Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E841/2008
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar
2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein
Georgier, mit letztem Wohnsitz in B._______ seinen Heimatstaat am 10.
Dezember 2003 und reiste in einem Lkw durch ihm unbekannte Länder
unter Umgehung der Grenzkontrolle am 16. Dezember 2003 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle C._______ (…)
ohne Einreichung von Identitätspapieren sein erstes Asylgesuch stellte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe im eigenen (…) zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter
sowie weiteren (…) gearbeitet. Alle seien Mitglieder der Bürgerunion des
ehemaligen Präsidenten Schewardnaze. Deswegen seien sie von den
Anhängern der neuen Regierung bedroht worden. Es habe wegen der
politischen Unruhen Chaos geherrscht, weshalb er mit seiner Familie
geflüchtet sei. Er habe sie unterwegs verloren und wisse nicht, wo sie
sich aufhalte.
A.b Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (eröffnet am
3. Februar 2004) gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Meldung der
Polizeistation D._______ vom 2. April 2004 war der Beschwerdeführer
seit dem 8. März 2004 unbekannten Aufenthalts.
B.
Am 22. November 2007 ging eine Interpolanzeige aus (...) beim Swiss
Afis ein.
C.
Am 26. November 2007 reichte der Beschwerdeführer unter einer
anderen Identität im EVZ E._______ ein zweites Asylgesuch ein und
nachdem eine daktyloskopische Abklärung ergab, dass es sich hierbei
um dieselbe Person (N (…)) handelte, wurde er in Auslieferungshaft
genommen.
D.
Eine Befragung des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter der
Kantonspolizei F._______ vom 7. Dezember 2007 ergab, dass der
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Beschwerdeführer einer vereinfachten Auslieferung nach (...) zustimme
und dort eine allfällige Strafe verbüssen wolle, sofern das BFM eine
Rückreisebestätigung in die Schweiz mit der Zusicherung ausstelle, dass
das Asylverfahren wieder aufgenommen werde.
E.
Am 20. Dezember 2007 wurde aufgrund des internationalen Haftbefehls
vom 4. Dezember 2007 ein Auslieferungsgesuch der (...) wegen
Verdachts auf (…) bei der zuständigen Schweizerischen Behörde
eingereicht.
F.
In der Folge fand am 17. Januar 2008 im Gefängnis F._______ die
direkte Bundesanhörung statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er
A._______ (im ersten Asylverfahren G._______) heisse und im ersten
Asylverfahren in Bezug auf seine Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt
habe, weil er damals so beraten worden sei. In Wirklichkeit habe er
Probleme wegen der (…)firma seines Vaters gehabt. So sei er im Jahre
2001 nach H._______ gegangen und ins Geschäft der (…)firma seines
Vaters eingestiegen. Wegen der (…) und er habe nach Georgien
zurückkehren müssen. Sein Vater habe in Georgien noch drei (…)
besessen. Vor der Revolution habe der Vater an die damalige Regierung
Schmiergeld bezahlt und sei von dieser in Ruhe gelassen worden. Nach
der Revolution sei er erpresst und schikaniert worden. Er sei vom
Finanzministerium aufgefordert worden, seine Betriebe zu schliessen. Es
hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei welchen man (…) und
viele Sachen zerstört habe. Ausserdem habe er eine Busse zahlen
sollen, die jedoch seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen habe. Im
Winter 2004 sei sein Vater mit einigen Männern, die Geld gewollt hätten,
weggegangen und drei Tage später habe man ihn tot aufgefunden. Die
Obduktion habe ergeben, dass er eines natürlichen Todes, nämlich an
einem Hirnschlag gestorben sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass
man nachgeholfen habe. Daraufhin sei er erpresst worden. Da er das
Geld nicht habe zahlen können und auch nicht habe zahlen wollen, sei er
nach (...) geflüchtet. Dort habe man ihn (…) bezichtigt, dann jedoch
freigesprochen. Man habe ihm gesagt, er soll (...) verlassen, was er auch
getan habe. Daher sei es ihm unverständlich, weshalb er durch Interpol
gesucht werde. Im Übrigen habe er einige Tage nach der Einreise nach
(...) einen Anruf aus Georgien erhalten. Dabei sei er aufgefordert worden,
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das Geld zu zahlen. Eine Woche später sei er durch die (…) Behörden
festgenommen worden. Im Übrigen habe er kein Vertrauen in die (…)
Behörden und möchte nicht dorthin ausgewiesen werden. Nach dem
Nichteintreten auf sein Asylgesuch sei er im April 2004 nach Georgien
zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass seine Mutter krank sei. Er
habe bei Freunden gelebt, weshalb die Leute, die ihn gesucht hätten, von
seiner Anwesenheit nichts erfahren hätten. In B._______ habe er (…), die
seiner Mutter gehört habe, verkauft und ihr Ausreisepapiere besorgt. Da
er viele Freunde in I._______ habe, habe er seine Mutter dorthin
geschickt, damit man sie dort operiere. Er sei dann noch einige Zeit in
Georgien geblieben und sei in der Folge im Dezember 2006 erneut in die
Schweiz eingereist. Er habe während drei bis vier Monaten entweder in
J._______ oder K._______ gelebt und fast jeden Monat seine Mutter in
I._______ besucht. Das letzte Mal sei dies etwa vor fünf Monaten
gewesen. Er habe das Asylgesuch deswegen nicht gleich eingereicht,
weil er diesfalls im Empfangszentrum hätte bleiben müssen und nicht
nach I._______ reisen können. Erst als es seiner Mutter gesundheitlich
besser gegangen sei, habe er auch Sicherheit für sich gebraucht, da er
nicht dauernd illegal in der Schweiz habe leben wollen, und ein
Asylgesuch eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (eröffnet am 4. Februar 2008) stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an, den es für zulässig zumutbar und möglich
befand. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmittel im
Unterlassungsfall – bis 27. Februar 2008 zu verlassen. Vorbehalten
bleibe ein allfälliger Auslieferungsentscheid der zuständigen
Auslieferungsbehörde (...). Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt.
Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz vorerst fest, dass
das Vorgehen des Beschwerdeführers, auf Anraten anderer
Asylsuchender anlässlich des ersten Asylverfahrens die Behörden über
seine Identität zu täuschen, und auch in Bezug auf die Asylgründe nicht
die Wahrheit gesagt zu haben, nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person entspreche und der Glaubhaftigkeit insgesamt
abträglich sei. Des Weiteren begründete sie ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen – soweit sie aufgrund
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unsubstanziierter, widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen
überhaupt geglaubt werden könnten – nicht asylrelevant seien, da es sich
bei den dargelegten Vorfällen um Amtsmissbrauch durch einzelne
Beamte, das heisse um Verfolgung durch Dritte handle. Derartige
Verfehlungen würden jedoch durch den georgischen Staat weder
unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in der
letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen
illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien, aufgenommen und würden
sich somit im Rahmen des Möglichen für einen rechtstaatlichen Schutz
der Bevölkerung einsetzen. Sollte sich die Polizei weigern, eine Anzeige
entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die
Möglichkeit, sich – allenfalls unter Hilfe einer rechtskundigen Person – an
eine übergeordnete Instanz zu wenden. Dadurch, dass der
Beschwerdeführer sich nie an die Behörden gewandt habe, habe er
seinem Heimatstaat die Möglichkeit genommen, zu seinen Gunsten
einzugreifen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer allfälligen weiteren
Verfolgungsmassnahmen des fehlbaren (…)beamten, durch geeignete
Wahl seines Aufenthaltsortes innerhalb seines Heimatstaates
ausweichen, wie er dies bereits seit der Rückkehr nach Georgien im
Jahre 2004 erfolgreich getan habe. So habe er sich unbehelligt bei seiner
Mutter aufhalten und verschiedene Transaktionen zu Veräusserung des
Vermögens seiner Mutter und zur Organisation von derer wie auch später
seiner eigenen Ausreise im Jahre 2006 tätigen können. Schliesslich lasse
auch das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er
sich nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht gesehen habe, habe er
doch nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Einreichung seines
Asylgesuchs noch fast ein Jahr zugewartet.
Ferner sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die georgischen
Behörden hätten die (…) Behörden auf seine Person aufmerksam
gemacht, wenig plausibel, da dem Beschwerdeführer in Georgien trotz
Drohungen nichts Konkretes zugestossen sei. Schliesslich sei er eigenen
Angaben zufolge freigesprochen und wieder auf freien Fuss gesetzt
worden. Zudem sei (...) ein Rechtsstaat und sollte das dem
Auslieferungsbegehren zugrundeliegende Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer in (...) tatsächlich zu Unrecht eingeleitet worden sei,
könne er den Rechtsweg beschreiten.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass aus
den Akten Hinweise auf einen möglichen (…) bestünden, was in
Georgien einen Straftatbestand darstelle, und ein Strafverfahren in seiner
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Heimat nicht ausgeschlossen werden könne. Die Akten würden jedoch
keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder
Behandlung im Rahmen eines allfälligen legitimen Strafverfahrens
enthalten. Auch eine allfällige (…) stehe dem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegen. Eine (…) sei mit einem stationären Aufenthalt in
staatlichen Institutionen oder ambulant in privaten Einrichtungen möglich,
weshalb der Vollzug auch zumutbar sei.
H.
Die in kyrillischer Handschrift abgefasste Eingabe vom 4. Februar 2008
an das BFM, wurde am 12. Februar 2008 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wurde der
Beschwerdeführer von der damals zuständigen Instruktionsrichterin zu
einer Übersetzung respektive falls notwendig zu einer
Beschwerdeverbesserung und zur Zahlung eines Kostenvorschusses –
alles unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – innert
noch laufender Beschwerdefrist bis am 3. März 2008 aufgefordert.
J.
Mit Auslieferungsentscheid vom 21. Februar 2008 bewilligte das
Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung nach (...) für die dem
Auslieferungsgesuch des (…) Justizministeriums vom 7. Februar 2008
zugrundeliegenden Straftaten.
K.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Poststempel: 3. März 2008) ersuchte
der Beschwerdeführer um Aufschub der Bezahlung eines
Kostenvorschusses, weil er sich im Gefängnis befinde und dort kein Geld
habe.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer
von der damals zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert
sieben Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen und den
Kostenvorschuss von Fr. 600. einzuzahlen. Ansonsten werde auf seine
Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten.
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M.
Mit Nachtragsauslieferungsersuchen vom 10. März 2008 ersuchte das
(…) Justizministerium das Bundesamt für Polizeiwesen über die
beantragte Auslieferung zu entscheiden und es darüber zu informieren.
Das BJ übermittelte dieses Schreiben mit Verfügung vom 31. März 2008
der Kantonspolizei F._______ mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer
über die vereinfachte Auslieferung zu befragen und ein
Einvernahmeprotokoll zu erstellen.
N.
Mit Eingabe vom 15. März 2008 ersuchte der mandatierte Rechtsvertreter
um unentgeltliche Prozessführung und stellte in Aussicht, sich am
Montag, 17. März 2008, mit der Instruktionsrichterin in Verbindung zu
setzen, um eine mögliche Vorgehensweise zu besprechen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer
von der damals zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert der
in der Verfügung vom 7. März 2008 angesetzten Frist – das heisst bis
zum 19. März 2008 – den Kostenvorschuss zu leisten und eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig wurden dem
Rechtsvertreter Kopien der bisher ergangenen Korrespondenz zwischen
dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer zugestellt.
P.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 19. März 2008 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die BFMVerfügung vom
28. Januar 2008 anfechten und beantragen, diese sei aufzuheben, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen,
subeventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er weiter, die
der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung zu bestätigen und
ihm die unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Recht auf
einen unentgeltlichen Rechtsvertreter unter Beiordnung des
unterzeichneten Anwaltes zu gewähren. Des Weiteren sei ihm Einsicht in
die Akten und die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer
geltend, dass aus der Verfügung nicht hervorgehe, ob die Vorinstanz
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Seite 8
seine Ethnie, Religion, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe abgeklärt habe beziehungsweise näher nach den Gründen der
von ihm genannten behördlichen Schikanen, Erpressungen und
Bedrohungen gefragt und in diese Richtung untersucht habe. Georgien
sei ein Staat, in welchem nach wie vor Menschenrechtsverletzungen
vorkommen würden, in welchem die Korruption weit verbreitet und ein
funktionierendes Polizei und Justizsystem erst im Aufbau sei. Somit
hätte die Vorinstanz zu weiteren Nachforschungen Anlass gehabt.
Gerade Übergriffe durch Dritte, auch behördlicherseits, vor welchen der
Staat keinen Schutz gewähre, würden zu den Problemen in Georgien
gehören. Es seien auch Fälle von willkürlichen Festnahmen und
Gewaltübergriffen durch Behörden bekannt. So sei der Beschwerdeführer
von einem (…)beamten zur Bezahlung von bestimmten Beträgen
gedrängt beziehungsweise von diesem für den Fall der Nichtzahlung
sinngemäss mit dem Tode bedroht worden. Bereits sein Vater sei vom
selben (…)beamten in entsprechender Weise angegangen worden und
dann unter mysteriösen Umständen gestorben. Die Angaben des
Beschwerdeführers würden auf eine staatliche Verfolgung hinweisen.
Aufgrund der fehlenden Akteneinsicht sei es weiter nicht möglich,
konkrete Rügen betreffend weiter zu treffenden Sachverhaltsabklärungen
vorzubringen. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
unklar, inwieweit die Vorinstanz die Frage des (…) und der Möglichkeit
eines damit verbundenem Strafverfahrens effektiv abgeklärt habe.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht gewährt und ihm die
Gelegenheit gegeben, bis zum 4. April 2008 seine Beschwerde zu
ergänzen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
befunden werde.
R.
Mit Telefax vom 4. April 2008 wurde um Fristerstreckung für die
Beschwerdeergänzung ersucht. Dieses Gesuch wurde gleichentags von
der damaligen Instruktionsrichterin mit Hinweis auf bereits mehrmalige
Fristerstreckungen im vorliegenden Fall und auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
telefonisch abgewiesen.
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S.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2008 wurden die telefonisch
erfolgte Abweisung der Fristerstreckung und der Hinweis auf Art. 32 Abs.
2 VwVG schriftlich bestätigt.
T.
Mit einem zweiten Auslieferungsentscheid vom 21. Mai 2008 bewilligte
das BJ die Auslieferung nach (...) für die dem Auslieferungsersuchen des
(…) Justizministeriums vom 10. März 2008 zugrunde liegenden
Straftaten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Schweizerischen Bundesstrafgericht in Bellinzona, die
mit Entscheid vom 8. Juli 2008 abgewiesen wurde. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde, trat das Bundesgericht mit Entschied vom 8.
August 2008 nicht ein.
U.
Am 2. September 2008 wurde der Beschwerdeführer an (...) ausgeliefert.
V.
Mit Wiederaufnahmeentscheid des BFM vom 24. Oktober 2008
(readmission en Suisse), wurde der Beschwerdeführer am 29. Oktober
2008 in der Schweiz wieder aufgenommen.
W.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Zustellung seines im Original eingereichten (…).
X.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 wurden dem Beschwerdeführer alle
seine Dokumente in Kopien zugestellt und für den Arbeitgeber bestätigt,
dass es sich dabei um Kopien aus den dem Bundesverwaltungsgericht im
Original vorliegenden Dokumenten handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Seite 10
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die
Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer rügte vorab in formeller Hinsicht, dass das BFM
das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe, da es
bloss abstrakt auf seine unsubstanziierten, widersprüchlichen und
realitätsfremden Aussagen verwiesen habe, ohne sie näher zu
bezeichnen.
4.1.
Dazu ist Folgendes festzustellen: Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der
Behörde eine Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
der Parteien, bevor sie verfügt. Die Pflicht zur Begründung einer
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Seite 11
Verfügung ergibt sich aus Art. 35 VwVG. Gemäss der Praxis des
Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass
der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE
122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz
müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12C S. 114
ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder
tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem
Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993,
Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit
weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen − und um solche kann
es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen –
verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige
Begründung (BGE 112 Ia 110). Tatsächlich hat die Vorinstanz nicht
genau erklärt, warum sie die Ausführungen des Beschwerdeführers
unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich erachtet hat, stellte
jedoch anfangs fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, bei
seinem ersten Asylverfahren die Asylbehörden über seine Identität
getäuscht und in Bezug auf seine Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt
zu haben, was seiner Glaubhaftigkeit insgesamt abträglich sei. In ihrer
Würdigung entschied sie sich jedoch, auf die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen nicht weiter einzugehen, und wies das Asylgesuch lediglich
aufgrund der fehlender asylrechtlichen Relevanz ab. An diesem
Vorgehen ist nichts auszusetzen. Dem Beschwerdeführer war es möglich,
zu diesen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen, weshalb die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und
des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Aus den Akten ergeben sich
denn auch keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
genügend erstellt worden wäre und weitere Abklärungen der Vorinstanz
nötig gewesen wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz wird demnach abgewiesen.
4.2. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
27. März 2008 Einsicht in die Akten gewährt wurde, nachdem er in seiner
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Seite 12
Beschwerdeergänzung vom 19. März 2008 fehlende Akteneinsicht gerügt
und festgestellt hatte, bis anhin keine konkreten Rügen betreffend weiter
zu treffenden Sachverhaltsabklärungen vorbringen zu können. Allerdings
hat er nach gewährter Akteneinsicht bis heute keine weitere
Beschwerdeergänzung eingereicht, um seine Rügen zu konkretisieren
beziehungsweise neue vorzubringen, wie er dies in Aussicht gestellt
hatte.
4.3. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. Es ist daher im
Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM zu Recht die
Ausführungen des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant
bezeichnete, ihn nicht als Flüchtling anerkannte und sein Asylgesuch
ablehnte.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen
der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zutreffen. Entsprechend kann die Frage
offengelassen werden, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG auch
glaubhaft sind. Übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Ausführungen
sowie gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann zunächst
festgehalten werden, dass es sich bei der Erpressung durch einen
Beamten aus dem Finanzministerium um einen Amtsmissbrauch, das
heisst um Behelligung durch Dritte handelt. Diesbezüglich hat die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der georgische Staat grundsätzlich
willens ist, Personen, die von Dritten bedroht bzw. verfolgt würden, den
erforderlichen Schutz zu gewähren.
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Seite 13
Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der
Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt,
wonach Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der
Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängt. Nach dieser heute massgeblichen
Theorie kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde auf Grund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes aber voraussetzen,
dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor
Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren,
wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von
einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in
alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender
Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem
voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der georgischen Behörden wurde in der
Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten, sondern
lediglich pauschal ausgeführt, korrupte oder fehlende staatliche
Strukturen würden eine Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter
verunmöglichen. Dieser Aussage kann – zumindest in dieser Form – nicht
zugestimmt werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass
Korruption eine grosse Herausforderung für den georgischen Staat
darstellt. Der Beschwerdeführer führte in seinen Schilderungen sowie in
seiner Eingabe widerholt aus, dass er keine Anzeige gegen den
(…)beamten erstattet habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Es kann
jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht
davon ausgegangen werden, die Behörden hätten nichts zu seinen
Gunsten unternommen, falls er offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch
wäre es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich gewesen, sich einen
Anwalt zu nehmen und an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls
die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte, zumal es sich
hier offensichtlich um kriminelle Handlungen einer Einzelperson, deren
Namen er kannte, handelte, weshalb eine Anzeige durchaus Aussicht auf
Erfolg gehabt hätte. Dies umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer
um eine unpolitische Person handelte.
E841/2008
Seite 14
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass für das Bundesamt
entgegen anderer Auffassung auf Beschwerdeebene keine
Veranlassung bestand, das Motiv der geltend gemachten Erpressung des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dessen Ethnie, Religion oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zu bringen, zumal der Beschwerdeführer in den
Befragungen zu keinem Zeitpunkt auf eine asylrechtlich relevante
Motivation der Erpressung hinwies. Vielmehr steht fest, dass die Gründe
für die geltend gemachte Behelligung rein pekuniärer Natur waren.
Es kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass der
Finanzbeamte ihn auch ausserhalb seines Wohnortes suchen würde. Der
Beschwerdeführer hat auch bei seiner Rückkehr nach dem Nichteintreten
auf sein Asylgesuch vom 29. Januar 2004 offenbar ohne Probleme
während mehr als zwei Jahren in Georgien gelebt, diverse Geschäfte
getätigt, wie den Verkauf der (…) seiner Mutter und die Organisation
deren Reise und später seiner eigenen Ausreise. Auch hat er in
L._______ bei einer Abteilung des Innenministeriums problemlos einen
Pass beantragen können und diesen in der Folge erhalten.
Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
keine Verfolgung nachzuweisen und die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht umzustossen vermögen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. In Würdigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7. 2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.5 Eine Rückkehr nach Georgien ist vor dem Hintergrund der dort
herrschenden Situation bezüglich Sicherheit, medizinischer Versorgung
und wirtschaftlicher Lage im Allgemeinen zumutbar. Vorliegend sprechen
auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung, handelt es sich doch um
einen noch relativ jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in
L._______ und B._______ und einem breiten Freundeskreis. Überdies
hat er eine sehr gute Ausbildung als (…) und berufliche Erfahrung.
Ausser georgische beherrscht er auch die russische Sprache gut.
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Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem Beschwerdeführer bei
entsprechenden Bemühungen möglich sein, im Heimatland eine neue
Existenzgrundlage für sich aufzubauen. Die Andeutung in der
Beschwerde auf ein allfälliges Strafverfahren wegen (…) findet in den
Akten keine Stütze und der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich in
seinen Anhörungen nichts erwähnt. Der einzige Hinweis auf einen
möglichen (…) befindet sich im Formular "segnalazione di casi medici"
vom 27. November 2007, welchem sich entnehmen lässt, dass er sich am
26. November 2007 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, und
wo festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf (…) sei. Hinweise
auf (…) zum heutigen Zeitpunkt sind keine vorhanden. In Würdigung der
gesamten Umstände muss nicht davon ausgegangen werden, er gerate
bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Ein Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gemäss dieser
Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im
vorliegenden Fall erscheinen die Anträge des Beschwerdeführers ex post
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als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist und
es aufgrund der Akten Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer über
ein gewisses Vermögen verfügt (gemäss eigenen Aussagen lebte er
teilweise in verschiedenen Hotels in K._______ und J._______ und hatte
genug Geld [vgl. B25/17, S. 8 unten]), ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ebenfalls das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen. Bei dieser Sachlage – und unter
Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind die
Kosten in Höhe von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: