Abtei lung V
E-840/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Januar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-840/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am
18. September 1998 verliess und am 18. November 1998 in die
Schweiz einreiste, wo er am 20. November 1998 ein Asylgesuch
einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2001 das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete und feststellte, ein Wegweisungsvollzug in den
zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks sei ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2001 gegen diesen Entscheid
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde einreichte,
dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Ver-
fügung vom 28. Januar 2002 den angefochtenen Entscheid aufhob und
das Verfahren wieder aufnahm,
dass die ARK mit Beschluss vom 8. Februar 2002 die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2002 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut abwies, die Wegweisung sowie deren Voll-
zug in den Nordirak anordnete und feststellte, ein Wegweisungsvollzug
in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks nach wie vor sei
ausgeschlossen,
dass die ARK die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 18. November 2002 abwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz nicht verliess,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2005 beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch einreichte, welches dieses mit Entscheid vom
27. Dezember 2005 im Asylpunkt abwies, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend indes guthiess und den Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufnahm,
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dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2006 durch seinen Rechtsver-
treter beim BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,
welches die Vorinstanz in der Folge als zweites Asylgesuch anhand
nahm,
dass das BFM auf dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 1. Juni
2006 nicht eintrat und feststellte, der Beschwerdeführer bleibe weg-
gewiesen sowie vorläufig aufgenommen,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2006 gegen diesen Entscheid
bei der ARK Beschwerde einreichte,
dass das inzwischen neu zuständige Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2009 guthiess, die Verfügung
vom 1. Juni 2006 aufhob und die Akten zur Wiederaufnahme des Ver-
fahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2009 zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
Mitbegründer der am 3. April 1999 gegründeten „Föderation der
irakischen Flüchtlinge“ (IFIF) in B._______ und habe an allen
Aktivitäten, Sitzungen und Demonstrationen der Organisation
teilgenommen,
dass er namentlich für alle in Zürich stattfindenden Aktivitäten zu-
ständig sei,
dass er sich bei den Kundgebungen kritisch gegen Jalal Talabani und
die Situation der irakischen Flüchtlinge im Ausland geäussert habe,
dass er vor jeder Demonstration Texte mit seinem Namen und seiner
Telefonnummer versehen sowie nach der Kundgebung Fotos per E-
Mail an „private Zeitungen“ und das Radio im Nordirak gesendet und
das Radio jeweils am Tag der Demonstration mit ihm telefonischen
Kontakt aufgenommen habe,
dass diese Mitteilungen in den Zeitungen veröffentlich worden seien,
dass die Behörden nach der Veröffentlichung „für eine Zeit lang einige
dieser Zeitungen geschlossen“ hätten,
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dass Mitglieder der KDP und der PUK, welche sich in der Schweiz
aufhalten würden, ihre Partei beziehungsweise die Behörden über
seine exilpolitischen Aktivitäten orientiert hätten,
dass er mittels eines im Jahre 2004 ausgestellten Haftbefehls gesucht
werde,
dass sich Beamte der Sicherheitsdirektion bei seiner Familie immer
wieder nach seinem Verbleib erkundigen würden,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel mehrere Bestätigungs-
schreiben der IFIR, eine Bestätigung der „Worker Communist Party of
Iraq“ vom 24. August 2006 sowie einen Haftbefehl vom 15. Februar
2006 zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte und feststellte, der Beschwerdeführer bleibe weg-
gewiesen sowie vorläufig aufgenommen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und durch seinen Rechtsvertreter beantragte, die Dispositivziffern 1
und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.-- setzte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. März 2010 fristgerecht
geleistet wurde,
dass am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
der IFIF vom 13. März 2010 betreffend den Beschwerdeführer einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer zwar Gründungsmitglied der IFIF, Sektion
Schweiz, gewesen sei und sich über einen längeren Zeitraum politisch
engagiert habe,
dass er an Demonstrationen gegen das Regime von Jalal Talabani
teilgenommen habe, was nach den Erkenntnissen des BFM noch keine
Gefährdung seitens des nordirakischen Regimes zu begründen ver-
möge,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
konkreten Aktivitäten wenig überzeugend ausgefallen seien und er sie
zeitlich nicht habe einordnen können,
dass den Behörden im Nordirak bekannt sei, dass zahlreiche im Aus-
land lebende Staatsangehörige sich kritisch gegen das Regime
äussern und sich exilpolitisch engagieren würden,
dass die Demonstrationen die Verbesserung der Situation der im Aus-
land lebenden irakischen Flüchtlinge zum Inhalt gehabt hätten und
nicht grundsätzlich gegen das heimatliche Regime gerichtet gewesen
seien,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein derartiges politisches Profil
verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Nordirak einer konkreten
Gefährdung seitens der Behörden aussetzen würde, namentlich auch,
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weil er dem heimatlichen Regime bei der Ausreise im September 1998
nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten und substanziierten An-
gaben zu seiner Suche zuhause oder zur Überwachung seines
Hauses habe machen können,
dass er, sofern er tatsächlich etwas zu befürchten hätte, darüber
genau informiert wäre, zumal er gemäss seinen Aussagen per E-Mail
mit Zeitungen und Privatradios im Nordirak in Kontakt stehe,
dass der eingereichte Haftbefehl verschiedene Mängel aufweise, die
darauf schliessen liessen, dass es sich dabei um eine Fälschung
handle,
dass der Beschwerdeführer die fehlende Registernummer damit be-
gründe, alles sei geheim, er jedoch trotz dieser Geheimhaltung in den
Besitz des fraglichen Dokuments gelangt sein will, was der Logik
widerspreche,
dass er sich bezüglich des Erhalts des Haftbefehls in Widersprüche
verstrickt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu dem im Haftbefehl er -
wähnten Urteil des Untersuchungsrichteramtes der C._______ vom
15. Oktober 2004 habe machen können,
dass ihm schliesslich nicht bekannt sei, wieso die Behörde ihn erst
mehr als zwei Jahre nach diesem Urteil wegen politischer Aktivitäten
im Nordirak gesucht hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen festhält und darlegt, er würde die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllen,
dass er aus dem Hinweis auf die Auskunft der SFH „Irak: Journalisten
in Kurdistan-Irak“ vom 3. Juni 2009 nichts Konkretes zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal er weder Journalist noch ander-
weitiger Medienberichterstatter ist,
dass überdies durch nichts belegt ist, dass der Beschwerdeführer von
ihm verfasste, angeblich regimekritische Berichte den Medien im
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Nordirak zugestellt hat beziehungsweise solche tatsächlich publiziert
wurden,
dass es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, die zwischen ihm und den Medien geführte E-Mail-
Korrespondenz oder aber die tatsächlich publizierten Artikel als Be-
weismittel einzureichen, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben in
regelmässigem Kontakt mit den Medien im Nordirak stand,
dass die ARK im Urteil vom 18. November 2002 ausführte, der Be-
schwerdeführer sei während Jahren Mitglied der PUK und jahrelang
ein engagiertes Mitglied der kurdischen Lehrerunion gewesen,
welches sich auch kritisch geäussert habe beziehungsweise haben
könnte, seine Schilderungen insgesamt jedoch nicht auf ein tatsäch-
liches Erleben einer jahrelangen (erheblichen) Konfliktsituation
zwischen ihm und der PUK schliessen liessen,
dass das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei dem heimatlichen Regime
bei seiner Ausreise aus dem Irak nicht als politischer Aktivist bekannt
gewesen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem politischen
Engagement in der Schweiz entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Ansicht als äusserst vage, wenig substanziiert sowie
detailliert zu bewerten sind, und insbesondere nicht den Eindruck er-
wecken, der Beschwerdeführer sei eine markant exilpolitisch aktiv
denkende und handelnde Person,
dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die langjährige Ab-
wesenheit des Beschwerdeführer aus dem Nordirak diesbezüglich
unbehelflich ist, vielmehr von einem ausgebildeten und über Jahre
hinweg tätigen D._______ ohne Weiteres konkrete, nachvollziehbare
und von persönlicher Betroffenheit gezeichnete Angaben erwartet
werden dürfen,
dass sich überdies der vorinstanzliche Vorbehalt, der Beschwerde-
führer habe vage Ausführungen zur behördlichen Suche im Nordirak
gemacht, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen An-
sicht, nicht auf die Zeit vor der Ausreise bezieht, sondern die angeblich
aktuelle Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Familie im Irak,
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dass der eingereichte Haftbefehl verschiedene Fälschungsmerkmale
aufweist, dass unter anderem die Registernummer fehlt und die An-
zahl Kopien nicht vermerkt ist,
dass die Erklärung des Rechtsvertreters, ihm würden andere
Dokumente aus dem Nordirak vorliegen, die ähnlich aussehen würden,
nicht geeignet ist, die Fälschungsmerkmale zu entkräften, um so mehr,
als nach den Erkenntnissen des Gerichts im Irak solche Dokumente
leicht käuflich erworben werden können,
dass der im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens ein-
gereichte Haftbefehl vom BFM in der Verfügung vom 27. Dezember
2005 als Fälschung qualifiziert wurde, mithin der Beschwerdeführer für
das vorliegende Verfahren aus der Existenz dieses Dokumentes nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weshalb auf die weiteren dies-
bezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzu-
gehen ist,
dass die Einreichung gefälschter Dokumente ernsthafte Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Schreiben der IFIF
vom 13. März 2010 sowie den anderen eingereichten Bestätigungs-
schreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese als
Gefälligkeitsschreiben zu werden sind,
dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vor-
bringen und dem Festhalten an deren Wahrhaftigkeit nicht
substanziiert darlegt, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat beziehungsweise festgestellt hat, er erfülle
die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom
27. Dezember 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
weshalb nicht weiter über den Vollzug der Wegweisung zu befinden ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
15. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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