Abtei lung V
E-8412/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. November 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8412/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus C._______, eigenen Angaben zufolge am 11. August
2010 in die Schweiz einreiste und am 13. August 2010 um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, die Dörfer in C._______ seien im Jahre 1994 von den
Behörden unter Druck gesetzt und verbrannt worden, so dass seine
Familie gegen ihren Willen nach D._______ habe umziehen müssen,
dass sein Bruder E._______, ein aktives Mitglied der Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK), im Jahre 1995 umgebracht und danach die
ganze Familie belästigt worden sei,
dass er während der Schulzeit und nachdem er gelernt habe, an Me-
dienkonferenzen und Aktionen teilzunehmen, ebenfalls von der Polizei
mitgenommen worden sei,
dass es auch zu Hausdurchsuchungen und Drohungen gegenüber sei-
nem Vater gekommen sei,
dass er nach dem Abschluss des Gymnasiums zwar die Aufnahmeprü-
fungen für die Universität bestanden habe, indessen nach Warnungen
des Rektors und weil ihm die Aufnahme im Studentenheim verweigert
worden sei, keine Hoffnungen mehr gehabt habe, die Universität
besuchen zu können,
dass er deswegen nach Istanbul gegangen sei, wo er aber ebenfalls
auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei,
dass er am 16. und 20. Oktober 2010 verhaftet und mehrere Wochen
lang inhaftiert gewesen sei,
dass er dabei gefoltert und zum Unterschreiben vom Geständnissen
gezwungen worden sei,
dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe und via Bos -
nien und Herzegowina nach Österreich gereist sei, wo er ein Asylge-
such gestellt habe,
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dass er sich von 2001 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Öster-
reich aufgehalten habe, wo sein Asylgesuch im März 2010 abgewiesen
worden sei,
dass er befürchtet habe, von Österreich in die Türkei zurückgeführt zu
werden, weshalb er in die Schweiz gereist sei, um hier ein weiteres
Asylgesuch zu stellen,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2010 eine Vollmacht seines
Rechtsvertreters sowie mehrere Beweismittel zu den Akten reichen
liess,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 23. August 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Österreich gewährte,
dass es mit Verfügung vom 26. November 2010 – eröffnet am
30. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Öster-
reich sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und fest-
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen von 2001 bis zu
seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten, wo er ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
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Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und am 4. November 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 4. Mai
2011 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für eine Wegweisung nach Ös-
terreich darstellten,
dass Österreich seinen aus der dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer daher auch nicht damit rech-
nen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückge-
schickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend
mache,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzu-
halten seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Dezember
2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag um Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er befürchte wegen des abgelehnten Asylgesuchs von
Österreich in die Türkei zurückgeschafft zu werden, und Österreich im
vorliegenden Fall nicht als sicherer Drittstaat gelten könne
dass er dort wegen seines Bruders und seiner eigenen politischen Tä-
tigkeiten immer noch gesucht werde,
dass er aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls befürchte,
bereits am Flughafen verhaftet zu werden,
dass eine Überführung nach Österreich somit eine Verletzung von
Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK darstelle,
dass somit feststehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Öster -
reich unzulässig sei,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
feststeht und er diesen nicht bestreitet,
dass Österreich von den Schweizer Behörden am 18. Oktober 2010
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde,
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dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 4. November
2010 positiv beantwortet und einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt haben,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jeglicher Äus-
serung enthält, welche gegen eine Zuständigkeit Österreichs sprechen
würde,
dass vom Beschwerdeführer im Weiteren bei der Vorinstanz keine
relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Über-
stellung nach Österreich als solche sprechen würden,
dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe eine Ab-
schiebung von Österreich in die Türkei, festzuhalten ist, dass Öster -
reich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, Österreich
habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich aus
der FK und der EMRK ergebenden Verpflichtungen gehalten oder ge-
denke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten,
dass deshalb kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass schliesslich die Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz
ein (weiteres) Asylverfahren einzuleiten, in keiner Weise gegen eine
Rückführung nach Österreich spricht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi -
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt
hat, und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das sinngemäs-
se Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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