Abtei lung V
E-8407/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Mauretanien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8407/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge etwa am 15. August 2008 verliess, sich etwa drei Monate
A._______ aufhielt und am 31. Oktober 2008 über B._______ in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 4. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe die summarische Befragung und am 14. November 2008 in Bern
die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, er habe an seinem Herkunftsort die Bekannt-
schaft eines weissen Mannes gemacht, welcher ihm Geld für
C._______ gegeben habe,
dass dieser Mann wenige Zeit später von der D._______
festgenommen und der Beschwerdeführer daher zu E._______ müt-
terlicherseits in F._______ geflüchtet, danach jedoch wieder an seinen
Herkunftsort (...) zurückgekehrt sei,
dass er dort festgenommen, ins Gefängnis von G._______ gebracht
und dort eine Woche lang festgehalten worden sei,
dass dem Beschwerdeführer und anderen Gefangenen anlässlich (...)
die Flucht gelungen sei, er nach H._______ und von dort (...)
geflüchtet sei, wo er sich etwa drei Monate aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und un-
substanziiert sowie oberflächlich ausgefallen und deshalb als unglaub-
haft zu qualifizieren seien,
Seite 2
E-8407/2008
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesamt gesandter Eingabe
vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein
Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten,
dass er im Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde sowie darum ersuchte, es sei keinerlei
Kontaktnahme mit seinen Heimatbehörden vorzunehmen respektive
sei er über einen allenfalls bereits erfolgten Datenaustausch mittels
separatem Entscheid zu informieren,
dass das Bundesamt die Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2008
sowie die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts überwies (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter den nachfolgend genannten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom BFM nicht ent-
zogen worden ist und der Beschwerde deshalb von Gesetzes wegen
Seite 3
E-8407/2008
aufschiebene Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1
VwVG), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass für den sinngemäss beantragten Erlass vorsorglicher Massnah-
men im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbe-
hörden angesichts des klaren Wortlauts von Art. 97 AsylG keine Veran-
lassung besteht und die Frage der Information über eine allenfalls be-
reits erfolgten Datenaustausch sich dem Bundesverwaltungsgericht
schon deshalb nicht stellen kann, weil den Akten keine Hinweise auf
solche Kontakte zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f), weshalb auf das
Rechtsbegehren der Asylgewährung nicht eingetreten werden kann,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Seite 4
E-8407/2008
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, nun
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist und der Be-
schwerdeführer sich auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch nicht
vernehmen lässt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung auf die klaren Unglaubhaftigkeitselemente
und auf viele Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers hingewiesen hat und auch die diesbezüglichen Aus-
führungen der Vorinstanz in der Beschwerde inhaltlich nicht bestritten
werden,
dass unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
Seite 5
E-8407/2008
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl
die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der an-
geblichen Fluchtgründe als völlig unsubstanziiert, nicht überzeugend
und konstruiert, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wer-
den müssen,
dass in der Beschwerde auf C._______ hingewiesen wird, welches
Vorbringen unter Würdigung der gesamten Verfahrensumstände
ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bei seinen Anhörungen nie
C._______ geltend gemacht hatte, sondern im Gegenteil betont hatte,
er habe (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, Protokoll
Bundesanhörung S. 7),
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen auf Beschwerdeebe-
ne erneut widersprüchliche Angaben macht, indem er anführt, ein Se-
negalese habe ihm geholfen, ein I._______ zu kaufen, er
demgegenüber bei den mündlichen Befragungen dazu hatte festhalten
lassen, ein Gambier habe ihm bei der Reise I._______ geholfen (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 6, Protokoll Bundesanhörung S. 11),
dass bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weite-
ren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzuneh-
men sind beziehungsweise waren,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestäti-
gen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
Seite 6
E-8407/2008
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die schweizerischen Asylbehörden bezüglich Mauretanien nicht
von einer generellen Situation allgemeiner Gewalt ausgehen,
dass nach dem oben Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des – soweit aus den Ak-
ten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83
Abs. 4 AuG) und auch diesbezüglich auf die in der Beschwerde
unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerde-
begehren Nr. 3) deshalb keine Veranlassung besteht,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
Seite 7
E-8407/2008
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von
der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der
Sache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-8407/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie zu den Akten
Ref.-Nr. N _______)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 9