Abtei lung V
E-84/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...)
Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-84/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus
B._______ im Nordirak, suchte am 2. März 2003 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 7. April 2003
erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, es sei
die Unmöglichkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 beantragte das BFM mit
Verweis auf die gegenwärtige generelle Vollzugssistierung betreffend
Wegweisungen von Personen aus dem Irak die Abweisung der
Beschwerde. In einer Stellungnahme vom 28. Juli 2003 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorläufige
Aufnahme beantragen. Im Rahmen desselben
Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 20.
Januar 2006 die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom
17. März 2003 wiedererwägungsweise auf und schob den
Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers für vorerst 12 Monate auf. Hierauf schrieb die ARK
die Beschwerde vom 7. April 2003 mit Beschluss vom 25. Januar 2006
als gegenstandslos geworden ab.
A.c Am 31. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug.
A.d Am 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Nebst Ausführungen zur angespannten Lage im Nordirak
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machte er in seiner Stellungnahme ein persönliches Gefährdungsprofil
geltend, welches auf eine frühere Bindung mit einer Frau christlicher
Glaubenszugehörigkeit zurückzuführen sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 1.
Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Januar 2008
beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom
6 Dezember 2007 sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes
wegen zu gewähren.
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und beantragte den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen vom 16. April 2008
übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine
ergänzende Vernehmlassung, in welcher es unter Berücksichtigung
von E-4243/2007 (Grundsatzurteil zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen Nordiraks)
seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde bestätigte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
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Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht,
der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechts-
begehren somit lediglich die Frage, ob die von der Vorinstanz aufge-
hobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs andauern soll.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der
unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten
auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland,
Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des
BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten
Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen,
dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von
Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle.
Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt,
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wo er sowohl als (...) als auch (...) gearbeitet habe. Sodann verfüge er
mit seinen nach wie vor in der Provinz B._______ wohnhaften
Familienmitgliedern (...) über ein soziales Beziehungsnetz. Als junger
und gemäss Aktenlage gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen
sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in seinem Heimatland zu
reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen,
zumal er in der Schweiz weitere Berufserfahrung habe sammeln
können.
Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz
eingereist und habe somit die prägenden Jahre seines Lebens in der
Heimat verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Ar-
beitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Auch wenn er seit
nunmehr über vier Jahren in der Schweiz lebe, sei nicht von einer über
das übliche Mass hinausgehenden Verwurzelung auszugehen.
Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr durch die Familie seiner Ex-Freundin getötet werden, weil
sie ihre Ehre verloren habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen
bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen sei
und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht habe standhalten
können. Beim Beschwerdeführer als (mit rechtskräftigem Entscheid
vom 17. März 2003) abgewiesener Asylsuchender mit fehlender
Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung
nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte,
dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde.
3.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - un-
ter Bezugnahme auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
von Mai 2007 - darauf hin, dass die Sicherheitslage in den drei
nordirakischen Provinzen aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem
Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar bleibe. Zwar sei die
Lage, anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen,
vergleichsweise ruhig und sicher, doch könne sich dies angesichts der
hohen Zahl von RückkehrerInnen und der beschränkten
Aufnahmekapazitäten der Region rasch ändern. In den letzten drei
Jahren seien in den nordirakischen Provinzen mehrere Anschläge –
davon deren fünf in seiner Heimatregion B._______ - verübt worden.
Sodann sei die geografische Nähe der drei Nordprovinzen zu den
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auch vom BFM nicht als sicher angesehenen Provinzen Tal Afar und
Kirkuk zu berücksichtigen, insbesondere die Ölmetropole Kirkuk sei
eine tickende Zeitbombe.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich bei einer
Rückkehr nach wie vor durch eine Verfolgung durch die Familie seiner
Ex- Freundin bedroht fühle, welche sich aufgrund seiner seinerzeitigen
sexuellen Beziehung zur Letzteren in ihrer Ehre verletzt fühle. In
diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einen
Bericht des UNHCR vom 26. September 2007, wonach vorallem im
Süd- und Zentralirak Gewalt und Menschenrechtsverletzungen
allgegenwärtig seien. Staatlicher Schutz vor den Verursachern sei
nicht verfügbar.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5)
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak, welches gemäss interner Aktennotiz des
BFM vom 18. Januar 2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen
Aufnahme war.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Vor-
aussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
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3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo
er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Februar 2003 gelebt hat.
Gemäss eigenen Angaben hat er dort (...) Jahre lang die Primarschule
besucht. Zudem hat er in B._______ als (...) sowie (...) gearbeitet, dies
zuletzt zwischen 2001 und 2003, wodurch er gemäss eigenen
Aussagen (vgl. A6/7, S. 2) in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt
zu sorgen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der
Schulbildung und der in der Heimat wie auch in der Schweiz
gesammelten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in
seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können.
Letzteres umso mehr, als ihm dies in der Schweiz schon nach wenigen
Monaten gelungen war (vgl. B5/3, S. 2). Seine in B._______ lebenden
Familienangehörigen (...) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer
Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm überdies einen Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine
weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls
geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von
familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im
Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende
Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen ist.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Was die Vorbringen betreffend die
Anschläge in Tal Afar und Kirkuk anbelangt, so ist festzuhalten, dass
die Städte 75 km respektive rund 200 km von der Stadt B._______
entfernt und eben ausserhalb der in Frage stehenden kurdischen
Provinzen Nordiraks (Dohuk, Sulaymaniya, Erbil) liegen, auf welche
sich das zitierte, die Rechtsprechung in vorliegender Konstellation
prägende Grundsatzurteil bezieht. Der zu den Akten gereichte Bericht
des UNHCR vom 26. September 2007 (Beschwerdebeilage 2) steht
hierzu in keinem Widerspruch, da er die Sicherheitslage in Süd- und
Zentralirak beschlägt, wie der Beschwerdeführer selber ausführt.
Hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr durch die Familie seiner Ex-Freundin getötet werden, ist
darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 17. März 2003 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die
geltend gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht
als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind (vgl. B1/6, S. 3; in der
angefochtenen Verfügung unzutreffend zitiert im Sinne der fehlenden
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Glaubhaftigkeit, [vgl. B6/6, S. 3]). Es erübrigt sich daher, auf diese
Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht
Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N 446 318 (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 10