Abtei lung V
E-8384/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. November 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8384/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger und
ethnischer Igbo aus (A._______) – sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 7. Oktober 2010 verliess, per Schiff nach B._______
(Äquatorial-Guinea) und von dort per Flugzeug am 25. Oktober 2010
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er
am 26. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom
4. November 2010 sowie der Anhörung vom 10. November 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe eine Beziehung mit einem muslimischen Mädchen unterhalten,
womit sein Vater nicht einverstanden gewesen sei,
dass er im Juli 2010 von unbekannten Personen verschleppt worden
sei und sich seine Mutter – entgegen dem Willen seines Vaters – habe
durchringen können, das geforderte Lösegeld zu bezahlen, worauf er
von seinen Entführern freigelassen worden sei,
dass er später in Erfahrung habe bringen können, dass auch sein
Vater in die Verschleppung von Personen involviert gewesen sei,
dass er ihn aufgefordert habe, die Leute freizulassen, er hingegen
habe versprechen müssen, dass er sich mit diesem Mädchen nicht
mehr treffen würde,
dass er im September 2010 seinem Vater mitgeteilt habe, seine
Freundin sei schwanger und er wolle die Beziehung zu ihr weiter -
führen,
dass seine Freundin drei Tage später – am 8. September 2010 – er-
schossen worden sei, woraufhin er, sein Bruder sowie der Bruder
seiner Freundin am 29. September 2010 den Vater (des Beschwerde-
führers) aufgesucht hätten,
dass es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, während
der der Bruder seiner Freundin den Vater, seine Mutter sowie seinen
Bruder erschossen habe,
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dass er daraufhin den Bruder seiner Freundin angegriffen habe und
dieser in diesem Handgemenge tödlich vom Balkon gestürzt sei,
dass er zu einem bekannten Bürgermeister nach D._______ geflohen
sei, wo er erfahren habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gesucht
habe,
dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe dieses Bekannten am
7. Oktober 2010 Nigeria im Beisein einer ihm unbekannten Frau ver-
lassen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei -
nes Asylgesuchs am 26. Oktober 2010 und im Rahmen der Kurzbefra-
gung vom 4. November 2010 sowie der Anhörung vom 10. November
2010 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 – eröffnet am
30. November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zu-
sammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendein
Ausweisdokument besessen, nicht nachvollziehbar und stereotyp,
seine Schilderung des Reisewegs unglaubhaft und vage ausgefallen
seien,
dass aufgrund der Akten bezeichnenderweise auch keine Hinweise
vorlägen, welche Anstrengungen zur Papierbeschaffung seinerseits er-
kennen lassen würden,
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dass deshalb davon auszugehen sei, dass er über heimatliche Aus-
weisdokumente verfüge, welche er den Asylbehörden zwecks Er-
langung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte,
dass er auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführer zu seinem Fluchtmotiv
insgesamt zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und ein reines
Konstrukt darstellen würden,
dass seine gesamten Darlegungen zu seiner eigenen Verschleppung,
den Umständen der Tötung seiner Freundin und zu den Vorfällen vom
29. September 2010 zu vage, einsilbig und oberflächlich ausgefallen
seien, als dass sie von tatsächlich Erlebtem herrühren könnten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2010
(Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Ver-
fügung des BFM vom 25. November 2010 aufzuheben und das Ver-
fahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.119]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei -
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie der Be-
kannte von D._______ respektive die unbekannte Begleiterin als seine
Fluchthelferin seine Reise von Nigeria über diverse Länder ohne
bereits vorhandene Reisepapiere innert kürzester Zeit organisiert,
finanziert und durchgeführt hätten, was die Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert,
dass die Reiseschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der
Erstbefragung, wonach er nie irgendwelche Papiere besessen und das
Reisedokument nie habe einsehen können, er die Personalien, unter
denen er ausgereist sei, nicht gekannt habe, angesichts der dar-
gelegten Ausreise (auf dem Meeresweg aus Nigeria ausgereist) und
der bei Luftreisen allgemein bestehenden strengen Sicherheits-
kontrollen in internationalen Flughäfen als äusserst realitätsfremd und
daher als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den
Reiseumständen deshalb als überwiegend unwahrscheinlich zu er-
achten ist, dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten
Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise
ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er
doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden
Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt
hätte,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen
wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben
über die Reise in die Schweiz,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
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lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im EVZ C._______ vom 4. November 2010 sowie
der Anhörung vom 10. November 2010 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung
der angeblichen Verfolgung durch die örtliche Polizei äusserst vage
und unsubstanziiert ausgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer für
die angebliche polizeiliche Suche nach ihm keinerlei konkrete
Anhaltspunkte und Gründe darzulegen vermochte, weshalb er
polizeilich gesucht werde oder Behelligungen ausgesetzt sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
6. Dezember 2010 lediglich ausführt, die von ihm geltend gemachte
Verfolgung sei grundsätzlich privater Natur und der nigerianische Staat
sei weder fähig noch willens, ihn vor dieser Form von Verfolgung zu
schützen,
dass auch der pauschale Einwand, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund der grassierenden Korruption von der Polizei keine Hilfe und
kein faires Verfahren erhalten würde, weshalb er auf eine Anzeige bei
der Polizei verzichtet habe, als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung keine
Begründung für seinen Verzicht anführte und auch sonst nirgends
erwähnte, dass er oder andere Personen in seinem Umfeld schlechte
Erfahrungen mit den Polizeibehörden seines Landes gemacht hätten,
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welche den angeführten vollständigen Verzicht auf die Einschaltung
der Polizei nachvollziehbar erscheinen lassen könnten,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass sich die politische Lage in Nigeria seit der demokratischen Wahl
von Olusegun Obasanjio zum ersten Präsidenten (1999) wesentlich
verbessert, der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt und der am-
tierende Präsident Umaru Yar'Adua (seit 2007) diesen Prozess fortge-
setzt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer
habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich
der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewendet habe, zumal die
nigerianischen Behörden – entgegen der Meinung des Beschwerde-
führers – fähig und willens sind, ihren Bürgern den nötigen Schutz zu
gewähren,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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