B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8418/2008
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (…).
E-8418/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus B._______, stammende iranische
Staatsangehörige – verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit
den Kindern (...) und (...) am 23. Februar 2001 und gelangte von Teheran
aus auf dem Luftweg mit einem Schengen-Visum für [Dublin-Staat A] über
die Türkei und [Dublin-Staat A] nach [Dublin-Staat B], wo sie ein Asylge-
such stellte. Von dort aus wurde sie am 4. Juli 2002 gestützt auf das Dub-
lin-Übereinkommen nach [Dublin-Staat A] rücküberstellt. Die [Behörden
des Dublin-Staates A] wiesen ihr Asylgesuch ab. Nach einem mehrjähri-
gen Aufenthalt in [Dublin-Staat A] reiste sie am 21. August 2006 in die
Schweiz ein und stellte am 25. August 2006 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 14. September 2006 wurde
sie im EVZ summarisch und am 7. März 2007 und 11. April 2007 durch
die zuständige kantonale Behörde eingehend zu ihren Asylgründen an-
gehört.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie und ihre Kinder mit Verfü-
gung vom 9. Oktober 2006 dem Kanton (...) zugewiesen, wo auch ihr
ehemaliger Ehemann zugeteilt war.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sich im Iran schon
früh politisch betätigt zu haben, weshalb ihr eine kommunistische und
proamerikanische Haltung vorgeworfen worden sei. Sie habe jahrelang
im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zu einer Frauengruppe Flugblätter zu
Themen wie Freiheit und Gerechtigkeit redigiert und verteilt. Ihre Tätigkei-
ten seien vom Sicherheitsdienst überwacht worden und so sei nach der
Ausreise ihres Mannes in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung durchsucht
worden. Dem Komitee von C._______ habe sie Rede und Antwort zum
Verbleib ihres Mannes stehen müssen. Sie habe sodann Telefondrohun-
gen erhalten und sei sechs oder sieben Male und vier Wochen vor ihrer
Flucht jeweils bei der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten festgenom-
men worden. Sie sei daraufhin zwar jeweils gegen Kaution entlassen
worden, es sei jedoch ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet wor-
den. Da sie von einer Verurteilung zur Todesstrafe ausgegangen sei, ha-
be sie sich entschlossen, mit den Kindern den Iran zu verlassen. Sie sei
in [Dublin-Staat A] zum Christentum konvertiert, habe von dort aber auch
flüchten müssen, da sie wegen ihrer Abkehr vom Islam von Iranern be-
droht worden sei. In der Schweiz engagiere sie sich auch exilpolitisch. Sie
reichte zahlreiche Beweismittel ein.
E-8418/2008
Seite 3
B.
Ihr ehemaliger Ehemann hatte schon am 10. Mai 2006 seinerseits in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt (ebenfalls N […]).
C.
Mit vorinstanzlicher Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde der Be-
schwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehemann das rechtliche Gehör
zu den gegenseitigen, je divergierenden Aussagen gewährt (vgl. A48/4).
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2008 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr
ehemaliger Ehemann durch ihren Rechtsvertreter Stellung. Betreffend die
Beschwerdeführerin wurde insbesondere ausgeführt, sie habe sich am
(…) 2008 bei der "[Name der Kirche D._______]" taufen lassen, und ihr
Taufschein zu den Akten gereicht (vgl. A50/4 und dortige Beilage 5).
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 – eröffnet am 27. August 2008 – wies
das BFM die Asylgesuche des ehemaligen Ehemannes, der Beschwerde-
führerin und der Kinder ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 fochten die Beschwerdeführerin
und ihr ehemaliger Ehemann – handelnd durch ihren damaligen Rechts-
vertreter, der bis heute den ehemaligen Ehemann vertritt – diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der angefoch-
tene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flüchtling
anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden betreffend die Beschwerdeführerin je eine Aus-
gabe der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]", (…) Ausgabe,
Januar 2008 und (…) Ausgabe, Juli 2008 beigelegt, die mehrere selbst
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Seite 4
verfasste Artikel der Beschwerdeführerin, unter anderem einen über (...)
enthalten, und es wurden weitere Beweismittel im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Konvertierung in Aussicht gestellt.
G.
Am 3. Oktober 2008 schickte das Strassenverkehrsamt (...) den am
24. September 2008 sichergestellten originalen iranischen Führerausweis
der Beschwerdeführerin dem BFM zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin die in
Aussicht gestellten Beweismittel, die sich auf ihre Konvertierung zum
Christentum beziehen (Bestätigungsschreiben und Internetausdrucke), zu
den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hiess die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
Das BFM verwies in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an der Abweisung
der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführe-
rin am 21. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Am 10. Dezember 2008 (Poststempel) reichte Frau (...), eine Privatper-
son, ein die Beschwerdeführerin und ihre Familie betreffendes persönlich
unterzeichnetes Referenzschreiben, eine Stellungnahme von Amnesty In-
ternational vom 7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfol-
gung von evangelikalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; In-
ternetausdruck) und einen Artikel des "Kölner Stadtanzeigers" ("Peit-
schen, foltern, hinrichten") vom 14. November 2008 ein.
L.
Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
betreffend ihren (ehemaligen) Ehemann eine DVD ein und führte dazu
aus, diese enthalte zahlreiche Videoberichte verschiedener Fernsehsen-
der über die [Name der politischen Veranstaltung] vom (…) April 2009 in
D._______, worin ihr ehemaliger Ehemann erkennbar sei.
E-8418/2008
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – an das Bundes-
verwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie sich bereits im Iran von
ihrem Ehemann habe scheiden lassen, dieser sie aber gezwungen habe,
diese Tatsache den schweizerischen Behörden zu verschweigen. Die Si-
tuation mit ihrem ehemaligen Ehemann habe sich zwischenzeitlich ver-
schlimmert und sie werde, sobald sie eine andere Unterkunft finde, die
gemeinsame Wohnung verlassen. Sie reichte, unter Hinweis, dass es
sich um das iranische Scheidungsurteil handle, ein iranisches Identitäts-
dokument (worauf das Scheidungsurteil vom (…) 2005 vermerkt ist ) im
Original zu den Akten.
N.
Mit Mitteilung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. August 2010
wurde der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und dem
Rechtsvertreter ihres ehemaligen Ehemannes mitgeteilt, dass infolge
Scheidung das Verfahren der Beschwerdeführerin fortan unter der Num-
mer E-8418/2008 weitergeführt werde. Die Kinder würden im ursprüngli-
chen Verfahren E-6186/2008 mit dem ehemaligen Ehemann der Be-
schwerdeführerin verbleiben und die beiden Verfahren im Gericht koordi-
niert behandelt werden.
O.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 (Poststempel) wandte sich die Be-
schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und zeigte sich er-
staunt darüber, dass die Kinder, deren Erziehung ihr im iranischen Schei-
dungsverfahren zugesprochen worden sei, im Verfahren ihres ehemali-
gen Ehemannes belassen worden seien. Sie stellte den Antrag, die Kin-
der in ihr Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
P.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 forderte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das iranische Scheidungsurteil
vom (…) 2005 und allfällige weitere Beweismittel zur Sorgerechtszutei-
lung der Kinder dem Gericht zukommen zu lassen, da aus dem bereits
eingereichten Identitätsdokument nicht ersichtlich sei, wem das Sorge-
recht über die Kinder zugeteilt worden sei.
Q.
Am 17. Dezember 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bun-
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Seite 6
desverwaltungsgericht und führte aus, dass es ihr zur Zeit nicht möglich
sei, das iranische Scheidungsurteil zu beschaffen. Sie habe auch be-
schlossen, das Verfahren der Kinder nicht von demjenigen des Vaters zu
trennen. Der Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann sei wieder enger
geworden, da dieser sich verändert habe. Gleichzeitig wies sie auf ihr in-
tensives Engagement in der "[Kirche E._______]" und der [Kirche
F._______] hin und reichte diesbezügliche Fotos und ein aktuelles Bestä-
tigungsschreiben des Pastors, datierend vom (…) Dezember 2010, zu
den Akten. Ausserdem reichte sie Fotos von einer Protestveranstaltung in
Zürich ein, an der sie teilgenommen habe.
R.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin er-
neut ans Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte, ihr Verfahren beschleu-
nigt zu behandeln.
S.
Am 30. Mai 2011 antwortete ihr die zuständige Instruktionsrichterin, dass
das vorliegende Verfahren gemäss Prioritätenordnung der Gerichtsleitung
zu den beförderlich zu behandelnden Verfahren gehöre, es indes auf-
grund grosser Geschäftslast nicht möglich sei, einen genauen Termin des
Verfahrensabschlusses bekannt zu geben.
T.
Mit Schreiben vom 30. März 2012 (Poststempel) wandte sich die Be-
schwerdeführerin erneut ans Bundesverwaltungsgericht und bat um bal-
digen Verfahrensabschluss. Sie wies zudem daraufhin, dass sie zwi-
schenzeitlich psychisch erkrankt sei und sich deshalb in Behandlung be-
finde.
U.
Am 2. August 2012 ging ein Schreiben einer Drittperson (datiert vom
29. Juli 2001) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem im Wesentli-
chen um Abschluss des Verfahrens gebeten wurde.
V.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
schwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Das Verfahren der Beschwerdeführerin (E-8418/2008) wurde mit Ver-
fügung des Gerichts vom 18. August 2010 von jenem ihres ehemaligen
Ehemannes und der Kinder (E-6186/2008) abgetrennt (vgl. oben Bst. N).
Auch im Verfahren des ehemaligen Ehemannes und der Kinder ergeht
mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-8418/2008
Seite 8
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nati-
onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft,
da sie zwei sich gegenseitig ausschliessende Versionen von Verfolgungs-
massnahmen im Iran zu Protokoll gegeben habe. So habe sie anlässlich
der Erstbefragung ausgesagt, zwei Monate vor ihrer Abreise nach Tehe-
ran (im November 2000) auf offener Strasse verhaftet worden zu sein, als
sie mit Freundinnen zu einer Versammlung unterwegs gewesen sei. Der
anschliessenden Festnahme sei sie nur entkommen, weil es ihr gelungen
sei, ihren [Verwandten] zu kontaktieren, der eine Kaution für ihre Freilas-
sung geleistet habe. Etwa eine Woche später habe sie an einer Protest-
kundgebung von Arbeiterinnen (…) teilgenommen, (…) habe. Die Revolu-
tionsgardisten hätten diese Demonstration überfallen und viele Frauen
verhaftet. Sie selbst habe jedoch entkommen können. Bei der kantonalen
Anhörung habe sie indessen angegeben, einen Monat vor ihrer Ausreise
aus dem Iran (im Januar 2001) festgenommen und zum Komitee ge-
bracht worden zu sein, als sie an einem Streik von (…)beiterinnen in
B._______ teilgenommen habe. Nachdem ihr [Verwandter] eine Bürg-
schaft (...) hinterlassen habe, sei sie am zweiten Tag freigelassen worden.
Es sei gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, bei dem sie
mit der Todesstrafe gerechnet habe. Zudem sei sie drei Wochen vor die-
E-8418/2008
Seite 9
sem Vorfall auf das Komitee von C._______ gebracht worden, wo ihr mit-
geteilt worden sei, dass ihre politischen Aktivitäten beobachtet worden
seien. Darauf habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, diese Tätigkei-
ten zu unterlassen. Es könne aber von einer Person, die aus derartigen
Gründen zur Flucht ins Ausland gezwungen werde, erwartet werden,
dass sie den entsprechenden Sachverhalt hinsichtlich einzelner Ereignis-
se und des zeitlichen Ablaufs in allen Anhörungen gleich wiedergeben
könne. Da sie ihre politischen Aktivitäten nicht glaubhaft habe machen
können, sei auch eine Verfolgung auszuschliessen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vor ihrer Heirat
(dass man ihr eine kommunistische und proamerikanische Haltung vorge-
worfen und den Zugang zur Universität und zum Lehrerseminar verwei-
gert habe; dass es Hausdurchsuchungen und einmal eine zweitägige
Festnahme nach einer Protestveranstaltung gegeben habe und dass sie
sich einmal vor dem Komitee wegen unrichtigen Kopftuchtragens habe
erklären müssen) seien nicht asylrelevant, hätten die fraglichen Ereig-
nisse doch bei der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen.
Bei den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz
habe es sich sodann offenbar nur um ein einmaliges beziehungsweise
vorübergehendes Engagement gehandelt, von dem sich nicht auf ein Ver-
folgungsinteresse der iranischen Behörden schliessen lasse.
Was schliesslich die geltend gemachte Konversion zum Christentum
betreffe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden
auf die Konversion beziehungsweise die Taufe der Beschwerdeführerin
aufmerksam geworden wären; es seien auch keine entsprechenden Be-
fürchtungen vorgetragen worden.
Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM schliesslich als zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2. Die Beschwerdeführerin führte auf Rechtsmittelebene zunächst ihre
Asylgründe nochmals aus und hielt diesbezüglich fest, die Vorinstanz ha-
be diese korrekt wiedergegeben. Betreffend die vom BFM festgestellten
Widersprüchlichkeiten hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, dass sie
aufgrund der in der Tat nicht kongruenten Angaben von Vornherein keine
Erklärungsversuche anstelle. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass sie
die geschilderten Ereignisse erlebt habe, indes – aufgrund der Tatsache,
dass diese mindestens sechs Jahre zurückliegen würden – einzelne Ge-
E-8418/2008
Seite 10
schehnisse miteinander verwechselt oder chronologisch falsch eingeord-
net habe. Zudem hätten die Erlebnisse in [Dublin-Staat A] ihrer psychi-
schen Verfassung stark zugesetzt. Ihre politische Grundhaltung falle je-
doch trotz der Ungereimtheiten, die zum grossen Teil relativ unwesentlich
seien, auf. Verschiedene Familienmitglieder hätten den Iran aus politi-
schen Gründen verlassen müssen; so habe auch sie für sich und ihre
Kinder keine Zukunft mehr gesehen. Letztes fluchtauslösendes Moment
sei schliesslich die Tätigkeit ihres Ehemannes während den Parlaments-
wahlen vom 18. Februar 2000 gewesen; dieser habe versucht, die Wäh-
ler an der Stimmabgabe zu hindern, zu diesem Zwecke eine Bombendro-
hung verbreitet und habe flüchten müssen, als er dabei von den Sicher-
heitskräften ertappt worden sei. Ausserhalb des Irans habe sie dann ihre
regimefeindliche Haltung mittels politischen Äusserungen und einem Kon-
fessionswechsel fortgesetzt. Mit dem christlichen Glauben habe sie eine
Religion gefunden, die ihr Hoffnung gebe. Seit längerem verkehre sie in
der "[Kirche F._______]", der "[ Kirche D._______]" und der "[Kirche
E._______]". Diesbezüglich verweise sie auf die jüngsten Strafgesetz-
buchverschärfungen im Iran, welche für den Glaubensabfall die Todes-
strafe vorsehen würden. Die Verschärfung sei am 9. September 2008
vom Parlament gebilligt worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht
möglich, ihren christlichen Glauben verheimlichen zu können, da sie ihn
bewusst nach aussen trage. In den Aufgaben, die sie zusammen mit der
"[Kirche F._______]" erfülle, liege ein klar missionarischer Charakter. Da-
her habe sie – trotz zahlreicher Ungereimtheiten – ihre Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft dargelegt.
5.
5.1. Zunächst sind die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zu würdi-
gen. Diesbezüglich ist – wie nachfolgend aufgezeigt – der vorinstanzli-
chen Argumentation, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf-
grund zahlreicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien, im Ergebnis zu-
zustimmen.
Aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren liegen zahlrei-
che Dokumente bei den Akten. Diese beziehen sich indessen nicht auf
die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Dokumente aus dem griechi-
schen und deutschen Asylverfahren, die beglaubigte Heiratsurkunde in-
klusive Übersetzung, die zahlreichen Internetausdrucke betreffend ihre
exilpolitische Tätigkeiten und die Bestätigungen und Fotos ihrer christli-
chen Aktivitäten in Europa eignen sich nicht dazu, die Vorfluchtgründe der
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Seite 11
Beschwerdeführerin zu beweisen, da sie sich allesamt auf die Zeit nach
ihrer Ausreise beziehen.
Sodann ist auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen: Sie
wurde vom BFM sehr ausführlich befragt und beschrieb die geltend ge-
machten Vorkommnisse durchaus detailliert. So vermochte sie beispiels-
weise den teilweisen Inhalt eines Flyers, den sie damals verteilt habe, zu
rezitieren (vgl. B30 S. 31). Angesichts ihrer im Übrigen auch sehr lebens-
echten Umschreibung des Herstellens und Verteilens von Flugblättern
kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sie sich im Iran mit die-
ser Tätigkeit für Frauenrechte engagiert hat. Aufgrund zahlreicher Unstim-
migkeiten in nicht unwesentlichen Punkten kann ihr indes nicht geglaubt
werden, dass sie deswegen verfolgt worden ist. An der Erstbefragung gab
sie zu Protokoll, letztmals zirka zwei Monate vor ihrer Abreise nach Tehe-
ran auf offener Strasse, unterwegs zu einer Versammlung, festgenommen
worden zu sein (vgl. B1 S. 9), an der Anhörung machte sie demgegen-
über geltend, sie sei einen Monat vor ihrer Ausreise bei einem Arbeiter-
streik (…), verhaftet worden (vgl. B30 S. 28). Weiter stellt sie sich zu-
nächst auf den Standpunkt, sie habe nicht gewusst, auf welchen Polizei-
posten sie nach ihrer Festnahme gebracht worden sei (vgl. B1 S. 9), habe
dann aber ihren [Verwandten] angerufen, der sie mittels Kautionszahlung
freibekommen habe. Darauf angesprochen, dass sie der Logik zufolge ih-
rem [Verwandten] ihren Standort habe angeben müssen, damit dieser
überhaupt zu ihr habe kommen können, entgegnete sie dann, die Wache
habe ihr mitgeteilt, wo sie sich befinde (vgl. B1 S. 10). Diese Ausführun-
gen vermitteln aufgrund der Ungereimtheiten den Eindruck, nicht wirklich
Erlebtes wiederzugeben, sondern konstruiert zu sein. Dass Unstimmig-
keiten vorliegen, wird sodann von der Beschwerdeführerin gar nicht
bestritten; so führt sie auf Rechtsmittelebene aus, sie würde im Vornher-
ein nicht versuchen, die Widersprüchlichkeiten zu erklären; diese würden
sich aber nur auf unwesentliche Punkte beziehen und das Geschilderte
habe sie grundsätzlich erlebt. Diese Argumentation ist unbehelflich, da
die angeblichen Festnahmen zentralen Bestandteil ihrer Asylvorbringen
bilden und daher diesbezüglich kongruente Angaben erwartet werden
können.
Weiter fällt auf, dass sie auf Beschwerdeebene ausführt, nach der Aus-
reise ihres ehemaligen Ehemannes aus dem Iran sei sie – aufgrund des-
sen ungewissen Verbleibs – von den Behörden belästigt worden, indes-
sen gänzlich unerwähnt lässt, wegen ihrer eigenen Tätigkeiten gesucht
worden zu sein. Angesichts ihrer Geschichte, wonach sie selbst wegen
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Seite 12
ihrer politischen Tätigkeiten verhaftet worden sei, handelt es sich hierbei
jedoch ebenfalls um einen zentralen Punkt ihrer Asylgeschichte, der – da
unerwähnt geblieben – klar für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
spricht.
Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten gelingt es der Beschwerdefüh-
rerin somit nicht, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Mit fehlender
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entfällt auch deren Asylrelevanz, womit
die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1. Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin sodann
Nachfluchtgründe geltend.
6.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl-
ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht-
gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für
sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylge-
währung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Wer eine drohen-
de Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat
dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
6.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Nachfluchtgründe
beziehen sich einerseits auf ihr exilpolitisches Engagement und anderer-
seits auf ihre Konversion zum Christentum.
E-8418/2008
Seite 13
6.3.1. Betreffend exilpolitische Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie nehme in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen teil,
die teils von den Mujahedin, teils von der "[Exilorganisation]" organisiert
seien; auf Fotos, die im Internet platziert seien, sei sie dabei erkennbar
(vgl. B30 S. 11, 15 und 34); sie reichte der Vorinstanz entsprechende Be-
weismittel zu den Akten (vgl. B30 S. 40). Auch im Beschwerdeverfahren
wurden Fotos als Beweisunterlagen eingereicht, die die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrer Teilnahme an Protestkundgebungen zeigen (vgl. Eingabe
vom 17. Dezember 2010).
Eine ausführliche Würdigung dieser exilpolitischen Aktivitäten kann vorlie-
gend unterbleiben; die Prüfung der Nachfluchtgründe der Beschwerde-
führerin konzentriert sich vielmehr auf die geltend gemachte Konversion
zum Christentum.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Asylverfahren geltend, sie sei
nach ihrer Ausreise bereits in [Dublin-Staat A] zum Christentum konver-
tiert und sei seither in der Schweiz als Christin sehr aktiv. Sie doku-
mentiert diese Vorbringen mit diversen Beweismitteln:
Ein "Certificate" der deutschen "[Kirche G._______]" vom 2. Juli 2002,
welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin (…) Monate in der Ge-
meinde gelebt und sich aktiv am Kirchenleben beteiligt hat, eine (...) Bes-
tätigung der evangelischen Kirche vom (…) August 2006, die Ausgaben
der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]" ([…] Ausgabe, Januar
2008 und (…) Ausgabe, Juli 2008), die mehrere von ihr verfasste Artikel,
unter anderem einen mit dem Titel " (...)", über die Unterdrückung und (...)
von Frauen enthalten, das Schreiben des Pastors der "[Kirche
E._______]" vom (…) September 2008, welches bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin in der Kirchengemeinde bekannt ist und sich durch ihre
aktive Mitarbeit hervorgetan hat, das Schreiben des Pastors der "[Kirche
F._______]" vom (…) September 2008, welches bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin bekennende Christin ist und regelmässig die Seminare
für iranische Christinnen besucht, das Schreiben des Pastors der "[Kirche
D._______]" vom (..) Oktober 2008, in welchem ausgeführt wird, dass die
Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren die Kirche besuche, einen Be-
richt der (...) Zeitung vom (…) Juli 2002, der über die Abschiebung der
Familie der Beschwerdeführerin nach [Dublin-Staat A] berichtet und dar-
über, dass die Mitglieder des [Kirchenvorstand in G._______] die Familie
weiterhin unterstützen wollten, [Taufschein] vom (…) 2008 der "[Kirche
D._______]", diverse Fotos, die die Beschwerdeführerin in der Kirche und
E-8418/2008
Seite 14
zusammen mit anderen Gläubigen zeigen, und das Schreiben des Pas-
tors der "[Kirche E._______]" vom (…) Dezember 2010, aus dem hervor-
geht, dass die Beschwerdeführerin sich aktiv in Gottesdiensten beteilige,
von Erlebtem öffentlich erzähle, an Grossanlässen mithelfe und [ihre Kin-
der auch aktiv seien].
Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin Beweisunterlagen ein zur La-
ge im Iran für Christen beziehungsweise für Konvertierte, so namentlich
den Online-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte
(IGFM) vom September 2008 ("Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und
gegen Zauberei") und eine Stellungnahme von Amnesty International vom
7. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangeli-
kalen Christen, geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck).
6.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Lage von Christen
im Iran und speziell mit der Frage von Konversionen von Iranern in einem
Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) eingehend befasst.
Das Bundesverwaltungsgericht wies in jenem Urteil insbesondere auf die
mannigfaltigen Diskriminierungen der christlichen Minderheit im Iran na-
mentlich in wirtschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hin; Nicht-
Muslime würden generell als Bürger zweiter Klasse behandelt und im öf-
fentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend benachteiligt.
Zwar könne nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum
Christentum anknüpfenden Verfolgung ausgegangen werden; Christen
hätten aber das Verbot zu beachten, ihren Glauben über den Kreis der
Familie und der religiösen Gemeinde hinaus zu propagieren; missionari-
sche Tätigkeiten würden umgehend staatliche Massnahmen der Sicher-
heitskräfte nach sich ziehen (BVGE 2009/28, E. 7.3.2 und 7.3.3).
Was die Situation von Konvertiten betrifft, unterstrich das Gericht, dass
gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine aner-
kannte Möglichkeit besteht, dem islamischen Glauben abzuschwören und
zum Christentum überzutreten. Der Tatbestand der Apostasie bestehe
zwar derzeit nur aufgrund der Scharia, nicht aber im kodifizierten irani-
schen Strafrecht; hingegen sei dem Parlament im September 2008 ein
entsprechender Entwurf zur Änderung des iranischen Strafrechts vorge-
legt worden (BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
Diese im Februar 2008 entworfene und im September 2008 dem Parla-
ment vorgelegte Revision des iranischen Strafgesetzes, welche neu ei-
E-8418/2008
Seite 15
nen mit der Todesstrafe bedrohten Straftatbestand der Apostasie vorsieht
(Art. 225 des iranischen Strafgesetzbuches), ist offenbar bis heute nicht
endgültig verabschiedet worden; insbesondere schlug das "Legal and Ju-
dicial Committee of the majles" am 23. Juni 2009 vor, den Straftatbestand
nicht aufzunehmen, und blockierte so die Umsetzung der Gesetzesrevisi-
on (vgl. United States Department of State [USDOS], International Religi-
ous Freedom Report 2010, 17. November 2010). Bisher existieren keine
neueren Informationen.
Die Aufschiebung der Gesetzesrevision bedeutet indessen nicht, dass
keine Todesurteile ausgesprochen worden sind. In seinem Urteil vom
9. Juli 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch festhalten können,
es seien in den letzten Jahren keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe
wegen Apostasie bekannt geworden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4); dies
trifft mittlerweile nicht mehr zu. So wurde namentlich im September 2010
– trotz fehlender kodifizierter strafrechtlicher Gesetzesgrundlage – von
den iranischen Gerichten Yousef Nadarkhanis, der Priester einer 400-
Seelen-Kirchengemeinde, wegen "Abkehr vom Islam" zum Tode verurteilt,
als er sich weigerte, dem Islam beizutreten (vgl. Human Rights Watch
[HRW], World Report 2012 – Iran, 22. Januar 2012; Human Rights Coun-
cil, Human rights situations that require the Council’s attention, Joint writ-
ten statement submitted by Amnesty International, HRW, Reporters With-
out Borders International, non-governmental organizations in special,
consultative status: Islamic Republic of Iran: The international community
must act to save hundreds at risk of execution, 14. Februar 2011, abruf-
bar unter:
/16/NGO/123&Lang=E, zuletzt besucht am 16. April 2012; vgl. auch: Wor-
thy Christian News – Daily Christian News Service, Iran Court: 'Pastor To
Be Executed By Hanging', 26. November 2010, abrufbar unter:
hanging?wpmp_switcher=mobile, zuletzt besucht am 18. April 2012). Ob-
wohl das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, so-
wohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 ange-
wiesen hatte, niemanden wegen des Wechsels der Religion zu verurteilen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4), hat im soeben geschilderten Fall der
Oberste Gerichtshof in Kum die Todesstrafe des Priesters Ende Septem-
ber 2011 bestätigt (vgl. Die Zeit, Fast schon tot?, 23. Oktober 2011, abruf-
bar unter: , zuletzt besucht am
18. April 2012). Der Entscheid soll zwar bis Ende 2012 überdacht werden,
der Priester bleibt indessen im Gefängnis (vgl. Christian Solidarity Inter-
national [CSI], "Soll Nadarkhanis Wille gebrochen werden?",
E-8418/2008
Seite 16
3. Januar 2012, abrufbar unter: .
php?bnrLink=nadarkhani2.php&sId=, zuletzt besucht am 18. April 2012;
vgl auch: "Iran: Ungewissheit um inhaftierten Pastor", 18. April 2012, fac-
tum-online, abrufbar unter:
de/aktuell/2012_01_11_Pastor_Iran.php, zuletzt besucht 18. April 2012).
Die im Raum stehende Gesetzesrevision, die bisher nicht aus der Welt
geschafft worden ist, begünstigt – zahlreichen Quellen zufolge – die Hal-
tung, Apostasie (auch ausserhalb der formellen Gesetzgebung) scharf zu
bekämpfen; den staatlichen Behörden gelingt es vermehrt, strafrechtliche
Gründe im Zusammenhang mit Apostasie zu finden, um Nicht-Islamisten
zu sanktionieren. Beispielsweise verurteilte ein iranisches Gericht im Jah-
re 2010 sechs Mitglieder einer evangelischen Kirche im Iran zu einem
Jahr Gefängnis wegen "Propaganda gegen den Staat" (vgl. HRW, World
Report 2012, a.a.O.). Aktuell stehen gerade 12 Christen wegen Apostasie
und anderen (angeblichen) Delikten vor Gericht (vgl. T,
"Iranian Christians may face death in apostasy trial",
stasy-trial#ixzz1sODZfj8J, zuletzt besucht am 18. April 2012). Die United
States Commission on International Religious Freedom beobachtet für
den Zeitraum von April 2010 bis März 2011 eine zunehmende Ver-
schlechterung der religiösen Freiheit nicht-muslimischer Minderheiten so-
wie wachsende Diskriminierung und Repression (Annual Report April-
March 2010, Mai 2011, abrufbar unter
%20with%20cover%20for%20web.pdf, zuletzt besucht am 18. April
2012). Die Presse schreibt auch von mysteriösen Todesfällen von freige-
sprochenen Konvertierten (vgl. Die Zeit, Fast schon tot?, 23. Oktober
2011, a.a.O.). In anderen Fällen wurde indessen – auf internationalen
Druck hin –, das Urteil abgeändert oder die Haftstrafe reduziert. So wurde
ein Priester, der zuvor wegen Apostasie zum Tode verurteilt worden war,
schliesslich wegen "Propaganda gegen den Staat" zu einer einjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt (vgl. CSI, Apostaten müssen um ihr Leben
fürchten, ohne Datierung [Indizien deuten auf November 2010],
, abgerufen am 18. Ap-
ril 2012, und CSI, Keine Todesstrafe für Pastor Khanjani, 5. Dezember
2011, a.a.O.) Zwei Iranerinnen, denen die Todesstrafe drohte, wurden
schliesslich zu einer reduzierten Haftstrafe verurteilt (vgl. I ["das
christliche Nachrichtenportal"], Iran spricht angeklagte Christinnen frei,
25. Mai 2010,
spricht-angeklagte-christinnen-frei.html, abgerufen am 18. April 2012).
Personen, die sich vom Islam abgewendet haben, müssen mit der ständi-
gen Angst leben, sich in absehbarer Zeit vor Gericht wegen Apostasie
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verantworten zu müssen. Dem offiziellen Bericht des USDOS zufolge sind
zwischen Juni 2008 und Juni 2010 über 115 Festnahmen von Christen
wegen Apostasie, illegalen evangelischen Aktivitäten, regimefeindlicher
Propaganda und Tätigkeiten gegen den Islam im Zusammenhang mit an-
deren Anschuldigungen verzeichnet worden, im Dezember 2010 wurden
zusätzlich 161 Festnahmen registriert. Ende 2012 sind 33 Personen in
den Gefängnissen verblieben mit ungewissem Verfahrensstand (vgl. US-
DOS, International Religious Freedom Report Juli-Dezember 2010, Sep-
tember 2011, . htm, zuletzt
besucht am 16. April 2012). Neuere, öffentlich zugängliche Berichte
schreiben von weiteren Festnahmen von 282 beziehungsweise 254
Christen (wobei die wirkliche Anzahl höher einzuschätzen sei) zwischen
Juni 2010 und März 2011 (vgl. Christian Solidarity Worldwide, Iranian
news website suspended after reporting burning of New Testaments, 16.
März 2011, abrufbar unter:
press&id=1135&search=, zuletzt besucht am 18. April 2012 und Iranian
Christians to stand trial for "activities against the order", 28. April 2011,
abrufbar unter:
search=, abgerufen am 18. April 2012).
Neuere Quellen berichten, am 26. Januar 2011 hätten die iranischen Be-
hörden bekannt gegeben, dass ein Mann namens Seyed Ali Gharabat
wegen "Verbreitung von Verderbtheit" und "Apostasie" im Karoun-Gefäng-
nis in Ahvaz hingerichtet worden ist (vgl. Human Rights Council, Human
rights situations that require the Council’s attention, a.a.O.).
6.3.4. Im Falle der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass sie erst
nach ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert ist; aus
den Akten ist ersichtlich, dass sie bereits in, [Dublin-Staat A], konvertierte
(vgl. Bestätigung der Kirchgemeinde (...), datiert vom 16. August 2006).
Der beigelegten Taufurkunde im Original zufolge wurde sie am (…) 2008
in der Schweiz getauft. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem
Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) festgehalten, dass eine Abwen-
dung vom Islam, die erst nach der Ausreise erfolgte, einer differenzierte-
ren Betrachtung zu unterziehen ist. Zu untersuchen ist insbesondere, ob
der Religionsausübung eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, dies
aufgrund der Tatsache, dass die Konversion von Asylsuchenden oft als
Argument missbraucht wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu erwirken (vgl.
a.a.O. E.7.3.5). Es ist daher bei der Beschwerdeführerin zu untersuchen,
ob sie sich aus innerer Überzeugung bekehren liess und heute aktives
Mitglied ist, oder dies aus nur oberflächlichen Gründen tat:
E-8418/2008
Seite 18
Den zahlreichen Bestätigungen ist einstimmig zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie uneingeschränkt für die Kirchge-
meinde engagiert, stets an Messen und Anlässen anwesend ist und auch
wichtige Beiträge leistet (vgl. die Schreiben des Pastors der "[Kirche
E._______]" vom (…) September 2008 und vom (…) Dezember 2010,
das Bestätigungsschreiben des Pastors der "[Kirche F._______]" vom (…)
September 2008 und das Schreiben des Pastors der "[Kirche
D._______]" vom (…) Oktober 2008 sowie auch das aus den Vorakten
vorliegende "Certificate" der [Kirche in G._______] vom (…) Juli 2002
[vgl. B29]). Aus einem bei den Akten liegenden (…) Zeitungsartikel der
(...) Zeitung vom (…) Juli 2002 geht hervor, dass der [Kirchenvorstand in
G._______] sich bereit erklärte, die Familie der Beschwerdeführerin auch
nach ihrer Abschiebung von [Dublin-Staat B] nach [Dublin-Staat A] wei-
terhin finanziell zu unterstützen; es wird darin sogar zu finanziellen Spen-
den aufgerufen (vgl. B29). In Anbetracht der aus allen soeben genannten
Dokumenten hervorgehender Einstimmigkeit ist nicht zu bezweifeln, dass
die Beschwerdeführerin eine innerlich gründende Haltung für das Chris-
tentum zeigt. Andernfalls würden sich die entsprechenden Kirchgemein-
den kaum in diesem Masse für sie einsetzen.
Neben der Glaubhaftigkeit der Konversion muss zur Beurteilung der Ge-
fährdung der betroffenen Person indes auch das Ausmass der öffentli-
chen Bekanntheit in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28
E.7.3.5), zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch
ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Durchsicht der Akten
fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem Foto ihres iranischen
Fahrausweises den muslimischen Hijab trägt und bereits auf der [Ausrei-
severfügung des Dublin-Staates A] vom (…) Oktober 2005 ohne Schleier
mit einer Kurzhaarfrisur zu sehen ist (vgl. B29). Bei einer Frau wie der
Beschwerdeführerin, die vor ihrer Konversion mit einem Hijab verhüllt war
und sich nun mit einer (…) Kurzhaarfrisur zeigt, kann nicht mehr von ei-
ner diskreten Glaubensausübung gesprochen werden, da die offen getra-
genen Haare unübersehbares Symbol für die Konversion darstellen. Hin-
zu kommt, dass sie sich an verschiedenen Demonstrationen mit ge-
nannter Kurzhaarfrisur zeigte und sie auf Bildern in (bei den Vorakten lie-
genden) iranischen Zeitungen, die über diese Kundgebungen berichteten,
und auf Bildern internationaler Internetseiten zu erkennen ist. Diesbe-
züglich ist auch ausschlaggebend, dass die Tatsache einer erfolgten Kon-
version im Iran – gerade im Zusammenhang mit der verschärften Gang-
art, die die Islammüdigkeit der neuen Generation bekämpfen soll – als Af-
front gegen den Islam verstanden wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.4). Auf-
E-8418/2008
Seite 19
grund der Aktenlage und der sich daraus abzeichnenden Haltung der Be-
schwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie diesbezüglich ein kla-
res Zeichen setzen wollte. Ihr Engagement in den christlichen Freikirchen
geht sodann auch klar über dasjenige eines einfachen Mitglieds hinaus:
Den verschiedenen Bestätigungsschreiben ist zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin seit ihrer Taufe in der Schweiz aktiv beteiligt, sei
es als Organisatorin oder Mitorganisatorin von Grossanlässen oder als
Rednerin in Messen, wobei sie ihre Überzeugung vermittelt. Schon im
Jahre 2008 hatte die Beschwerdeführerin in der "[Name der schweizeri-
schen Lokalzeitung]" diverse Artikel unter ihrem Namen publiziert (vgl.
(…) Ausgabe, Januar 2008 und (…). Ausgabe, Juli 2008). Zudem ist zu
beachten, dass ein Zweck von den erwähnten Anlässen gerade darin be-
steht, neue Mitglieder für die Freikirchen zu gewinnen, womit mit einer ak-
tiven Mitgliedschaft automatisch eine missionarische Tätigkeit verbunden
ist. So beschreibt etwa die "[Kirche F._______]" auf ihrer Internetstartseite
ihren Auftrag ausschliesslich damit, "Menschen [zu bekehren]", und als
zweites Werteprinzip wird dieser Auftrag als "[missionarisches State-
ment]" wiederholt (abrufbar unter: .
php?option=com_content&view=article&id=8&Itemid=15, zuletzt besucht
am 30. April 2012).
6.4. Nach dem Gesagten ist klar, dass die Beschwerdeführerin ihre christ-
liche Überzeugung und ihren Glauben aktiv nach aussen trägt, auch mis-
sionierend tätig ist und somit nicht einer "diskreten" Religionsausübung
nachgeht. Damit ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr den
im Iran tolerierten – und somit ungefährlichen – Rahmen einer nichtisla-
mischen Religionsausübung sprengt.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihres exilpoliti-
schen Engagements bereits als gefährdet eingestuft werden muss, erüb-
rigt sich an dieser Stelle, da sie aufgrund ihrer erkennbaren religiösen Tä-
tigkeiten bereits konkret gefährdet ist, Opfer von ernsthaften Nachteilen
im Sinne des Asylgesetzes zu werden.
6.5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass angesichts der sich
aktuell präsentierenden Situation im Iran für Personen, die sich erkennbar
vom Islam abgewendet haben, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit be-
fürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
Repressionen und Gewalt bis hin zur Todesstrafe drohen. Aus diesen
Gründen erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG.
E-8418/2008
Seite 20
7.
Die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
führt nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), weshalb die Beschwerde
hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen ist. Als Regelfolge des abge-
lehnten Asylgesuchs verfügt das BFM die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug wäre vorliegend je-
doch unzulässig, da er eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoule-
ment-Verbots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5
Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie ei-
ne Verletzung des Folterverbots und des Verbots unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde.
Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Bundesamt ist an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entspre-
chenden, den Wegweisungsvollzug betreffenden, Erwägungen der Vorin-
stanz und Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
8.
Mit Urteil von heute werden auch der ehemalige Ehemann der Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen
(vgl. E-6186/2008).
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Asylgewährung unterle-
gen, hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sie ob-
siegt. Da sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird, hat sie im Ender-
gebnis auch im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind ihr praxisgemäss grundsätzlich ein Drittel der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da ihr mit
Verfügung vom 15. Oktober 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage
auch aktuell von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
E-8418/2008
Seite 21
9.2. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin, der aktuell ihren ehemaligen Ehemann vertritt hat seine Kosten-
note nicht aufgeschlüsselt; ein Grossteil seiner Argumentation betraf den
ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin. Dieser Aufwand wird im
ebenfalls heute ergehenden Urteil betreffend den ehemaligen Ehemann
(ebenfalls eine teilweise Gutheissung) entschädigt.
Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am
27. April 2012 ihre Honorarnote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand
von insgesamt Fr. 640.-- geltend macht. Der in Rechnung gestellte Auf-
wand scheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist somit – unter der
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und
der Reduktion um einen Drittel – eine Parteientschädigung von Fr. 426.70
(inklusive Spesen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) zu Lasten des BFM zu-
zusprechen.
(Disposition nächste Seite)
E-8418/2008
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutge-
heissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 426.70 –
zu Lasten des BFM – ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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