B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8390/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt, Advokaturbüro
Kernstrasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-8390/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Bruder der Beschwerdeführerin – B._______ – sowie dessen Ehefrau
(beide N […]) stellten am (…) Februar 2015 in der Schweiz Asylgesuche.
Basierend auf amtsinterne Anträge vom 13. August 2015 wurde ihnen mit
Entscheid des SEM vom 2. Februar 2016 der Flüchtlingsstatus und das
Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Die Beschwerdeführerin selber stellte am 25. Juli 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 5. August 2015 und der
Anhörung vom 24. November 2015 zu den Asylgründen – zwischenzeitlich
wurde ihr als unbegleitete Minderjährige eine Vertrauensperson (…) als
gesetzliche Vertretung und Beistand beigeordnet – machte sie im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische Kurdin türkischer Muttersprache und stamme aus Istan-
bul, wo sie stets im Elternhaus gelebt und zuletzt (…) das Gymnasium be-
sucht habe. In ihrem Quartier C._______ seien viele Familien politisch ein-
gestellt, so auch seit langem ihre eigene. Ihr Bruder B._______ sei im
Jahre 2010 bei einer Plakataktion verhaftet und in der Folge wegen illegaler
politischer Tätigkeit zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Seither seien Po-
lizisten regelmässig im Quartier aufgetaucht und hätten die Nachbarn be-
treffend ihren Bruder ausgefragt und ihre Familie schikaniert. Ihre Woh-
nung sei einmal im Jahre 2010 und ein zweites Mal während den Gezipark-
Demonstrationen im Jahre 2013 nachts von der Polizei gestürmt, durch-
sucht und verwüstet worden, ohne dass sie aufforderungsgemäss einen
Rapport darüber erhalten hätten. Die Hausdurchsuchungen seien im Zu-
sammenhang mit ihrem Bruder gestanden. Auch seit dessen Flucht in die
Schweiz werde die Familie belästigt. Zudem gebe es im Quartier ein Dro-
genproblem, von dem vor allem junge Leute betroffen seien; sogar an
Schulen würden Kinder von Banden zum Drogenkauf und -konsum ani-
miert. Sie und ihre Familie hätten sich zusammen mit anderen Quartierbe-
wohnern mittels Teilnahme an Protestkundgebungen gegen diese Zu-
stände zu wehren versucht. Die mit der Regierungspartei AKP und der Po-
lizei zusammenarbeitenden Drogenbanden fühlten sich durch die politisch
aufmüpfigen Quartierbewohner in ihrer Geschäftstätigkeit gestört und
möchten diese weghaben, was ihnen teilweise auch gelungen sei. Von ei-
nem Umzug in ein anderes Quartier habe sie beziehungsweise ihre Familie
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sich nichts versprochen, da die Polizei überall präsent und ihre Familie be-
kannt sei; ihre Eltern hätten sie aber in den Schulferien wegen des Dro-
genproblems manchmal zu Verwandten geschickt. Eine Einschaltung der
Polizei sei nutzlos gewesen angesichts deren offensichtlicher Kollaboration
mit den Drogenbanden. Sie persönlich sei zwar wie ihre Familie politisch
links und regierungskritisch eingestellt, selber aber parteilos und abgese-
hen von der Teilnahme an den erwähnten Protestkundgebungen und an
den Gezipark-Demonstrationen nicht aktivistisch in Erscheinung getreten.
Sie habe auch keine gezielt gegen sie persönlich gerichteten Benachteili-
gungen oder Bedrohungen erlebt; die ganze Familie stehe aber seit lan-
gem unter Beobachtung. Da bereits zahlreiche Kinder von politischen Fa-
milien getötet worden seien und sie nicht das nächste Opfer habe sein wol-
len sowie wegen der Drogensituation und der Belästigungen der Familie
im Zusammenhang mit ihrem Bruder hätten sich ihre Eltern entschieden,
sie in die Schweiz zu schicken. Am (…) Juli 2015 sei sie in Begleitung ihres
Vaters legal auf dem Luftweg von Istanbul nach D._______ und von dort in
Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Ungarn illegal in die
Schweiz gereist, wo sie am 25. Juli 2015 angekommen sei. Auch seit ihrer
Ausreise werde die Familie weiterhin wegen ihres Bruders belästigt. Ge-
sundheitlich gehe es ihr gut; in der Türkei jedoch hätten ihr die Ereignisse
und insbesondere die Hausdurchsuchungen psychisch zugesetzt und sie
sei (…) in (…) Behandlung gewesen. Für den weiteren Inhalt der Vorbrin-
gen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihren am (…) Juni 2015
ausgestellten Reisepass und ihre Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet am 27. November 2015
– verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 und Ergänzungen vom 4. und 6. Ja-
nuar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragt sie dessen Aufhe-
bung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
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antragt sie ferner den Beizug der Asylverfahrensakten ihres Bruders, nach-
folgend die Anordnung eines "zweiten Schriftenwechsels" mit Einräumung
des Rechts zur Stellungnahme, eventualiter die Einräumung des Rechts
zur Stellungnahme nach Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Ak-
ten N (…) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar
2016 wurden ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand gutgeheissen. Ebenso wurde der Antrag betreffend Beizug der Asyl-
verfahrensakten N (…) des Bruders der Beschwerdeführerin durch das
Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 15. Februar 2016 eingeladen.
Hierzu wurden dem SEM die Beschwerdeakten inklusive der während der
Vernehmlassungsfrist nachgereichten weiteren Beschwerdeergänzung
vom 26. Januar 2016 überwiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 – diese ging innert antragsge-
mäss bis zum 24. Februar 2016 erstreckter Frist beim Bundesverwaltungs-
gericht ein – beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung und eine darauf Bezug nehmenden Aktennotiz des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 werden der Beschwer-
deführerin als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Der Prozessantrag betreffend Beizug der Asylverfahrensakten des Bru-
ders der Beschwerdeführerin wurde formell mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 gutgeheissen und mit-
tels am 1. März 2016 (Eingangsdatum) erfolgter Dossierüberweisung vom
SEM an das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt, nachdem das SEM
diesbezüglich am 24. Februar 2016 gemahnt werden musste. Betreffend
den Antrag auf Durchführung eines Schriftenwechsels wurde die Be-
schwerdeführerin in derselben Zwischenverfügung darauf aufmerksam ge-
macht, dass die Anordnung von Schriftenwechseln grundsätzlich in der
Disposition der Instruktionsrichterin stehe und diesbezüglich der Partei
kein Antragsrecht zukomme. Die weiteren Prozessanträge betreffend Ein-
räumung des Rechts zur Stellungnahme nach Erhalt der beim SEM zur
Einsicht beantragten Akten N (…) beziehungsweise im Rahmen des Schrif-
tenwechsels werden durch die vorliegende Kassation und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz hinfällig. Der Beschwerdeführerin erwachsen
durch dieses prozessökonomische Vorgehen keine Rechtsnachteile.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend,
weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
So seien die Belästigungen durch die Polizei zwar unangenehm, jedoch
mangels genügender Intensität nicht asylrelevant, zumal sie selber nie di-
rekt von den Polizisten belästigt worden sei und bloss Angst gehabt habe
während der Hausdurchsuchungen. Ausserdem handle es sich um lokal
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oder regional beschränkte Belästigungen und politische Spannungen, de-
nen sie sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne,
beispielsweise zu ihrer Tante in die Stadt E._______. Somit sei sie auf-
grund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen. Weiter bestehe die Gefahr, an Kundebungen und grossen Men-
schenansammlungen Opfer von Anschlägen zu werden, nahezu auf der
ganzen Welt gleichermassen. Dieser Gefahr könne sie sich durch Teilnah-
meverzicht entziehen, weshalb diese ebenfalls nicht asylrelevant sei. Auch
die blosse regimekritische und linksgerichtete politische Einstellung der
Beschwerdeführerin begründe noch keine asylrelevante Verfolgung. Sie
erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sie keinen Anspruch
auf Asyl habe und es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente einzugehen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und
halte mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere vor dem
Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie vor
Art. 3 EMRK und vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) stand. Der Vollzug
sei angesichts der herrschenden politischen Situation und mangels zu-
reichender individueller Hindernisse auch zumutbar, zumal die Beschwer-
deführerin schulisch gut gebildet sei und über ein intaktes und tragfähiges
Familien- und Beziehungsnetz verfüge; sie stamme aus der Provinz Istan-
bul. Ebenso sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellt die Beschwerdeführerin zunächst
fest, dass das Akteneinsichtsgesuch ihres Bruders vom 10. Dezember
2015 für seine eigenen Asylakten bislang vom SEM nicht beantwortet wor-
den sei. Weiter macht sie einen Verfahrensfehler insoweit geltend, als ihr
für die BzP keine Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige bestellt
worden sei. Sodann sei der Sacherhalt inkorrekt und unvollständig festge-
stellt worden, da sie im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt auf die Ver-
folgung ihrer Familie und insbesondere ihres Bruders sowie auf dessen
Flucht in die Schweiz und sein hängiges Asylverfahren hingewiesen habe.
Dessen Verfahrensakten seien mit grosser Wahrscheinlichkeit relevant für
die Beurteilung ihres eigenen Asylgesuchs, so insbesondere in Bezug auf
die Bedrohungs- und Verfolgungslage der Restfamilie. Indem das SEM
aber die Akten des Bruders nicht beigezogen habe, habe es den Untersu-
chungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. Die Feststellung einer offen-
sichtlich fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei zudem unzutreffend,
zumal sie ernsthafte und begründete Angst um ihre (…) Gesundheit sowie
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um ihr Leben gehabt habe. Sie und ihre Familie seien dauerhaft und sys-
tematisch von den Behörden und von Drogenbanden aus politischen Moti-
ven und aufgrund ihrer kurdischen Ethnie schikaniert und bedroht worden.
Ihr Vater und ihr Bruder hätten bereits mehrere unverhältnismässig hohe
Gefängnisstrafen für ihre legitimen politischen Aktivitäten verbüsst; diese
müssten insbesondere aus den Asylverfahrensakten ihres Bruders hervor-
gehen. Ebenso sei ihre Mutter als Pazifistin und anderweitig politisch stark
engagiert gewesen. Es seien bereits zahlreiche Kinder und Jugendliche in
vergleichbarer Situation wie sie erschossen worden. Zu beachten sei so-
dann ihre eigene starke Politisierung und regimekritische Gesinnung. Die
ganze Familie sei dadurch regelmässig Schikanen, Bedrohungen und –
zum Teil illegalen – Hausdurchsuchungen ausgesetzt; sie selber habe sol-
che Durchsuchungen miterlebt und als traumatisch empfunden. Hinzu kä-
men Belästigungen und Todesdrohungen durch die Drogenbanden, welche
von der Polizei nicht nur nicht bekämpft würden, sondern beide würden
sogar zusammenarbeiten. Der sich so präsentierende Sacherhalt sei un-
zureichend ermittelt worden und der Verzicht auf eine schriftliche Ent-
scheidbegründung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verletze
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29
Abs. 2 BV und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren. Ihre Aussagen prä-
sentierten sich konsistent, lebensnah, detailliert und widerspruchsfrei. Die
Überlegungen des SEM könnten mangels Begründung hierzu nicht nach-
vollzogen werden, was eine Stellungnahme verunmögliche. Zu berücksich-
tigen sei weiter die stark verschlechterte Sicherheitslage in der Türkei,
auch in westlichen Städten, und die damit erhöhte Gefahr von Übergriffen
durch Polizei und Banden. Mit ihrem politischen Hintergrund und familiären
Umfeld sei sie einer überdurchschnittlich hohen Gefahr von politisch und
ethnisch motivierter Verfolgung, insbesondere einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe nicht, da die
Familie bekannt sei, praktisch alle Verwandten in Istanbul lebten und sich
durch eine Aufnahme der Beschwerdeführerin oder weiterer Familienmit-
glieder selber zusätzlich gefährden würden. Sie selber weise zudem ange-
sichts ihrer Minderjährigkeit eine spezielle Schutzbedürftigkeit auf. Sie er-
fülle mithin den Flüchtlingsstatus und ihr sei Asyl zu erteilen. Im Weiteren
beanstandet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre bisherigen
Ausführungen und ihre Minderjährigkeit die vorinstanzlichen Erkenntnisse
der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; insbeson-
dere Art. 3 EMRK und die Art. 3 und 6 der KRK seien dadurch verletzt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Fotos (mit Be-
teiligung ihrer selbst sowie ihrer Eltern) von politischen Aktionen sowie von
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Gerichts- und Gefängnisbesuchen in der Türkei, verschiedene Internet-
Zeitungsberichte betreffend ihren Bruder und ihre Mutter sowie betreffend
von den Sicherheitskräften getöteten Kindern und jungen Erwachsenen,
eine Videoaufnahme über eine Festnahme ihrer Mutter vom (…) 2015, ei-
nen Hausdurchsuchungsbefehl für den (…) August 2015, eine Wohnsitz-
bestätigung, drei Internet-Zeitungsberichte über die sich verschlechternde
Sicherheitslage in der Türkei, einen UNHCR-Bericht betreffend die Situa-
tion der Kurden in westlichen Städten der Türkei, ein sie betreffendes Be-
stätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwalts ihres Bruders sowie ein
Akteneinsichtsgesuch ihres Bruders vom 10. Dezember 2015 für seine ei-
genen Asylakten wie auch dessen Einverständniserklärung vom 23. No-
vember 2015 für den Beizug von dessen Asylverfahrensakten für ihr Asyl-
verfahren ein. Die fremdsprachigen Beweismittel sind mit deutschsprachi-
gen Übersetzungen, Inhaltszusammenfassungen oder Kommentaren ver-
sehen. Zudem gab die Beschwerdeführerin das Zustellcouvert aus der Tür-
kei betreffend die am 4. Januar 2016 nachgereichten Beweismittel zu den
Akten.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Ja-
nuar 2016 wurde das SEM im Hinblick auf die Einreichung einer Vernehm-
lassung darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungsgericht aus
der angefochtenen Verfügung oder den weiteren Akten nicht hervor geht,
ob das SEM den angefochtenen Entscheid nach Beizug der Akten N (…)
des Bruders der Beschwerdeführerin oder ohne Kenntnis dieser Akten ge-
troffen hat" und "das SEM deshalb im Rahmen der Vernehmlassung um
entsprechende Mitteilung ersucht wird".
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 beantragt das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält es fest, dass die Ab-
wesenheit einer Vertrauensperson bei der BzP keine Verfahrensverletzung
darstelle, da deren Beiordnung nach Art. 17 Abs. 3 für die BzP in der Regel
und vorliegend nicht vorgesehen sei. Ferner nimmt es Stellung zu den auf
Beschwerdestufe vorgelegten Beweismitteln und würdigt diese abschlägig.
Weiter verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägun-
gen. Für den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit für den
vorliegenden Beschwerdeentscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. Die vom
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar
2016 an das SEM gestellte Frage, ob dieses den angefochtenen Entscheid
nach Beizug der Akten N (…) des Bruders oder ohne Kenntnis dieser Akten
getroffen hat, blieb in der Vernehmlassung unbeantwortet.
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Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Feb-
ruar 2016 erklärte das SEM, dass der angefochtene Entscheid ohne Bei-
zug und Kenntnis der Asylverfahrensakten des Bruders ergangen sei.
6.
6.1 Die aus Gesetz und Praxis sich ergebende Rechtslage bezüglich der
Anwesenheit einer Vertrauensperson in der BzP in einem Verfahren, in
dem im EVZ – wie vorliegend – keine über Art 26 Abs. 2 AsylG hinausge-
hende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, ist klar:
Die Vertrauensperson ist dort noch nicht vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG und der Grundsatzentscheid BVGE 2011/23). Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Vernehmlassung sind somit zu stützen. Dabei ist klar-
zustellen, dass das SEM zwar vor der BzP zwei Eurodac-Treffer (…) er-
fasst hatte, in der Folge aber kein Dublin-Verfahren einleitete und in der
BzP auch keine diesbezüglichen Fragen gestellt wurden (beispielsweise
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung in den Dublin-
Staat). Das Fehlen einer Vertrauensperson bei der BzP stellt somit entge-
gen der unberechtigt erhobenen Rüge in der Beschwerde keinen Verfah-
rensfehler dar.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Verzicht auf eine
schriftliche Entscheidbegründung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aus-
sagen verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, die Begründungspflicht und mithin ihren An-
spruch auf ein faires Verfahren. Ihre Aussagen präsentierten sich konsis-
tent und lebensnah. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Wenn sich
ein behaupteter Verfolgungssachverhalt im Rahmen der Subsumption un-
ter Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant erweist, erübrigt sich die Prüfung der
Glaubhaftigkeit, denn selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaf-
tigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts würde dieser keine
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisen und könnte somit auch nicht
zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls führen. Das gleiche Ergebnis resultiert im Übrigen im
umgekehrten Fall. Wird eine Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags erkannt,
liegt insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis
vor und die Voraussetzungen zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft wä-
ren rechtslogisch ebenso wenig erfüllbar. Die Begründungslogik des SEM,
wonach sich bei erkannter flüchtlingsrechtlicher Unbeachtlichkeit eines gel-
tend gemachten Verfolgungssachverhalts die Prüfung der Glaubhaftigkeit
(nach Art. 7 AsylG) erübrige, verletzt somit weder die Begründungspflicht
E-8390/2015
Seite 11
(vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) noch den Anspruch auf recht-
liches Gehör. Zu prüfen bleibt somit, ob das SEM verfahrensrechtlich kor-
rekt und materiell zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass der vorge-
brachte Sachverhalt keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit unter dem
Aspekt von Art. 3 AsylG aufweise.
6.3
Das Bundesverwaltungsgericht stellt verschiedene Verfahrensfehler fest,
die nachfolgend zu erörtern sind.
6.3.1 Die Vertrauensperson der unbegleiteten und minderjährigen Be-
schwerdeführerin hat am 7. September 2015 beim SEM den Verfahrens-
antrag gestellt, es sei vorgängig vor einem allfälligen negativen Asylent-
scheid Akteneinsicht zu gewähren, das vorläufige Beweisergebnis bekannt
zu geben und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen
(vgl. vorinstanzliche Akte A13). Der Antrag blieb unbehandelt und die Akten
wurden erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Einsicht ge-
geben. Der Verfahrensfehler wird in der Beschwerde nicht gerügt. Ob es
sich dabei um eine unheilbare Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht
(vgl. Art. 26 ff. VwVG) und auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) han-
delt, kann angesichts der nachfolgenden Kassation (vgl. insb. E. 6.3.3) da-
hingestellt bleiben.
6.3.2 Aus der Beschwerdebeilage Nr. 15 und den Akten N (…) des Bruders
der Beschwerdeführerin (dort Akte A23) geht hervor, dass dieser am 10.
Dezember 2015 beim SEM um schnellstmögliche und vollständige Einsicht
in seine Asylverfahrensakten ersucht hat. Das Gesuch wurde am 17. De-
zember 2015 vom SEM mit der Begründung der noch nicht abgeschlosse-
nen Untersuchung abgelehnt; jedoch wurde ein Rückkommen auf das Ak-
teneinsichtsgesuch nach Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt.
Am 2. Februar 2016 erging der positive Asylentscheid. Erst auf ein erneu-
tes, am 1. März 2016 beim SEM eingegangenes Einsichtsgesuch hin
wurde schliesslich am 7. März 2016 Einsicht in die Akten N (…) gewährt.
Unbestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts
des Bruders für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin irrele-
vant ist, da der Bruder nicht Partei im Verfahren seiner Schwester ist. Ob
und inwiefern die nicht beziehungsweise verspätet gewährte Einsicht in die
Akten des Bruders eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in ihrem
eigenen Verfahren bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht und auf
rechtliches Gehör darstellt, kann angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen ebenfalls dahingestellt bleiben.
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Seite 12
6.3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG
(beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesver-
waltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachver-
halts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig
feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/-
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all-
gemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfah-
rens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss dar-
über Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
Das Gericht erachtet diese Untersuchungs- und Abklärungspflicht vorlie-
gend als offensichtlich verletzt und mithin den Sachverhalt als fehlerhaft
und unvollständig festgestellt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass
die geltend gemachten, von der Beschwerdeführerin erlebten Benachteili-
gungen für sich besehen kaum flüchtlingsrechtlich Relevanz aufweisen
dürften, wenngleich das SEM den behaupteten permanenten (…) Angstzu-
ständen kaum die gebotene Bedeutsamkeit zumisst. Sie hat denn auch
mehrmals und übereinstimmend klargestellt, nicht gezielt als eigene Per-
son im Verfolgungsvisier der Behörden gestanden zu haben. Als fluchtaus-
lösendes Kernelement hat sie jedoch stets die von ihr subjektiv empfun-
dene und sich verstärkende Furcht vor künftigen, sie persönlich und gezielt
treffenden Verfolgungshandlungen durch Behörden und Drogenbanden
genannt und als Ursache die Verfolgungssituation insbesondere ihres Bru-
ders und die politische Gesinnung und Vergangenheit ihrer Familie er-
wähnt, woraus sich eine Bedrohungslage für sie selber ergeben habe. Da-
bei hat sie die Personalien ihres Bruders von Beginn weg offengelegt und
das SEM hat darauf basierend den Bruder bereits in der BzP mit dessen
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Zemis-Nummer als Asylsuchenden identifiziert (vgl. BzP Ziff. 3.02). Unbe-
sehen der Frage, ob die von ihr subjektiv empfundene Furcht vor Verfol-
gung unter den Begriff Reflexverfolgung einzuordnen ist (vgl. dazu BVGE
2005/21 E. 10.2.3 m.w.H.), geht der politische Bezug ihrer subjektiven
Furcht vor Verfolgung insbesondere zum Bruder aus ihren Schilderungen
augenfällig hervor. Allerspätestens als für den Bruder ein positiver SEM-
interner Antrag gestellt wurde – dies geschah bereits im August 2015 –
hätte sich ein Beizug von dessen Akten für das Verfahren der Beschwer-
deführerin aufdrängen müssen. Dies geschah aber während des ganzen
erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht, wie sie zutref-
fend rügt und vom SEM auf telefonische Nachfrage hin bestätigt wurde.
Der Bruder bleibt denn auch in den Erwägungen des vorliegend angefoch-
tenen Entscheides der Beschwerdeführerin eine entscheidunwesentliche
Person. Dies ändert sich auf Vernehmlassungsstufe nicht, zumal dort nicht
einmal dessen zwischenzeitlicher Asylstatus vom SEM vermerkt wird. Die
bedeutsame Frage, ob die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfun-
dene und in direktem Zusammenhang mit der Verfolgungslage ihres Bru-
ders dargestellte Furcht vor künftiger politisch und ethnisch motivierter Be-
nachteiligung objektiv nachvollziehbar und begründet ist, kann nicht losge-
löst von dessen Akten beurteilt werden. Es liegt nicht an der Beschwerde-
führerin – schon gar nicht angesichts ihres Alters, in dem sie die familiär-
politische Vorgeschichte insbesondere ihres (deutlich älteren) Bruders und
ihres Vaters in weiten Teilen gar nicht bewusst miterleben konnte –, die von
ihr empfundene subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv nach-
vollziehbar erscheinen zu lassen. Dies ist vielmehr Sache der Vorinstanz,
welche nach vollständiger und richtiger Abklärung des Sachverhalts (nun-
mehr unter Beizug der Akten des Bruders) die Frage der objektiven Be-
gründetheit der Furcht vor Verfolgung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG in
einem neuen Entscheid zu würdigen hat. Der Vorinstanz ist es dabei selbst-
redend unbenommen, ihren neuen Entscheid auch – beziehungsweise nur
– auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung abzustützen (vgl. oben E. 6.2).
Angesichts dieses Kassationsausganges erübrigt es sich für das Bundes-
verwaltungsgericht, die weiteren materiellen Ausführungen des SEM (insb.
Beweismittelwürdigung) in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2016
zu überprüfen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt in Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Abklärungspflicht fehler-
haft und unvollständig festgestellt hat. Die Verfügung vom 26. November
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2015 ist deshalb vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerde insoweit gut-
zuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der vorstehenden
Erwägungen unter Beizug der Akten N (…) und unter Mitberücksichtigung
der vorliegenden Beschwerdeakten vollständig und richtig abzuklären und
gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Es ist, auch angesichts
der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts, das Versäumnis selber zu heilen und als
letzte Instanz einen neuen, eventuell negativen Entscheid zu treffen, da der
Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehörs bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren
Hinweisen).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie-
gens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskos-
ten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde, trotz Hinweis in der Zwischen-
verfügung vom 25. Januar 2016, keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf
Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsvertreters wird damit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben. Die Sache geht
zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.3 und E. 7) und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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