Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E840/2012
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A._____, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
B._____, geboren (…),
und deren Tochter
C._____, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Serbien am
25. Dezember 2011 verliessen und über Ungarn, Österreich und die
Schweiz nach D._____ reisten, wo sie sich mehrere Tage bei
Verwandten aufhielten, um anschliessend am 5. Januar 2012 erneut in
die Schweiz zu gelangen, wo sie gleichentags im (…) um Asyl
nachsuchten,
dass sie dort am 20. Januar 2012 zur Person, zum Reiseweg und zu den
Gesuchsgründen summarisch befragt und am 31. Januar 2012 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche anführten, seit (…) Ende 2007
habe der Beschwerdeführer einer mafiösen Gruppierung monatlich
Schutzgeld bezahlen müssen,
dass der Vater der Beschwerdeführerin, welcher gegen ihre Heirat
gewesen sei, da sie gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrags bereits
im Kindesalter einem anderen Mann versprochen worden sei, dieses
Geld zurückzahlen sollte, dazu jedoch nicht in der Lage sei und seine
Tochter mit massiven Mitteln zur Bezahlung dränge,
dass einige Monate vor ihrer Ausreise eine Gruppe Rechtsradikaler
immer wieder die Scheiben ihres Hauses eingeschlagen habe,
dass zwei davon am Abend des (…) auf das Auto der
Beschwerdeführenden eingeschlagen und versucht hätten, dieses
aufzubrechen, worauf dieser, unterstützt von Nachbarn, die beiden mit
einer Schaufel spitalreif geschlagen habe,
dass er von der Polizei einige Stunden inhaftiert und wegen schwerer
Körperverletzung angeklagt worden sei, der Vorladung für die
Gerichtsverhandlung jedoch aus Angst vor den Rechtsradikalen nicht
Folge geleistet und sich mit seiner Familie bei (…) versteckt habe, bis sie
in die Schweiz gereist seien,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Februar
2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
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eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es gleichzeitig die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, den
(…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe
Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass das gegen den Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren
wegen schwerer Körperverletzung einem rechtsstaatlich legitimen Zweck
diene und deshalb keine asylrechtliche Relevanz erlange,
dass die Schutzgelderpressungen, das rechtsradikale Randalentum und
die Bedrohung durch den Vater der Beschwerdeführerin auch in Serbien
grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten, welche von den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden,
dass es den Beschwerdeführenden somit zumutbar sei, sich an die
serbischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen,
dass sich die Lage ethnischer Minderheiten in Serbien mit dem
demokratischen Wandel und dem am 25. Februar 2002 in Kraft
getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minderheiten entspannt habe,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
serbischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie nicht restlos
ausgeschlossen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe
Dritter weder billige noch unterstütze,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche
die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten, und es den Beschwerdeführenden nicht gelinge,
diese Vermutung zu widerlegen,
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dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl
gesuch und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, praktisch
möglich und technisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er
hoben und um eine nochmalige Prüfung ihrer Asylgesuche bitten,
dass für die Begründung – soweit entscheidwesentlich – auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde lediglich die Unterschrift des Beschwerdeführers
trägt, die Verfügung jedoch eindeutig bezüglich aller Familienmitglieder
angefochten wird, womit gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG auch die
Unterschrift der Beschwerdeführerin – allenfalls in einer
Vertretungsvollmacht an den Ehemann – erforderlich wäre,
dass mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift vorab die Gefahr einer
Manipulation ausgeschlossen werden soll, der Bestimmung jedoch kein
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über diese Absicht hinausgehender Selbstzweck zukommt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d S. 100),
dass unter den vorliegenden Umständen die Gefahr einer Manipulation
ausgeschlossen scheint und es sich deshalb rechtfertigt, zugunsten der
Beschwerdeführenden auf das Ansetzen einer Nachfrist zur
Verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3VwVG zu verzichten,
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Safe
Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach
seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und
zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise
geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos
zu erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die
mündlichen Vorbringen zur Begründung der Asylgesuche zu wiederholen,
und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne weiteren
Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen
lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführenden gerieten in Serbien aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden in Serbien ein Haus besitzen und zudem
mit ihren Familienangehörigen über ein tragfähiges verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ser
bien somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: