B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8391/2010
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N (…).
E-8391/2010
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am (…) Januar 2010 am Flughafen
Zürich Kloten ein erstes Asylgesuch, das sie mit einer Verfolgung auf-
grund ihrer politischen Aktivitäten respektive der Mitgliedschaft zu einer
regimekritischen Gruppierung begründeten. Das BFM wies das Gesuch
mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ab und begründete seinen Entscheid
mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe.
Eine gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-852/2010 vom 3. März 2010 abgelehnt,
wobei das Gericht sich vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz
anschloss.
II.
B.
Am 30. Juli 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführenden seien in der
Schweiz exilpolitisch aktiv, indem sie insbesondere an politischen Veran-
staltungen teilgenommen hätten. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden
beim BFM verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht.
Das BFM befragte die Beschwerdeführenden am 28. September 2010
zu ihren Gründen für das zweite Asylgesuch. Dabei machten sie konkret
geltend, sich für die (…) in der Schweiz einzusetzen; im Übrigen verwie-
sen sie auf ihre Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 30. Juli 2010.
In diesem Zusammenhang führten sie ausserdem an, es seien verschie-
dene Fotografien, die sie anlässlich der Mitwirkung an Demonstrationen
zeigen würden, im Internet publiziert worden.
Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung
vom 28. September 2010 iranische Identitätsausweise (…) zu den Akten.
Sie gaben zu Protokoll, sie seien bisher in ihren Asylverfahren unter fal-
schen Identitäten aufgetreten, möchten nun aber den Schweizer Asylbe-
hörden ihre richtigen Personalien offenlegen.
E-8391/2010
Seite 3
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2010 – eröffnet am
Folgetag – fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen und beantragen, diese
sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und es sei
ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt.
Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM, ein Bestätigungsschreiben
der (...) und weitere Unterlagen (Flyer, Ausdrucke von Websites und Fo-
tografien, polizeiliche Bewilligungen für die Durchführung von Kundge-
bungen) zu den Akten gereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2010 verwies der
Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Be-
schwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2010
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
22. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht.
E-8391/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-8391/2010
Seite 5
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 4. November 2010 im We-
sentlichen fest, aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei-
ten würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen. Insbesondere vermöge die blosse Aktivität für die (...) nicht zu be-
gründen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Hei-
matstaat dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären, zumal den Ak-
ten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass die iranischen Be-
hörden von diesen Aktivitäten Kenntnis genommen oder gar gestützt dar-
auf Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführenden eingeleitet hät-
ten. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Tätigkeiten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert sein sollten, könnten sie
angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Bürger
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem würden
bekanntlich viele iranische Emigranten in der Schweiz versuchen, für sich
durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, was den iranischen Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte.
E-8391/2010
Seite 6
4.2 In der Beschwerdeschrift wird erneut darauf hingewiesen, die Be-
schwerdeführenden seien aktive Mitglieder der (...). Ihr starkes Engage-
ment verdeutlichten ihre zahlreichen Teilnahmen an Kundgebungen; dies
sei durch die eingereichten Unterlagen ausführlich dokumentiert. Inzwi-
schen hätten die Beschwerdeführenden ihr Engagement fortgesetzt und
intensiviert. So sei die Beschwerdeführerin neu als (…) tätig. Während
dieser (…) würden sich die (…) jeweils namentlich vorstellen. Der Be-
schwerdeführer sei zudem Verantwortlicher für die Lokalitäten der Sitzun-
gen der (...) und helfe unter anderem bei Kundgebungsvorbereitungen.
Die Mitgliedschaft und Aktivitäten würden durch das eingereichte Schrei-
ben der (...) vom 3. Dezember 2010 bestätigt.
Bei den Beschwerdeführenden handle es sich entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht um einfache Mitglieder einer oppositionellen Organi-
sation, sondern um aktive Mitglieder, die sich für die Interessen der irani-
schen Oppositionellen einsetzen würden, was ein beträchtliches Verfol-
gungsrisiko im Iran nach sich ziehe. Mit ihrer Tätigkeit als (…) habe sich
die Beschwerdeführerin besonders stark exponiert. Dasselbe gelte für
den Beschwerdeführer, der sich als Organisator von Demonstrationen
und damit als engagierter Regimekritiker zu erkennen gegeben habe. Die
Beschwerdeführenden hätten seit ihrer Ankunft in die Schweiz – oft an
vorderster Front – an mindestens acht Veranstaltungen teilgenommen
und ihre politischen Überzeugungen so unaufhörlich an die Öffentlichkeit
getragen.
Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden seit den letzten Wahlen
verschärft gegen Regimekritiker vorgehen würden. Besonders drastisch
sei das Vorgehen gegen Personen, die ihre Meinung – wie die Be-
schwerdeführenden – über Medien kundtäten. Die Massnahmen der ira-
nischen Behörden würden dabei gegen jegliche Form von Protest gerich-
tet und beträfen nicht nur führende Oppositionelle. Vielmehr seien auch
Personen mit niedrigem politischem Profil und sogar einfache Demonstra-
tionsteilnehmer der Willkür des iranischen Regimes ausgesetzt. Sodann
sei entgegen der Auffassung des BFM festzuhalten, dass iranische Op-
positionelle auch in Europa systematisch durch iranische Geheimdienste
beobachtet und registriert würden. Dies gehe aus Medienberichterstat-
tungen sowie beispielsweise dem Verfassungsschutzbericht des deut-
schen Innenministeriums von 2008 hervor.
Die Fotografien der Beschwerdeführenden an diversen Demonstrationen
seien auf Internetseiten von bekannten Regimekritikern veröffentlicht wor-
E-8391/2010
Seite 7
den. Diese Quellen seien auch den iranischen Behörden bekannt. Zudem
seien die Beschwerdeführenden auf diversen dieser Fotografien gut zu
erkennen. Es sei aufgrund ihrer zusätzlichen Aktivitäten davon auszuge-
hen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihre Gesichter entspre-
chend ihren Namen hätten zuordnen können. Damit sei es wahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran einer
Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie damals den Iran
illegal verlassen hätten.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorab zum einen festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden nicht nur angeben, sie hätten ihr erstes Asylge-
such unter einer falschen Identität durchgeführt; vielmehr wurde auch das
zweite schriftliche Gesuch vom 30. Juli 2010 unter der angeblich falschen
Identität eingereicht. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann
die Frage offenbleiben, ob sie sich damit nicht (auch) im zweiten Asylver-
fahren einer Täuschung über die Identität im Sinn von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG schuldig gemacht haben. Immerhin lässt sich diese krasse
Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) offen-
kundig nicht mit dem üblichen Verhalten von Asylsuchenden in Einklang
bringen, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt sind.
Soweit im erneuten Asylgesuch geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führenden hätten nun "ihr politisches Engagement in der Schweiz (…)
fortgesetzt" (vgl. Gesuch S. 3 sowie Beschwerde S. 4), ist zudem zwei-
tens festzuhalten, dass das behauptete politische Engagement im Hei-
matland (Vorfluchtgründe) sich als vollumfänglich unglaubhaft herausge-
stellt hat.
5.2 Zu den offenbar in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Aktivitäten
ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
erfassen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Durch
Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden gegebe-
nenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Daten-
mengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzel-
fall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Akti-
vitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich zie-
E-8391/2010
Seite 8
hen würden. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
darf in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass sich
die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten
vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten
oder Skandieren von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in ers-
ter Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die
mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu
erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.2.2 Vorliegend ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass es den
Beschwerdeführenden im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich relevante (Vor-) Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie schon vor der Ausreise
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf
sich gezogen hätten.
5.2.3 Die im Internet (gemäss den eingereichten Unterlagen nur auf der
Website der […]) publizierten Fotos von der Teilnahme der Beschwerde-
führenden an verschiedenen Aktionen in Zürich und Bern lassen objektiv
nicht auf eine besondere Exponiertheit im oben erwähnten Sinn schlies-
sen. Auch die Mitgliedschaft beim (...) lässt für sich allein keinen solchen
Schluss zu.
5.2.4 Auf den zu den Akten gereichten polizeilichen Bewilligungen für die
Durchführung von Kundgebungen sind die Beschwerdeführenden mit ih-
ren (zugegebenermassen falschen) Alias-Identitäten aufgeführt. Selbst
E-8391/2010
Seite 9
wenn diese den heimatlichen Behörden bekanntgeworden wären, liesse
sich für sie daraus somit keine Gefährdung ableiten.
5.2.5 Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe sich als
(…) unter Nennung ihres eigenen Namens stark exponiert, ist Folgendes
festzuhalten: Ob die Beschwerdeführerin (…) und dabei tatsächlich ihren
(echten) Namen genannt hat, steht aufgrund der zu den Akten gereichten
CD ROM nicht fest. Bei der Anhörung vom 28. September 2010 hatte sie
zu Protokoll gegeben, bisher ihren Aliasnamen verwendet zu haben und
die Nennung des echten Namens erst zu beabsichtigen (vgl. Protokoll
S. 3). Letztlich kann auch diese Frage offenbleiben: Erstens darf das Ri-
siko, dass der iranische Geheimdienst (…) systematisch auswertet, wohl
als eher gering eingestuft werden. Und zweitens liesse das "(…)" (vgl.
Beschwerde S. 4 sowie Bestätigung der (...) vom 3. Dezember 2010)
noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schlies-
sen. Dass respektive inwiefern die Beschwerdeführerin sich durch die In-
halte der (…) besonders exponiert hätte, ist von den Beschwerdeführen-
den in keiner Weise substanziiert worden.
5.2.6 Das Gleiche gilt hinsichtlich der konkreten Unterstützungstätigkeiten
des Beschwerdeführers für die (...) als Verantwortlicher für den Sitzungs-
raum (Vorbereitung des Raums vor Besprechungen, Kontrolle der Anwe-
senden) und als Mithelfer bei "Kundgebungsvorbereitungen" (vgl. Bestä-
tigung der [...], a.a.O.).
5.2.7 Soweit eine Gefährdung wegen illegaler Ausreise aus dem Iran be-
hauptet wird, verweisen die Beschwerdeführenden auf Vorbringen, die sie
bereits zur Begründung des ersten Asylgesuchs vorgebracht hatten, das
in erster und zweiter Instanz wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab-
gewiesen worden war.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise
oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4 S. 367).
5.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das – gemäss Akten erst
in der Schweiz begonnene – politische Engagement der Beschwerdefüh-
rerenden sie nicht als exponierte exilpolitische Persönlichkeiten erschei-
E-8391/2010
Seite 10
nen lässt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ein besonde-
res Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten.
5.3 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden auch unter die-
sem Aspekt nicht als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt wer-
den können. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und auch das
zweite Asylgesuch abgelehnt (soweit darauf überhaupt einzutreten war).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-8391/2010
Seite 11
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-8391/2010
Seite 12
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der
Akten besteht nach wie vor kein Grund zur Annahme, die Beschwerde-
führenden gerieten im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar machen würde. Sie verfügen über sehr gute Schulbildungen, und
der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen Angaben vor der Ausreise ei-
ne langjährige Stelle als (…) inne (vgl. Protokoll Flughafen vom
23. Januar 2010 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat nach Grundschule
und Gymnasium (…) an der Universität studiert, dann (…).
7.4.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Familie bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit
mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen
können die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein gefestigtes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen mindes-
tens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. Im Üb-
rigen kann auf die Ausführungen im Urteil vom 3. März 2010 verwiesen
werden.
7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin weiterhin als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-8391/2010
Seite 13
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht auch als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser
Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in der Schweiz
nicht erwerbstätig und müssen daher als prozessual bedürftig bezeichnet
werden. Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wird in Gutheissung des Gesuchs um unent-
geltliche Prozessführung auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8391/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: