B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8414/2010
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Novem-
ber 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ethnischer Tadschike – verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge anfangs Juli 2001 und reiste über ihm un-
bekannte Länder auf dem Landweg in die Schweiz ein, wo er am 25. Juli
2001 ein erstes Asylgesuch stellte. In der Kurzbefragung vom 2. August
2001 und in der Anhörung vom 12. September 2001 machte er im We-
sentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Von 1992 bis 1996 habe er in Kabul unter der damaligen Regierung im
Nachrichten- und Sicherheitsdienst im Verwaltungsbereich ([…]) gearbei-
tet. Kurz bevor die Taliban 1996 nach Kabul vorgestossen seien, habe er
sich in seine Heimatgegend D._______ zurückgezogen. Im Jahre 1998
sei er im Auftrag des Leiters des Nachrichtendienstes von D._______
nach Kabul zurückgekehrt. Seine Aufgabe habe im nächtlichen Verteilen
und Anbringen von Flugblättern bestanden, die er vom Gruppenleiter je-
weils monatlich erhalten habe. Nachdem der Gruppenführer von den Tali-
ban gefangen genommen und unter Folter gezwungen worden sei, Na-
men und Adressen bekanntzugeben, sei er im November 2000 ebenfalls
von den Taliban aufgespürt und inhaftiert worden. Während des ersten
Monats seiner Haft sei er mehrmals unter Schlägen verhört und insbe-
sondere erpresst worden, Adressen Gleichgesinnter bekanntzugeben.
Dabei habe er einmal die Adresse eines Pandschiri verraten. Bis Juni
2001 habe er sich in der Gewalt der Taliban gefunden, bis sein Vater
durch Bestechung eines Taliban-Kommandanten seine Freilassung habe
erkaufen können, jedoch unter der Bedingung, dass er das Land verlas-
se. Noch in der auf die Freilassung folgenden Nacht habe er mit Hilfe ei-
nes Schleppers seine Ausreise aus Afghanistan angetreten.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte das damals zuständige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachte
Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban sei zum aktuellen Zeitpunkt
nicht mehr begründet, da die Taliban ihre Macht zwischenzeitlich verloren
hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, angesichts der
aktuellen Lage zumutbar und auch möglich. Gegen diesen Entscheid er-
hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2003 bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
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und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Auf Beschwerdeebene räumte der Beschwerdeführer ein, von
Seiten der Taliban keine ernsthaften Nachteile mehr befürchten zu müs-
sen, brachte hingegen vor, wegen seiner Preisgabe von Informationen an
die Taliban von der neuen Regierung zur Verhaftung ausgeschrieben zu
sein und in diesem Zusammenhang asylbeachtliche Massnahmen be-
fürchten zu müssen.
Mit Urteil vom 14. September 2007 wies das nunmehr zuständige Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungsgefahr
glaubhaft zu machen, insbesondere seien seine Vorbringen, er werde von
der aktuellen Regierung verfolgt und sei Racheakten von Privaten ausge-
setzt, unglaubhaft.
Am 19. Mai 2008 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zu-
rück, wobei ihm das BFM Rückkehrhilfe zum Kauf eines Taxis in Kabul
gewährt hatte.
B.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat Ende Juni 2009 und reisten über Pakistan und ihnen unbe-
kannte Länder am 4. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie an-
lässlich der Kurzbefragungen vom 20. August 2009 im Transitzentrum
E._______ und der Anhörungen vom 10. September 2009 im Wesentli-
chen geltend, während des ersten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in
der Schweiz sei er in Afghanistan von den neuen Machthabern mehrfach
gesucht worden, wobei seine Frau (fortan Beschwerdeführerin genannt)
schikaniert und einmal verprügelt worden sei. Weil er seinerzeit den Tali-
ban entkommen sei, während seine Mithäftlinge getötet worden oder ver-
schwunden seien, werde ihm vorgeworfen, mit den Taliban zusammen-
gearbeitet zu haben. Aus Rache sei sein (…) in F._______ ermordet wor-
den. Nach seiner Rückkehr habe er in Kabul mit der Rückkehrhilfe ein Ta-
xi gekauft und habe als selbständiger Taxifahrer gearbeitet. Dabei sei er
eines Tages von einem Sicherheitsbeamten erkannt worden. Er sei zu-
sammen mit seiner Frau zu einem Freund geflüchtet. Von ihm habe er er-
fahren, dass zwischenzeitlich nach ihm gesucht worden sei. Nach einem
Monat sei er mit seiner Frau nach G._______ gereist, wo sie etwa vier
Monate geblieben seien. Dort habe er Brennholz gesammelt und den
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einheimischen Bauern von den Möglichkeiten der Schweizer Bauern er-
zählt. Seine Frau habe die Dorfmädchen unterrichtet. Als die Kinder von
einem Tag auf den andern nicht mehr zum Unterricht erschienen seien,
hätten sie erfahren, dass der Beschwerdeführer für einen amerikanischen
Spion und seine Frau für eine Sittenverderberin (Vorwurf, "Untugenden"
bzw. "Unfug" zu lehren) gehalten worden seien. Darauf seien sie nach
H._______ weiter gereist und von dort, nachdem ein Freund das Eltern-
haus verpfändet habe, um die Reise zu finanzieren, aus Afghanistan aus-
gereist.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 - eröffnet am 8. November 2010 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2010 (Poststempel)
erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Der Beschwerde lagen ein Lagebericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zu Afghanistan, ein Schreiben der Psychiatrischen Diens-
te der I._______ zur medizinischen Verfassung der Beschwerdeführerin
vom (…). Dezember 2010, eine Geburtsbestätigung vom Kantonsspital
J._______ und eine Todesfallbestätigung der Gemeinde K._______ zur
Totgeburt des Kindes der Beschwerdeführerin vom (…) 2010, eine Für-
sorgebestätigung und ein fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung
(Brief des Vaters einschliesslich des Zustellkuverts) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 verwies das Bundes-
verwaltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
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Rechtsbeistandes ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 an seiner
Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Zum auf Be-
schwerdeebene erhobenen Vorbringen, die Beschwerdeführerin leide an
einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine Rückschaffung hätte
eine Retraumatisierung und die Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes der Frau zur Folge, führte das BFM aus, die geltend gemachte
Verfolgung, welche zur Traumatisierung geführt habe, könne der Be-
schwerdeführerin nicht geglaubt werden, zudem sei das geltend gemach-
te Krankheitsbild in Kabul behandelbar.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 7. Februar 2011 auf die ihnen mit Schreiben vom 21. Januar 2011
zur Kenntnis gebrachte Vernehmlassung. Der Replik legten sie eine eng-
lischsprachige Wohnsitzbestätigung aus Pakistan mit deutscher Überset-
zung sowie einen Behandlungsnachweis der Psychiatrischen Dienste der
I._______ vom 3. Februar 2011 bei.
H.
Mit Eingabe vom (…) reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des
Geburtsscheins ihrer am (…) geborenen, gemeinsamen Tochter zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter wird in
das Verfahren ihrer Eltern eingeschlossen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Dar-
stellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts
sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die vor-
gebrachten Asylgründe wesentlich an die Vorbringen des ersten Asylge-
suchs des Beschwerdeführers, welches wegen Unglaubhaftigkeit rechts-
kräftig abgewiesen worden sei, anknüpften und bereits deshalb anzu-
zweifeln seien. Ferner wies das BFM auf zahlreiche Widersprüche in den
Schilderungen der Beschwerdeführenden hin, zum einen auf Widersprü-
che zwischen den Aussagen der beiden Beschwerdeführenden, zum an-
dern auf Widersprüche zwischen Aussagen, welche jeweils dieselbe Per-
son in der Kurzbefragung und in der Anhörung gemacht habe. Diese Wi-
dersprüche betreffen diverse Zeitangaben, die Häufigkeit, mit welcher der
Beschwerdeführer während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ge-
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sucht worden sei, den Namen des Freundes, bei welchem sie sich an-
geblich über Monate versteckt haben, den Grund, warum die Schülerin-
nen der Beschwerdeführerin von einem Tag auf den andern dem Unter-
richt ferngeblieben seien, und die Umstände, unter welchen sie den
Grund für das Wegbleiben der Schülerinnen erfahren hätten. Das BFM
führte dazu aus, als direkt Betroffene hätten die Beschwerdeführenden
gleichbleibende und gegenseitig übereinstimmende Aussagen machen
müssen. Ausserdem entspreche das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht demjenigen einer tatsächlich auf die geltend gemachte Weise ver-
folgten Person. So sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich zur Verhaftung ausgeschrieben
sein und von der aktuellen Regierung verfolgt werden, ausgerechnet im
selben Haus Wohnsitz genommen habe wie vor seiner ersten Ausreise
und sich ausgerechnet als Taxifahrer im öffentlichen Raum exponiert ha-
be, wo er sich der Gefahr aussetze, erkannt zu werden.
5.
Den Ausführungen des BFM ist zuzustimmen; präzisierend zu ergänzen
ist, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFF wegen
fehlender Aktualität der Verfolgungsgefahr abgewiesen worden ist, wäh-
rend der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neue Asylgründe vor-
gebracht hat, die vom Gericht als unglaubhaft qualifiziert worden sind. An
jene unglaubhafte Vorbringen knüpfen die hier zu beurteilenden Asylge-
suche an.
Die Beschwerdeführenden bieten auf Beschwerdeebene für die vom BFM
monierten Widersprüche Erklärungen an. So geben sie mit Verweis auf
die vorinstanzlichen Akten hinsichtlich der abweichenden Zeitangaben zu
den Hausdurchsuchungen an, dass der Beschwerdeführer diese nicht
selber erlebt, sondern davon von seiner Familie erfahren habe, für Daten
ein schlechtes Gedächtnis habe und sich diese nicht merken könne. Die
abweichenden Angaben zum Namen des Freundes, bei dem sie sich
über Monate versteckt haben wollen, begründen sie im Wesentlichen
damit, dass die Beschwerdeführerin kulturell bedingt kaum mit ihm Kon-
takt gehabt habe. Zu den widersprüchlichen Schilderungen, wie sie von
den Gründen für das Wegbleiben der Kinder erfahren hätten, erklären sie
lediglich, dieser Sache, abgesehen vom wirtschaftlichen Aspekt, kein
grosses Gewicht beigemessen zu haben, bis ihr Freund sie auf die Le-
bensgefahr hingewiesen habe, welche die im Dorf gegen sie erhobenen
Vorwürfe für sie bedeuteten. In der Gesamtwürdigung vermögen diese
Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht glaub-
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haft, dass den Beschwerdeführenden die Tragweite des Vorwurfes, "Un-
tugenden" zu lehren, nicht bewusst gewesen sein soll. Ausserdem hätte
das Interesse am Grund für das Ausbleiben der Kinder erwartungsge-
mäss gross sein müssen, zumal sich die Beschwerdeführenden angeb-
lich auf der Flucht befanden und der Unterrichtsausfall finanziell spürbar
gewesen sein muss. Die Widersprüche in ihren Schilderungen wiegen
schwer. Denn sie betreffen – entgegen der in der Beschwerdeschrift ver-
tretenen Auffassung – wesentliche Punkte ihrer Vorbringen, zumal die
Vorwürfe, die in G._______ gegen sie erhoben worden sein sollen, ge-
mäss ihrer Darstellung den konkreten Anlass für die Ausreise aus Afgha-
nistan begründen. Zudem sind ihre Vorbringen, da sie wesentlich an ein
wegen Unglaubhaftigkeit rechtskräftig abgewiesenes Asylgesuch anknüp-
fen, von vornherein sehr zweifelhaft.
Darüber hinaus gelingt es den Beschwerdeführenden auch nicht, die mit
der fehlenden inneren Logik ihrer Geschichte (Taxifahren trotz Verfol-
gungsgefahr) verbundenen schwerwiegenden Zweifel zu beseitigen. Ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann das Taxifahren
nicht mit einer "doppelten Lebensgefahr" (Verfolgungsgefahr und Not-
wendigkeit, den Unterhalt zu verdienen) erklärt werden.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen, da sie die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen. Das Bundesamt lehnte die
Asylgesuche zu Recht ab.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Aus-
länder als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörte-
rung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegwei-
sungsvollzugs abgesehen werden.
8.
In BVGE 2011/7 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit
der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden,
dass aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits- und Ver-
sorgungslage der Wegweisungsvollzug in den grössten Teil Afghanistans,
darunter auch in vormals noch als vergleichsweise sicher eingestufte
Provinzen, nicht zumutbar ist. Unter strengen Voraussetzungen (BVGE
2011/7 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. ) hat es
einzig den Vollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert. Massgeblich sind
die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen, die in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft werden müssen, um einen Wegweisungsvollzug
nach Kabul als zumutbar erscheinen zu lassen. Zu diesen Bedingungen
zählen ein soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist, und konkrete
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Seite 11
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsitu-
ation.
Gemäss BVGE 2011/7 E. 9.9.2 können die Voraussetzungen namentlich
bei einem jungen, gesunden Mann erfüllt sein. In jenem Fall war denn der
Beschwerdeführer auch ein solcher. Darüber, ob – wie im vorliegenden
Fall – unter Umständen auch ein junges Paar mit einem Kleinkind die
Voraussetzungen erfüllen kann, äussert sich der Grundsatzentscheid
nicht ausdrücklich. Auf Grund des Verweises auf EMARK 2003 Nr. 10 ist
aber davon auszugehen, dass in diesem Punkt die Praxis der ARK, wo-
nach Familien mit minderjährigen Kindern als eine "vulnerable group"
einzustufen sind, für die der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan (ein-
schliesslich Kabul und Herat) in jedem Fall unzumutbar ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 10 E. 10 b.cc. S. 68; EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 e contra-
rio), weiterhin massgeblich bleibt (vgl. auch das Urteil D-7223/2008 vom
19. September 2011). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden und ihres Kleinkindes bereits deshalb als unzu-
mutbar, weil sie als Familie mit Kleinkind einer solchen "vulnerable group"
angehören. Ob die weiteren in EMARK 2003 Nr. 10 angeführten Voraus-
setzungen erfüllt sind, wie namentlich ein tragfähiges soziales Netz oder
eine gesicherte Wohnsituation, kann damit offengelassen werden. Eben-
so offengelassen werden kann die Frage, ob das BFM zu Recht festge-
stellt hat, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Ka-
bul behandelbar seien und damit kein Wegweisungsvollzugshindernis be-
gründeten.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Un-
recht als durchführbar erachtet. Da der vorläufigen Aufnahme keine Hin-
derungsgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen, ist die Vorin-
stanz demnach anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.
Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutzu-
heissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM
ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
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Seite 12
11.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozess-
kosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der eingereichten
Fürsorgebestätigung vom 17. November 2010. Aufgrund einer summari-
schen Prüfung der Akten erschienen die Rechtsbegehren nicht als aus-
sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Verfahrenskos-
ten sind demnach trotz des Unterliegens der Beschwerdeführenden im
Asylpunkt keine aufzuerlegen.
12.
Nachdem die Beschwerdeführenden im Punkt des Wegweisungsvollzugs
mithin hälftig obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, auf die Hälfte
der notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die nachträgliche Einholung einer Kostennote ist praxisgemäss
zu verzichten; stattdessen ist der Vertretungsaufwand vom Gericht einzu-
schätzen. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 –
13 VGKE) ist von einem Vertretungsaufwand von zehn Stunden bei ei-
nem Mindeststundenansatz von Fr. 200.- auszugehen und der angemes-
sene Vertretungsaufwand damit auf Fr. 2000.- (inklusive aller Auslagen)
festzusetzen, wobei die um die Hälfte reduzierte, vom BFM auszurichten-
de Parteientschädigung folglich Fr. 1000.- beträgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen:
im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfü-
gung des BFM vom 4. November 2010 werden aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer