B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8385/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch lic. iur. Beat Muralt, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Bengale, am
5. November 2012 seinen Heimatstaat illegal in Richtung Indien und ge-
langte schliesslich am 14. Januar 2013 mit einer Kopie seiner Identitäts-
karte illegal in die Schweiz. Anlässlich der summarischen Befragung zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom
6. Februar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen
vom 6. Januar 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er habe in seinem Heimatland im Mikrokreditgeschäft seines Vaters gear-
beitet. Sein Bruder sei ein hoher Funktionär in der Bangladesh Nationalist
Party (BNP). Am 20. Oktober 2012 seien Anhänger der rivalisierenden
Awami League (AL) im Büro seines Geschäftes erschienen, wo sich zu
jenem Zeitpunkt neben ihm, dem Beschwerdeführer, auch sein Bruder so-
wie drei Angestellte aufhielten, und hätten Geld verlangt. Darauf sei es zu
einem Handgemenge gekommen. Dabei sei der Wortführer der AL-Anhä-
nger, der Roki bzw. Raki genannt wurde, von einem Hockeyschläger am
Kopf getroffen worden und sei infolge dieser Verletzung verstorben. Aus
diesem Grunde sei gegen ihn, seinen Bruder sowie die beteiligten Ange-
stellten ein Strafverfahren wegen Mordes eröffnet worden. Sein Bruder sei
festgenommen worden, während er selber in Dhaka untergetaucht sei. In
der Folge sei ausserdem seine Schwester von Anhängern von Roki, des-
sen Vater ein Armeeoffizier und dessen Onkel ein wichtiger Verwaltungs-
beamter sei, belästigt worden. Da sein Bruder verschwunden blieb, und er
selber fürchtete, wegen Mordes zum Tode verurteilt zu werden, habe er
schliesslich auf Anraten seines Vaters sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 gegen
die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2015 Beschwerde und
beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, und ihm
sei Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an
das SEM zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Neuentscheid in
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der Sache zurückzuweisen. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte er die im Bei-
lagenverzeichnis der Beschwerde aufgeführten Beilagen 3 – 12 zu den Ak-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gegenstandslosigkeit des Antrages auf aufschiebende
Wirkung fest, weil die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen besteht
und verlangte vom Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenvorschus-
ses im Umfang von Fr. 600.–.
E.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er finanziell nicht in der Lage sei, den verlangten Kostenvorschuss zu
leisten und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung. Eventualiter beantragte er eine Leistung des
Kostenvorschusses in Monatsraten bis zu Fr. 20.–. Subeventualiter bean-
tragte er den Verzicht auf eine Erhebung des Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht
sämtliche Anträge des Beschwerdeführers ab und gewährte ihm eine
Nachfrist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses.
G.
Am 29. Februar 2016 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
von Fr. 600.–.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psych-
sichen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Flucht vor einer Strafverfolgung („prosecution“) bildet gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfah-
rens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts
eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen.
Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn
nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person
wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG
erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbeson-
dere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe
Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü-
chen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in
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Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun-
damentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des
BVGer E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Ur-
teile).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2 ). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3 ).
5.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass
Flucht vor Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts wie
Mord nur bei Bestehen eines Politmalus ein Asylgrund sei. Sie verneint,
dass im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, auch
wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass gegen ihn zu Unrecht
wegen Mordes ermittelt werde. Staatliche Untersuchungsorgane seien bei
Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände verpflichtet, jedem Verdachtsmo-
ment nachzugehen, so dass das Einleiten entsprechender Ermittlungs-
schritte legitim sei. Auch das Vorbringen, der Onkel des angeblichen Op-
fers verfüge als Bezirksbürgermeister über viel Einfluss könne daran nichts
ändern, auch wenn dieser den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt
habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigener Aussage zudem nichts
mit der Politik zu tun. Überdies sei er in seiner Heimat durch einen Anwalt
vertreten und habe von den dortigen Justizbehörden Einsicht in die Verfah-
rensakten bekommen, was auf ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren
schliessen lasse. Sein Bruder sei mittlerweile wieder gegen Kaution aus
dem Gefängnis entlassen worden, obwohl er die BNP unterstütze, welche
in Rivalität zur Partei des Onkels des Opfers stehe. Die höheren Gerichte
in Bangladesch seien sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht, während die
niederen Gerichte unter der Kontrolle des Supreme Court stünden. Es sei
dem Beschwerdeführer anstelle der Flucht zumutbar gewesen, mit Hilfe
seines Anwaltes die Parteirechte wahrzunehmen und den Fall zu klären.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien überdies teilweise wider-
sprüchlich sowie unlogisch. Daran könnten auch die Gerichtsdokumente
nichts ändern, weil diese in Kopie eingereichten Dokumente leicht erwor-
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ben und gefälscht werden könnten und somit keinen Beweiswert aufwie-
sen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ausserdem in der Anklage-
schrift nicht aufgeführt und das angebliche Opfer sei auf der Todesurkunde
lediglich als „Mr. Roki“ vermerkt.
6.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vor-
instanz an, dass selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse, wie Schläge-
rei, Tod des besagten Roki und anschliessendes Ermittlungsverfahren
keine konkreten Hinweise auf einen Politmalus vorliegen. Ausserdem ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziiert darzulegen, dass ihm
die Justizbehörden seines Heimatlandes die Tötung von Roki aufgrund
persönlicher Merkmale gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG unterschieben wollen.
Ferner sind seine Schilderungen aufgrund teilweise widersprüchlicher An-
gaben sowie etlicher Ungereimtheiten unglaubhaft, weshalb sich das Ge-
richt den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst. In der Be-
schwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an der vorinstanz-
lichen Einschätzung etwas zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer
mit dieser kaum auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits be-
kannten Vorbringen wiederholt. Weite Teile der Beschwerde bestehen zu-
dem aus generellen Ausführungen über die allgemeine Lage in Bangla-
desch, wobei der Beschwerdeführer Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements des Äussern (EDA) beilegte, die für die Beurteilung des vor-
liegenden Falles unerheblich sind. In Bezug auf die eingereichten Doku-
mente ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass diesen ein
geringer Beweiswert zukommt, da Fotokopien, bei denen es sich zudem
um blosse Übersetzungen handelt, leicht zu fälschen sind. Die Tatsache,
dass das angebliche Opfer sowohl im eingereichten Rapport vom 13. De-
zember 2012, als auch in der Sterbeurkunde lediglich als „Mr. Roki“ bzw.
„Mr. Raki“ bezeichnet wurde, lässt zusätzlich starke Zweifel an der Echtheit
der Dokumente entstehen (Beschwerdebeilagen 10 und 11). Weiter ist der
Beschwerdeführer in seiner Heimat anwaltlich vertreten und sein Bruder,
ein Mitglied der mit der AL verfeindeten BNP, ist mittlerweile gegen Kaution
aus dem Gefängnis entlassen worden. Dies zeigt neben den unglaubhaf-
ten Aussagen weiter auf, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, zumal er sich nach seinen eigenen Aussagen nicht po-
litisch betätige. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
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Seite 7
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung (etwa im Rahmen des Straf-
vollzugs) Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Die
blosse Möglichkeit einer Gefährdung stellt für sich keine Verletzung von
Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach, trotz einer im
Jahre 2012 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafuntersuchung,
sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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Seite 8
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8
E. 9.5; Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4 sowie Urteil
des BVGer E-164/2016 vom 28. Januar 2016 E. 9.3) noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erschei-
nen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet der Beschwerde-
führer in Bangladesch mit seinen Eltern und den beiden Geschwistern ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor. Ferner verfügt die Familie über
ein Haus in ihrem Heimatdorf sowie über eine Wohnung in Dhaka. Zudem
handelt es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann mit sehr guter
Schulbildung und Berufserfahrung.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG) ausser Betracht.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung infolge Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho-
ben.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist hierfür zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Deckung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
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