B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8413/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
E-8413/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. März 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchge-
führten Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013 und der Anhörung
vom 9. Januar 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus Jaffna, wo er mit seinen
Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Die (…)jährige Schulzeit
habe er (…) mit dem A-Level abgeschlossen. Ab 2003 habe er als ange-
lernter und angestellter (…)techniker für (…) in einer für (…) konzessio-
nierten privaten (...)firma namens „(...)“ mit (...) Mitarbeitern in Jaffna gear-
beitet. Dabei sei er auch für die (…) im von den Tamil Tigers kontrollierten
Vanni-Gebiet eingesetzt worden. Solche seien zwar grundsätzlich nicht ge-
nehmigungsfähig gewesen, jedoch habe die (...)firma Genehmigungen der
(...)gesellschaft trotzdem erhältlich machen können, indem die Rechnun-
gen auf die Firma ausgestellt und dann an die Kunden weitergeleitet wor-
den seien. Zwei beziehungsweise drei solcher (...) seien in B._______ ein-
gerichtet worden. Im Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag auf
den Minister Douglas Devanan-dan von der EPDP (Eelam's People's De-
mocratic Party) im Jahre 2005 – dieser habe knapp überlebt – hätten Un-
tersuchungen ergeben, dass Vorbereitungshandlungen von einem dieser
ein Jahr zuvor (…) und genehmigten (...) aus vorgenommen worden seien.
Etwa ein halbes Jahr nach dem Anschlag sei deshalb das (...)geschäft von
einem Sonderuntersuchungskommittee des Geheimdienstes durchsucht
worden. Er sei alleine beziehungsweise zusammen mit einem Mitarbeiter
namens C._______ – mit diesem habe er die (...) im Vanni vorgenommen
– in ein Armee-Camp in Jaffna gebracht und dort während zweier Tage
festgehalten, durch den Armeegeheimdienst und Mitglieder der EPDP be-
ziehungsweise auch durch die Polizei verhört und mit Rohren beziehungs-
weise Schläuchen geschlagen worden. Man habe ihn über Zugehörigkeit
und Ausbildungen bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), allfälli-
gen Waffenbesitz und über die (...) im Vanni befragt. Die Freilassung sei
auf Flehen seiner Eltern hin erfolgt. Es sei ihm untersagt worden, einen
Arzt aufzusuchen und jemandem von der Festnahme zu erzählen. Etwa
zehn Tage beziehungsweise zwei bis drei Monate später habe er die Arbeit
wieder aufgenommen. Seither sei ihm nichts mehr passiert. Jedoch sei ein
anderer Mitarbeiter und Freund von ihm namens D._______ festgenom-
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men beziehungsweise entführt und ein weiterer getötet worden. Bei Nach-
fragen des Bruders von D._______ auf dem EPDP-Büro nach dem Ver-
bleib von D._______ sei auch schon nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt
worden. Eines Tages im Januar/Februar beziehungsweise Februar/März
2008 sei er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von zwei Unbekann-
ten mit einem Motorrad verfolgt worden. Er habe dies bemerkt und sich in
ein ihm unbekanntes beziehungsweise bekanntes Haus gerettet, dessen
Besitzer ihm für rund zwei Stunden Unterschlupf gewährt und ihn an-
schliessend nach Hause begleitet habe. Aus Angst habe er nunmehr bei
einem Onkel gewohnt. Zwei beziehungsweise vier oder fünf Tage später
hätten sich zwei sich als Freunde ausgebende Unbekannte bei ihm zu-
hause nach ihm erkundigt. Seine Mutter habe aber nichts verraten, son-
dern sei am nächsten Tag aus Angst um ihn zur Menschenrechtskommis-
sion gegangen. Er selber sei im Februar/März 2008 mit einem vom Ge-
meindevorsteher erhaltenen Passierschein nach Colombo gelangt, wo er
nunmehr in einem Miethaus eines Freundes seines Vaters gewohnt habe,
ohne sich aber bei den Behörden registrieren zu lassen. Wegen der vielen
Polizeikontrollen habe er nachts aus Sicherheitsgründen in der Lagerhalle
eines Freundes übernachtet. Im (…) 2008 sei er legal mit seinem Pass –
diesen habe er zuvor für weitere fünf Jahre verlängern lassen – via
E._______ nach F._______ ausgereist, wo er Freunde und Bekannte
habe. Nach zwei Jahren habe er dort einen Asylantrag beim UNHCR ge-
stellt. Zum Asylgesuch sei er zwar mehrmals befragt und er sei vom UN-
HCR registriert worden; das Gesuch sei aber nie entschieden worden und
Unterstützung habe er auch keine erhalten. Sein Aufenthalt in F._______
sei nach Ablauf des für nur vierzehn Tage gültigen Visums nicht formell
bewilligt gewesen und entsprechend habe er auch nicht arbeiten dürfen.
Um zu leben, habe er dennoch gelegentlich „schwarz“ gearbeitet. Dabei
sei er zweimal von der Polizei erwischt worden. Nach Bezahlung eines
Geldbetrages hätten ihn die Polizisten beide Male in Ruhe gelassen. Er
habe in F._______ keine Sicherheit gehabt und weitere Festnahmen be-
fürchtet. Andere Probleme mit Behörden habe er dort nicht gehabt. Zu-
hause sei er aber noch einmal Ende 2012 von Soldaten der sri-lankischen
Armee und zweimal – einmal während seines Aufenthalts in F._______ und
einmal im Herbst 2014 – von Geheimdienstsoldaten beziehungsweise
stets durch Geheimdienstsoldaten gesucht worden. Am (…) habe er
F._______ mit einem vom Schlepper organisierten (…) Pass auf dem Luft-
weg verlassen. Via G._______ sei er am (…) März 2013 in die Schweiz
gelangt. Der Schlepper habe ihn auf der ganzen Reise begleitet. Für die
Reisekosten habe er Geld von seinen Eltern erhalten. Auch C._______ sei
übrigens ins Ausland geflüchtet; er habe aber keinen Kontakt zu ihm. Der
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Beschwerdeführer stellte klar, weder jemals Verbindungen zu den LTTE
noch etwas mit dem besagten Attentat zu tun gehabt zu haben. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, durch die EPDP, den Geheimdienst
und die Armee gesucht und festgenommen zu werden. Am 9. Oktober 2015
(Datum des Eingangs) ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalts-
vortrag schriftlich dahingehend, dass Leute des CID vor etwa zwei Wochen
bei den Nachbarn seiner Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, die Ko-
pie von Teilen seines bis (…) gültig gewesenen Reisepasses, eine Pass-
verlustbestätigung der (...) Polizei vom Jahre (…), eine (...) Visumsbestäti-
gung, seinen Geburtsschein, drei Schulzeugnisse, eine Bestätigung des
UNHCR Sri Lanka vom (…) April 2008 (betr. eine am […] März 2008 er-
folgte Registrierung einer Drohung gegen ihn), einen undatierten Bericht
von Human Rights Watch (betreffend das Verschwinden von D._______),
vier inhaltlich gleichlautende Bestätigungen des UNHCR F._______ aus
den Jahren 2012 und 2013 betreffend das in F._______ hängige Asylver-
fahren sowie eine Arbeitsbestätigung der (...)firma vom (…) November
2003 (betreffend seine Anstellung seit dem […]) zu den Akten. Sein bis (…)
gültig gewesener Reisepass sei von einem im Hinblick auf eine Arbeits-
stelle beauftragten Agenten in F._______ einbehalten worden; dieser sei in
der Folge verschwunden, weshalb er später eine Passverlustanzeige ge-
macht habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Auf Gesuch vom 30. November 2015 hin gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer am 3. Dezember 2015 Einsicht in die aus seiner Sicht edi-
tionspflichtigen Akten.
Durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter erneuerte der
Beschwerdeführer sein Gesuch um vollständige Einsicht in sämtliche Ak-
ten.
Das SEM verwies in seinem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015 auf
die am 3. Dezember 2015 gewährte Akteneinsicht und erklärte sich bereit,
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allfällige wider Erwarten noch nicht gelieferte Aktenstücke auf entspre-
chende Nachfrage hin noch zuzustellen. Eine solche Reaktion des Be-
schwerdeführers blieb aus.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. No-
vember 2015. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der
Sache an das SEM zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Rückweisung der Sache an
das SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter die Ge-
währung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Mitteilung des Spruchgremiums und eine Bestätigung und Do-
kumentierung dessen zufälliger Auswahl. Weiter beantragte er im Fliess-
text der Beschwerde (dort S. 13-15) die Ansetzung einer angemessenen
Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland
zu seiner eigenen Verfolgung, um Ansetzung einer ebenso langen Frist zur
Beschaffung von Beweismitteln zur Verfolgung und zum Schicksal von
D._______, ferner für den Fall der Nichtrückweisung der Sache an die Vor-
instanz die Durchführung einer Anhörung durch einen über (...)technisches
und länderspezifisches Fachwissen verfügenden Befrager des Bundesver-
waltungsgerichts sowie für den Fall der Stützung der Unglaubhaftigkeitser-
kenntnisse des SEM durch das Gericht den Beizug eines spezialisierten
Gutachters im Bereich Vernehmungslehre/Glaubhaftigkeitsprüfung.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin den
einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 bestätigte sie diese Feststel-
lung. Weiter teilte sie antragsgemäss das Spruchgremium mit und hiess
den Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruch-
gremiums mittels Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR, SR 173.320.1) gut. Abgewiesen wurden demgegenüber die Fristan-
träge zur Nachreichung von Beweismitteln und die Anträge betreffend
Durchführung einer Anhörung durch einen über (...)technisches und län-
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derspezifisches Fachwissen verfügenden Befrager des Bundesverwal-
tungsgerichts und betreffend Beizug eines spezialisierten Gutachters im
Bereich Vernehmungslehre/Glaubhaftigkeitsprüfung. Schliesslich wurde
der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 900.– bis zum 1. Februar 2016 aufgefordert.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am letzten Tag der Frist geleistet.
F.
Mit Eingaben vom 18. Januar 2016 an die Präsidien der beiden Asylabtei-
lungen (IV und V) des Bundesverwaltungsgerichts beanstandete der
Rechtsvertreter eine fachliche Unkorrektheit und seine Schikanierung
durch die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016.
Die damalige Abteilungspräsidentin der Abteilung V beantwortete das
Schreiben des Rechtsvertreters am 27. Januar 2016 dahingehend, dass
Abteilungspräsidentinnen oder -präsidenten keine Aufsichts- oder Wei-
sungsbefugnis in der Rechtsprechung hätten.
G.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
H.
Mit einladungsgemäss erfolgter Vernehmlassung vom 8. März 2016 bean-
tragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Replik
ein. Diese ergänzte er – nach zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungs-
gericht gewährter Einsicht in ein in der Vernehmlassung erwähntes Be-
weismittel („Bericht HRW“) – mit Eingaben vom 18. und vom 19. April 2016.
I.
Mit Urteil E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht ein gegen die vorsitzende Richterin und den Gerichtsschrei-
ber des vorliegenden Spruchkörpers gerichtetes und schwergewichtig mit
persönlicher Feindschaft begründetes Ausstandsbegehren des rubrizierten
Rechtsvertreters vom 5. April 2016 für (unter anderen) das vorliegende Be-
schwerdeverfahren unter Kostenauflage zulasten des Rechtsvertreters
vollumfänglich ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Nach Ergehen des Ausstandsurteils E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016
steht auch fest, dass die vorsitzende Richterin des vorliegenden Urteils zu-
recht im Spruchkörper figuriert und ebenso der aufgeführte Gerichtsschrei-
ber zurecht in dieser Funktion auftritt. Es kann auf den Inhalt des betreffen-
den Ausstandsurteils verwiesen werden, und es erübrigt sich somit, im vor-
liegenden Urteil auf die Beanstandungen betreffend ein angeblich von un-
sinnigen, rechtswidrigen und voreingenommenen Ansichten geprägtes
provokatives Auftreten der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers
im Instruktionsverfahren (vgl. dazu auch E. 4.3 und 4.5 unten) näher ein-
zugehen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
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AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So habe er sich in der BzP und in der Anhörung in der
Anzahl der in B._______ (...) (zwei bzw. drei) und bezüglich der Umstände,
wie er von der Untersuchungsbehörde als verantwortliche Person der (...)
beziehungsweise Genehmigung des zur Vorbereitung des Mordanschlags
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verwendeten (...) erkannt worden sei, widersprochen. Widersprüchlich prä-
sentierten sich sodann die in der BzP und der Anhörung gemachten Anga-
ben zu den Zeitdauern zwischen seiner Freilassung und der Wiederauf-
nahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) sowie zwischen dem
Umzug zum Onkel und der ersten Suche nach ihm zu Hause (vier bis fünf
Tage bzw. zwei Tage). Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht
plausibel aufzulösen vermocht. Im Weiteren erscheine die Schilderung der
zweitägigen Haft konstruiert, zumal sie weder fundiert sei noch Realkenn-
zeichen enthalte. Ebenso konstruiert und unplausibel wirke der Umstand,
dass er erst derart lange Zeit nach dieser angeblichen Haft erneut gesucht
und verfolgt worden sein soll. Unlogisch und erfahrungswidrig erschienen
ferner die vorgenommene Passverlängerung und legale Ausreise ange-
sichts der von ihm geltend gemachten Angst (beispielsweise nächtliches
Verstecken in Colombo) seit der Verfolgung durch zwei Unbekannte. Die
vorgelegten Beweismittel änderten nichts an der festgestellten Unglaub-
haftigkeit dieser Vorbringen. Das Schreiben der Menschenrechtskommis-
sion Sri Lanka vom (…) April 2008 bestätige lediglich die Registrierung ei-
ner ihn betreffenden und durch seine Mutter eingereichten Anzeige wegen
Drohung, basiere somit auf Angaben der Mutter und weise demzufolge un-
genügenden Beweiswert auf. Die im Schreiben bestätigte Anzeigeregist-
rierung vom (…) März 2008 sei zudem in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar
mit den Vorbringen, sein letzter Arbeitstag sei ungefähr im Januar 2008
gewesen, der Vorfall mit den ihn auf dem Nachhauseweg von der Arbeit
auf dem Motorrad verfolgenden Unbekannten habe sich im Januar oder
Februar 2008 ereignet und die wenige Tage später erfolgte Suche nach
ihm zuhause habe tags darauf den Gang der Mutter zur Menschenrechts-
kommission ausgelöst. In einer Gesamtwürdigung dränge sich der Schluss
einer konstruierten Asylbegründung auf und es erübrige sich, auf weitere
Unstimmigkeiten näher einzugehen. Die weiter geltend gemachte Furcht
vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei
sodann nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG. Die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwe-
senheit reichten gemäss Praxis insbesondere des Bundesverwaltungsge-
richts und des EGMR hierfür nicht aus und weitere Faktoren (Alter, Her-
kunft aus dem Norden des Landes, Rückkehr mit temporären Reisedoku-
menten) könnten zwar in ihrer Kumulation eine erhöhte Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise auslösen, begründeten
aber noch keine über einen „background check“ hinausgehende und flücht-
lingsrechtlich bedeutsame Gefährdungsmomente. Die gesetzliche Regel-
folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug
in den Heimatstaat sei – unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
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FK und Art. 3 EMRK und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts und des EGMR – angesichts der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels
anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspe-
zifischer Art völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zu-
mutbar, denn nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen Regie-
rung und LTTE im Mai 2009 befinde sich das Land unter Regierungskon-
trolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbes-
sert. Ein Wegweisungsvollzug insbesondere in die Nord- und Ostprovinz
sei daher grundsätzlich und praxisgemäss zumutbar. Er sei in der Einzel-
fallprüfung auch individuell zumutbar, da der Beschwerdeführer aus der
Nordprovinz stamme, in Jaffna gelebt habe, dort über ein tragfähiges fami-
liäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über berufliche Er-
fahrung verfüge und er zudem jung und gesund sei. Der Vollzug der Weg-
weisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer zunächst
Wert auf Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Verfolgungsge-
schichte vor vielen Jahren ihren Anfang genommen und ihn im Jahre 2008
zur Flucht nach F._______ veranlasst habe, er (…) Jahre später in die
Schweiz gelangt sei und die Schilderung seiner Fluchtgründe in der
Schweiz zeitlich noch länger von den Verfolgungsereignissen entfernt
seien. Sodann beschreibt er im Detail seine Arbeitstätigkeit und Funktion
in der Firma „(...)“ sowie die technischen, organisatorischen und administ-
rativen Abläufe bei der (...) im Allgemeinen und im Vanni-Gebiet im Spezi-
ellen. Ferner bekräftigt, detailliert und ergänzt er den verfolgungsrelevan-
ten Sachvortrag, ausgehend vom versuchten Mordanschlag auf den Minis-
ter und Präsidenten der mit der Regierung verbundenen paramilitärischen
tamilischen EPDP. Insbesondere macht er darauf aufmerksam, dass es
sich beim Mitarbeiter C._______ um den Bruder des Inhabers der – inzwi-
schen liquidierten – Firma „(...)“ namens „H._______“ handle; letzterer sei
in der fraglichen Zeit übrigens ebenfalls aus Sri Lanka geflüchtet. Ange-
sichts dieser detaillierenden und ergänzenden Sachverhaltsausführungen
werde nunmehr klar, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und
richtig abgeklärt habe. Dabei wirke sich das offensichtlich fehlende techni-
sche Wissen und Verständnis des Befragers in der Anhörung und Fachre-
ferenten des angefochtenen Entscheides besonders nachteilig für ihn aus,
zumal die auf ihn und weitere Mitarbeiter gerichteten Verdachtsmomente
insbesondere mit dem Umstand zusammenhingen, dass sie für den Erhalt
der Genehmigungen und (…) der im Vanni (...) in der Regel ihre eigenen
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Namen und persönlichen Adressangaben deponiert hätten. Die Verfol-
gungsmassnahmen hätten erst rund zwei Jahre nach dem Attentat ernst-
haft eingesetzt, weil zuerst Untersuchungen zur Erkennung der Verdachts-
momente notwendig gewesen seien und erst die nach dem Waffenstill-
stand erfolgte Eröffnung des offenen Kampfes der sri-lankischen Armee
gegen die LTTE um 2007/2008 dem EPDP-Präsidenten die Möglichkeit ge-
boten habe, Liquidierungen von missliebigen Gegnern voranzutreiben. Sol-
ches Länderwissen gehe dem Befrager und für den angefochtenen Ent-
scheid verantwortlichen Fachreferenten weitgehend ab, andernfalls dieser
nicht auf eine Unlogik darin geschlossen hätte, dass er (Beschwerdeführer)
im Jahre 2006 zunächst aus der Haft entlassen worden sei, alsbald seine
Arbeit wieder habe aufnehmen können und erst zwei Jahre später erneut
von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei. Aus diesen techni-
schen und länderspezifischen Unzulänglichkeiten und enormen Defiziten
des Fachreferenten ergäben sich die Feststellungen einer mangelhaften
Anhörung und einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts. Dies habe zwingend die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das SEM
zwecks erneuter Durchführung einer Anhörung mit einem länderspezifisch
und fachtechnisch befähigten Befrager zur Folge. Als Grundlage für die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka präsentiere er in der Beilage einen von seinem
Rechtsvertreter verfassten 74-seitigen Länderbericht (Stand 26. August
2015) und einer dazugehörigen CD mit 166 Quelldokumenten. Ausgehend
von den somit unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhaltsab-
klärungen des SEM erweise sich dessen Glaubhaftigkeitsprüfung als ober-
flächlich und untauglich und mithin die Begründungspflicht verletzend. Dies
müsse, auch angesichts der geltenden Kognitionsbeschränkung nach Art.
106 Abs. 1 AsylG die Kassation des angefochtenen Entscheides zur Folge
haben. Andernfalls müsse die vollständige und richtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vor-
genommen werden. Er werde zu diesem Zweck noch Beweismittel im Zu-
sammenhang mit den Fluchtgründen von C._______ und dessen Bruder
H._______ beschaffen, denn diese hätten sich ebenfalls ins Ausland ab-
gesetzt und deren Verfolgungsgründe wiesen einen engen Zusammen-
hang mit den seinen auf. Auch betreffend das Schicksal des weiteren Mit-
arbeiters D._______ erwarte er Beweismittel von dessen Bruder, den er
nun habe ausfindig machen können. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse
des SEM seien aber auch unbesehen dieser abzuwartenden Beweismittel
untauglich. Dabei sei vorab auf das bereits erwähnte mehrjährige Zurück-
liegen der Ereignisse in den Zeitpunkten der BzP und der Anhörung sowie
die zeitliche Differenz der letzten beiden (rund zwei Jahre) hinzuweisen,
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Seite 13
welche Umstände logischerweise Unklarheiten, Ungenauigkeiten und Ab-
weichungen mit sich bringen würden, beispielsweise betreffend die Anzahl
(...) im Vanni oder die Zeitdifferenz zwischen dem Umzug zum Onkel und
der ersten Suche nach ihm zu Hause. Die weiter als unstimmig erkannten
Umstände, wie er als verantwortliche Person der (...) beziehungsweise Ge-
nehmigung des zur Vorbereitung des Mordanschlags verwendeten (...) er-
kannt worden sei, gründeten im fehlenden (...)technischen Fachwissen des
Befragers und Fachreferenten, welcher den Unterschied zwischen Geneh-
migung und (...) nicht begriffen habe. Der festgestellte Widerspruch betref-
fend seine Angaben zur Zeitdauer zwischen seiner Freilassung und der
Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw. bis drei Monate) sei vermeint-
licher Art, zumal er bereits auf Vorhalt hin erklärt habe, nach zehn Tagen
für das absolut Notwendigste bereits ins Geschäft gegangen zu sein, die
Arbeit aber erst nach zwei bis drei Monaten vollständig wieder aufgenom-
men habe. Angesichts der im freien Erzählfluss zu findenden zahlreichen
Realitätskennzeichen (z.B. Erwähnung unwesentlicher Details) eher selt-
sam erscheine sodann der gegenteilige Vorwurf des SEM, welches seine
Erkenntnis einzig aus Passagen gewinne, die von Unterbrechungen ge-
prägt seien. Wiederum auf fehlendes Länderwissen des verantwortlichen
Fachreferenten zurückzuführen seien die erkannte Unplausibilität seiner
erst lange Zeit nach der ersten Haft eingesetzten erneuten Suche und Ver-
folgung, welche nämlich unter dem Aspekt der damaligen Kriegsphase
(Zeit der Abrechnung und Rache) zu betrachten sei, und die Ausreise mit
dem eigenen Reisepass, welche durch die damaligen grossen Mängel und
Koordinationsschwächen des sri-lankischen Sicherheitsapparates erklär-
bar werde. Bei der Würdigung des Schreibens der Menschenrechtskom-
mission Sri Lanka vom (…) April 2008 verkenne das SEM, dass er dieses
durchaus echte Dokument nicht in erster Linie als Beweismittel für das vor-
liegende Verfahren erhältlich gemacht habe, sondern im Hinblick auf die
Bewilligung seiner Reise nach Colombo. Es sei nicht gerechtfertigt, aus
dem Dokument nun noch ein Unglaubhaftigkeitselement in Form unstim-
miger Zeitabläufe zu kreieren. Somit würden die vom SEM angeführten
Gründe für die Annahme der Unglaubhaftigkeit keiner näheren Überprü-
fung standhalten und der Eindruck einer konstruierten und erfundenen Ver-
folgungsgeschichte sei nicht gerechtfertigt. Die Asylrelevanz der somit
glaubhaften Vorbringen ergebe sich aus dem Umstand, dass er von 2004
bis 2006 trotz Verbots bei der (...) im Vanni mitgewirkt habe und einer da-
von zur Vorbereitung eines Anschlags auf den EPDP-Präsidenten benutzt
worden sei, was später zu seiner Verdächtigung als Unterstützer der LTTE,
einer zweitägigen Inhaftierung mit Folter, einer versuchten Entführung und
– nachdem Verschwinden und der extralegalen Liquidierung von
E-8413/2015
Seite 14
D._______ – zu seiner Flucht nach F._______ geführt habe. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka müsste er nach wie vor mit seiner extralegalen
Ermordung rechnen, zumal die EPDP noch immer Teil des sri-lankischen
Repressionsapparates sei und auch die neue Regierung noch gegen sämt-
liche Unterstützer der LTTE vorgehe. Aufgrund seiner Vorgeschichte sowie
seiner Eigenschaft als Tamile und Asylgesuchsteller im Ausland gehöre er
einer gefährdeten Risikogruppe an, die jederzeit mit Verhaftung, Folter, an-
derweitigen Behelligungen oder mit der Tötung zu rechnen habe, weshalb
sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar er-
weise. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich zudem
aus dem vorgelegten Länderbericht mit weiteren Berichtsverweisungen,
aus welchen die prekäre Lage in Sri Lanka und die Gefährdung von Rück-
kehrenden hervorgehe.
4.3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erneuert der Beschwerdeführer den
Antrag betreffend Mitteilung des Spruchgremiums beziehungsweise Bestä-
tigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl, wobei er seine Un-
zufriedenheit mit der diesbezüglich durch Zwischenverfügung vom 15. Ja-
nuar 2016 vorgenommenen, ungenügenden Antragsbehandlung durch die
Instruktionsrichterin ausdrückt. Weiter beanstandet er die fachlich unzu-
reichenden, von persönlicher Feindschaft gegen den Rechtsvertreter und
mithin Befangenheit geprägten sowie schikanösen Instruktionsmassnah-
men gemäss dieser Zwischenverfügung. Sie seien rechtlich nicht haltbar
und der Ermittlung der Wahrheit in der vorliegenden Sache abträglich. Der
Beschwerdeführer bekräftigt sodann seine in der Beschwerde gestellten
Anträge und vorgenommenen Rügen und Beanstandungen. Es dränge
sich eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung mit Gutheissung der
gestellten Verfahrens- und Beweisanträge durch die Instruktionsrichterin
auf, andernfalls die Einreichung eines Ablehnungs- beziehungsweise Aus-
standsbegehrens in Betracht zu ziehen sei. Ferner gibt der Beschwerde-
führer eine aktualisierte und erweiterte Version des mit der Beschwerde
vorgelegten Länderberichts (Stand neu vom 22. Januar 2016) inklusive CD
mit aktualisierten Quelldokumenten zu den Akten. Daraus sei insbeson-
dere ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich
nicht verbessert habe und für die Regierung der Kampf gegen das Wieder-
erstarken der LTTE im Vordergrund stehe. Er müsse daher bei einer Rück-
kehr unter Umständen schon beim Background-Check nach Feststellung
seines Auslandaufenthaltes mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
rechnen.
E-8413/2015
Seite 15
4.4 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Beschwerde enthalte
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Ände-
rung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Betreffend den
angeblichen Mitarbeiter D._______ hätten Recherchen des SEM ergeben,
dass eine Person dieses Namens gemäss einem Bericht von Human
Rights Watch (HRW) tatsächlich im betreffenden Zeitraum in Jaffna ver-
schwunden sei, es sich dabei aber um einen (…) handle und das Motiv der
Verschleppung offenbar krimineller Natur sei. Die Aktenlage deute somit
darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein tatsächlich stattgefundenes Er-
eignis für eine fingierte eigene Bedrohungssituation zu verwenden versu-
che. Der für die Entkräftung des Widerspruchs in der Anzahl (zwei bzw.
drei) der in B._______ vorgenommenen (...) verwendete Hinweis auf rund
100 im Vanni (...) sei im Weiteren deshalb nicht stichhaltig, weil er in der
Anhörung auf Nachfrage die Zahl von nur etwa (...) im Vanni erwähnt habe.
4.5 In seiner Replik und den dazugehörigen beiden Ergänzungen stellt der
Beschwerdeführer fest, dass das SEM in der Vernehmlassung nur auf ei-
nen Bruchteil seiner auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen und Vorbrin-
gen eingehe, was als klares Einverständnis bezüglich der zahlreichen an-
deren Rügen aufzufassen sei. Sodann erweise sich die für ihn nachteilige
Schlussfolgerung des SEM betreffend D._______ als nicht korrekt.
D._______ habe zum fraglichen Zeitpunkt nämlich bereits nicht mehr voll
in der (...)firma, sondern teilzeitlich als (...) gearbeitet. Der Vorwurf der Un-
glaubhaftigkeit und Trittbrettfahrerei treffe somit nicht zu. Dies erhelle auch
aus einem nun via den Bruder von D._______ erhältlich gemachten Be-
weismittel (Kopie Schreiben HRC Sri Lanka […]). Der Inhalt des Doku-
ments stimme mit dem in der Vernehmlassung erwähnten HRW-Bericht
überein. Als weiteres Beweismittel könne er auch die Kopie eines Zeitungs-
artikels vom (…) Februar 2007 vorlegen, gemäss welchem in Jaffna (…)
Personen – darunter D._______ – vermisst würden und das Verschwinden
beim HCR beanzeigt worden sei. Die Kriminalität einer Entführung und ext-
ralegalen Tötung sei im Übrigen offenkundig, womit aber entgegen dem
SEM keineswegs ein politischer Zusammenhang widerlegt sei. Die vom
SEM neu erkannte Unstimmigkeit betreffend die Anzahl von ihm (...) im
Vanni sei sodann damit erklärbar, dass er (...) selber und rund (…) zusam-
men mit Mitarbeitern vorgenommen habe. Im Übrigen hält der Beschwer-
deführer seinerseits an den bisher gemachten Ausführungen fest. Insbe-
sondere erneuert er sowohl seine Beanstandung eines unzulänglichen
(...)technischen und länderspezifischen Fachwissens des anhörenden und
entscheidenden Fachreferenten des SEM als auch seine Auffassung des
E-8413/2015
Seite 16
von unsinnigen, rechtswidrigen und voreingenommenen Ansichten ge-
prägten provokativen Auftretens der Instruktionsrichterin und des Gerichts-
schreibers im bisherigen Instruktionsverfahren.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen (unvollständige
bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung; defizitäres (...)technisches und
länderspezifisches Fachwissen des anhörenden und entscheidenden
Fachreferenten des SEM; dadurch mangelhafte und somit zu wiederho-
lende Anhörung sowie Verletzung der Begründungspflicht), welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ge-
mäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die
Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
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Seite 17
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- be-
ziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die erwähnten und in teilweise grenzwertig diffamierender Wortwahl vor-
genommenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nach Mass-
gabe dieser Grundsätze in aller Form zurückzuweisen. Asylvorbringen sind
in aller Regel von ganz unterschiedlichen Lebenssachverhalten geprägt, in
denen herkunftsspezifische, kulturelle, ethnische, politische, berufliche
Elemente genauso Bedeutung erlangen können wie blosse Alltäglichkei-
ten. Es wäre vermessen, das Anforderungsprofil eines die Anhörung füh-
renden und/oder den Entscheid redigierenden SEM-Mitarbeiters mit Qua-
litätsansprüchen zu verknüpfen, die jegliche denkbaren spezifischen Le-
benssachverhalte abdecken würden. Der entscheidtragenden Person
muss aber jedenfalls die Beurteilungskompetenz darüber abverlangt wer-
den, dass Sachverhaltsteile bei Bedarf durch weitere Abklärungen (fach-
spezifische Aufarbeitung oder Beizug externer Fachpersonen wie z.B. Gut-
achter) abgeklärt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der
Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten, weder in der
Sachverhaltsabklärung noch in der Eignung des betreffenden SEM-Mitar-
beiters zur Durchführung der Anhörung und zur Entscheidfällung. Die Be-
hörde ist denn auch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung
auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen
entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen
Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom
29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer La-
geanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Im Rahmen der Entscheidbegrün-
dung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von de-
nen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der
Betroffene sie sachgerecht anfechten konnte; dies ergibt sich unschwer
aus dem Inhalt und dem Umfang der vorliegend auf Beschwerdestufe ge-
tätigten Eingaben. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und nicht mit jeder Fachspezifität auseinanderset-
zen. Vorliegend bestand keine Veranlassung, die Berufstätigkeit und –funk-
tion des Beschwerdeführers in der (...)firma sowie die genauen Vorgänge
E-8413/2015
Seite 18
betreffend Genehmigungen, (...) und (...) von (...) in Sri Lanka und speziell
im Vanni fachspezifisch abzuklären, da sie für die Entscheidfindung klar
nicht jene Relevanz aufweisen, die ihnen der Beschwerdeführer mit Nach-
druck, aber erfolglos beizumessen versucht. Es erstaunt in diesem Zusam-
menhang auch, dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitte-
leingabe detaillierende und ergänzende Sachverhaltsausführungen vor-
nimmt, die er in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen gehalten
gewesen wäre, genau betreffend diese Sachverhaltsteile aber auf Be-
schwerdestufe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
und –abklärung rügt. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Befrager
in der Anhörung (vgl. dort insb. F26 ff.) seinen (...)technischen Sachver-
stand durch gezielte Fragestellungen durchaus auf den für die Sachver-
haltsabklärung erforderlichen Wissensstand gebracht hat. Hinsichtlich der
(unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und
Medienmeldungen sowie auf die als Beilage eingereichten CDs ange-
brachte) Rüge unzulänglicher Länderkenntnisse beim Fachreferenten des
SEM ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufen-
den Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka be-
ruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung der diesbe-
züglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hinsicht-
lich individueller Zumutbarkeitsaspekte. Der Umstand, dass die Vorinstanz
nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri
Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt
noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
Es ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und
festgestellt wurde, die erstellten Befragungs- und Anhörungsprotokolle voll-
umfänglich verwertbar sind und das SEM der ihm obliegenden Begrün-
dungspflicht rechtskonform nachgekommen ist. Eine Kassation des ange-
fochtenen Entscheides aus formellen Gründen und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend
zu prüfen, ob die Verfügung inhaltlich in Dispositiv und Begründung bun-
desrechts- und praxiskonform ergangen ist.
5.2
5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
E-8413/2015
Seite 19
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegrün-
denden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrecht-
liche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben
(E. 4.1 und E. 4.4) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Ergän-
zungs- sowie Replikeingaben führen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehaup-
tungen oder Bekräftigungen darstellen, weitgehend der nötigen Durch-
schlagskraft:
5.2.2 Dabei ist zunächst zwar die Feststellung des Beschwerdeführers zu
bestätigen, wonach das SEM in seiner Vernehmlassung nur auf einen
Bruchteil der auf Beschwerdestufe erhobenen Rügen und Vorbringen ein-
gegangen sei. Seine daraus gezogene gegenteilige Schlussfolgerung ei-
nes klaren Einverständnisses des SEM bezüglich der zahlreichen anderen
Rügen ist aber zum einen als solche offensichtlich unrichtig, zumal die Vo-
rinstanz weder von Gesetzes wegen noch instruktionsrichterlich gehalten
war, überhaupt Stellung zu nehmen; zum andern hat das SEM in seiner
Vernehmlassung ausdrücklich klargestellt, die Beschwerde enthalte keine
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Der Interpretations-
versuch des Beschwerdeführers widerspricht offensichtlich dieser klaren
und unmissverständlichen Aussage. Gar haltlos erweist sich der Einwand
einer oberflächlichen und untauglichen Glaubhaftigkeitsprüfung durch das
SEM, zumal sich das Erwägungsbild der angefochtenen Verfügung (vgl.
dort E. I/1-3) schon in quantitativer Hinsicht und angesichts der zahlreichen
konkreten Aktenverweisungen ganz anders darstellt. Gewisses Erstaunen
erweckt sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst auf Be-
schwerdestufe den Fokus auf einen Verfolgungszusammenhang mit sei-
nen Mitarbeitern legt und sich zu diesem Zweck um die Beschaffung von
Beweismitteln im Zusammenhang mit den Verfolgungssituationen insbe-
sondere von C._______, dessen Bruder H._______ sowie D._______ be-
müht, obwohl hierzu in Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
schon im erstinstanzlichen Verfahren Veranlassung bestanden hätte. Im
Übrigen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer den Vornamen seines ei-
genen Chefs stets nur mit „(…)“ statt mit vollem Namen zu nennen im-
stande ist.
E-8413/2015
Seite 20
Die Entkräftungsversuche betreffend die einzelnen Unglaubhaftigkeitser-
kenntnisse des SEM bleiben weitgehend erfolglos. Zwar ist die Forderung
einer gebührenden Berücksichtigung der Tatsache, dass die angeblichen
Verfolgungsereignisse in den Zeitpunkten der BzP und der Anhörung meh-
rere Jahre zurücklagen und die letzteren beiden 21 Monate auseinander-
liegen, bei der Beurteilung von Unklarheiten, Ungenauigkeiten und Wider-
sprüchen an sich durchaus berechtigt. Sie zielt aber dann ins Leere, wenn
der Beschwerdeführer klare zahlenmässige oder zeitliche Angaben zu ma-
chen imstande war und die dabei entstandenen Differenzen und Unstim-
migkeiten erheblich sind. Dies ist insbesondere bei der Zeitdauer zwischen
der Freilassung aus der Haft und der Wiederaufnahme der Arbeit oder be-
treffend die Zeitdifferenz zwischen dem Umzug zum Onkel und der ersten
Suche nach ihm zu Hause der Fall. Die im Zusammenhang mit dem fest-
gestellten Widerspruch betreffend seine Angaben zur Zeitdauer zwischen
seiner Freilassung und der Wiederaufnahme der Arbeit (zehn Tage bzw.
bis drei Monate) auf Vorhalt hin und auf Beschwerdestufe deponierte Er-
klärung, nach zehn Tagen für das absolut Notwendigste bereits ins Ge-
schäft gegangen zu sein und die Arbeit nach zwei bis drei Monaten voll-
ständig wieder aufgenommen zu haben, verfängt nicht. Es handelt sich da-
bei offensichtlich nicht um eine Präzisierung, sondern um den scheiternden
Versuch einer nachträglichen Anpassung eines klar widersprüchlich ge-
schilderten wesentlichen Sachverhaltselements. Im Übrigen ist kaum
nachvollziehbar, dass die Freilassung des Beschwerdeführers nach zwei
Tagen Haft durch blosses Flehen, Schreien und Weinen seiner Eltern hätte
bewerkstelligt werden können, angesichts des behauptungsgemäss auf
ihm lastenden Tatverdachts einer Involvierung in den versuchten Mordan-
schlag auf Minister Douglas Devanandan. Auffallend ist ferner das sich
über weite Teile der Beschwerde und der Folgeeingaben hinziehende Be-
mühen des Beschwerdeführers, technisches Knowhow bezüglich (…) zu
vermitteln sowie administrative, organisatorische und technische Abläufe
bei der (...) im Allgemeinen sowie bei seiner Firma im Speziellen zu erklä-
ren. Es gelingt ihm indessen letztlich nicht, die Relevanz solchen Hinter-
grundverständnisses für die vorliegende Glaubhaftigkeitsprüfung seiner
geltend gemachten Verfolgung schlüssig aufzuzeigen. Zudem nimmt er auf
Beschwerdestufe eine Sachverhaltsänderung insoweit vor, als er nunmehr
behauptet, die (...) seien auf seinen Namen erfolgt und dies habe denn
auch den behördlichen Verdacht seiner persönlichen Involvierung in den
Selbstmordanschlag von 2005 genährt. Aus dem Anhörungsprotokoll (vgl.
dort F34 und F73 f.) geht nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer
bei Bedarf zur Erlangung der Genehmigungen das Geschäft und nicht sei-
nen Namen angegeben hat. Der Fokus der Ermittlungsbehörde richtete
E-8413/2015
Seite 21
sich mithin in erster Linie gegen die Firma, als deren Angestellter der Be-
schwerdeführer (...). Dass die Firma Konsequenzen verwaltungsstrafrecht-
licher Art aufgrund mehrfacher Verstösse gegen Genehmigungsvorschrif-
ten zu gewärtigen hatte, liegt genauso auf der Hand wie das Interesse der
Untersuchungsbehörde am (...) beim betreffenden, für die Anschlagsvor-
bereitung verwendeten (...). Eine persönliche und flüchtlingsrechtlich be-
deutsame Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines – bei ihm of-
fensichtlich ohnehin nicht bestandenen – LTTE-Zusammenhanges lässt
sich daraus aber noch nicht ableiten. Wenig Überzeugungskraft beinhalten
sodann die auf Beschwerdestufe vorgenommenen Erklärungen betreffend
die fehlenden Realitätskennzeichen, die unplausibel lange Zeitverstrei-
chung zwischen Haftentlassung und erneuter Suche nach ihm sowie die
möglich gewesene Ausreise mit dem eigenen (…) Reisepass. Jedenfalls
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vom SEM erkannte Verdich-
tung von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen zur Schlussfolgerung
einer fehlenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines wahrhaftigen
Sachverhalts im Fundament zu unterhöhlen. Hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer beanstandeten Würdigung des Schreibens der Menschen-
rechtskommission Sri Lanka vom (…) April 2008 durch das SEM verkennt
der Beschwerdeführer zum einen, dass das SEM dieses Dokument gar
nicht als Fälschung qualifiziert hat; zum andern ist nicht einsehbar, weshalb
der Zweck der Beschaffung eines Dokumentes Einfluss auf dessen (vorlie-
gend behauptungsgemäss verneinte) Verwendbarkeit für die Glaubhaftig-
keitsprüfung haben soll. Der in der Beschwerde erwähnte Beweggrund der
Beschaffung dieses Dokumentes (im Hinblick auf die beabsichtigte Reise
nach Colombo) widerspricht im Übrigen der Aussage des Beschwerdefüh-
rers in der Anhörung (vgl. dort F16), wonach seine Mutter aus Angst um ihn
bei der Menschenrechtskommission vorgesprochen habe. Die vorinstanz-
liche Beweismittelwürdigung ist vollumfänglich zu stützen. Dies gilt ebenso
hinsichtlich der im Zusammenhang mit D._______ bestehenden Beweis-
mittel. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich eine nicht beachtens-
werte nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu seinen Gunsten vor, wenn
er geltend macht, D._______ habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr voll
in der (...)firma, sondern teilzeitlich als (...) gearbeitet. Die replikweise vor-
gelegte, qualitativ kaum verwertbare Kopie eines Schreiben des HRC Sri
Lanka vom (…) (betreffend die […]), ändert nichts am Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Involvierung
seiner Person in das Schicksal von D._______ bloss anmasst, nicht aber
schlüssig aufzuzeigen imstande ist. Auch aus dem nachgereichten Zei-
tungsartikel vom (…) Februar 2007 (betreffend das Verschwinden von […]
Personen) kann der Beschwerdeführer inhaltlich nichts Substanzielles für
E-8413/2015
Seite 22
seine behauptete persönliche Verfolgungssituation ableiten. Hinzu kommt,
dass es sich beim Dokument nicht nur um eine Kopie, sondern um die Ko-
pie einer beglaubigten Kopie handelt, die somit in ihrem Beweiswert na-
hezu vernachlässigbar ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 im Hinblick
auf die Einreichung weiterer Beweismittel ausdrücklich auf die beweis-
rechtliche Wichtigkeit der Einreichung von Originaldokumenten und der
Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland aufmerksam gemacht,
ohne diesem Hinweis aber nachzukommen oder zumindest eine Erklärung
für sein Versäumnis vorzulegen.
Es ergibt sich das Gesamtbild eines nach Massgabe von Art. 7 AsylG nicht
glaubhaft gemachten, sondern konstruierten Verfolgungssachverhalts und
einer Verschleierung der tatsächlichen Reiseumstände und Migrationsmo-
tive. In dieses Bild passt im Übrigen die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer zwar einen zweiseitigen Auszug seines abgelaufenen Reisepasses
einreichte, nicht aber eine Kopie des (…) verlängerten und angeblich ver-
lustig gegangenen Passes und insbesondere auch nicht die beweismässig
bedeutsamen Einträge seiner Reisebewegungen. Es drängt sich die An-
nahme auf, der Beschwerdeführer versuche mittels Zurückhaltung solcher
Einträge Tatsachen zu verheimlichen, die sich nachteilig auf die Glaubhaf-
tigkeitsbeurteilung seiner Verfolgungsvorbringen auswirken könnten. An-
gesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet
werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag (vgl. beispiel-
haft die oben in Bst. A mit dem Wort „beziehungsweise“ in Relation gestell-
ten Sachverhaltsvarianten) zu erörtern.
5.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risi-
kogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer er-
höhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben,
zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu wer-
den. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen,
die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertre-
E-8413/2015
Seite 23
ter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbe-
züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen
muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bun-
desverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach
eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen ein-
schlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfol-
gungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend
gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen,
wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbeson-
dere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen
Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Akti-
vitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen
Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und
der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbin-
dung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen
Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Soci-
alist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General, Government No-
tifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List
of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regu-
lations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). Die
entsprechenden Kriterien gelten weiterhin (vgl. beispielsweise das am 22.
Februar 2018 ergangene Urteil des BVGer D-6351/2015 E. 8.1).
Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach die geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht hinreichend begründet und mithin
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wobei insbesondere die
tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit mit Asylverfah-
ren im Ausland für die Annahme einer begründeten Furcht nicht ausreichen
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würden und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes,
Rückkehr mit temporären Reisedokumenten) noch keine über einen „back-
ground check“ hinausgehenden und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Ge-
fährdungsmomente begründeten. Der Beschwerdeführer hat sich in Sri
Lanka nicht politisch engagiert und er ist nicht als Befürworter des tamili-
schen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Eine Nähe zu den LTTE
macht er weder geltend noch ist ihm eine solche aus objektiven Gründen
zuzuschreiben. Insbesondere wurde bereits oben erkannt, dass seine Be-
teiligung an der (...) im Vanni-Gebiet ihn noch nicht in diese LTTE-Nähe
rückt. Zudem ist er auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, weder
in F._______ noch in der Schweiz. Es ergeben sich auch keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohl-
habende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entfüh-
rungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer
besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist da-
her nicht gegeben. Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch
plausible Gründe dafür, dass er auf einer Fahndungsliste der heimatlichen
Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegt. Anzumerken ist am Rande, dass die EPDP
heute in Sri Lanka nur noch eine marginale Rolle spielt und im Parlament
mit einem einzigen Sitz vertreten ist. Es ist auch in Anbetracht der jüngeren
Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter
Weise gefährdet wäre. An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen we-
der die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch die vom
Rechtsvertreter erstellten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka (mit zu-
gehörigen Quelldokumenten), welche im Übrigen keinen direkten und kon-
kreten Bezug zum Beschwerdeführer und dessen individuellen Asylvorbrin-
gen aufweisen, etwas zu ändern. Es ist darauf nicht mehr näher einzuge-
hen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen)
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob nament-
lich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurück-
kehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausge-
setzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Gross-
britannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N.
gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar
2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass
zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in
Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom
EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in
Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend
wurde oben (in E. 5.2.3) bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage
nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
ziehen wird. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer
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Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background
Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Demnach
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und darauf basierende kon-
stante Bestätigungen z.B. durch das Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar
2018 E. 11.2.3). An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zi-
tierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen.
Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Er-
kenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Dem-
nach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas
nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft
nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicher-
heitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land
vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen
Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozes-
ses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36‘000 in-
tern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zu-
nehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangs-
vertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landes-
weit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis
heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die
Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten
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Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt
Jaffna, der seit einigen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt,
während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländli-
chen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil
ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus,
dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna und hat bis zur Ausreise stets
dort gelebt und in einer dort ansässigen Firma gearbeitet. Wie vorstehend
erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen
Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch ist das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat
(…) Jahre die Schule besucht und das A-Level (entspricht Matura) erreicht.
In der Folge hat er bis zur Ausreise ständig als angelernter (...)techniker
und in der Folge bis 2013 unregelmässig auch in F._______ gearbeitet.
Seine Eltern und weitere Familienangehörige wohnen nach wie vor in
Jaffna; zudem verfügt er über ein breiteres verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz im Heimatland. Demnach ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfin-
den wird und trotz seiner längeren Landesabwesenheit nicht mit einer ei-
gentlichen Entwurzelung konfrontiert sein wird. Ausserdem sollte es ihm –
auch dank seiner Bildung und Berufserfahrung – möglich sein, sich wieder
ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Seine Eltern scheinen
zudem über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, zumal sie die
Reise des Beschwerdeführers von F._______ nach Europa zu finanzieren
imstande waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegwei-
sungsvollzug des gesundheitlich nicht beeinträchtigten Beschwerdeführers
auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Es ist somit nicht an-
zunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Distrikt Jaffna in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Er-
kenntnisse erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde (mit Ergänzungen) sowie die Replikeingabe (mit ebenfalls
Ergänzungen) und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2016 in dieser Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.
Auf die Feststellung einer Anstandsverletzung oder einer Störung des Ge-
schäftsganges durch den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter mit
Aussprechung eines Verweises, Auferlegung einer Busse oder Anordnung
anderer disziplinarischer Massnahmen (vgl. Art. 60 VwVG) sowie auf eine
weitere Kostenerhöhung infolge des überdurchschnittlichen Bearbeitungs-
aufwandes (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016) wird
vorliegend – aber gänzlich unpräjudiziell – verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 1. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David