Abtei lung V
E-8398/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______ alias B._______, Pakistan,
vertreten durch C._______,
Gesuchsteller / Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8398/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 19. Juli 2005 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass der Gesuchsteller laut einer Erklärung des Migrationsamts des
Kantons Zürich vom 19. September 2007 seit 15. Juni 2007 unbe-
kannten Aufenthalts war,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 in Anwendung von
Art 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 11. Dezember
2007 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine "Be-
schwerde" einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe vorab unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (gemäss Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) und im Weiteren um Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, materielle Prüfung des Asylgesuchs, Gewährung
des Asyls und eventualiter um Verzicht auf die Wegweisung ersuchte,
dass die Vorakten am 14. Dezember 2007 beim Instruktionsrichter
eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen
über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2007 auf
Grund der Verspätung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden
wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
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dass aus prozessökonomischen Gründen derselbe Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzuläs-
sigkeit der Beschwerde (zufolge Verspätung) zu entscheiden hat,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein-
zutreten ist, da der Gesuchsteller legitimiert ist und die Eingabe vom
11. Dezember 2007 den formellen Anforderungen an ein Gesuch um
Wiederherstellung einer Frist entspricht (Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass vom Gesuchsteller sinngemäss das Datum der ordentlichen
Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2007 und da-
mit auch der Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nach Art. 108a
AsylG sowie damit auch die Rechtskraftbescheinigung des BFM vom
23. November 2007 ("Entscheid rechtskräftig am 30. August 2007")
bestritten wird,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 11. Dezember 2007
namentlich geltend machte, er habe erstmals von der Existenz einer
Nichteintretensverfügung vom 14.8.2007 (vgl. Beschwerde, S. 4; rec-
te wohl: 15. August 2007) erfahren, als ihn an seiner Wohnanschrift
(...) am 27. November 2007 ein Schreiben des kantonalen
Migrationsamtes erreicht habe,
dass er ursprünglich an der (...) wohnhaft und angemeldet gewesen
sei und einen behördlich bewilligten Arbeitsort seit dem 20. Oktober
2006 an der (...) verzeichne,
dass er an der (...) mit Wissen und Einverständnis der
Asylkoordination übernachtet habe, wohin ihm regelmässig auch seine
Post umgeleitet worden sei,
dass er sich erst vor einigen Wochen an seinem Arbeitsort habe
anmelden können,
dass er regelmässigen Kontakt mit dem Personal im (...) gepflegt habe
und selbst am 20. August 2007 noch keinen entsprechenden Hinweis
auf den Eingang einer Abholungseinlage oder eines Einschreibens im
Asylheim erhalten habe, auch nicht von seinem persönlichen Betreuer,
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dass sich der Gesuchsteller nicht erklären könne, wie es zur Meldung
eines unbekannten Aufenthalts gekommen sei, und ihm gleichzeitig
auch seltsam erscheine, dass ihm trotz dieser Meldung ein Mitarbeiter
des (...) wenige Wochen später noch ein Einschreiben an die Anschrift
an der (...) zugesandt habe,
dass indes gemäss Track & Trace ein erster Zustellversuch der
angefochtenen Verfügung durch die zuständige Poststelle in (...) am
16. August 2007 um 13:21 Uhr an der (...) erfolgte, am folgenden Tag
(17. August 2007) das Einschreiben zur Abholung auf der betreffenden
Poststelle gemeldet war, und es am 27. August 2007 mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" von der betreffenden Poststelle ans BFM retourniert
wurde, wo es am folgenden Tag eintraf,
dass es sich bei der vom BFM gewählten Anschrift (...) als
Nachsendeadresse offensichtlich um die im Zustellungszeitpunkt der
angefochtenen Verfügung letzte den Behörden bekannte
Postzustelladresse des Gesuchstellers gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs.
1 AsylG),
dass somit die Verfügung vom 15. August 2007 nach Ablauf der or-
dentlichen siebentägigen Abholfrist als zugestellt beziehungsweise ge-
hörig eröffnet gilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), selbst wenn ein Betroffe-
ner aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen
Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten würde
oder die Sendung als unzustellbar ans BFM retourniert wird,
dass die erste Abholungseinladung spätestens am 17. August 2007
erfolgt ist, mithin die ordentliche siebentägige Abholfrist am Freitag,
24. August 2007 endete (vgl. auch Vermerk auf Zustellumschlag, A
12), womit die Beschwerdefrist - welche im Falle von
Nichteintretensentscheiden bekannterweise fünf Arbeitstage beträgt
(Art. 108a AsylG) - am Freitag, 31. August 2007, endete,
dass vor diesem Hintergrund und aufgrund der Akten zunächst von
einer verspäteten Beschwerdeeingabe auszugehen ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
nur dann erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein be-
gründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäum-
te Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen) und die ge-
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nannten Personen unverschuldet davon abgehalten worden sind, in-
nert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung),
dass mit der Eingabe vom 11. Dezember 2007 zwar die minimalen for-
mellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuches durchaus
erfüllt sind (Gesuchseinreichung und gleichzeitige Anhebung der ver-
säumten Beschwerde),
dass hingegen - wie nachfolgend aufgezeigt - die materiellen Voraus-
setzung für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist
offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe beispielsweise plötzliche schwe-
re Erkrankungen darstellen können (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124
f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts-
vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung sei-
ner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
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waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227
ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass der Gesuchsteller geltend machte, er sei zu einer fristgerechten
Beschwerde gar nicht in der Lage gewesen,
dass er unverschuldeterweise nicht rechtzeitig Kenntnis von der
angefochtenen Verfügung gehabt habe,
dass die Argumentation des Gesuchstellers aus nachstehenden
Gründen nicht zu überzeugen vermag,
dass der Gesuchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht dazu verpflichtet ist, sich während des Verfahrens den Be-
hörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten, indem er sei-
ne offizielle Postanschrift und jede Änderung der nach kantonalem
Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kanto-
nale Behörde) sofort mitteilen muss (gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass der Gesuchsteller in der Beschwerde nicht nachgewiesen hat,
dass der Zustellversuch durch das BFM respektive die Post nicht an
die behördlich gemeldete letzte offizielle Postanschrift erfolgt ist,
dass zudem eine allfällige besondere Abrede eines Asylbewerbers
über eine allfällige Postnachsendung von der offiziellen Postzustellad-
resse an den momentanen behördlich bewilligten Übernachtungsort
oder Arbeitsort, sei es gemäss Absprache mit der Post, sei es das (...)
oder gar mit einem persönlichen Berater, sich stets selber anrechnen
lassen muss, zumal eine solche Abrede nur das interne Verhältnis
zwischen dem Asylbewerber und dem Beauftragten betreffen kann,
aber nicht das vorliegend interessierende Verhältnis zwischen
Asylbewerber und BFM (vgl. dazu auch Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass darüber hinaus der Gesuchsteller den Nachweis schuldig
geblieben ist, wonach er in der betreffenden Zustellzeit regelmässige
telefonische Kontakte mit entsprechenden Inhalten mit dem (...)
gepflegt habe und postalisch via die offizielle gemeldete Anschrift
tatsächlich physisch erreichbar gewesen sei,
dass aufgrund der Aktenlage zwar zu bestätigen ist, dass das
Migrationsamt (...) den Gesuchsteller am 19. September 2007
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aufgrund einer Meldung der (...) als verschwunden seit dem 15. Juni
2007 meldete,
dass hieraus jedoch keine gegenteiligen Schlüsse dazu, dass das
BFM seine Verfügung korrekt an die den Behörden zuletzt gemeldete
Adresse zugestellt hat, der Gesuchsteller diese Verfügung nicht
abgeholt hat und dem BFM aufgrund des oben Gesagten keine
mangelhafte Eröffnung vorzuwerfen ist, gezogen werden können,
dass der Gesuchsteller auch nicht aufzeigt, inwiefern die
Verschwundenmeldung, die dem BFM über einen Monat nach dem
ersten Zustellungsversuch zuging, eine rechtsgenügliche Zustellung
verhindert habe,
dass bei dieser Sachlage im Sinne der gesetzlichen Vermutung davon
auszugehen ist, der Gesuchsteller habe mit der Eröffnung vom 24.
August 2007 (Ablauf der siebentägigen Abholfrist) hinreichend Kennt-
nis von der angefochtenen Verfügung erhalten,
dass sich der Gesuchsteller somit das Versäumnis des nicht recht-
zeitigen Anhängigmachens einer Beschwerde (Fristablauf: 31. August
2007; effektive Einreichung der Beschwerde: 11. Dezember 2007)
selber anrechnen lassen muss und mit seinen Argumenten die
verspätete Beschwerdeerhebung offensichtlich nicht zu entschuldigen
vermag,
dass im Resultat davon auszugehen ist, der Gesuchsteller hätte bei
Anwendung der üblichen Sorgfalt in Bezug auf seine Mitwirkungs-
pflichten seine Interessen durchaus wahrnehmen, mithin die Be-
schwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können,
dass die zur Gesuchsbegründung herangezogenen und bloss
behaupteten Gründe eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und
Praxis nicht rechtfertigen können, weshalb das Gesuch um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass sich nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches die
Beschwerde vom 11. Dezember 2007 zufolge Verspätung
(Einreichungsfrist: 31. August 2007) als unzulässig erweist und
demzufolge darauf nicht einzutreten ist,
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dass demnach die aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertreterin
(vorab per Telefax; Postbeilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax; Kopie zu den Ak-
ten)
- Migrationsamt (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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