe "Akida
El-Wasitiya") hätten davon erfahren und ihn dazu aufgefordert, Waffen
unter [seiner Ware] zu verstecken und diese so unbemerkt an den Kon-
trollpunkten vorbeizuschmuggeln. Dazu hätten sie ihn in der zweiten Hälf-
te des Jahres 2010 telefonisch auf seinem Handy kontaktiert und ihm
aufgetragen, sich am Folgetag beim Verkehrskreisel bei der Uhr vor der
"Hathirat" einzufinden. Anlässlich dieses Treffens, zu dem zwei Vertreter
der Terroristen erschienen seien, hätte man ihn zuerst auf die im Islam zu
befolgenden Alltagsregeln hingewiesen und ihm anschliessend den Auf-
trag erteilt, Waffen zu transportieren. Aus Angst habe der Beschwerdefüh-
rer diesem Auftrag zugestimmt. Im Anschluss an dieses Treffen hätten ihn
die Terroristen noch drei Mal telefonisch kontaktiert. Beim ersten dieser
drei Telefongespräche hätten sie ihm erklärt, dass die Ware nun hier sei
und er diese vom Quartier "Slah El-Ziraii" zum Quartier "Raschidi" bringen
solle. Er habe dies abgelehnt, obwohl er den Auftrag anlässlich des Tref-
fens angenommen habe. Beim zweiten Telefongespräch nach dem Tref-
fen hätten die Terroristen ihn erneut zu einer Zusammenkunft aufgefor-
dert, was er abgelehnt habe. Beim letzten Telefongespräch hätten sie ihm
gedroht, worauf er ihnen geantwortet habe, dass er sie anzeigen würde,
wenn sie ihn nicht in Ruhe liessen.
E-838/2012
Seite 3
Am Morgen nach dem letzten Anruf der Terroristen, irgendwann im Okto-
ber 2010, hätten diese versucht, ihn auf dem Weg zum Grossmarkt, auf
dem er jeweils [seine Ware] eingekauft habe, umzubringen, indem sie auf
sein Auto geschossen hätten. Er selbst sei zwar nicht getroffen worden,
habe aber einen Schock erlitten und die Kontrolle über sein Fahrzeug
verloren, weshalb sich dieses überschlagen habe und er bewusstlos ge-
worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bereits im
Spital befunden. Er sei durch den Unfall so schwer verletzt worden, dass
er habe operiert werden müssen. Aus Angst, dass ihn die Terroristen im
Spital ausfindig machen könnten, habe er der Polizei auf deren Nachfra-
ge mitgeteilt, dass er von Räubern angegriffen worden sei, und sei
schliesslich am 20. November 2010 aus dem Spital nach Istanbul geflo-
hen.
Da die Terroristen seine Familie umbringen würden, wenn sie wüssten,
dass er noch lebe und geflohen sei, hätten seine Eltern nach seiner
Flucht zur Täuschung im Quartier eine Trauerfeier für ihn durchgeführt.
Da es sich dabei aber um eine inoffizielle Veranstaltung gehandelt habe,
sei sein Tod nicht amtlich registriert worden.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012, zugestellt am 16. Januar 2012, wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand hielten, weshalb es ihm nicht gelungen sei, nach-
zuweisen, dass er Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Auch be-
zeichnete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich.
Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Irak aber auch zumutbar. So stamme seine Mutter, eine ethnische
Kurdin, aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen, nämlich aus der Provinz Dohuk, wo ge-
mäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008
(BVGE E-4243/2007) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Dohuk würden
ihn kaum aufnehmen, da er noch nie bei ihnen gewesen sei, müssten
aufgrund seiner unglaubhaften Asylbegründung und seiner zunächst ge-
machten Behauptung, er habe ausserhalb von Mosul keine Verwandten
im Irak, bezweifelt werden. Auf die weiterführende Entscheidbegründung
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Seite 4
des BFM insbesondere zu Flüchtlingseigenschaft und Asyl wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2012 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen so-
wie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte der Be-
schwerdeführer in der Begründung seiner Eingabe vom 14. Februar 2012
aus, er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten mütterlicherseits, da
zwischen diesen und der Familie seines Vaters eine Fehde mit Blutrache
herrsche. Diese liege darin begründet, dass sein arabischstämmiger Va-
ter und seine kurdische Mutter, die bereits ihrem Cousin versprochen ge-
wesen sei, gegen den Willen der Grosseltern mütterlicherseits geheiratet
hätten, was dazu geführt habe, dass die Verwandten mütterlicherseits
Blutrache an der Familie des Vaters geübt hätten, welche sich ihrerseits
wieder mit einem Mord an den Verwandten mütterlicherseits gerächt hät-
ten. Aus diesem Grund würden die Verwandten mütterlicherseits den Be-
schwerdeführer nicht nur nicht aufnehmen; vielmehr würde sich dieser in
Dohuk längerfristig in Lebensgefahr begeben. Während des Spitalaufent-
halts des Beschwerdeführers sei seine Mutter denn auch extra nach Do-
huk und B._______ gereist, um mit den Behörden abzuklären, ob er dort
effektiv vor seinen Verwandten geschützt sei. Als Beweis dafür, dass dies
seitens der Behörden verneint wurde, stellte der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe eine polizeiliche Bestätigung aus dem Nord-
irak in Aussicht.
C.b In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und ersuchte um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2012 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie den Be-
schwerdeführer auf, die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestell-
te polizeiliche Bestätigung aus dem Nordirak sowie weitere Beweismittel,
E-838/2012
Seite 5
welche die von ihm geltend gemachte Blutrachesituation im Nordirak
stützen, einzureichen.
E.
Am 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein handschriftlich ver-
fasstes Originaldokument mit Datum vom 13. Februar 2012 ein, welches,
gemäss ebenfalls eingereichter beglaubigter Übersetzung ins Deutsche,
als Ausstellerin die Polizeidirektion (…) aufführt und zusammengefasst
darüber Auskunft gibt, dass der Vater des Beschwerdeführers,
C._______, am (…) bei der (…) Polizeistation eine Klage wegen Mordes
an seinen Schwestern gegen den Cousin seiner Ehefrau einreichte. Die
Klage sei später an die (…) Polizeistation übertragen worden.
F.
Das Gericht lud die Vorinstanz daraufhin zur Einreichung einer Stellung-
nahme zur Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 hielt
das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Es nahm Stellung zu den auf Beschwer-
deebene erhobenen Einwänden gegen die Aufenthaltsalternative in der
nordirakischen Provinz Dohuk. Zur dazu eingereichten polizeilichen Bes-
tätigung aus dem Nordirak gab es zu bedenken, dass bereits auf den ers-
ten Blick Indizien dafür erkennbar seien, dass es sich beim eingereichten
Beweismittel um eine Fälschung handle: So würden auch die irakischen
Behörden derartige Bestätigungen nicht handschriftlich auf einem ge-
wöhnlichen Schreibpapier ausstellen, sondern ein Formular dafür ver-
wenden. Die auf dem eingereichten Dokument angebrachten Stempel
würden zudem keinerlei Sicherungsfunktion aufweisen, da sie entgegen
der Praxis nicht auf Textteilen angebracht worden seien. Es dränge sich
folglich der Schluss auf, dass es sich bei den Einwänden des Beschwer-
deführers gegen die Aufenthaltsalternative in der nordirakischen Provinz
Dohuk um ein weiteres Sachverhaltskonstrukt handle. Im Übrigen hielt
das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Replik vom 19. April 2012 hielt der Beschwerdeführer den Bemer-
kungen des BFM entgegen, dass es sich beim eingereichten Beweismittel
sehr wohl um ein echtes Dokument handle, dass er über seine Mutter or-
ganisiert habe.
E-838/2012
Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 zeigte der Rechtsvertreter unter Beilage
einer Vollmacht die Mandatsübernahme an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Febru-
ar 2014 – schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl.
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-838/2012
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung bezüglich Flücht-
lingseigenschaft und Asyl fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers,
von Terroristen verfolgt worden zu sein, offenkundig ein Sachverhaltskon-
strukt darstellen würden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, von den Terroristen zu ganz
konkreten Leistungen, nämlich zum Transport von Waffen, aufgefordert
worden zu sein, während er bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt hin
erklärt habe, dass anlässlich des Treffens mit den Terroristen über Waffen
gesprochen worden sei. In seiner freien Schilderung des Treffens anläss-
lich der Bundesanhörung habe er hingegen keinerlei Gespräche über
Waffen erwähnt, sondern lediglich angegeben, die Terroristen hätten von
ihm die Einhaltung der Regeln eines streng fundamentalistischen Glau-
bens verlangt, was die Schilderung des Treffens mit den Terroristen reali-
tätsfremd und damit unglaubhaft mache.
Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer insbe-
sondere in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl Anrufe der Terroristen
in Widersprüche verstrickt habe. Auch sei die Schilderung des dritten Te-
lefongesprächs mit den Terroristen äusserst substanzarm ausgefallen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst bemängelt, die Vorinstanz
habe bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die Beweisregeln gemäss
E-838/2012
Seite 8
Art. 7 AsylG zur restriktiv gehandhabt, indem sie eine von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Gesamtwürdigung der
Verfolgungsgeschichte habe vermissen lassen. Auch seien die von der
Vorinstanz geltend gemachten Logikfehler beziehungsweise Widersprü-
che erklärbar. So habe sich der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin
zum Waffenschmuggel als Thema des Treffens mit den Terroristen ge-
äussert, weil er aufgrund der Erstbefragung davon ausgegangen sei,
dass die Vorinstanz über seine Fluchtgründe im Bild sei und nachfragen
würde, falls zu einzelnen Vorbringen Unklarheiten bestünden. Er sei in
dieser Annahme unter anderem dadurch bestärkt worden, dass die Vorin-
stanz bezüglich anderer, für ihn ebenso wichtiger Punkte, wie seine Ver-
letzungen, während der Bundesanhörung keine Fragen mehr gestellt ha-
be, obwohl dies anlässlich der Erstbefragung geschehen sei. Zu den von
der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen bezüglich der Anzahl Tele-
fonanrufe entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich dabei nicht
um Widersprüche, sondern um eine wahrheitsgetreue Beantwortung je-
weils verschieden gestellter Fragen. So habe er je nachdem, auf welchen
Sachverhaltsabschnitt sich die Fragen bezogen hätten, von drei oder vier
Anrufen gesprochen, wobei er bei beiden Befragungen widerspruchsfrei
erklärt habe, dass es einen Anruf vor und drei Anrufe nach dem Treffen
gegeben habe. Bezüglich des Vorwurfs des BFM, die Schilderung des
dritten Telefongesprächs sei substanzarm ausgefallen, gelte es gemäss
Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass das Gespräch im Zeitpunkt
der Bundesanhörung bereits knapp zwei Jahre zurückgelegen habe und
in seinem Fall erschwerend hinzugekommen sei, dass er anlässlich des
erlittenen Autounfalls im Koma gelegen habe. Aus diesen Gründen seien
die Schilderungen der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer als
glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG einzustufen.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
ausführlich dargelegt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungs-
vorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG hat glaubhaft machen kön-
nen.
5.1
5.1.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das BFM
es unterlassen hat, im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Ge-
E-838/2012
Seite 9
samtwürdigung der Verfolgungsgeschichte vorzunehmen. Vielmehr be-
schränkte sich das BFM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die drei vor-
dergründigsten Schwachstellen der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers, um anschliessend in pauschaler Weise auf die Un-
glaubwürdigkeit jeglicher Asylvorbringen desselben zu schliessen. Ge-
mäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Asyl-
rekurskommission (ARK) ist es indes unzulässig, von einzelnen Wider-
sprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der asylsuchenden Per-
son auf die generelle Unglaubwürdigkeit deren Vorbringen zu schliessen,
ohne alle Fakten und Elemente einer Verfolgungsgeschichte im Rahmen
einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 6, E. 3 b); Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 162).
Folglich ist die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM als mangelhaft einzustu-
fen.
5.1.2 Allerdings ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seinerseits,
neben der polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak, deren Echtheit
aufgrund der vom BFM vorgebrachten Gründe tatsächlich zweifelhaft er-
scheint, auch keine Beweismittel ins Recht gelegt hat, welche die von ihm
vorgetragene Verfolgungsgeschichte untermauern. So hätte beispielswei-
se ein Spitalbericht mit Angaben zum Zeitpunkt der Hospitalisierung und
zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, ein Polizeirapport,
der die vom Beschwerdeführer erklärten Angaben gegenüber den iraki-
schen Behörden, er sei von Räubern angeschossen worden (A6/12, S. 7;
A15/14, S. 7, F64), reflektiert, oder ein allenfalls vorhandener Medienbe-
richt, der den Unfall dokumentiert, seine Asylvorbringen stützen können.
5.2
5.2.1 Entgegen der Ansicht des BFM sind bei umfassender Würdigung
der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers nicht alle Elemente
derselben als unglaubwürdig einzustufen.
So besteht an den Vorbringen des Beschwerdeführers, irakischer Staats-
angehöriger mit kurdischstämmiger Mutter und arabischstämmigem Vater
zu sein, kein Anlass zu Zweifeln, hat der Beschwerdeführer dies bei der
Befragung zur Person doch unaufgefordert zu Protokoll gegeben (A6/12,
S. 2, Rz. 4). Auch war er auf Nachfrage des BFM ohne Weiteres im Stan-
de, zu konkretisieren, dass seine Mutter dem Stamm der (…) angehört
(A6/12, S. 2, Rz. 4). Ebenfalls glaubhaft ist die Angabe des Beschwerde-
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Seite 10
führers, seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt zu haben
(A6/12, S. 1 f., Rz. 3), da er auch als Geburtsort Mosul angab (A6/12,
S. 1, Rz. 1.10) und weder der Befragung zur Person noch der Bundesan-
hörung Angaben zu entnehmen sind, die dieser Aussage entgegenste-
hen.
Auch erscheint es nicht völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu
irgend einem Zeitpunkt in Mosul mehrmals unerwartet von Unbekannten
telefonisch kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde, auch
wenn es, wie nachfolgenden dargelegt, nicht überzeugt, dass er von Ter-
roristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wurde. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Aus-
sagen nämlich ein plausibles und nachvollziehbares Bild der behaupteten
Telefongespräche zu vermitteln, obwohl er nicht in chronologischer Weise
danach befragt wurde (vgl. A15/14, S. 4-6, F29 ff., F39 ff., F43 ff. und
F47 f.). So sagte der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Anrufes vor
dem Treffen zweimal widerspruchsfrei aus, er sei von einer für ihn nicht
sichtbaren Nummer aus kontaktiert worden. Die Anrufer hätten ihm ein
Geschäft im Zusammenhang mit seinem [Handel] angeboten und hätten
ihn diesbezüglich treffen wollen (A6/12, S. 7; A15/14, S. 4, F31). Bezüg-
lich des zweiten Anrufes führte er aus, dass die Anrufer ihn informiert hät-
ten, dass die Sachen nun da seien und er diese vom Quartier "Slah El-
Ziraii" zum Quartier "Raschidi" bringen solle. Der Beschwerdeführer habe
dies abgelehnt (A15/14, S. 5, F43 f.). Mit Blick auf den ersten Anruf, bei
dem es den Anrufern gemäss Angaben des Beschwerdeführers darum
ging, ihn für ein bestimmtes Geschäft zu gewinnen, erscheinen die Vor-
bringen bezüglich des zweiten Anrufes, wo man ihn habe darüber infor-
mieren wollen, dass die Waren nun eingetroffen seien, durchaus plausi-
bel. Zum dritten Anruf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die
Anrufer ihn erneut zu einem Treffen bewegen wollten (A15/14, S. 5,
F40 f.). Auch der Inhalt dieses Anrufes erscheint vor dem Hintergrund der
behaupteten Absage des Beschwerdeführers, die bereitgestellte Ware
abzuholen, plausibel. So ist es in diesem Kontext naheliegend, dass ein
erneutes Treffen den Zweck erfüllt hätte, Druck auf den Beschwerdefüh-
rer auszuüben. Bezüglich des letzten Anrufes sagte der Beschwerdefüh-
rer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Bundes-
anhörung aus, dass er den Anrufern gedroht habe, sie anzuzeigen, wenn
sie ihn nicht in Ruhe liessen (A6/12, S. 7; A15/14, S. 6, F47). Da es sich
bei diesem Anruf gemäss Angaben des Beschwerdeführers um das letzte
Gespräch mit den Unbekannten gehandelt habe, erscheint auch dessen
Inhalt mit Blick auf die vorangehenden Telefongespräche nachvollziehbar.
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Seite 11
Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person
zunächst tatsächliche vage an, zwei bis drei Mal telefonisch bedroht wor-
den zu sein (A6/12, S. 6), und sprach an der Bundesanhörung zuerst von
drei und dann von insgesamt vier Telefonanrufen (A15/14, S. 4, F24 und
F27). Diese Widersprüche stellen indes nur die behauptete Anzahl der
Anrufe in Frage, vermögen deren grundsätzliche Existenz hingegen nicht
zu widerlegen. Die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen,
die der Beschwerdeführer bezüglich dieser Anrufserie in der Bundesan-
hörung machte, obwohl er von der Vorinstanz nicht chronologisch, son-
dern in zeitlicher Hinsicht sprunghaft danach befragt wurde, sind demge-
genüber ein starkes Realkennzeichen dafür, dass er eine vergleichbare
Kontaktaufnahme durch Unbekannte tatsächlich erlebt hat.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem davon aus-
zugehen, dass er kurz vor seinem Weggang aus Mosul tatsächlich einen
Autounfall erlitten hatte, durch den er schwer verletzt wurde. So sagte der
Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch
bei der Bundesanhörung übereinstimmend aus, dass er das Bewusstsein
verloren habe, nachdem sich sein Auto überschlagen habe, und dass er
in der Folge ins Spital gebracht wurden musste (A6/12, S. 6; A15/14, S. 7,
F61 f.). Die Verletzungen, auf die der Beschwerdeführer bei der Befra-
gung zur Person hinwies ([…]), und die Narben, die er den Mitarbeitern
der Vorinstanz zeigte ([…]), sind denn auch beachtliche Indizien für einen
entsprechenden Vorfall (A6/12, S. 6). Allerdings belegen diese Aussagen
und Hinweise nicht, dass der Autounfall, wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet, Folge eines terroristischen Angriffes war. Wie nachfolgend dar-
gelegt, überzeugt diese Begründung nicht. Indes erscheint es nicht völlig
unglaubhaft, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach diesem schwe-
ren Unfall und der Flucht ihres Sohnes eine Trauerfeier inszeniert haben
(A6/12, S. 6; A15/14, S. 8, F68). So konnte damit wohl auch verhindert
werden, dass im Quartier jemand den Verbleib des Beschwerdeführers
hinterfragte. Dass der Beschwerdeführer keinen Todesschein ins Recht
legen konnte (A15/14, S. 8, F68), widerlegt diese Aussage noch nicht, da
ein solches Dokument im Irak tatsächlich nur ausgestellt wird, wenn der
Tod durch einen Arzt festgestellt wurde (vgl. Iraq eGovernment Portal,
Death Certificates, 2014,
iraq/index.jsp?sid=1&id=348&pid=343&ln-g=en>, abgerufen am
08.05.2014).
5.2.2 Während gemäss den vorangehenden Ausführungen davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer den Rahmen der von ihm vorge-
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Seite 12
brachten Geschichte im Wesentlichen erlebt hat, erscheint deren Kern –
dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen beauftragt wur-
de und diese ihn töten wollten, weil er den Auftrag ablehnte –, wie nach-
folgend dargelegt, unglaubhaft.
In der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe anlässlich der Befragung
zur Person brachte der Beschwerdeführer als zentrales Element seiner
Verfolgungsgesichte vor, dass die Terroristen ihn aufgefordert hätten,
Waffen unter [seiner Ware] zu schmuggeln, und ihn deshalb auf sein
Handy angerufen hätten (A6/12, S. 6). Sie hätten ihm nicht direkt am Te-
lefon gesagt, dass er für sie arbeiten müsse. Stattdessen hätten sie ihn
zu einem Treffen bestellt, bei dem sie ihm aufgetragen hätten, er "solle es
(den Waffenschmuggel) im Namen des Islams machen" (A6/12, S. 7). Als
er in der Bundesanhörung dazu aufgefordert wurde, dieses Treffen mit
den Terroristen detailliert zu schildern, erwähnte er indes den Waffen-
schmuggel mit keinem Wort. Er führte lediglich an, dass die Terroristen
von ihm verlangt hätten, bestimmte religiöse Regeln, die er in seiner Ant-
wort eingehend beschrieb, einzuhalten, und ihm vom Kampf für die "gute
Sache" erzählt hätten (A15/14, S. 8, F70). Erst auf Nachfrage der Vorin-
stanz, ob anlässlich dieses Treffens denn nicht über Waffen gesprochen
worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Terroristen ihm bei
der Zusammenkunft aufgetragen hätten, leichte Waffen zu transportieren,
dass er aber zuerst über die religiösen Regeln belehrt worden sei, da die
Terroristen verlangt hätten, dass er diese befolge, bevor sie ihm grössere
Aufgaben übertragen würden (A15/14, S. 11, F92 f.). Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer den Auftrag zum Waffenschmuggel anlässlich der
freien Schilderung des Treffens mit den Terroristen unerwähnt liess,
macht dessen Existenz unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer tatsäch-
lich von Terroristen mit einer derart heiklen Aufgabe wie dem Schmuggeln
von Waffen beauftragt worden, wäre dies mit Sicherheit ein dominantes
Thema dieses Treffens gewesen, welches der Beschwerdeführer bei ei-
ner freien Schilderung desselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht einfach ausgeblendet hätte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrach-
te Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erstbefragung
davon ausgegangen, die Vorinstanz sei über seine Fluchtgründe im Bild
gewesen und hätte bei Unklarheiten nachgefragt (vgl. Beschwerdeschrift
vom 14. Februar 2012, Rz. 1 d), überzeugt nicht. So stellt der Auftrag
zum Waffenschmuggel ein zentrales Element der vorliegenden Verfol-
gungsgeschichte dar, mit dem deren flüchtlingsrechtliche Relevanz steht
und fällt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
Waffenschmuggel anlässlich der Schilderung des Treffens spontan vor-
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gebracht hätte, wenn dieser bei der behaupteten Zusammenkunft tat-
sächlich thematisiert worden wäre, diente die Aufforderung des BFM zur
detaillierten Schilderung des Treffens doch gerade der Klärung von Un-
klarheiten.
Auch erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, die Terroristen hät-
ten von ihm anlässlich des Treffens zuerst verlangt, dass er die religiösen
Regeln befolge, bevor sie ihm grössere Aufgaben übertragen würden
(A15/14, S. 11, F93), vor dem Hintergrund der zeitlichen Dimension der
Geschichte, unglaubhaft. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der
Befragung zur Person als auch bei der Bundesanhörung an, dass zwi-
schen der ersten Kontaktaufnahme durch die Terroristen und deren
Mordversuch ungefähr zwanzig Tage vergangen sein mussten (A6/12,
S. 7, oben; A15/14, S. 10, F91). Innerhalb dieser Zeit will der Beschwer-
deführer von den Terroristen drei weitere Male telefonisch kontaktiert
worden sein (A15/14, S. 4, F27), wobei er schon beim zweiten Telefonge-
spräch aufgefordert worden sei, Waffen zu transportieren (A15/14, S. 5,
F43). Hätten die Unbekannten den Beschwerdeführer tatsächlich zuerst
für ihre Sache gewinnen wollen, was an sich plausibel erscheint, hätten
sie wohl zunächst über eine längere als die vorgebrachte Zeit sicherge-
stellt, dass sich der Beschwerdeführer regelkonform verhält und ihn nicht
schon nach so kurzer Zeit mit delikaten Aufgaben, wie dem Schmuggeln
von Waffen, beauftragt.
Abgesehen davon überzeugt es nicht, dass ein einfacher [Händler], der
zuvor nichts mit der Al-Kaida zu tun hatte (A6/12, S. 7) und auch kein auf-
fallend religiöses Leben zu führen schien (vgl. A6/12, S. 8, Rz. 15;
A15/14, S. 8, F70), von einem Tag auf den anderen von der Terrororgani-
sation mit einer derart bedeutenden und heiklen Aufgabe wie dem
Schmuggeln von Waffen beauftragt wird. Zwar scheint die Region um
Mosul, gleich wie die Provinz Anbar, wegen der geographischen Nähe zu
Syrien, tatsächlich als Umschlagpatz für Waffen bekannt zu sein (The
New York Times, For Iraqis, Aid to Rebels in Syria Repays a Debt,
12. Februar 2012). Angesichts dessen, dass gemäss den konsultierten
Quellen in der Region um Mosul überwiegend erfahrene Händler in den
Waffenschmuggel involviert sind, da es dabei in der Regel um viel Geld
geht (vgl. Al-Monitor, CIA focuses on al-Qaeda's use of Turkish smuggling
routes, 12. Dezember 2013; The New York Times, For Iraqis, Aid to Re-
bels in Syria Repays a Debt, 12. Februar 2012; Marine Corps Times, Ira-
qis profit from smuggling arms into Syria, 16. Februar 2012), ist aber da-
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von auszugehen, dass sich die Al-Kaida zur Erfüllung dieser Aufgabe pro-
fessioneller Personen oder zumindest treuer Gefolgsleute bedient.
Merkwürdig erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er
am Morgen nach dem letzten Anruf Angst gehabt habe, zum Grossmarkt
zu fahren, da er gewusst habe, dass ihm die Terroristen etwas antun wür-
den (A15/14, S. 6, F48). Hätte der Beschwerdeführer diese Vorahnung
tatsächlich gehabt und um Leib und Leben gebangt, stellt sich die Frage,
weshalb er an diesem Morgen nicht auf den Gang zum Grossmarkt ver-
zichtete oder diesen um einige Stunden verschob.
Ausserdem ist ernsthaft zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer den
Spitalaufenthalt, der gemäss seinen Angaben mindestens zwanzig Tage
dauerte (A15/14, S. 6, F52 f. und S. 11, F94 f.), überlebt hätte, wenn die
Al-Kaida ihn tatsächlich hätte ermorden wollen. Wie auch der Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit der Frage, wie die Al-Kaida seine Han-
dynummer ausfindig machen konnte, anerkennt ("Sie sind zu allem fä-
hig." [A6/12, S. 7]), scheint die Organisation hervorragend über die Be-
völkerung von Mosul informiert zu sein, wobei dies unter anderem auf
Kontakte der Al-Kaida mit den Behörden zurückgeführt wird (vgl. Associa-
ted Press (AP), Al Qaeda gathers strength in northern Iraqi city of Mosul,
21. Juni 2013; Institute for War & Peace Reporting (IWPR), Al-Qaeda
Turns to Mafia Tactics in Mosul, 7. Juni 2010). Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers waren die Behörden darüber, dass er den Vorfall mit
dem Auto überlebt hatte, informiert, weshalb mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auch die Al-Kaida davon erfahren hätte, da ihnen ein miss-
glückter Mordversuch wohl nicht gleichgültig gewesen wäre.
Ob tatsächlich jemals ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und
den unbekannten Anrufern stattgefunden hat und der Beschwerdeführer
sich zu diesem Zweck an einen bestimmten Ort begeben musste, kann
aufgrund dieser Sachlage offen bleiben.
5.2.3 Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne von Art. 7 AslyG glaubhaft
zu machen, dass er von Terroristen mit dem Schmuggeln von Waffen be-
auftragt wurde und diese ihn töten wollten, weil er den Auftrag ablehnte.
Folglich liegt keine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG vor, weshalb sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive erübrigt.
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6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet de-
ren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2).
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternati-
ver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Er-
örterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.3.2 Wie unter Ziffer 5.2.1 dieses Entscheides ausgeführt, brachte der
Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er irakischer Staatsangehöriger ei-
ner kurdischen Mutter und eines arabischstämmigen Vaters ist und seit
seiner Geburt mit seinen Eltern in Mosul gelebt hat. Es ist somit der Fra-
ge nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in seine
Heimatregion Mosul zurückzukehren.
In ihrem Entscheid vom 12. Januar 2012 äusserte sich die Vorinstanz zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosul nicht. Vielmehr
setzte sie sich in diesem Zusammenhang ausschliesslich mit der Aufent-
haltsalternative in der nordirakischen Provinz Dohuk auseinander. Folg-
lich ist davon auszugehen, dass sie die Wegweisung nach Mosul als un-
zumutbar erachtete, ansonsten sie die Aufenthaltsalternative gar nicht
hätte thematisieren müssen.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Lageanalyse des Bundesver-
waltungsgerichts für Mosul im Urteil BVGE 2013/1 vom 8. Januar 2013,
welches in Ergänzung zur früheren Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts bezüglich der Sicherheitslage im Zentralirak (vgl. BVGE
2008/12) ergangen ist, und wo das Gericht zum Schluss kam, dass von
einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosul
auszugehen ist, da Mosul durch politische Spannungen sowie fortwäh-
rende Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und religiösen Grup-
pierungen geprägt ist und die Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht ge-
währleistet ist (BVGE 2013/1 E. 6.3.3). Gestützt auf diese jüngst ergan-
gene Beurteilung der Sicherheitslage in Mosul ist ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin auch im vorliegenden Fall für unzumutbar zu erachten.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob für den Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsalternative im Nordirak, namentlich in der
Provinz Dohuk, besteht.
Wie unter Abschnitt B. dieses Entscheides ausgeführt, erachtete die Vor-
instanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die nordira-
kische Provinz Dohuk für zumutbar, da seine Mutter, eine ethnische Kur-
din, von dort stamme, und gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgericht in keiner der drei nordirakischen Provinzen eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers,
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seine Verwandten in Dohuk würden ihn kaum aufnehmen, da er noch nie
bei ihnen gewesen sei, seien indes nicht glaubwürdig.
Ergänzend zu den bereits unter Abschnitt C.a dieses Entscheides er-
wähnten Einwänden führte der Beschwerdeführer gegen die Aufenthalts-
alternative in der Provinz Dohuk an, dass nicht davon ausgegangen wer-
den könne, im Nordirak könne jedermann Zuflucht finden. Eine erfolgrei-
che Ansiedelung sei gerade für Araber, die über kein bestehendes sozia-
les Netz in dieser Region verfügen, nicht möglich. Aufgrund der arabi-
schen Ethnie seines Vaters und der Familienfehde sei es nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einem ähnlichen
Misstrauen und einer ebenso grossen Ablehnung begegne, wie ein Ara-
ber. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
gelingen würde, im Nordirak eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Gemäss der Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya durch das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5, deren Aktualität im Urteil
BVGE 2013/1 vom 8. Januar 2013 bestätigt wurde, herrscht in dieser Re-
gion keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politische
Lage nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges in die nordirakischen Provinzen setzt aber voraus, dass
die betroffene Person erstens ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und zweitens über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen
zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Für Kurden, die aus
kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya – namentlich aus Mosul und Kirkuk – stammen, hielt das
Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein
Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug dorthin folglich zu-
mutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografi-
schen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine
kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleibe-
recht in den drei Provinzen verweigern. Auch für Araber und andere nicht-
kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak kann keineswegs automa-
tisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit in den
drei nordirakischen Provinzen ausgegangen werden. Eine solche Aufent-
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haltsalternative könnte nur unter den schon skizzierten Umständen ange-
nommen werden, dass die betroffene Person sich vorher schon lange in
der Region aufgehalten hatte und dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1).
Gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers stammt
dieser aus Mosul, Provinz Ninive. Dies wird von der Vorinstanz denn auch
nicht bestritten, führt sie in ihrem Entscheid vom 12. Januar 2012 doch
explizit aus, dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der Nord-
provinzen stammt (A17/7, S. 3). Des Weiteren behauptet die Vorinstanz
auch nicht, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einer der drei
Nordprovinzen gelebt hätte. Auch den Akten lassen sich keine entspre-
chenden Anhaltspunkte entnehmen. So machte der Beschwerdeführer,
wie bereits mehrfach erwähnt, in der Befragung zur Person glaubhaft gel-
tend, seit seiner Geburt in Mosul gelebt zu haben (A6/12, S. 1, Rz. 3).
Zudem gab er unaufgefordert zu Protokoll, noch nie im Nordirak gewesen
zu sein (A6/12, S. 8, Rz. 15). Folglich besteht kein Anlass zu Zweifeln,
dass der Beschwerdeführer keine der beiden obengenannten Varianten
der ersten Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in den Nordirak erfüllt, das heisst weder aus einer der drei kurdischen
Nordprovinzen stammt, noch über längere Zeit dort gelebt hat. Folglich
sind ihm gesellschaftliche und politische Beziehungen in dieser Region
abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohn-
raum ausschlaggebend ist. Da die zweite der obengenannten Vorausset-
zungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (soziales Netz
oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien im Nordirak) nicht alter-
nativ, sondern kumulativ zur ersten Voraussetzung erfüllt sein muss
(BVGE 2013/1 E. 6.3.5.2), kann es offen bleiben, ob der Beschwerdefüh-
rer von seinen Verwandten mütterlicherseits aufgenommen würde, oder
ob die vom Beschwerdeführer behauptete Familienfehde mit Blutrache
dies tatsächlich verhindern würde. Aufgrund dieser Sachlage kann denn
auch die Prüfung der zur Untermauerung dieser Behauptung eingereich-
ten polizeilichen Bestätigung aus dem Nordirak auf deren Echtheit unter-
bleiben.
Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer,
trotz seiner kurdischstämmigen Mutter, im Nordirak als Araber wahrge-
nommen werden würde. So wird im Irak nicht nur die Religion, sondern
auch die Ethnie alleine vom Vater, und nicht etwa von der Mutter, auf die
Kinder übertragen, weshalb ein Kind eines arabischen Vaters von der
kurdischen Bevölkerung als Araber wahrgenommen wird, selbst wenn
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dessen Mutter eine Kurdin ist (vgl. The New York Times, Using rape as a
weapon, 8. Juli 2007; International Crisis Group, Iraq and the Kurds: Re-
solving the Kirkuk Crisis, 19. April 2007, S. 2). Folglich ist davon auszu-
gehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die soziale und wirt-
schaftliche Integration sowie das Bleiberecht im Nordirak alleine aufgrund
der kurdischen Ethnie seiner Mutter nicht in einer privilegierten Situation
befindet.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
8.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 12. Januar 2012 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer
stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2012 jedoch ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom
21. Februar 2012 guthiess. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten erhoben.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um
die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendi-
ge Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter, der das Mandat erst im März 2014 übernommen hat,
hat mit Ausnahme der Mandatsanzeige einschliesslich Vollmachtsurkun-
de keine neuen Eingaben mehr zu den Akten gereicht. Bei dieser Akten-
lage erachtet das Gericht insgesamt eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das
BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Janu-
ar 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: