B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-838/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 16. April 2015 um Asyl in
der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am
27. April 2015 summarisch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens. Dagegen brachte sie lediglich vor, sie wolle nicht nach Bulga-
rien.
B.
Am 15. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes.
Innert Frist liessen sich die bulgarischen Behörden nicht vernehmen. Ver-
spätetet hiess Bulgarien die Gesuche um Übernahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Kindes explizit gut.
C.
C.a Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Bulgarien.
C.b Mit Beschwerde vom 1. September 2015 focht die Beschwerdeführerin
den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.c Mit Verfügung vom 18. November 2015 hob die Vorinstanz die ange-
fochtene Verfügung vollumfänglich auf und nahm das erstinstanzliche Ver-
fahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 24. November 2015 wegen Ge-
genstandslosigkeit ab.
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 3. Februar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführerin und ihr Kind auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückge-
führt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1
bis 6 des Rechtsspruchs des Entscheids der Vorinstanz vom 25. Januar
2016 seien aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzufüh-
ren und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mittels superprovisori-
scher Verfügung sei anzuordnen, dass sie während des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und ein
Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien oder in ein anderes Land während
dem Beschwerdeverfahren verboten werde. Weiter sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem seien die Akten,
in denen die Akteneinsicht verweigert worden sei, zuzustellen, und es sei
ihr anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräu-
men.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Dokumente des Spitals
(...) bezüglich der Mandeloperationen ihrer Kinder ein.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein ärzt-
liches Zeugnis vom 9. Februar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Sie bringt vor, im Rahmen der Akteneinsicht seien nicht alle Akten offenge-
legt worden. So sei die Einsicht in die Akten A20, A24 und A63 verweigert
worden. Bei anderen Akten könne man die Aktennummer nicht lesen und
es sei am Rand ein Teil des Dokumentes abgeschnitten worden (z.B. bei
A8). Beim Dokument A17, das im Aktenverzeichnis mit "Verfristungsschrei-
ben" erwähnt sei, sei unklar, um was es sich handle.
Die Rüge geht fehl. Bei den vorinstanzlichen Akten A20, A24 und A63 han-
delt es sich, wie im Übrigen aus den Aktenverzeichnis deutlich hervorgeht,
um die nicht anonymisierten Versionen der Akten A21, A25 und A64, wel-
che der Beschwerdeführerin vorliegen. Auf Akteneinsicht in die nicht ano-
nymisierten Dokumente besteht wegen überwiegenden öffentlichen Inte-
resses kein Anrecht. Was die vorinstanzliche Akte A17 anbelangt, so wurde
diese im Aktenverzeichnis, unter Berücksichtigung des Kontextes im Dub-
lin-Verfahren, korrekt unter dem Titel "Verfristungsschreiben" aufgenom-
men. Aus dem Inhalt des Dokumentes geht schliesslich auch klar hervor,
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um was es sich handelt. Bei der Akte A8 handelt es sich um die Akten des
EVZ Kreuzlingen, die vorliegend nicht rechtserheblich sind. Der Vollstän-
digkeit halber wird der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Akte A8 (in
Kopie) mit dem vorliegenden Entscheid nochmals zugestellt.
Zusammenfassend wurde das Akteneinsichtsrecht von der Vorinstanz kor-
rekt gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Antrag auf Be-
schwerdeergänzung ist abzuweisen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die in den Akten befind-
lichen Fingerabdrücke seien nicht die ihrigen. Ohne Kommentar solche
Fingerabdrücke in den Akten abzulegen, sei eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs.
Bei den sich in den Akten befindlichen Fingerabdrücken handelt es sich
offensichtlich um die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin. Diese wur-
den dem an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen angehängt (SEM-
Akten, A11/3). Worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll,
wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort substantiiert. Eine Ver-
letzung ist auch nicht ersichtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eigenen An-
gaben zufolge sei die Beschwerdeführerin in Bulgarien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die bulgarischen Behörden
hätten auf das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Kindes innert Frist keine Stellung genommen. Die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege
somit bei Bulgarien. Der implizit geäusserte Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zu-
ständigkeit. Auf die Asylgesuche ihres Mannes und ihrer weiteren Kinder
sei ebenfalls nicht eingetreten worden und diese seien ebenfalls nach Bul-
garien weggewiesen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie und
ihr Kind bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne
Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihr Heimatland überstellt werden würden. Für eine Anwendung
der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es stimme nicht, dass Bulgarien
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Die schweizerischen Be-
hörden hätten Bulgarien unzutreffend mitgeteilt, Bulgarien sei zuständig.
Es werde bezweifelt, dass Bulgarien der Übernahme von B._______ zuge-
stimmt habe. Die Zustimmung der Übernahme sei nicht nachvollziehbar.
Ausserdem stimme nicht, dass sie in Bulgarien registriert worden sei.
Die Vorinstanz behauptet gar nicht, dass die Beschwerdeführerin in Bulga-
rien registriert worden sei, sondern führt korrekt aus, dass die Beschwer-
deführerin in der Befragung ausführt, sie sei via Bulgarien in die Schweiz
eingereist (SEM-Akten, A5/13 S. 7). Die schweizerischen Behörden stell-
ten sodann am 15. Juni 2015 ein Übernahmegesuch an Bulgarien, welches
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von Bulgarien innert Frist nicht beantwortet worden ist. Die Vorinstanz ist
somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der
grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dass Bulgarien die Übernah-
meersuchen nachträglich noch guthiess, hat vorliegend keine Bewandtnis.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Bulgarien sei nicht in der
Lage, sie zu ernähren, ihnen Obdach zu bieten und sie medizinisch zu ver-
sorgen.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulga-
rien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und die Beschwerdeführerin oder ihr Kind einer menschen-
unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3
EMRK). Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahme-
verfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht.
5.2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin medizinische Probleme vor. Ihr
Kind habe am 8. Februar 2016 eine Mandeloperation. Dazu reichte sie ein
ärztliches Zeugnis des Spitals (...) ein, wonach in den ersten drei Wochen
nach der Operation des Kindes das Risiko einer lebensbedrohlichen Nach-
blutung bestehe.
Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer
Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung
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Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behand-
lung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorberei-
tung auf die Rückführung. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblu-
tung kann von den Überstellungsbehörden mit einer Anpassung des Über-
stellungszeitpunktes ausgeschlossen werden. Sodann wird die Vorinstanz,
wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die bulgarischen Behörden
vor der geplanten Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme in-
formieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Bulgarien wiederum stehen ausrei-
chende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.
5.2.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz handle
rechtsmissbräuchlich, verstosse gegen Treu und Glauben und der Nicht-
eintretensentscheid sei verspätet gefällt worden, fehlt es schliesslich an
jeglicher Grundlage und Substantiiertheit.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht nicht eingetre-
ten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Voll-
zugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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