Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8394/2007
Urteil vom 1. März 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 13. November 2007 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk (Provinz Dohuk,
Nordirak) ersuchte am 7. März 2007 in der Schweiz um Asyl. Das Gesuch
begründete er im Wesentlichen mit befürchteter Blutrache seitens der
Familie eines Jungen, den er mit seinem Auto angefahren habe, und
welcher aufgrund dieses Unfalls gestorben sei.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Es argumentierte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, und es seien aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nahm das BFM den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten, auf Art. 14b
Abs. 2 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
gestützten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und setzte ihm Frist zur
Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der
Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und
Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der
Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der Stadt
Dohuk, wo seine Familie lebe. Weiter verwies das BFM auf die dem
Beschwerdeführer offen stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten.
D.
Mit fristgerechter Stellungnahme vom 3. Juli 2007 sprach sich der
Beschwerdeführer gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme aus. Zur Begründung führte er aus, es treffe zwar
zu, dass seine Familie in Dohuk lebe. Er könne aber nicht dorthin
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zurückkehren, weil er – wie anlässlich der Asylgesuchstellung erläutert –
aufgrund der Androhung der Blutrache an Leib und Leben gefährdet sei.
Bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Dohuk
verwies er auf die Position des Hochkommissariats der Vereinten
Nationen für das Flüchtlingswesen (UNHCR) betreffend Rückkehr in die
drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya vom 8. Mai
2007 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
Mai 2007. Diesen Quellen zufolge würde sich angesichts der
angespannten Situation in den kurdischen Provinzen eine grosse Anzahl
an Rückkehrern destabilisierend auf die Region auswirken.
Rückführungen müssten schrittweise und in enger Abstimmung mit den
kurdischen Behörden erfolgen. Aus diesen Gründen sollten die
Aufnahmestaaten irakischen Staatsangehörigen aus den kurdischen
Provinzen den Aufenthalt aus humanitären Gründen weiterhin gewähren.
Obwohl es keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen
Angehörige ethnischer und religiöser Gruppen gebe, sei die Entwicklung
der Sicherheitslage wegen verschiedener Faktoren mit hohem
Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar. Die Situation im
Grenzgebiet zwischen dem Nordirak und der Türkei sei zudem
angespannt und es müsse mit einer Invasion der Türkei gerechnet
werden. Aus diesen Gründen sei eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nicht zulässig, und ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak
beziehungsweise nach Dohuk nicht zumutbar. Als Beweismittel reichte er
Kopien seiner irakischen Identitätskarte, seines Führerausweises und
seines Nationalitätenausweises sowie einen Zeitungsartikel betreffend die
Lage im türkischen Grenzgebiet zu den Akten. Weiter stellte er
Identitätspapiere im Original sowie die Kopie eines Gerichtsurteils
betreffend den Autounfall in Aussicht.
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 – eröffnet am 16. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Das BFM erkannte den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die
Zulässigkeit betreffend hielt es fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. April 2007
verneint worden sei, weshalb das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht greife. Weiter ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Nordirak mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Weiter sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der
allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei kurdischen Provinzen
als zulässig im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zu erachten.
Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen, aufgrund derer
der Wegweisungsvollzug – insbesondere für alleinstehende junge
Männer, welche aus dieser Region stammten – grundsätzlich zumutbar
sei. An dieser Feststellung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen
Sicherheitssituation in Irak nichts zu ändern. Im Falle des
Beschwerdeführers würden überdies keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Betreffend die
vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, Opfer eine Ehrenmordes
zu werden, merkte die Vorinstanz an, aufgrund einer Gesetzesänderung
gelte das Motiv Ehre im Irak seit 2000 respektive 2002 nicht mehr als
strafmindernder Umstand. Delikte, die auf Ehrenrache beruhten, würden
als normale strafbare Handlungen betrachtet und könnten als solche
geahndet werden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach
die irakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht schutzwillig oder
–fähig seien. Es sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die
Familie des verunfallten Knaben weigern sollte, in Sühneverhandlungen
einzuwilligen, welche im Irak üblich und verbreitet seien. Zudem habe er
im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auf die Blutrache
nur kurz Bezug genommen. Aus der Gefahr einer militärischen
Intervention der Türkei im Nordirak lasse sich ebenfalls keine individuelle
Gefährdung ableiten. Des weiteren habe der gemäss Akten gesunde
Beschwerdeführer bis zur Ausreise in der Stadt Dohuk gelebt, sei dort zur
Schule gegangen und habe im Laden seiner Bruders als Verkäufer
gearbeitet, so dass davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner
Rückkehr in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal
er mit seiner in Dohuk wohnhaften Familie über ein Beziehungsnetz
verfüge, welches ihn in der Anfangsphase unterstützen könne. Das BFM
verwies zudem auf das Angebot der Rückkehrhilfe.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 11. Dezember 2007 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führt er im
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Wesentlichen aus, er sei im Nordirak an Leib und Leben gefährdet. Die
Familie des verunglückten Kindes suche noch immer nach ihm und wolle
sich an ihm rächen. Dem von der Vorinstanz angeführten Hinweis auf die
Gesetzesänderung betreffend Ehrendelikte hält er entgegen, dass ihn die
blosse Tatsache, wonach Täter bestraft würden, nicht vor Übergriffen
schütze. Nach wie vor gebe es Clans und Familien, die an Mord und
Rache wegen Ehrverletzungen festhalten würden, auch wenn zahlreiche
Streitigkeiten mit Sühneverhandlungen beigelegt werden könnten. Dem
Staat sei es angesichts der immer noch einflussreichen Clan-Strukturen
nicht möglich, ihn vor einem Übergriff zu schützen. Sein Asylgesuch sei
nie materiell beurteilt, sondern lediglich aufgrund fehlender
Identitätspapiere abgelehnt worden, weshalb es der Vorinstanz nicht
möglich sei, seine Gefährdungslage fundiert abzuschätzen. Die
Vorinstanz sei verpflichtet, diesen Punkt vertieft zu prüfen, was sie bei der
Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme unterlassen habe. Weiter
wiederholt er bezüglich die Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen die in der Stellungnahme vom 3. Juli 2007 zitierten Positionen
des UNHCR und der SFH. Zudem sei verschiedenen Zeitungsartikeln zu
entnehmen, dass das türkische Militär bereits ins nordirakische
Kurdengebiet eingedrungen sei. Im Grenzgebiet zwischen dem Nordirak
und der Türkei sei es zu Gefechten zwischen der Partiya Karkerên
Kurdistan (PKK) und dem türkischen Militär gekommen; es bestehe die
reale Gefahr, dass im Nordirak kriegerische Auseinandersetzungen mit
Auswirkungen auf die ganze Bevölkerung ausbrechen könnten. Die
Zivilbevölkerung leide zudem unter Anschlägen sunnitischer Terroristen
aus dem Umfeld der al-Kaida, weshalb von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden müsse. Folglich sei die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nicht zulässig und der Wegweisungsvollzug in den
Nordirak nicht zumutbar. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel zur Intervention der
türkischen Armee im Nordirak sowie – in Kopie und mit deutscher
Übersetzung – seinen Führerschein, seinen Personalausweis, seinen
Nationalitätenausweis, einen undatierten Totenschein und ein Urteil des
Zivilgerichts Dohuk, datiert vom (…) 2007, zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2007 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einen späteren Zeitpunkt befunden
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werde. Weiter wurde festgestellt, dass Gegenstand des Verfahrens
lediglich die Frage bilde, ob anstelle des Vollzuges der Wegweisung eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
H.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer −
abgesehen vom Führerschein − die Originale der mit der Beschwerde in
Kopie eingereichten Dokumente ein und führte aus, mit den
beigebrachten Beweismitteln würden seine Vorbringen betreffend den
Autounfall und die damit zusammenhängende Verfolgung durch die
Familie des Opfers untermauert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
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die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt
– unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht.
Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 10. April
2007 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten
übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
5.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es
hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
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wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
6.
6.1.
6.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit unangefochten
gebliebener und somit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. April 2007 wurde festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG infolge Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht erfüllt, weshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit – trotz der
Bezeichnung von Art. 32 Abs. 2 lit. a als "Nichteintretensentscheid" – in einem Summarverfahren über das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8). Folglich kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Zunächst ist diesbezüglich
festzustellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – nicht als
unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 S. 42 ff. und E. 6.6 S. 46). Im Weiteren hat die
Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 10. April 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
von Widersprüchlichkeiten und fehlenden Realitätskennzeichen als unglaubhaft erkannt (siehe dort E. 2. S.
3). Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, zumal sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Blutrache durch die Familie des
verstorbenen Jungen nicht zu belegen vermögen. Im Sinne einer Ergänzung ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass in Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen von einer
funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden kann und die kurdischen Behörden grundsätzlich
willens sind, den Einwohnern der genannten Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl.
a.a.O. E. 6.7 S. 52), weshalb es dem Beschwerdeführer – selbst wenn von der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen ausgegangen würde – möglich und zumutbar wäre, die nordirakischen Sicherheitsbehörden
um Schutz zu ersuchen. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Blutrache ist demzufolge
auch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als unzulässig erscheinen zu lassen.
6.1.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits erwähnt - gemäss
seiner Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten
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Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder
längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.).
6.2.2. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich
seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE,
Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die SFH bezeichnet die
Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil"
(MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14.
August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren
2007 und 2008 – wie vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt,
die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst
(vgl. a.a.O.). Auch das UNHCR bestätigt in einem aktuellen Bericht von
Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April
2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine
Sicherheitslage im Nordirak vermögen demnach den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen.
6.2.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und
Sprache und hat bis zur Ausreise bei seinen Eltern in der Stadt Dohuk
gewohnt. Seine fünf Geschwister leben ebenfalls in Dohuk. Bis zur
Ausreise hat er die Schule besucht und gelegentlich im (…) Laden einer
seiner Brüder gearbeitet. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer seit
August 2007 erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion
innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
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Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM
Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass
er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde.
6.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des
Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht von dessen Bedürftigkeit
auszugehen ist. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: