Abtei lung V
E-8402/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), alle Türkei,
vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler,
(...),
Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Asyl und
Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8402/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin respektive Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder vom 27. August 2007 mit Verfügung
vom 28. September 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer mit einer von ih-
rem Rechtsvertreter als "Wiedererwägungsgesuch bzw. Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht" bezeichneten Eingabe vom 5. De-
zember 2007 an das BFM gelangten und (allenfalls wiedererwägungs-
weise) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. September
2007, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter
(allenfalls wiedererwägungsweise) die vorläufige Aufnahme beantrag-
ten,
dass sie im Weiteren darum ersuchten, die Eingabe sei allenfalls als
Asylbeschwerde im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Bundesverwaltungsgericht zu
überweisen und die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) wiederherzustellen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzu-
ges ihrer Wegweisung ersuchten und beantragten, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten respektive ihnen sei
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zu gewähren,
dass diese Eingabe vom BFM am 11. Dezember 2007 zwecks primärer
Prüfung als Beschwerde respektive zur Behandlung als Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde (Eingang: 12. Dezember 2007),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die zu-
ständige kantonale Behörde am 14. Dezember 2007 anwies, von Voll-
zugshandlungen einstweilen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sowie über Gesuche um
Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG befindet,
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern
oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich un-
zulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin ent-
scheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG),
dass das am 5. Dezember 2007 anhängig gemachte Verfahren um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus
drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die damit
gleichzeitig geltend gemachte Beschwerde - wie nachfolgend aufge-
zeigt - aufgrund ihrer Verspätung durch den Einzelrichter oder die Ein-
zelrichterin zu entscheiden wäre,
dass vorliegend aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren
zu vereinigen und in Dreierbesetzung zu behandeln sind,
dass die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in ihrer Eingabe
zunächst rügen, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft eröffnet
worden, da sie mangels Deutschkenntnisse den Inhalt der Verfügung,
insbesondere deren Rechtsmittelbelehrung, nicht verstanden hätten,
dass sie aus demselben Grund auch den Inhalt der von ihnen am 3.
Oktober 2007 unterschriebenen Empfangsbestätigung nicht verstan-
den hätten,
dass daher die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen
habe und diese mit vorliegender Eingabe gewahrt sei,
dass entgegen der Ansicht der Gesuchsteller respektive Beschwerde-
führer grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in
einer anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache
besteht,
dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtsspra-
che Deutsch erfolgt ist und die Beschwerdeführer mit Entscheid des
BFM vom 2. Oktober 2007 dem Kanton E._______ zugewiesen
wurden,
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dass die Vorinstanz daher die angefochtene Verfügung zutreffend in
der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16 Abs. 2 AsylG, vgl. die
nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 29),
dass die Vorinstanz zudem zu Recht von ihrem in Art. 13 AsylG statu-
ierten Ermessen bei der Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
Gebrauch gemacht und die angefochtene Verfügung den Gesuchstel-
lern respektive Beschwerdeführern nicht mündlich, sondern gegen Un-
terzeichnung einer Empfangsbestätigung in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 VwVG schriftlich eröffnet hat,
dass somit die vom BFM erlassene Verfügung, welche im Übrigen mit
einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen und ausführlich
begründet ist, den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern kor-
rekt eröffnet wurde,
dass zudem den Gesuchstellern respektive Beschwerdeführern an-
lässlich der persönlichen Übergabe der angefochtenen Verfügung
durch das BFM vom 3. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum gleichzeitig ein Merkblatt überreicht wurde (vgl. A16/1), wel-
ches nach Auskunft des BFM in türkischer Sprache verfasst war,
dass dieses Merkblatt unter anderem nicht nur den Hinweis, die
Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer hätten einen ausführlich
begründeten negativen Asylentscheid erhalten, sondern auch den Ver-
merk, innert 30 Tagen ab Erhalt des Entscheides eine Beschwerde
einreichen zu können, enthielt,
dass damit für die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer, die als
Asylsuchende mit einem Entscheid des BFM rechnen mussten, im
Zeitpunkt der Eröffnung erkennbar war, dass es sich um einen negati-
ven Entscheid der Vorinstanz handelte, der innert erwähnter Frist an-
zufechten gewesen wäre,
dass folglich der Einwand in der Rechtsmittelschrift, die Gesuchstelle-
rin respektive Beschwerdeführerin habe weder den Inhalt der Verfü-
gung noch deren Rechtsmittelbelehrung sowie auch nicht verstanden,
was sie mit der Empfangsbestätigung unterzeichnet habe, nicht ver-
fängt,
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dass deshalb auch unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründung
nicht von einer mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung
gesprochen werden kann,
dass aufgrund der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung am 3. Okto-
ber 2007 die dreissigtägige Beschwerdefrist am 4. Oktober 2007 - ei-
nen Tag nach Aushändigung des Entscheides an die Gesuchsteller
respektive Beschwerdeführer - zu laufen begann (Art. 20 Abs. 1 VwVG)
und folglich am 2. November 2007 (Art. 50 Abs. 1 VwVG) endete,
dass deshalb die am 5. Dezember 2007 der Post übergebene,
schriftlich beim BFM als unzuständiger Behörde (Art. 21 Abs. 1 und 2
VwVG) eingereichte und von diesem zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Beschwerde (Art. 8 Abs. 1
VwVG) verspätet ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
dann erteilt werden kann, wenn die Gesuchsteller oder ihr/ihre Vertre-
ter/in binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein be-
gründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen, gleichzeitig die
versäumte Rechtshandlung nachholen (formelle Voraussetzungen) so-
wie die genannten Personen unverschuldet davon abgehalten worden
sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung),
dass vorliegend sich die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer in
ihrem eventualiter gestellten Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist wiederholt auf fehlende Deutschkenntnisse berufen,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2007 eine un-
missverständlich in deutscher Sprache formulierte Rechtsmittelbeleh-
rung mit Angabe der Beschwerdefrist enthält (vgl. S. 6 der Verfügung),
dass zudem - wie vorstehend dargelegt - für die Gesuchsteller respek-
tive Beschwerdeführer trotz fehlender Deutschkenntnisse im Zeitpunkt
der Eröffnung vom 3. Oktober 2007 erkennbar gewesen wäre, dass die
ihnen zusammen mit dem türkischsprachigen Merkblatt ausgehändigte
Verfügung des BFM einen negativen Asylentscheid enthielt, der innert
einer Frist von 30 Tagen anzufechten gewesen wäre,
dass aus der Gesuchsbegründung ferner nicht hervor geht, inwiefern
es den Gesuchstellern zudem nicht möglich gewesen sein sollte, etwa
die Hilfe Dritter (beispielsweise der Behörden, des Betreuungsperso-
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nals ihrer Unterkunft oder einer Beratungsstelle) in Anspruch zu neh-
men, um sich den in deutscher Sprache abgefassten ablehnenden
Entscheid des BFM zusätzlich erläutern zu lassen und die notwendi-
gen Massnahmen zur Fristwahrung zu treffen,
dass dem Gesuch um Wiederherstellung auch sonst keinerlei Gründe
zu entnehmen sind, welche nach Lehre und Praxis für eine Wiederher-
stellung der Frist ausreichen würden (vgl. hierzu die weiterhin zutref-
fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 12, 2005 Nr. 10,
2004 Nr. 15),
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist - ungeachtet der Frage, ob dieses in formeller Hinsicht rechtzeitig
im Sinne von Art. 24 VwVG eingereicht wurde - abzuweisen sowie auf
die verspätet eingereichte Beschwerde vom 5. Dezember 2007 nicht
einzutreten ist,
dass insofern sich die Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer mit
ihrer Eingabe - unter Einreichung diverser Dokumente und Berichte -
auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel berufen und damit
gleichzeitig um Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch
das BFM ersuchen, die Akten zur entsprechenden Prüfung an das
hiefür zuständige BFM zu überweisen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender Anordnung
durch das BFM ausgesetzt bleibt,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass der Kos-
tenvorschusspflicht im Sinne von Art. 64 Abs. 3 VwVG gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde respektive das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist aufgrund der obigen Erwägungen im Zeitpunkt der
Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeach-
tet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchsteller
respektive Beschwerdeführer - abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
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11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern
respektive Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wer-
den abgewiesen.
4.
Die Akten werden zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an
das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zu an-
ders lautender Anordnung durch das BFM ausgesetzt.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden den Gesuchstellern respekti-
ve Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer
(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______)
- das F._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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