B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8393/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bulga-
rien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezem-
ber 2015 / N (…).
E-8393/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 20. September 2015 und suchte am 28. Oktober 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 17. November 2015
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bul-
garien, Slowenien, Österreich oder Deutschland gewährt, welche gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Der Be-
schwerdeführer hielt dem entgegen, er sei in Bulgarien und Slowenien
menschenunwürdig behandelt worden und möchte in der Schweiz bleiben,
weil sein Bruder B._______ (nachfolgend: Bruder) hier sei.
B.
Am 19. November 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2015 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (eröffnet am 17. Dezember 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2015 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung.
E-8393/2015
Seite 3
Als Beweismittel wurden der Beschwerde unter anderem diverse Refe-
renzschreiben bzw. Bittbriefe von Bekannten, Unterlagen betreffend eines
Gesuches ans SEM um Ausstellung eines Reisepapiers für den Bruder des
Beschwerdeführers, ein ärztliches Attest vom (…) Dezember 2015 zum
Gesundheitszustand des Bruders sowie Fotos des Beschwerdeführers mit
seinen Angehörigen in der Schweiz eingereicht.
E.
Am 28. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien per sofort einstweilen
aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Februar 2016 ausführlich
Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen verschiedene medizinische Berichte zum Gesund-
heitszustand des Bruders zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-8393/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die bulgari-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Bulgarien liege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Ver-
wandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Bulgariens nicht
zu widerlegen, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden auch keine
Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Ver-
wandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit des Bru-
ders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weshalb Bulga-
riens Zuständigkeit bestehen bleibe. In Bezug auf sein Vorbringen, in Bul-
garien geschlagen worden zu sein, sei festzuhalten, dass Bulgarien ein
Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Er könne sich diesfalls
an die zuständigen Behörden in Bulgarien wenden.
E-8393/2015
Seite 5
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht ein Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz an-
sässigen Bruder und dessen Familie verneint. Vorliegend sei ein Abhän-
gigkeitsverhältnis aufgrund einer schweren Krankheit von Familienangehö-
rigen (unter anderem Geschwister) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO gegeben. Hierzu führte er mit Verweis auf das beigelegte ärztliche At-
test aus, dass sich der Gesundheitszustand seines Bruders aufgrund der
grossen familiären Belastungssituation verschlechtert habe. Sodann wür-
den die weiteren Schreiben von Freunden und Arbeitgebern des Bruders
deutlich aufzeigen, welche schwerwiegenden Auswirkungen die Erkran-
kung des Bruders auf sein familiäres Umfeld und seine berufliche Tätigkeit
gehabt hätten. Ferner sei sein Bruder seit Erhalt des vorinstanzlichen Weg-
weisungsentscheids psychisch stark angeschlagen. Es liege demnach
eine schwere Erkrankung vor.
Die Beziehung zu seinem Bruder in der Schweiz sei trotz langjährigem Ge-
trenntsein sehr intensiv. Die familiären Schicksalsschläge (beispielsweise
der Tod eines gemeinsamen Bruders, kriegsbedingte Trennung der Familie
im Irak) hätten sie enger zusammengeschweisst. Der Bruder und seine Fa-
milie seien die einzigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Eu-
ropa. Inzwischen sei er zu einer engen Bezugsperson für seine Nichten
und Neffen in der Schweiz geworden. Dank seiner Anwesenheit und Un-
terstützung habe sich die gesundheitliche Situation seines Bruders – bis
zum abschlägigen Entscheid durch die Vorinstanz – auch deutlich verbes-
sert. Diese Tatsachen würden auch durch die der Beschwerde beigelegten
diversen Referenzschreiben aus dem Bekanntenkreis belegt.
Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die menschenunwürdigen
Bedingungen in Bulgarien. Er sei dort geschlagen worden und es sei ihm
sein Handy und Bargeld entwendet worden. Unter diesen Umständen dürfe
die Schweiz ihn nicht nach Bulgarien überstellen. Sein Asylgesuch sei des-
halb in der Schweiz zu prüfen.
3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend zu seinen bisherigen
Erwägungen fest, dass das neu eingereichte ärztliche Attest betreffend den
Bruder zwar auf die regelmässige medizinische Behandlung aufgrund ei-
ner [Krankheit] hinweise. Weiter sei anzunehmen, dass die affektive Ver-
bundenheit unter Geschwistern dem Bruder des Beschwerdeführers bei
der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte.
Indessen sei von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem
E-8393/2015
Seite 6
Sinne, dass der Bruder notwendigerweise und dauernd auf die persönliche
Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre,
nicht auszugehen. Vielmehr könne die gegenwärtig erforderliche Betreu-
ung und Unterstützung wohl auch von Dritten wahrgenommen werden.
Hierzu sei anzufügen, dass der Bruder bereits seit [vielen Jahren] in der
Schweiz lebe, verheiratet sei und sich in dieser Zeit – wie den zahlreichen
der Beschwerde beigefügten Eingaben zu entnehmen sei – ein Bezie-
hungsnetz in der Schweiz habe aufbauen können. Es sei daher nicht er-
sichtlich, weshalb er genau auf die Betreuung durch den Beschwerdefüh-
rers angewiesen sei. Ferner stehe es ihnen offen, den familiären Kontakt
weiterhin, auch vom Ausland her, zu pflegen.
Bezüglich des Asylverfahrens in Bulgarien seien keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten würde. Zudem würden gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme
von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren in Bulgarien vorliegen.
Bulgarien sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte.
3.4 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik ent-
gegen, bei der Erkrankung seines Bruders handle es sich sehr wohl um
eine schwere Erkrankung, welche seine Unterstützung erfordere. Dies wür-
den auch die beigelegten psychologischen/ärztlichen Berichte verdeutli-
chen. Das soziale Netzwerk seines kranken Bruders und dessen Familie
sei klein und könne die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung
nicht ersetzen. Der blosse Kontakt aus dem Ausland könne seine Hilfeleis-
tung im Alltag nicht ersetzen. Den ärztlichen Attesten sei zu entnehmen,
dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers eine massive psychi-
sche und physische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bru-
ders zu befürchten sei. Sollte das Abhängigkeitsverhältnis dennoch ver-
neint werden, so sei die Familie zwingend aus humanitären Gründen nicht
zu trennen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
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Seite 7
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Jeder
dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E-8393/2015
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, bereits in
Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Ein Abgleich seiner Fin-
gerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab sodann auch, dass er
am 15. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das
SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 19. November 2015
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 30. November 2015 zu.
5.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das SEM sei verpflichtet
auf das Gesuch einzutreten, da ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art.
16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege.
5.2.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht
der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt.
Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nicht-
erklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei
Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufent-
halt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall
als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch dar-
stellen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art.
17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Fehlen die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch
entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, in der Fassung
E-8393/2015
Seite 9
gemäss Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014).
5.2.2 In casu steht nicht die Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegen-
über Angehörigen in der Schweiz, sondern die Abhängigkeit von Angehöri-
gen in der Schweiz (vorliegend der Bruder) gegenüber dem Beschwerde-
führer zur Debatte. Diese Fallkonstellation wird ebenso durch den Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst. Die vorliegend relevanten Voraussetzungen
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeits-
verhältnisses eines Familienangehörigen (unter anderem Geschwister wie
vorliegend), der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, vom Be-
schwerdeführer, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat, und der Beschwerdeführer in der Lage ist, die abhängige Per-
son zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014
vom 17. April 2015 E. 6.2.).
5.2.3 Im ärztlichen Attest vom (…) Dezember 2015 von Dr. med. (…) wird
festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Bruders seit dem 23.
November 2015 verschlechtert habe und dies wohl auf die familiäre Belas-
tungssituation zurück zu führen sei. Weiter wurde das Vorliegen einer
[Krankheit] diagnostiziert (…). Gemäss einem weiteren Attest desselben
Arztes vom (…) Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Bru-
ders seit dem 4. November 2015 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere
sei ein schwerer Schub innerhalb seiner [Krankheit] zu verzeichnen. Zu
seinem chronischen Leiden hinzu getreten seien wiederholte [Erkrankun-
gen] sowie ein Arbeitsunfall (…), die ebenso behandlungsbedürftig seien.
Die gesundheitlichen Probleme des Bruders seien ferner vor dem Hinter-
grund seines migrationsbedingten schwachen Immunsystems und der er-
heblichen psychischen Belastungssituation bei Gefahr von Leib und Leben
von Angehörigen zu betrachten. Weiter geht aus den beiden Austrittsbe-
richten vom(…) Oktober 2008 und (…) September 2009 hervor, dass der
Bruder an einer schweren [Krankheit] leidet.
Die medizinischen Berichte zeigen zwar klar auf, dass die chronische Er-
krankung des Bruders eine konstante medizinische Behandlung erfordert,
allerdings wird aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich, dass
die Unterstützung seitens des Beschwerdeführers für die Genesung zwin-
gend erforderlich wäre und insofern von einem Abhängigkeitsverhältnis die
Rede sein könnte. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung verwiesen
werden, worin die Vorinstanz auf überzeugende Weise darlegt, weshalb
E-8393/2015
Seite 10
nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. So ist ihr vollum-
fänglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass aufgrund der Akten von ei-
nem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Bruder
des Beschwerdeführers zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Prob-
leme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönli-
che Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre,
nicht ausgegangen werden könne. Die gegenwärtig erforderliche Betreu-
ung und Unterstützung kann in der Tat auch von Dritten wahrgenommen
werden. Auch hielt das SEM zutreffend fest, dass der Bruder seit seiner
Einreise in die Schweiz im Jahr (…) ein soziales Beziehungsnetz habe auf-
bauen können. Die Tatsache, dass er während der vergangenen rund [vie-
len] Jahre in der Schweiz sein Leben ohne den Beschwerdeführer hat be-
wältigen können und dabei trotz seiner Krankheit zeitweise einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen konnte, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass er
nicht auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewie-
sen ist. Überdies weilt der Beschwerdeführer erst seit einigen Monaten in
der Schweiz, weshalb kaum vorstellbar ist, dass sich innert der fraglichen
Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
hätte entwickeln können. Die zahlreichen Referenzschreiben von Bekann-
ten und Arbeitgebern geben sodann – entgegen der Behauptung in der
Replik des Beschwerdeführers – deutlich zu erkennen, dass der Bruder
hierzulande in einem sozialen Umfeld eingebettet ist. Im Übrigen kann er
auch auf die Hilfe seiner Ehefrau und seiner heranwachsenden Kinder zäh-
len, die mit ihm zusammen leben. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse
ist in casu – trotz der intensiven verwandtschaftlichen Verbundenheit des
Beschwerdeführers zu seinem Bruder und dessen Familie – das Bestehen
eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ver-
gleichbaren Fällen zu verneinen (vgl. ähnliche Fallkonstellationen in den
Urteilen des BVGer D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 7; E-2919/2015 vom
7. Juli 2015 E. 8; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.3 f.). Die Schweiz
ist demnach nicht gehalten, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
5.2.4 Die weiteren zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten
Beweismittel (diverse Referenzschreiben von befreundeten Schweizern,
medizinische Informationsunterlagen zur Krankheit des Bruders sowie eine
ärztliche Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer seinen Neffen zu ei-
nem Arzttermin begleitet habe) erweisen sich als unbehelflich, da diese un-
geeignet sind, das Vorliegen des geltend gemachten Abhängigkeitsverhält-
nis aufzuzeigen.
E-8393/2015
Seite 11
5.2.5 Nachdem das Abhängigkeitsverhältnis verneint worden ist, kann an
dieser Stelle offen gelassen werden, ob weitere Voraussetzungen gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO – wie in casu beispielsweise das Erfordernis
einer schweren Krankheit – erfüllt wären.
5.3 Als Zwischenfazit ergibt sich demnach die grundsätzliche Zuständigkeit
Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne der Dublin-
III-VO.
5.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es sind mithin keine Hinweise dafür ersichtlich, dass eine
Wegweisung nach Bulgarien sich aufgrund systemischer Mängel als unzu-
lässig erweisen würde.
5.4.2 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat
gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur
Annahme, Bulgarien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger
Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Unter diesen Umstän-
den ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-8393/2015
Seite 12
6.
6.1 Ferner ist zu prüfen, ob es einen Grund zum Selbsteintritt der Schweiz
auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von ei-
nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveränitätsklausel).
6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
ist verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.3 Erweist sich namentlich die Überstellung einer asylsuchenden Person
in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss
das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit
die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Er-
messen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung
in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6.4
Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Bulgarien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig darstellt.
6.4.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
E-8393/2015
Seite 13
nötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwer-
deführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,
Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälli-
gen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie).
6.4.2 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbst-
eintritts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK
begründen. Gemäss Rechtsprechung können zwar auch über die Kernfa-
milie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister, volljäh-
rige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen. Indessen muss
darüber hinaus bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaft-
lichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, was
in casu bereits im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint
worden ist. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen ver-
wiesen werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49
E. 8).
6.5 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Replik, die Familie sei zwin-
gend aus humanitären Gründen nicht zu trennen, falls das Gericht das Be-
stehen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneinen sollte (vgl. oben E.
3.4). Damit wird sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
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dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
6.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden. Bezüglich der Ausübung dieses Ermessensspielraums ist der
Vorinstanz nichts vorzuwerfen. Das SEM hat sich im Rahmen der ange-
fochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hin-
länglich mit der gesundheitlichen Situation des Bruders und seines Verhält-
nisses zum Beschwerdeführer in der Schweiz befasst. Dabei ging es auch
auf das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Attest vom (…) De-
zember 2015 ein und äusserte sich überdies zu den zahlreichen der Be-
schwerde beigefügten Referenzschreiben (vgl. E. 3.3). Zudem wurde auch
die aktuelle Situation für Asylsuchende in Bulgarien kurz dargelegt. Der
Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt er-
stellt. Es sind den Akten auch keine Hinweise auf einen Ermessensmiss-
brauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu ent-
nehmen. Die Ermessensausübung durch das SEM kann demgegenüber
vom Gericht nicht überprüft werden, und das Gericht kann auch nicht sein
eigenes Ermessen an die Stelle der vorinstanzlichen Erwägungen setzen,
nachdem wie bereits erwähnt, in der Gesetzesrevision per 1. Februar 2014
die gerichtliche Ermessenkontrolle im Asylverfahren aufgehoben worden
ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Das Gericht hat sich deshalb in diesem Zu-
sammenhang weiterer Äusserungen zu enthalten.
6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
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festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulga-
rien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wie-
deraufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb auch die aufschiebende Wirkung hiermit endigt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang