Abtei lung V
E-8393/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8393/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 3. Oktober 2010 auf dem Seeweg verlassen hat und über ein ihm
unbekanntes Transitland am 5. November 2010 in die Schweiz gelangt
ist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat,
dass er am 10. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) und am 25. November 2010 in einer direkten Anhörung durch das
BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde,
dass bezüglich der protokollierten Vorbringen zum Asylgesuch auf die
Akten und bezüglich des im Wesentlichen geltend gemachten Sach-
verhaltes auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren
Gründe angegeben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche
Reisepapiere von Nigeria bis in die Schweiz gelangt, wie sein
Reisebeschrieb überhaupt, jeder Grundlage entbehre,
dass aufgrund der unplausiblen und gesamthaft realitätsfremd zu
beurteilenden Reisewegschilderung davon auszugehen sei, er ver-
suche seinen Reiseweg zu verschleiern und enthielte dem BFM
bewusst seine Identitätspapiere vor, um seine wahre Identität nicht
preiszugeben und einen Vollzug zu erschweren oder gar zu ver-
unmöglichen,
dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und un-
plausibel und daher als unglaubhaft zu beurteilen seien, da er weder
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in der Lage sei, seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei
Rebellengruppe MEND (Movement for Emancipation of Niger Delta)
überzeugend darzustellen, noch dem von ihm geltend gemachten
Ausreisegrund die nötige Plausibilität zu verleihen vermöge,
dass das BFM daher ausschliesse, dass er aus den von ihm ge-
nannten Gründen gesucht werde,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass trotz der in bestimmten Regionen herrschenden Spannungen
sich Nigeria in seinem gesamten Territorium weder in einer Kriegs-
oder Bürgerkriegslage noch in einer Situation allgemeiner Gewalt be-
finde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die Verfügung vom 3. Dezember 2010 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt ungenügend abgeklärt habe und der Entscheid mangelhaft
begründet worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten und
pflichtgemässen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass eventualiter festzustellen sei, dass eine Rückkehr in sein
Heimatland für ihn nicht zumutbar und auch nicht zulässig sei, und es
sei seine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz zu regeln,
dass ihm die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er zur Begründung ausführt, das BFM habe sich bei der Be-
urteilung im Wegweisungsvollzugspunkt nicht mit seinen gesundheit -
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lichen Beschwerden auseinandergesetzt, obwohl diese der Vorinstanz
bekannt gewesen seien,
dass er schon in seinem Heimatland Atemprobleme gehabt habe, die
sich jedoch seit seiner Einreise in die Schweiz massiv verschlimmert
hätten,
dass bereits im Zeitpunkt der Anhörung durch das BFM bekannt ge-
wesen sei, dass ein Besuch bei einem Spezialisten geplant gewesen
sei,
dass er vom behandelnden Arzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum
auf den 9. Dezember 2010 einer spezialärztlichen Untersuchung
überwiesen worden sei,
dass der Sachverhalt somit ungenügend abgeklärt und die an-
gefochtene Verfügung mangelhaft begründet worden sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde weiter
ausführt, er sehe sich bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der ihm
widerfahrenen Umstände mit massiven Problemen konfrontiert,
dass er früheres MEND-Mitglied gewesen und im Zusammenhang mit
der Auseinandersetzung im - des im Rahmen des Amnestieprogramms
geführten - Lager zusätzlich negativ aufgefallen sei und seine
Personalien der Regierung bekannt seien, weshalb er bei einer Rück-
kehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Problemen
rechnen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Hauptbegehren den Antrag stellt, die
Verfügung vom 3. Dezember 2010 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt un-
genügend abgeklärt habe und der Entscheid mangelhaft begründet
worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten und pflicht-
gemässen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er zur Begründung ausführt, das BFM habe sich bei der Be-
urteilung im Wegweisungsvollzugspunkt nicht mit seinen gesundheit -
lichen Beschwerden auseinandergesetzt, obwohl diese der Vorinstanz
bekannt gewesen seien,
dass dieser Antrag als unbegründet abzuweisen ist,
dass sich das BFM aus den Angaben des Beschwerdeführers, ihm sei
"sehr kalt. Ich habe Probleme mit der Nase, ich kann nicht richtig
atmen" (Akten BFM A8/15 F 134), nicht veranlasst sehen musste,
diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, auch wenn eine
Überweisung an einen Spezialisten vorgesehen wurde,
dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zu Protokoll gab, er
habe, ausser dass er um sein Leben fürchte, keine weiteren Gründe,
die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprächen (A/8 15 F 137; so
bereits auch in A1/11 S. 7),
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dass das BFM zu Recht davon ausgehen konnte, es lägen keine auch
nur ansatzweise hinreichenden medizinischen Gründe vor, die als
Wegweisungs-Vollzugshindernisse im Sinne des Gesetzes und der
Rechtsprechung gelten könnten,
dass das BFM demnach zu Recht darauf verzichtete, in der an-
gefochtenen Verfügung explizit darauf einzugehen,
dass demnach die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und einer mangelhaften Begründung des
Entscheides nicht durchzudringen vermag,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während
unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der haupt-
sächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Be-
hörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorwies,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines sol-
chen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen ver-
mochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine
Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen und sei, ohne jemals
kontrolliert zu werden, von Nigeria in die Schweiz gereist, als stereoty-
pes Vorbringen zu qualifizieren ist,
dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in
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der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubrin-
gen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde,
dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht bemühte,
solche Dokumente zu beschaffen,
dass aufgrund dieses Verhaltens geschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in
der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der Direktanhörung vom 25. November 2010
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, seine geltend gemachte
Mitgliedschaft bei Rebellengruppe MEND überzeugend darzustellen,
noch vermöge er dem von ihm geltend gemachten Ausreisegrund die
nötige Plausibilität zu verleihen,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung darauf
schloss, er werde nicht aus den von ihm genannten Gründen gesucht,
dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe, er befürchte, in Nigeria mit massiven Problemen
konfrontiert zu werden und müsse bei einer Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Problemen rechnen, in Bestätigung
der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht durchzudrin-
gen vermag und die vorgetragene Befürchtung in Berücksichtigung der
Aktenlage als unbegründet erscheint,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
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findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb das BFM den Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zu Recht als zumutbar erachtete,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon aus-
gegangen werden kann, die spezialärztliche Untersuchung bezüglich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Be-
einträchtigung werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche in
entscheidwesentlicher Hinsicht zu einer anderen Beurteilung führen
könnten,
dass im Weiteren Atembeschwerden auch in Nigeria adäquat be-
handelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. --
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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