Abtei lung V
E-8393/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
vertreten durch Murati Ilir, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 1. Dezember 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8393/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2008
den Irak verliess und über die Türkei und andere, ihm unbekannte
Länder am 2. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 5. September
2008 summarisch befragt und am 19. November 2008 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sun-
nitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk
C._______),
dass am (...) der Feind seines Vaters diesen und seinen jüngeren
Bruder entführt habe,
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewe-
sen und von seinem anderen Bruder D._______, der aufgrund der Ent-
führung aus dem Irak geflohen sei, über die Ereignisse informiert wor-
den sei,
dass sich der Entführer auch nach dem Beschwerdeführer und nach
D._______ erkundigt habe, so dass sie in der Folge in die Schweiz
gegangen seien,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2008
– eröffnet am 5. Dezember 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht habe,
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dass seine Angaben hinsichtlich der angeblichen Entführung und des
Grundes für diese extrem knapp ausgefallen seien,
dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der
allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 30. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Ent-
scheid des BFM vom 1. Dezember 2008 sei aufzuheben, es sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen sowie als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen und dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte,
dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfol-
gung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entführung seines Va-
ters und seines Bruders selbst unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass er von diesem Ereignis nur durch eine Drittperson erfahren ha-
ben will, auffallend unsubstanziiert ausgefallen ist,
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dass somit an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt werden
muss,
dass zudem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Entführung darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfol-
gung nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner
Verpflichtung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen
kann oder will,
dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage und wil-
lens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2008 in BVGE 2008/4 E. 6.5),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 1. Dezem-
ber 2008 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
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Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist,
dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme
zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 vom
14. März 2008 (S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya)
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar,
dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner Ge-
burt mit seiner Familie in B._______ gelebt hat,
dass seine Familie nach wie vor in B._______ ansässig ist und er
somit im Nordirak über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügt,
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dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen
jungen und gesunden Mann handelt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorer-
wähnten Urteil festgelegten Praxis erübrigt, auf die Ausführungen in
der Beschwerde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Nordirak weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus
den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete
Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)
- das E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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