B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8388/2015
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Roman Schuler,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
E-8388/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) Juli 2013 illegal in Richtung Sudan, gelangte Ende Juli
2013 via B._______ nach Khartum und verblieb dort für etwa ein Jahr. Im
Juni 2014 reiste er in Richtung Libyen weiter und gelangte dann über Italien
in die Schweiz. Am Tag seiner Einreise, dem 28. August 2014, stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch.
A.b Am 3. September 2014 fand im EVZ die summarische Befragung zur
Person (BzP) und am 3. November 2015 die Anhörung des Beschwerde-
führers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Ab-
schluss seines (…) sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe
zunächst eine dreimonatige militärische Grundausbildung absolvieren und
im Anschluss daran einen Fussmarsch von etwa (…) km nach D._______
bewältigen müssen. Danach sei er im Rahmen des obligatorischen Natio-
naldiensts am (…) – sowie im militärischen Ausbildungszentrum in
E._______ als (...) tätig gewesen.
Während der (...) in E._______ seien zwei seiner (...) nach einem Toilet-
tengang nicht mehr (…) zurückgekehrt, sondern aus dem Rekrutierungs-
zentrum geflohen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von den eritrei-
schen Militärbehörden zu Unrecht als Fluchthelfer der beiden verschwun-
denen (...) beschuldigt und am (…) inhaftiert und gefoltert worden. Als er
im (…) aufgrund der in Haft erlittenen Misshandlungen für (…) Tage ins
Spital eingewiesen worden sei, habe er sich nach vorgängiger Absprache
mit einem Gefängniswärter zur gemeinsamen Flucht in den Sudan ent-
schieden.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: eine eritreische Identitätskarte mit
Ausstellungsdatum vom (…), eine Heiratsurkunde (Original) sowie die Aus-
bildungszertifikate “(…) (Kopie) und “(…) (Original).
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 (eröffnet am 25. November 2015)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Dezember 2015
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, es sei der Ent-
scheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Als Beweismittel zur Beschwerde wurden die Fotografie einer Narbe am
(...) des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben seines Cousins vom
1. Dezember 2015 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amt-
liche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut
und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgelt-
licher Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stel-
lungahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein in der
Beschwerde in Aussicht gestelltes Schreiben der Ehefrau des Beschwer-
deführers vom 4. Dezember 2015 (mit einer handschriftlichen Übersetzung
des Beschwerdeführers in die englische Sprache) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 wandte sich der Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers an das Gericht, um sich über den Stand des Verfahrens
zu informieren und ersuchte um eine möglichst rasche Ausfällung eines
Entscheids. Gleichzeitig wurde eine aktuelle Honorarnote zu den Akten ge-
reicht.
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Der Instruktionsrichter teilte in seinem Antwortschreiben vom 12. April 2017
im Wesentlichen mit, dass das seit Ende 2015 hängige Verfahren prioritär
behandelt werde, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch kein genauer Erle-
digungstermin in Aussicht gestellt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch diesbezüglich die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausdrücklich vorbe-
hält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Desertion und die
angebliche illegale Ausreise nicht glaubhaft machen können. Seine Vor-
bringen bezeichnete sie als widersprüchlich.
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verhaf-
tungszeitpunkt gemacht, wenn er einerseits (…) 2013, andererseits den
(…) 2013 dafür genannt habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auf
die Gefahr einer Verwechslung der Kalendertage bei der angeblichen Ver-
haftung ([…]) und der angeblichen Flucht ([…]) hingewiesen und immerhin
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auch präzisiert, dass es sich beim Verhaftungstag um einen (...) gehandelt
habe.
4.1.2 Es seien aber noch weitere Widersprüche in seinen Schilderungen
festzustellen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem
ersten Fluchtversuch am (…) gesprochen, welchen er an der einlässlichen
Anhörung nicht erwähnt habe. Weiter seien die Schilderungen zum Tages-
zeitpunkt und zu den Begleitumständen der angeblichen Verhaftung unter-
schiedlich ausgefallen, wenn er an der BzP erklärt habe, die (...) seien nach
Aufsuchen der Toilette nicht zurückgekehrt, während er an der Anhörung
ausgeführt habe, die (...) seien erst nach dem Toilettengang und nach (…)
geflohen. Zudem sei die Beschreibung der Begleitperson des Polizisten,
der ihn festgenommen habe, unvereinbar, wenn er an der BzP von einem
Mann in zivil und an der Anhörung demgegenüber von einem mit einer Pis-
tole bewaffneten Offizier gesprochen habe. Schliesslich seien die Angaben
zu der in der Haft erlittenen Krankheit zwischen den Aussagen an den bei-
den Befragungen – (...) respektive (...) – widersprüchlich.
4.1.3 Die geltend gemachte illegale Ausreise hielt die Vorinstanz für un-
glaubhaft, weil die bereits für unglaubhaft befundene geschilderte Haft be-
ziehungsweise die Flucht daraus in räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht eng mit der Ausreise verwoben sei. Zudem sei das Auftauchen
des angeblichen Fluchthelfers in seiner Verfolgungsgeschichte unwahr-
scheinlich. Die Schilderungen zum illegalen Verlassen Eritreas seien ins-
besondere bezüglich des Grenzübertritts weitgehend unsubstanziiert und
stereotyp; sie würden den Anschein erwecken, der Beschwerdeführer habe
das Erzählte nicht tatsächlich erlebt.
4.1.4 Abschliessend hielt das SEM immerhin fest, dass bezüglich des an-
geblichen Militärdienstes beziehungsweise des (...) in E._______ durchaus
erlebnisgeprägte und detaillierte Angaben hätten gemacht werden können.
Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich in Eritrea Militärdienst geleistet habe; indes seien die genauen Um-
stände hierzu nicht bekannt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird zunächst festgehalten, dass es dem
Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des SEM an der Bundesan-
hörung gelungen sei, seine Erlebnisse im freien Bericht auf sehr detaillierte
und realitätsnahe Weise zu schildern. Er habe darin nicht nur schlüssig
dargelegt, wie er nach E._______ gekommen und wie es zur Verhaftung
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gekommen sei, sondern auch aus seiner Perspektive berichtet, wie er ver-
hört und misshandelt worden sei. Er habe die Verhöre in direkter Rede wie-
dergegeben und habe die angewandten Methoden, ihn zu einem Geständ-
nis zu zwingen, beschrieben; er habe auch die Namen der Verhörenden
und Peiniger nennen können. In der Anhörung habe er die erlittenen Folter-
methoden – insbesondere die Knebelung in Sitzposition und Schläge mit
einem Stock gegen (…) – demonstriert. Von diesen Misshandlungen trage
er bis heute Narben. Am auffälligsten sei die Narbe am (...), welche mittels
eingereichter Fotografie belegt worden sei. Ausserdem sei der Beschwer-
deführer weder an der BzP noch an der Anhörung eingehender, namentlich
mittels Vertiefungsfragen, zu den Haftumständen und zum Haftalltag be-
fragt worden (vgl. Beschwerde S. 6).
4.2.2 Zu den einzelnen dem Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Ver-
fügung vorgehaltenen Widersprüchen wurde Folgendes festgestellt:
Die Argumentation des SEM zum Verhaftungszeitpunkt überzeuge nicht.
Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung klargestellt, dass er an ei-
nem (...) während des (…) verhaftet worden sei und daher das Verhaf-
tungsdatum der (…) 2013 gewesen sein müsse. Im freien Bericht habe er
die Daten durcheinandergebracht und vom (…) 2013 gesprochen. Auf den
Widerspruch angesprochen habe er zugegeben, sich nicht ganz sicher zu
sein bezüglich des Datums, indes habe er sicher angeben können, dass
es ein (...)vormittag gewesen sei, was für den (…) 2013 zutreffe. Der Be-
schwerdeführer sei auch in der Lage gewesen, zu anderen Ereignissen
stimmige zeitliche Angaben zu machen (vgl. Beschwerde S. 7).
Betreffend den angeblichen Widerspruch zur Anzahl der Fluchtversuche
entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nur einmal versucht, das Land
zu verlassen, nämlich am (…) 2015. Es habe nicht zwei Versuche gege-
ben, und er habe die bereits an der BzP unmissverständlich deutlich ge-
macht. Vielmehr liege hier eine Fehlinterpretation seiner Aussagen seitens
des SEM vor, welches die entsprechenden Angaben ausserdem nur knapp
protokolliert habe (vgl. Beschwerde S. 8).
Weiter sei der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe den Tages-
zeitpunkt und die Begleitumstände im Zusammenhang mit dem Toiletten-
gang seiner (...) unterschiedlich geschildert, unbegründet und die Interpre-
tation seiner Aussagen auch hier schlicht unzutreffend. Der Beschwerde-
führer habe an der Bundesanhörung nicht ausgesagt, dass die beiden (...)
nach dem Toilettenbesuch zurückgekehrt seien und er sie nach (...) in die
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Unterkunft geschickt habe. Dies würde in der Tat keinen Sinn ergeben. Der
Beschwerdeführer habe mit der Aussage „er habe die (...) in die Unterkunft
geschickt“ natürlich die anderen (...) gemeint (vgl. Beschwerde S. 9).
Auch habe der Beschwerdeführer die bei der Verhaftung anwesenden Per-
sonen keineswegs „elementar unterschiedlich“ beschrieben. So sei er an
der BzP nicht zum Aussehen dieser Personen befragt worden und habe
sich erst an der Anhörung eingehender zu den Umständen äussern können
(vgl. Beschwerde S. 10).
Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz alle de-
taillierten Schilderungen des Beschwerdeführers zu der Inhaftierung und
den Folterungen im Zeitraum vom (…) 2013 bis (…) 2013 gänzlich unbe-
rücksichtigt lasse, und die Vorbringen stattdessen einzig gestützt auf Aus-
sagen zur Krankheit als unglaubhaft bezeichne. Zudem sei der Beschwer-
deführer kein Arzt und aufgrund der ähnlichen Krankheitssymptome seien
bei (...) und (...) Differentialdiagnosen möglich (vgl. Beschwerde S. 11).
Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise hielt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, seine Schilderungen seien entgegen der vorinstanz-
lichen Behauptung differenziert, realistisch und persönlich gewesen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Argumente in der Beschwerde begründet sind und die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu qualifizie-
ren sind.
5.2 Die Entscheidbegründung des SEM vermag demgegenüber in weiten
Teilen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz listet im Wesentlichen fünf ver-
meintliche Aussagewidersprüche auf, die – wie in der Beschwerde darge-
legt (vgl. oben E. 4.2.2) – weitgehend auf Missverständnisse oder unter-
schiedliche Interpretationen zurückgeführt werden können. Bezeichnen-
derweise hat es das SEM denn auch unterlassen, in seiner Vernehmlas-
sung der überzeugenden Gegenargumentation des Beschwerdeführers in
irgendeiner Weise zu entgegnen.
5.3 Das SEM hat zwar die Angaben zum Militärdienst beziehungsweise zur
(...)tätigkeit in E._______ als teilweise erlebnisgeprägt und detailliert be-
zeichnet (vgl. Verfügung vom 24. November 2015 S. 5 unten). Das Vorlie-
gen wichtiger zusätzlicher Realkennzeichen wurde aber offensichtlich
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übersehen respektive unberücksichtigt gelassen: So konnte der Beschwer-
deführer detailliert und in chronologischer Reihenfolge Angaben zu den
verschiedenen Stationen seines Bildungswegs in Eritrea machen; in sei-
nem ausführlichen freien Bericht konnte er anschaulich und substanziiert
darlegen, wie er in den Militärdienst eingezogen wurde, seither bis zu sei-
ner Ausreise in der Dienstpflicht des eritreischen Staates stand und danach
wegen eines Vorfalls in der Schule in Gefängnishaft genommen wurde;
auch die Umstände seiner Flucht nach rund (…) Monaten wurde nachvoll-
ziehbar geschildert (vgl. A12/20 S. 3 ff. F8 ff.). Die Glaubhaftigkeit der prä-
zisen Schilderung der Foltererlebnisse wird gestützt durch den Nachweis
der entsprechenden Spuren mittels eines Fotos, welches eine grosse
Narbe am (...) des Beschwerdeführers zeigt (vgl. A4/15 S. 11 oben; A12/20
S. 6 F40). Zudem vermochte dieser bei den jeweiligen Folge- und Vertie-
fungsfragen stets konkrete, nachvollziehbare und lebensecht erschei-
nende Antworten zu geben; seine Ausführungen waren in weiten Teilen
substanziiert, präzise, versehen mit einer persönlichen Nähe zu den Ge-
schehnissen, in sich schlüssig und realitätsnah (vgl. A12/20 S. 7 ff. F41 ff.).
5.4 Auch hinsichtlich der illegalen Ausreise kann eine genügend hohe
Dichte an Realkennzeichen festgestellt werden, weshalb sich diese – wie-
derum entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als glaubhaft erweist.
Die Schilderungen der Ausreise in den beiden Befragungen decken sich in
wesentlichen Punkten und fielen detailliert und lebensecht aus. So konnte
der Beschwerdeführer die Umgebung während der Ausreise erlebnisnah
beschreiben, wenn er vom Sonnenaufgang, von den in einem Durchreise-
dorf lebenden Personen tigrinischer Ethnie, von der jeweiligen Tageszeit,
von einer Monokulturlandschaft oder vom Fluss E._______ erzählte.
Ebenso machte er präzise Angaben zu den Lebensmitteln, die er zu sich
genommen hatte, und er beschrieb seinen jeweiligen Gemütszustand an-
schaulich (vgl. A12/20 S. 6 f. F40, S. 11 F82, S. 11 f. F84 f.). Der Auffas-
sung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Ausreise stereotyp und
weder substanziiert noch erlebnisnah geschildert (vgl. Verfügung S. 5),
kann sich das Gericht nicht anschliessen. Die glaubhaft gewordene illegale
Ausreise bekräftigt die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zusätzlich, da
zwischen dem Ausbruch aus dem Gefängnis und der Landesflucht ein en-
ger Zusammenhang bestand.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Elemente, die
für die Glaubhaftigkeit und die Richtigkeit des Sachverhaltsvortrags des
Beschwerdeführers sprechen, deutlich überwiegen. Der Beschwerdeführer
hat seine Vor- und Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) glaubhaft gemacht.
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6.
6.1 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaub-
haften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Re-
levanz hin zu prüfen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist während seiner Leistung des obligatorischen
Nationaldiensts zu Unrecht inhaftiert worden und wurde dabei Nachteilen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, die ihm gezielt zugefügt wor-
den sind. (…) Monate später gelang ihm zusammen mit einem Gefängnis-
wärter die Flucht aus der Haft. Mit seinem Ausbruch und der Flucht ins
Ausland desertierte er gleichzeitig aus dem eritreischen Nationaldienst. Die
Verfolgung war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell, und dem Be-
schwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich
keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Hei-
matland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich
schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen, so dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist.
6.3 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise erfüllen: Nach jüngster
Rechtsprechung ist von der begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise dann auszuge-
hen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5). Dies ist hier klar der Fall.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 24. November 2015 zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und die Asylgewährung verweigert hat.
7.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 11
8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsie-
gens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel ei-
ner Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Be-
rücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der vom Rechtsvertre-
ter eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des Rechtsbeistands zulasten der
Vorinstanz auf insgesamt Fr. 3'274.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt
Fr. 3'274.35 festgesetzt und dem SEM zur Vergütung als Partei-
entschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang