Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8416/2007
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 19. November 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Provinz Dohuk verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im August 2002 und suchte am 5. Februar 2003 unter
den Personalien B._______, Irak, in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der
Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 12. März 2003
betreffend den Vollzug der Wegweisung Beschwerde, worauf die
Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels am 12. Oktober 2005 auf
ihre Verfügung vom 26. Februar 2003 zurückkam und diese soweit sie
sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung zog.
Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten,
grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er aus der Provinz
Dohuk stamme und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe und mithin
über ein Beziehungsnetz verfüge. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe bestünden nicht.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2007 fristgerecht
Stellung. Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak vom Mai 2007 geltend,
die Situation in den drei kurdischen Provinzen sei noch unstabil, und es
sei verfrüht, um Rückführungen von Flüchtlingen dorthin vorzunehmen.
Die sozioökonomische Situation sei schwierig. Zwar habe er im Irak noch
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Familienangehörige. Jedoch trage er durch seine Arbeit in der Schweiz
zu deren finanziellen Situation bei. Zudem habe er sich in der Schweiz
gut integriert.
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2007
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 18. Dezember 2007 wurde angesichts der
vorhandenen Mittel auf dem Sicherheitskonto auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2008 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Berichtigung seiner Personendaten im Zentralen
Migrationsinformationssystem ZEMIS abgelehnt und seine
Identitätsdokumente eingezogen. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde vom 13. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zog die
Vorinstanz ihren Entscheid mit Verfügung vom 23. Juni 2008 in
Wiedererwägung und hob diesen zugunsten weiterer Abklärungen auf.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008
erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Verfahrens um Berichtigung
seiner Personendaten (A-2927/2008) zu äussern. Gleichzeitig wurde ihm
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das rechtliche Gehör zur neuen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und zu einem allfälligen Vollzug seiner
Wegweisung in den Nordirak gegeben.
H.
In seiner Eingabe vom 25. August 2008 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung. Im Weiteren wies er unter Beilage entsprechender
Beweismittel (zwei Todesbescheinigungen samt deutscher Übersetzung
und Arztzeugnis vom 19. April 2006) darauf hin, dass seine Eltern und
eine Schwester in der Zwischenzeit gestorben seien. Ferner hielt er fest,
dass er sich in der Schweiz gut integriert habe.
I.
Mit Schreiben des BFM vom 27. August 2008 wurde festgehalten, dass
die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS geändert worden
seien und neu auf den Namen A._______, Irak, lauten.
J.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und
gegebenenfalls Beweismittel einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des
Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Ziffer 2 hienach -
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.
3.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt
– unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht.
Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. April
2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten
übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
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3.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es
hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
4.
4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung damit,
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher grundsätzlich
zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und
habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet. Er verfüge im Irak
über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn in der Anfangsphase
unterstützen dürfte. Der junge und gesunde Mann ohne familiäre
Verpflichtungen sollte damit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland
zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu
machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
Es bestünden überdies direkte Flugverbindungen von Europa in den
Nordirak.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu unter Hinweis auf das Update
der SFH vom Mai 2007 zur Region Kurdistan eingewendet, die
Sicherheitslage bleibe aufgrund verschiedener Faktoren unvorsehbar,
und es sei dort zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Seit Februar
2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden in den Norden
festzustellen. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer Soldaten in den
Kurdengebieten nach der Grenze zum Irak erhöht. Die ruhige Lage in den
kurdisch regierten Provinzen könne sich jederzeit ändern. Zudem seien
die Aufnahmekapazitäten beschränkt. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert. In seiner Heimat habe er
zwar Familienangehörige, könne jedoch nicht auf ein Netz zurückgreifen,
das ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen würde. Vielmehr würde
seine Rückkehr die prekäre Situation seiner Familie noch verschlimmern.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner verfahrensleitenden
Verfügung vom 11. August 2008 fest, dass das hängige Verfahren um
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Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers für das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei.
5.4. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Einschätzung in seiner
Stellungnahme vom 25. August 2008 zu. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass er im Nordirak weder über ein soziales Netz noch über
Parteibeziehungen verfüge. Vater, Mutter und Schwester seien in der
Zwischenzeit gestorben. Wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit
müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr auf alte Kontakte
in seiner Heimat zurückgreifen könne. Zudem verwies er erneut auf seine
gute Integration in der Schweiz.
6.
6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im
kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den
nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4
publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in
der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da
sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 26. Februar 2003
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft
erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
6.2. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002
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3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung generell als unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zudem ist die Region weiterhin mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und
dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8). Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen
Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht
verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von
Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben.
Diesbezüglich ist auf die weitergeführte Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (vgl. Urteile vom 28. Februar
2011 [E-1604/2008] und vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im
Nordirak lassen demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen,
alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder
Vorbringen - gesunden Mann. Jedenfalls kann dem auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. April 2006
entnommen werden, dass die durch den plötzlichen Tod von nahen
Angehörigen (Schwester und Mutter) ausgelöste Krisensituation habe
bewältigt werden können. Zudem ist der Beschwerdeführer kurdischer
Ethnie (vgl. A1, S. 2) und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit
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seiner Geburt und bis zur Ausreise im August 2002 zusammen mit seinen
Eltern und mehreren Geschwistern wohnhaft war (vgl. A1, S. 1 und 3).
Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er in seiner
Heimatprovinz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem
zwar in Frage gestellt, nachdem im Jahre 2006 seine Mutter und eine
Schwester unerwartet gestorben seien. Hingegen kann aufgrund seiner
Angaben im vorinstanzlichen Asylverfahren davon ausgegangen werden,
dass er mit seinen anderen Geschwistern (vgl. A1, S. 3) nach wie vor
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergibt sich
sodann, dass er in der Schweiz während mehreren Jahren erwerbstätig
war und sich im Gastgewerbe Berufserfahrungen sammeln konnte. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird,
sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in
der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen
Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann,
zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem
Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der
ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen
(vorliegend dem Kanton C._______) vorbehalten ist, mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
7.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.
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7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 12. Oktober 2005 wiedererwägungsweise angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den
Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: