Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8392/2010
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
4. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch vom 19. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es der Beschwerdeführerin die Anerkennung als Flüchtling mit der
Begründung verweigerte, ihre Vorbringen erfüllten die Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, und das Asylgesuch ablehnte,
dass es in der Entscheidbegründung zum Wegweisungsvollzug
insbesondere ausführte, aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen
dafür, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung
der Beschwerdeführerin führen würde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei die genannte Verfügung im Umfang der Dispositivziffern 4 und 5
(betreffend den Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, entgegen der
vorinstanzlichen Feststellung verfüge sie in der Heimat über kein
tragfähiges Beziehungsnetz, zudem erweise sich der
Wegweisungsvollzug infolge ihrer psychischen Probleme als unzumutbar,
dass mit Eingabe vom 16. September 2009 ein ärztlicher Bericht von Dr.
med. B._______, FMH (…), vom 10. September 2009 eingereicht wurde,
in welchem das Vorliegen einer (…) sowie einer (…) diagnostiziert
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Au-
gust 2009 mit Urteil E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 abwies,
dass zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgeführt wurde, der zweifelsfrei bestehenden (…) der
Beschwerdeführerin lägen entgegen dem ärztlichen Bericht andere
Ursachen als die im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als unglaubhaft
qualifizierten Verfolgungsvorbringen zugrunde,
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dass die Beschwerdeführerin nicht an einer besonders schweren Form
einer (…) leide, sie mithin offensichtlich nicht auf eine intensive und
engmaschige Behandlung angewiesen sei und überdies auch keiner
medikamentösen Behandlung bedürfe,
dass es ihr deshalb zuzumuten sei, sich in Zusammenarbeit mit ihrer
Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten, wo
eine Behandlung ihrer Erkrankung möglich sei und sie zudem über ein
soziales Beziehungsnetz verfüge,
dass die [Klinik] mit Eingabe an das BFM vom (…) Januar 2010 mitteilte,
die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem (…) Januar 2010 in
stationärer Behandlung, und eine Neuansetzung der Ausreisefrist
beantragte,
dass auf Ersuchen des BFM am 11. Februar 2010 ein ärztlicher Bericht
der [Klinik] vom (…) Februar 2010 einging, aus welchem hervorgeht, dass
bei der Beschwerdeführerin eine (…), eine (…) und (…) diagnostiziert
sowie eine (…) vorgenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit als Wiedererwägungsgesuch
bezeichneter Eingabe vom 1. August 2010 an das BFM gelangte und
beantragte, es sei ihr Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass gleichzeitig zwei die Gesuchstellerin betreffende Beweismittel
(ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom […] April 2010, Zeitung
"C._______" vom 14. November 2008) eingereicht wurden,
dass das BFM mit Schreiben vom 10. August 2010 feststellte, mit der
Eingabe würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten
Asylverfahrens zu beurteilen seien, vielmehr werde bloss Kritik an den
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts geübt, und die Eingabe
vom 1. August 2010 zur Durchführung eines Meinungsaustauschs
gemäss Art. 8 Abs. 2 VwVG an dasselbe überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5689/2010 vom
17. August 2010 auf die Eingabe als Revisionsgesuch nicht eintrat und
die Akten zur gutscheinenden Behandlung an das BFM überwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es würden
hierin offensichtlich keine Revisionsgründe geltend gemacht, da zunächst
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die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 im Asylpunkt unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich sodann im Urteil E-5066/2009
vom 21. Dezember 2009 explizit mit dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und eine allfällige
zwischenzeitliche Verschlechterung desselben als nachträgliche
Veränderung der Sachlage zu qualifizieren, mithin durch das BFM im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wäre,
dass das BFM die Eingabe vom 1. August 2010 als
Wiedererwägungsgesuch behandelte und mit Verfügung vom
4. November 2010 abwies, die Verfügung vom 9. Juli 2009 als
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr.
600.– erhob, das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung
abwies und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es im Hinblick auf die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin ausführte, aus den Akten könne geschlossen
werden, jene versuche, durch unwahre Angaben Vollzugshindernisse zu
schaffen, zumal sie ihr Verhalten aufgrund eines Lerneffektes der
Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts angepasst habe, sie etwa
neu auf Psychopharmaka angewiesen sein wolle,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2010 Beschwerde biem
Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantrage, die Verfügung
des BFM vom 4. November 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 seiner
Verfügung vom 9. Juli 2009 seien aufzuheben, es sei die vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG zu verfügen und sie von der Bezahlung der
Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu befreien,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
vorsorglicher Massnahme vom 10. Dezember 2010 gestützt auf Art. 112
AsylG den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 (Eingang: 13. Dezember 2010)
ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______ vom (…) Dezember 2010
zu den Akten gereicht gereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls
angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit
sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihr innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann
eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am
Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch
bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine
Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren
Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat,
wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen
Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch nahezu
ausschliesslich mit gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin
beziehungsweise unzureichenden oder fehlenden Behandlungsmöglich-
keiten im Heimatland begründet und aus der Einschätzung der
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behandelnden Ärzte der Schluss gezogen wurde, der Vollzug der
Wegweisung sei nicht zumutbar,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 9. Juli 2009 im Rahmen des
erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens den Vollzug der Wegweisung
für zumutbar befand,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung in seinem Urteil
E-5066/2009 vom 21. Dezember 2009 als korrekt bestätigte, wobei es in
der entsprechenden Erwägung (E. 4.6.3) unter anderem ausführte, die
Behandlung der vorliegenden Erkrankung sei in der Heimat der
Beschwerdeführerin möglich,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärzte hinsichtlich der die
(…) verursachenden Ereignissen einzugehen, da die Glaubhaftigkeit der
gleichlautenden Verfolgungsvorbringen mit Verfügung des BFM vom
9. Juli 2009 rechtskräftig verneint wurde,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage
zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der
Beschwerdeführerin seit Erlass des - die Rechtskraft der ursprünglichen
Verfügung vom 9. Juli 2009 besiegelnden - Urteils vom
21. Dezember 2009 eine Änderung eingetreten und - bejahendenfalls -
diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen,
dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine
Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104),
dass die erneut geltend gemachten Diagnosen weder vom BFM noch
vom Bundesverwaltungsgericht je angezweifelt wurden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem – das ordentliche
Verfahren abschliessenden – Urteil E-5066/2009 vom
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21. Dezember 2009 ausführlich mit den geltend gemachten Symptomen
([…]; vgl. dort Ziff. 4.6.2) auseinandergesetzt hat,
dass im ärztlichen Zeugnis vom (…) Dezember 2010 zwar von einem
stationären Aufenthalt in der [Klinik] die Rede ist,
dass an gleicher Stelle jedoch unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht
vom (…) April 2010 ausgeführt wird, an der Situation habe sich seit da
nichts geändert,
dass im ärztlichen Bericht vom (…) April 2010 wiederum auf den Bericht
der [Klinik] vom (…) Februar 2010 sowie den – bereits im ordentlichen
Verfahren vorliegenden – Bericht vom (…) September 2009 Bezug
genommen wird,
dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe
und in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht aufgezeigt wird,
inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin
von derjenigen bei Erlass des Urteils vom 21. Dezember 2009 in einem
entscheidwesentlichen Ausmass unterscheiden sollte,
dass nämlich in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar auf eine
Verstärkung der Symptome der (…) (vgl. Zeugnis vom […] Dezem-
ber 2010, S. 2. letzter Absatz) respektive auf eine (…) (vgl. Zeugnis vom
[…] Februar 2010 Ziff. 1.4; Zeugnis vom 14. April 2010, S. 1, erster
Absatz) hingewiesen wird,
dass diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch einhellig
auf den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und den
negativen Ausgang des Asylverfahrens (Zeugnisse vom
[…] Februar 2010 und vom […] Dezember 2010) respektive auf die
bevorstehende Wegweisung (Zeugnis vom […] April 2010) zurückgeführt
werden,
dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich
bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten
Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil
entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen
einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet,
dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen
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Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der
Zumutbarkeit zukommen kann,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen
Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer
angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit
Erlass des Urteils vom 21. Dezember 2009 auszugehen ist,
dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im
Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und 5b),
dass die Beschwerdeführerin auf die grundsätzlich bestehende und im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2009 vom 21. Dezem-
ber 2009 ausführlich aufgezeigte Möglichkeit einer (…) und (…)
Behandlung im Raum Kinshasa zu verweisen ist (vgl. auch: Auskunft der
SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009, S. 1 f.),
dass in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Juni 2009 das
Fazit gezogen wird, eine (…) Behandlung sei in Kongo (Kinshasa) eine
Frage der Kosten,
dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin unter Zugriff auf eine zu
beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
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über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem
Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im
Heimatland gewährleistet ist,
dass zusammenfassend die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im
Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den
eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante
Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs darzutun vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
1. August 2010 zu Recht abgewiesen hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.– zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die am 10. Dezember 2010 verfügte vorsorgliche Massnahme
(Vollzugsstopp) des Gerichts mit vorliegendem Urteil dahinfällt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskass zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: