B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8419/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Albanien
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zusammen mit ihren beiden Kindern um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) vom 3. Dezember 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefra-
gung) vom 10. Dezember 2015 brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Mann
sei ein gerichtlich verurteiltes Bandenmitglied. Nach seiner Inhaftierung
habe er sie immer wieder vor den Gegnern gewarnt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinnge-
mäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen
wird Rechnung getragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
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4.
Die Vorinstanz begrünet in ihrer Verfügung ausführlich, welche der Vorbrin-
gen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Mit ihren Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene – sie seien mit der Verfügung nicht einver-
standen, ihr Leben sei in Albanien tatsächlich in Gefahr – gelingt es den
Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden gehört zu den verfolgungssicheren
Staaten (Liste des Bundesrates der sog. Safe Countries, Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG). Somit greift die Regelvermutung, dass in Albanien keine
asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grund-
sätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Die
Beschwerdeführerin hat nicht um Schutz bei der Polizei ersucht. Dem Er-
klärungsversuch hierzu ist nicht zu folgen (SEM-Akten, A5, S. 8). Auch ge-
lingt es ihr weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese
Regelvermutung umzustossen. Im Übrigen hat die Vorinstanz neben ande-
ren Elementen der Unglaubhaftigkeit zu Recht erkannt, dass es nicht erst
nach 16 Jahren des Konflikts, kurz vor der Ausreise, zur geschilderten Ge-
fährdung gekommen sein kann.
Entgegen der Beschwerde ist den Akten kein Bedarf an weiteren Befragun-
gen zu entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch ablehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Weg-
weisung zuliessen. Es ist auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass der Vollzug der
Wegweisung der jungen, gesunden Beschwerdeführerin mit Schulab-
schluss und Arbeitserfahrung und ihrer beiden Kinder im vorliegenden Fall
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zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme fällt hiermit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG). Es obliegt den
Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: