B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8392/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Quala). Eigenen
Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im September 2013 und ge-
langte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus über-
querte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Über
Rom und Mailand reiste er am 29. September 2014 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2014 wurde er sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. September 2015
statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei 2007
in den Militärdienst eingezogen worden, nach drei Monaten allerdings de-
sertiert. 2008 sei er von den Behörden aufgegriffen worden. Dabei sei er
gefesselt und – nach einem Fluchtversuch – geschlagen worden. Er habe
einen komplizierten Knochenbruch am Arm davongetragen und sei zu-
nächst in C._______ und D._______, später im (…)-Spital in E._______
medizinisch behandelt worden. Danach sei er wieder nach Hause zurück-
gekehrt. In der Absicht, ihn dem Militärdienst zuzuführen, sei er im Sep-
tember 2013 erneut aufgegriffen und in ein grosses Gefängnis in
C._______ gebracht worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen. Einige Tage später habe er Eritrea illegal verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 – eröffnet am 1. Dezember 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 27. November 2015 durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
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Der Beschwerde beigelegt waren eine Registrierungsbestätigung des
Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) be-
treffend die Registrierung des Beschwerdeführers im äthiopischen Flücht-
lingscamp Hitsats am 18. Oktober 2013 sowie eine Bescheinigung der
F._______ vom 21. Dezember 2015, wonach der Beschwerdeführer voll-
umfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei.
E.
Am 28. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Angefochten ist nur die vorinstanzliche Verweigerung der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Im Asylpunkt ist die Verfügung der Vorinstanz
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
folglich einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund illegaler Aus-
reise.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht
aussichtslos qualifiziert wird, steht einer Behandlung der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde –
wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauf-
fassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegrün-
det erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs.
1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG)
materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, beim UNHCR nachzufragen,
ob er tatsächlich im Camp Hintsats in Äthiopien registriert worden sei.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Gleichzeitig trifft Asylsuchende jedoch eine Mitwir-
kungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes. Sie müssen nament-
lich allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich ein-
reichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie
innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG).
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Von der Abklärungspflicht gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG zu un-
terscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7
AsylG richtet.
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz
im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie es unterlassen hat, beim UNHCR nachzufragen, ob er
tatsächlich im Camp Hintsats in Äthiopien registriert worden ist. Dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, während der 30-tägigen Beschwer-
defrist eine entsprechende Bestätigung zu besorgen, zeigt, dass es ihm
zumutbar gewesen wäre, eine solche schon während des erstinstanzlichen
Verfahrens zu beschaffen. Darüber hinaus weist die Bestätigung keinen
direkten Bezug zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auf, so dass
es sich dabei im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht
um eine rechtsrelevante Tatsache handelt, die von der Vorinstanz abzuklä-
ren gewesen wäre.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
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sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
4.5 In Bezug auf den hier relevanten Prozessgegenstand (vgl. oben, E. 2.2)
begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, es sei dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Erit-
rea ausgegangen zu sein, zumal er unbestrittenermassen aus Eritrea
stamme und eine legale Ausreise für ihn angesichts seines Alters gar nicht
möglich gewesen sei.
4.6 Tatsächlich liegt aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres auf der Hand,
dass die illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sein soll. Aufgrund der
oben dargelegten Praxisänderung (E. 4.3) kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen gelassen werden. Ge-
mäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung an-
genommen werden (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Nachdem der Beschwer-
deführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Verschärfung seines Profils behauptet, ist vorliegend nicht
von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
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Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Beschei-
nigung der F._______ vom 22. Dezember 2015) gutzuheissen ist. Dement-
sprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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