Abtei lung V
E-8391/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-8391/2008
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am
22. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2008
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
Seite 2
E-8391/2008
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezem-
ber 2008 (Poststempel: 30. Dezember 2008) die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vor-
instanz zur materiellen Prüfung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt und darum ersucht, es sei ihm eine Frist von drei
Wochen zur Beschwerdeergänzung einzuräumen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 3
E-8391/2008
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum A._______ vom 28. Oktober 2008, der Anhörung zu
den Asylgründen vom 4. November 2008 und auf die angefochtene
Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
Seite 4
E-8391/2008
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, er
habe nie irgendwelche Identitätspapiere besessen und es sei ihm nicht
möglich, im heutigen Zeitpunkt solche zu beschaffen, da er im Heimat-
staat über keine Bezugspersonen verfüge,
dass ferner seine Asylvorbringen entgegen der Einschätzung der Vor-
instanz in den wesentlichen Punkten keine erheblichen Widersprüche
enthalten würden sowie realitätsnah ausgefallen seien und er im Falle
der Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht habe, einer unver-
hältnismässigen Strafe ausgesetzt zu werden,
dass kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergän-
zung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anfor-
derungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder
besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist
und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen
ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Unterlagen
könnten eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen herbeiführen,
dass der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
die Erwägungen des BFM seien unzutreffend,
dass insbesondere angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und
realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Reise in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, er sei in
der geschilderten Weise, ohne im Besitze eines eigenen und rechts-
genüglichen Identitätspapieres zu sein, gereist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die Einschätzung
der Vorinstanz, es könne ohne weitere Abklärungen festgestellt wer-
den, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfülle, umzustossen,
dass auch keine erheblichen Hinweise für das Bestehen eines Weg-
weisungshindernisses vorliegen,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen und unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
Seite 5
E-8391/2008
gung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
E-8391/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben: Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
Seite 7