B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-841/2020
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. November 2019 in die Schweiz
ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 5. Dezember 2019 bevoll-
mächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Anlässlich des Dub-
lin-Gesprächs vom 13. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer an, er
habe Schlafstörungen im Zusammenhang mit seinen Problemen im Hei-
matstaat. Er sei beim Arzt gewesen, habe aber noch keine Medikamente
erhalten.
A.b Am 20. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 gelangte die Rechtsver-
tretung mit dem Ersuchen um psychologische Abklärung und Betreuung
des Beschwerdeführers an die Vorinstanz.
A.c Am 24. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer angehört. Was
seine gesundheitlichen Beschwerden betrifft, gab er zu Protokoll, er habe
Dinge, die ihn beschäftigen würden, weshalb er nicht schlafen könne. Er
nehme deshalb ein Medikament vor dem Einschlafen. Zudem leide er an
(…), sonst habe er nichts (SEM-Akte 1057846-19/16 F6-9, F 53 f.).
Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe den Kongo verlassen müs-
sen, weil er in Gefahr gewesen sei. Alle Probleme hätten mit seinem Vater
– als er selbst noch ein Kind gewesen sei – begonnen. Sein Vater habe
«damals» Ackerland von einem Dorfchef gekauft. Als dieser Dorfchef ver-
storben sei, hätten dessen Angehörige begonnen, seinen Vater unter Druck
zu setzen, um ihm dieses Land wieder wegzunehmen. Schliesslich sei sein
Vater mit Voodoo verhext worden und am (…) 2017 an der Krankheit ge-
storben. Nach seinem Tod habe er mit seinen Geschwistern die Erbschaft
angetreten, das Land sei auf sie überschrieben worden. Sie seien darauf-
hin von den Angehörigen des Dorfchefs bedroht worden. Leute in Polizei-
kleidung seien auf das Ackerland eingedrungen und hätten die Beton-
Grenzen niedergerissen. Die Dorfchefs arbeiteten mit den Behörden zu-
sammen. Sie hätten den Security-Mann, der auf dem Landstück gewohnt
habe, geschlagen, mitgenommen und ihn im (…) 2018 ins Gefängnis ge-
bracht. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie ihn im (…) 2018 befreien können.
Zusammen mit seinem Bruder B._______ sei er im (…) 2019 zum Land-
stück gefahren, wo sie (…) und (…) gehabt hätten. Dort hätten sie einen
Jeep gesehen und seien von der Polizei entführt, geschlagen und an einen
dunklen Ort gebracht worden. Es sei ihnen gedroht worden, dass, sollten
sie das Grundstück weiterhin bewirtschaften, sie das gleiche Schicksal er-
leiden würden wie ihr Vater. Sie seien auf dem Markt rausgelassen worden.
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Es sei sehr dunkel gewesen und seither habe er seinen Bruder nicht mehr
gesehen. Er wisse bis jetzt nicht, wo er hingegangen sei. Im (…) 2019 sei
er zu seiner Tante nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt.
Im (…) desselben Jahres sei er informiert worden, dass sein Bruder
D._______ mit Gewalt entführt und ins Gefängnis gebracht worden sei. Er
habe deshalb gedacht, er sei in Gefahr, und habe Kontakt mit einem
Schlepper aufgenommen. Sein Bruder habe das Landstück «verteidigt»,
was ihm konkret vorgeworfen werde, weshalb ihm der Prozess gemacht
werde, oder wie es um sein Verfahren stehe, wisse er nicht. Aktuell habe
er weder zu seinen Geschwistern noch zu seiner Frau und seinem Kind
noch zum kongolesischen Anwalt Kontakt. Er wisse deshalb auch nicht,
wer aktuell im Besitz des Landstücks sei. Bei einer Rückkehr fürchte er,
sein Leben zu verlieren.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
31. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters da-
tiert ebenfalls vom 31. Januar 2020.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 – gleichentags eröffnet – wies das SEM
die Anträge der Rechtsvertretung auf eine psychologische Abklärung ab,
stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem wurden dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt.
D.
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Man-
dat am 4. Februar 2020 nieder.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung 4. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 den
Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen An-
forderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
5.2 Zur Begründung führte sie an, die Schilderung des Vorfalls als der Be-
schwerdeführer und sein Bruder von den Behörden auf dem Ackerland
festgenommen worden seien, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm
nach dem freien Bericht viermal die Gelegenheit gegeben worden, seine
Vorbringen zu substantiieren. Er sei darauf hingewiesen worden, es werde
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eine detaillierte Schilderung erwartet, er solle auch Details nennen, welche
er vielleicht als unwichtig erachte. Er habe zunächst ergänzt, er habe Nar-
ben davongetragen, danach aber lediglich ausweichend gefragt, ob er die
Schilderung wiederholen solle, und erklärt, er habe alles gesagt, wie er es
erlebt habe, und nichts weggelassen. Vor dem Hintergrund der angegebe-
nen Schwere des Vorfalls wäre eine ausführlichere Schilderung, mithin ein
stärkerer persönlicher Bezug, zu erwarten gewesen. Es sei ihm damit nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, er sei von den kongolesischen Sicher-
heitsbehörden entführt und geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, seine Familie sei von der
Familie des verstorbenen Dorfchefs belästigt und bedroht worden und
diese habe versucht, ihnen das Ackerland wegzunehmen. Diese Handlun-
gen hätten der Bereicherung respektive der Wiedererlangung des Eigen-
tums am Ackerland gedient. Den Taten liege somit kein asylrechtlich rele-
vantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Gruppe, politische Anschauung) zugrunde, weshalb sie nicht als
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen seien.
5.3 Betreffend die Angst vor Nachteilen bei einer Rückkehr in den Kongo
sei festzuhalten, dass aus der Schilderung des Beschwerdeführers nicht
erkennbar werde, er sei persönlich im Fokus der Behörden oder der Fami-
lie des Dorfchefs gestanden, insbesondere nach seinem Umzug nach
C._______. Weiter sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die
Festnahme seines Bruders zu seiner Person stehen könnte.
Was die Einwände der Rechtsvertretung zur psychischen Gesundheit be-
treffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Pflege-
stelle im Bundesasylzentrum angegeben habe, er leide unter Schlafprob-
lemen und nehme zur Behandlung Medikamente ein. Weder seinen Aus-
sagen noch den Akten seien Hinweise für weitere psychische Probleme,
insbesondere eine Traumatisierung, zu entnehmen. Abgesehen von den
Schlafproblemen habe sich der Beschwerdeführer nicht bei der Pflege ge-
meldet. Die Schlafprobleme seien mit Medikamenten behandelt worden,
die ihm abgegeben worden seien. Anlässlich der Anhörung habe er ange-
geben, sich im Stande zu fühlen, diese durchzuführen. Er sei aufgefordert
worden, zu sagen, falls er eine Pause brauche. Er habe daraufhin mitge-
teilt, man solle sich keine Sorgen machen, und im Anschluss an die Schil-
derung zur Festnahme habe er angegeben, er habe alles erzählt. Es sei
damit nicht davon auszugehen, dass mit einer psychologischen Behand-
lung eine detailliertere Erzählung möglich gewesen wäre.
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Seite 7
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, das die Vorinstanz in ihren Erwä-
gungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
AsylG) nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer
darauf, nochmals den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben.
Damit gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er versuche Beweismittel für
den Grundstücksstreit beizubringen, ist festzustellen, dass er auch mit sol-
chen Beweismitteln keine asylrelevante Gefährdung im Heimatland zu be-
legen vermöchte.
6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in Kongo (Kinshasa)
trotz der regelmässigen Unruhen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt vorliege (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom
20. Februar 2017).
8.5.1 Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben gemäss über einen
Diplomabschluss und Arbeitserfahrung in der (…)branche, womit er seinen
Lebensunterhalt bestreiten und Geld sparen konnte. Es ist damit davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine
Existenz aufzubauen, und nicht in eine Notlage geraten würde.
8.5.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer erneut auf
seine psychischen Probleme hin, ohne diese genauer zu benennen. Er
bringt vor, er leide sei eineinhalb Jahren an Schlafstörungen, Traurigkeit
und mache sich Sorgen um die Zukunft. Das ihm abgegebene Medikament
sei nicht – wie in der Verfügung angeführt – ein Schlafmittel, sondern ein
Antidepressivum. Er beantrage Zugang zu einer psychologischen Abklä-
rung, damit allfällige andere Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen
würden, abgeklärt werden könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret angibt, welche Probleme er
hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die allfälligen weiteren Gründe,
welche gegen eine Rückkehr sprechen, nicht benennt und diese nur mittels
einer psychologischen Abklärung zu ermitteln sein sollten. Der Antrag auf
Anordnung einer psychologischen Abklärung ist daher abzuweisen. Falls
nötig, bestünden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in
Kinshasa (vgl. E-2940/2016 E. 8.3.5 vom 5. Dezember 2018, E-2834/2019
E.7.2 vom 18. Juli 2019). Der Beschwerdeführer gab im Übrigen an, er sei
wegen seiner Schlafstörungen bereits in ärztlicher Behandlung gewesen
(SEM-Akte 1057846-22/3). Es ist darauf hinzuweisen, dass, nur wenn eine
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notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde, auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, und ein Weg-
weisungsvollzug nicht allein deshalb unzumutbar wird, weil die medizini-
sche Versorgung im Heimatstaat nicht dem sehr hohen schweizerischen
Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger