Abtei lung V
E-839/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-839/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Somalia eigenen Angaben zufolge am (...)
verlassen hat und am (...) von (...) her kommend in die Schweiz ge-
langt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2008 und der
direkten Anhörung vom 8. Januar 2010 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in C._______, wo er mit (...) gelebt habe,
dass sein Vater und seine beiden Geschwister im Jahr (...) bei einem
Angriff der äthiopischen Truppen ums Leben gekommen seien, als das
(...) von einer Granate getroffen und zerstört worden sei,
dass er nach der Plünderung des (...) seines Vaters mit seiner Mutter
nach D._______, einer (...) Meilen (...) von C._______ gelegenen Ort-
schaft, gezogen sei,
dass er wiederholt von Aktivisten der islamischen Gerichte zur Zu-
sammenarbeit angehalten worden und verhaftet worden sei, weil er
sich geweigert habe, der Aufforderung Folge zu leisten,
dass er das erste Mal nach ungefähr (...) Wochen freigelassen worden
sei, weil seine Mutter interveniert und er versprochen habe, sich den
islamischen Gerichten zur Verfügung zu halten,
dass er (...) später wegen des Verdachts, für die äthiopischen Truppen
zu spionieren, erneut verhaftet, längere Zeit verhört, wiederholt ge-
schlagen und am (...) von einem islamischen Gericht zum Tode ver-
urteilt worden sei,
dass er am gleichen Tag von Regierungstruppen, die das Gebiet um
das Gefängnis erobert hätten, befreit und in einem Krankenhaus, wo
er sich (...) Tage aufgehalten habe, gepflegt worden sei,
dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus versteckt
gehalten habe und schliesslich auf Anraten seiner Mutter aus Somalia
ausgereist sei,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren drei fremd-
sprachige Dokumente (...) und Farbfotos eines beschädigten Hauses
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 - eröffnet am
13. Januar 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil er sich in erhebliche Wi-
dersprüche verwickelt habe,
dass er insbesondere bei der Erstbefragung geltend gemacht habe,
Mitglieder der islamischen Gerichte hätten mehrmals versucht, ihn zu
rekrutieren, und im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt
habe, er sei vor seiner Verhaftung im (...) nie mit den islamischen Ge-
richten in Kontakt gestanden,
dass er des Weiteren hinsichtlich der Flucht nach D._______ bei der
Erstbefragung ausgesagt habe, die Flucht habe im (...) stattgefunden,
wogegen er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im (...)
nach D._______ geflüchtet sein wolle,
dass er zudem in Bezug auf die Rekrutierungsversuche durch die
Islamisten bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er sei (...) zur Zu-
sammenarbeit aufgefordert und wegen seiner Weigerung verdächtigt
worden, mit den äthiopischen Truppen zusammenzuarbeiten, und im
Widerspruch dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe sich
bereits bei der ersten Aufforderung zur Zusammenarbeit bereit erklärt,
dass vor diesem Hintergrund seine Aussage anlässlich der Anhörung,
er sei wiederholt von den Islamisten zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden, keinen Sinn mache,
dass ferner sein weiteres Vorbringen bei der Anhörung, er sei trotz
seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit (...) Wochen lang festgehalten
worden, jeglicher Logik entbehre,
dass der Beschwerdeführer überdies bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, er sei am (...) nach D._______ geflüchtet, später in-
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dessen behauptet habe, er sei am (...) ein zweites Mal festgenommen
und bis zum Gerichtsurteil vom (...) festgehalten worden,
dass er des Weiteren unstimmige Aussagen zu seiner Familie gemacht
habe, indem er bei der Erstbefragung angeführt habe, er habe weder
(...), und bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe (...),
dass die von ihm eingereichten Farbkopien von Dokumenten nicht
geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen, zumal gefälschte Schrift-
stücke in Somalia einfach zu beschaffen seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit mangels Glaub-
haftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standzuhalten vermöchten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs sei,
dass der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, weil der
Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Februar
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter am 15. Februar 2010 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefäl-
schte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standzuhalten, und die zur Stützung der gesuchsbegrün-
denden Aussagen lediglich in Kopie eingereichten Dokumente seien
mangels Beweiswerts nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Aus-
führungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität
der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu be-
kräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu
den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten
Stellung zu nehmen,
dass es insbesondere dem Beschwerdeführer mit dem pauschalen
Verweis auf seine mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs nicht gelingt, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in zen-
tralen Punkten zu entkräften,
dass des Weiteren seine Behauptung in der Beschwerde, die auf-
gezeigten Unstimmigkeiten bei den Daten seien auf Verständigungs-
schwierigkeiten zurückzuführen, in den Akten nicht nur keine Stütze
findet, sondern festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer jeweils
am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtig-
keit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf
entsprechende Fragen antwortete, er habe den respektive die Dolme-
tscherin sehr gut verstanden,
dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen
Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie
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Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die
gesamte Bevölkerung betrifft,
dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer
bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt
wird,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese
mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen
hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugs-
hindernissen erübrigen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Eventualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuwei-
sen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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