B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8403/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), ihr Ehemann
B._______, geboren (…), sowie die Kinder
C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 1. November 2015 in die
Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein. Sie wurden am
12. November 2015 zur Person befragt (SEM-Akten A3/11 und A4/11). Am
3. Dezember 2015 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen (SEM-
Akten A6/12 und A7/11).
Zur Begründung brachten sie vor, ihre Kinder seien psychisch krank, und
die Ärzte hätten sie nicht untersuchen wollen respektive nicht richtig unter-
sucht. Selber hätten sie niemals Probleme mit den Behörden oder Privat-
personen gehabt. Im Rahmen der Anhörung führten sie zudem aus, sie
hätten in Armut gelebt, und der Bruder von B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) habe sie manchmal aus dem Haus vertrieben, weil die
Kinder Probleme gemacht hätten, so dass sie in verschiedenen Schuppen
hätten übernachten müssen. Die Kinder seien in Mazedonien vom Haus-
arzt und im Spital von E._______ untersucht worden, hätten aber nur Be-
ruhigungstabletten erhalten.
Sie reichten ihre mazedonischen Reisepässe, die Geburtsscheine ihrer
Söhne, die Identitätskarte von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin), ihre Gesundheitsbüchlein, zwei Arztberichte der Universitätsklinik für
Kinderkrankheiten E._______ vom (…) und weitere ärztliche Unterlagen
betreffend D._______ beziehungsweise C._______ ein.
A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Dezember 2015 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
28. Dezember 2015 (vorab per Telefax; Poststempel vom 29. Dezember
2015) an und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vor-
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sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
staates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell seien die
Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer sepa-
raten Verfügung darüber zu informieren.
Als Beweismittel reichten sie zwei ärztliche Berichte der (…) vom (…) be-
züglich D._______ beziehungsweise C._______ sowie eine Sozialhilfebe-
stätigung vom 28. Dezember 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
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Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erwog zur Begründung der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführenden hätten erst im Rahmen der Anhörungen vorge-
bracht, Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt zu haben
und deswegen aus dem Haus vertrieben worden zu sein. In den Befragun-
gen zur Person hätten beide ausdrücklich verneint, Probleme mit irgend-
welchen Personen gehabt zu haben, und ausschliesslich wirtschaftliche
und medizinische Ausreisegründe geltend gemacht. Auch in der Anhörung
habe der Beschwerdeführer zunächst nur Probleme im Zusammenhang
mit seiner Arbeitslosigkeit und der medizinischen Versorgung der Kinder
genannt, und im Verlauf der Anhörung ergänzt, die Kinder hätten seinen
Bruder gestört. Auf Nachfrage habe er angegeben, bis einen Monat vor der
Ausreise mit dem Bruder zusammengewohnt zu haben. Die Beschwerde-
führerin wiederum habe behauptet, bereits seit sechs Jahren ständig we-
gen der Kinder mit dem Schwager gestritten zu haben und deswegen
mehrfach aus dem Haus vertrieben worden zu sein. Dieses Vorbringen sei
deshalb als nachgeschoben und widersprüchlich zu betrachten, zumal der
Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt habe, sie wären vielleicht nicht
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ausgereist, wenn sie weiterhin bei seinem Bruder hätten wohnen können.
Er habe diese Ereignisse also als einen zentralen Ausreisegrund bewertet.
Die vorgebrachten Probleme mit dem Bruder beziehungsweise Schwager
seien folglich nicht glaubhaft.
Arbeitslosigkeit und Armut seien Nachteile wirtschaftlicher Art, welche
keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden. Die Vorbringen wür-
den somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
standhalten.
5.2 Die Beschwerdeführenden machten dagegen geltend, das Gesund-
heitswesen in Mazedonien sei selektiv und elitär, und gewisse Ethnien wür-
den bevorzugt. Aufgrund ihrer türkischen Abstammung bleibe ihnen der Zu-
gang zu notwendigen medizinischen und psychosozialen Leistungen ver-
wehrt. Die Abklärungen in der Schweiz hätten gezeigt, dass beide Kinder
einer medizinischen und psycho-sozialen Betreuung bedürften. Eine Rück-
führung sei daher zurzeit nicht verantwortbar. Ausserdem habe auch in der
Schweiz aus Zeitgründen noch keine akkurate und umfassende medizini-
sche Abklärung vorgenommen werden können, so dass ein definitives Ur-
teil voreilig scheine. Vertiefte Abklärungen seien jedoch im Gange.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, aktuell in Mazedo-
nien mit gutem Grund ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Stich-
haltiges entgegengehalten wurde. Die erstmals in der Beschwerde geltend
gemachten Nachteile aufgrund der Zugehörigkeit zur türkischen Ethnie,
welche sich angeblich in der Verweigerung des Zugangs zu adäquater me-
dizinischer Versorgung äusserten, erscheinen nicht nur als nachgescho-
ben, sondern sind angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte der (…)
in E._______ auch als gänzlich unglaubhaft zu bezeichnen.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, stellen die wirt-
schaftlichen Nachteile, welche die Beschwerdeführenden aufgrund von Ar-
mut und Arbeitslosigkeit erleiden, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar. Auch die vorgebrachten Probleme mit dem Bruder
beziehungsweise Schwager, auf welche in der Beschwerde nicht einge-
gangen wurde, könnten abgesehen von deren Glaubhaftigkeit nicht als
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asylrelevant bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um blosse Streitig-
keiten, welchen zum Vornherein die notwendige Intensität fehlt, um als Ver-
folgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes zu gelten.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
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Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real
risk"; vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Eine Rückkehr erweist sich unter Berücksichtigung der politischen
Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände
in Mazedonien – es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg o-
der allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwer-
deführenden bewirken würde – als zumutbar.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in Mazedonien über ein breites
familiäres Beziehungsnetz. Gemäss eigenen Angaben konnten sie in der
Vergangenheit trotz zeitweiliger Auseinandersetzungen immer wieder im
Haus ihres Bruders beziehungsweise Schwagers leben (vgl. A7/11 F9 f.).
Es ist davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr nach Maze-
donien zumindest anfänglich der Fall sein wird.
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7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthal-
tes in der Schweiz und des Alters der Kinder keine Verwurzelung in der
Schweiz stattgefunden hat.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihre Kinder benötigten medi-
zinische Betreuung, welche ihnen in Mazedonien vorenthalten werde. Das
SEM führte hierzu aus, die Behauptung, ihre Kinder seien in Mazedonien
nicht richtig untersucht worden, stimme nicht mit der Aktenlage überein und
widerspreche ihren eigenen Aussagen in den Anhörungen. Sie hätten sel-
ber angegeben, bis zur Ausreise immer wieder bei ihrem Hausarzt gewe-
sen zu sein. Dieser habe zwar nichts machen können, die Kinder aber
mehrfach in eine Klinik nach E._______ überwiesen. Die Arztbesuche
habe die Krankenkasse bezahlt. Tatsächlich sei die Krankenkasse in Ma-
zedonien obligatorisch, und die Kosten für finanziell schwache und sozial
bedürftige Gruppen würden übernommen. Die Behandlung psychischer Er-
krankungen werde grösstenteils von der Krankenversicherung bezahlt. Aus
den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Kinder an der (…) in
E._______, der besten staatlichen medizinischen Einrichtung Mazedoni-
ens, in Behandlung gewesen seien. Nach entsprechenden Untersuchun-
gen seien umfassende Diagnosen gestellt und Therapievorschläge ge-
macht worden. Ein Grossteil der medizinischen Versorgung werde von der
Krankenkasse übernommen, und es sei den Beschwerdeführenden zuzu-
muten, den verbleibenden kleinen Betrag für Medikamente und Reisekos-
ten selbst zu bezahlen, zumal sie auf ein breites familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen könnten.
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Diesen Ausführungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Es ist
davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der Kinder in Ma-
zedonien gewährleistet ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemei-
nen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Um-
stand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vor-
liegend ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl infolge einer Wegweisung
gefährdet wäre. Zwar ist die Situation der Beschwerdeführenden mit zwei
in ihrer Entwicklung beeinträchtigten, betreuungsintensiven Kindern zwei-
fellos sehr belastend. Die Belastung existiert indessen unabhängig vom
Aufenthaltsland, und steht, da eine adäquate Behandlung auch in Maze-
donien möglich ist, einer Wegweisung nicht entgegen. Die in der Be-
schwerde geäusserte Annahme, die Beschwerdeführenden seien aufgrund
ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage, kindesgerecht für ihre Söhne
zu sorgen, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem eingereichten Bericht
der (…) geht nicht hervor, dass die Kinder aus Gründen des Kindeswohls
wegen mangelnder Fähigkeiten der Eltern fremdplatziert werden müssten.
Eine drohende Gefährdung des Kindeswohls bei einer Betreuung durch die
Eltern ist daher nicht anzunehmen.
Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem
Wegweisungsvollzug abzusehen.
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, werden mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos. In den Akten deutet nichts auf eine erfolgte Kon-
taktaufnahme oder Datenweitergabe hin, weshalb sich der diesbezügliche
Eventualantrag ebenfalls als gegenstandslos erweist.
Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
war von Anfang an gegenstandslos, da das SEM den von Gesetzes wegen
regelmässig bestehenden Suspensiveffekt nicht entzogen hat.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub