B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8421/2008
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter
Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advoka-
tur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Septem-
ber 2008 / N (…).
E-8421/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, verliess eige-
nen Angaben zufolge ihr Heimatland mit ihren Eltern und ihrem Bruder im
August 2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder
am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (…)
zugewiesen. Am 27. September 2006 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ] (…) sowie am 6. November 2006 vom zuständigen
Kanton zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer An-
hörungen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei in B._______, Iran, geboren und habe ihr ganzes Leben dort ver-
bracht. Dort hätten sie und ihre Familie eine grünen Karte besessen, wel-
che ihnen die iranischen Behörden bei der Ausreise wieder entzogen hät-
ten. Die iranischen Behörden hätten die Familie ausgewiesen, weshalb
sie mit ihren (mittlerweile, seit (…) 2010, rechtskräftig geschiedenen) El-
tern, C._______ (E-6107/2008) und D._______ (E-8422/2008), und ihrem
Bruder, E._______ (E-6108/2006), im August 2006 ausgereist und in den
Irak zurückgekehrt sei. Sie seien [zum Verwandten] ihres Vaters bezie-
hungsweise [einem anderen Verwandten] nach Dohuk gegangen, wo sie
– die Eltern hätten es ihr später übersetzt, da sie kein Kurdisch verste-
he – erfahren hätten, [Familienfehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelik-
ten sowie allfälligen Racheakten zwischen der Familie des Vaters und der
Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des Vaters]. [Der
Verwandte] habe der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und dem Bruder
geraten, den Irak zu verlassen, weil die [verfeindete Familie] sie ansons-
ten "stören" würden, woraufhin sie aus Angst den Irak verlassen hätten.
Insgesamt seien sie etwa 20 Tage im Irak verblieben. Auf dem Weg in die
Schweiz sei ihr Bruder von der Familie getrennt worden und in der Türkei
zurückgeblieben.
Im Übrigen habe sie eine verheiratete Schwester, welche in B._______
lebe, sowie [Verwandter] mütterlicherseits, welchen sie noch nie gesehen
habe und welcher sich in Bagdad aufhalte.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 – eröffnet am darauffolgenden
Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab,
E-8421/2008
Seite 3
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemach-
ten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu-
halten vermöchten. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, der Vater der
Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf das Datum der Ausreise aus
dem Iran und des beabsichtigten Reiseziels im Irak in Widersprüche ver-
wickelt: Während er in der EVZ-Befragung behauptet habe, die Familie
habe den Iran am 1. August 2006 verlassen müssen (vgl. A1/11 S. 2, 7),
habe er vor dem Kanton angegeben, sie hätten den Iran erst am 20. Au-
gust 2006 verlassen (vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei seinen Aussagen im
EVZ zu entnehmen, dass das unmittelbare Reiseziel seiner Familie Do-
huk gewesen sei, wo er von [Verwandter] über die Familienfehde an sei-
nem Geburtsort F._______ erfahren habe, was ihn davon abgehalten ha-
be, dorthin zu fahren (vgl. A1/11 S. 6); indes er in der kantonalen Befra-
gung erklärt habe, dass er nach dem Grenzübertritt zunächst nach
F._______ habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen habe, nachdem
er vom Chauffeur erfahren habe, dass dort ständig Anschläge verübt
würden (vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen Sachverhaltsdarle-
gungen würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen
betreffend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die Aussa-
gen durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben seien.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe vor dem Kanton zu Protokoll ge-
geben, [die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht
(vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder er noch die Mut-
ter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin eine solche
konkrete Drohung erwähnt hätten. Die Mutter der Beschwerdeführerin
habe zudem vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der
Familie sei die Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5). An-
lässlich ihrer EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch
nicht erwähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führen-
den Vorfälle weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden.
Namentlich sei dem Vater der Beschwerdeführerin nicht einmal der Name
der ihn angeblich bedrohenden Familie (…) bekannt gewesen
(vgl. A17/14 S. 4). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin über die
einzelnen Vorkommnisse seien unsubstanziiert ausgefallen. Insbesonde-
re habe sie anlässlich ihrer EVZ-Befragung [die Tötung eines Verwandten
nicht erwähnt] (vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übrigen realitätsfremd an,
dass der Vater der Beschwerdeführerin über die seit Jahren andauernde
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Familienfehde in seinem Heimatland nichts gewusst habe. Seine Erklä-
rung, er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge die fehlende
Realitätsbezogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen (vgl. A17/14
S. 7). Aufgrund des Gesagten sei zwingend davon auszugehen, dass der
behauptete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die zweifelhaften
Angaben über den Ausreiseweg würden zudem den Eindruck entstehen
lassen, man versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsächlichen Aufenthalt vor
der Einreise in die Schweiz zu täuschen.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. Septem-
ber 2008) erhob die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihrer Mutter,
D._______ (E-8422/2008), und dem Vater, C._______ (E-6107/2008) –
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ferner wurde sinn-
gemäss beantragt, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, es seien ei-
ne Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und "keine unbegrün-
deten Drohungen" auszustossen.
Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Familie der
Beschwerdeführerin und sie selber würden das barbarische Verbrechen
(...) verurteilen, jedoch sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte und Tradi-
tion nicht möglich, Schutz zu finden. Das Justiz- und Polizeiwesen habe
mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei zwar den Akten zu ent-
nehmen, dass es anlässlich der beiden Befragungen zu teilweise wider-
sprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklärungen hierfür seien je-
doch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten Jahre hätten die
Beschwerdeführerin und ihre Familie auf der Flucht gelebt. Ferner habe
ihr Vater sein ganzes Leben – in einem fremden Land – nur gearbeitet.
Nach vielen schweren Jahren habe sich die Familie gleichwohl in der
B._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort wohl gefühlt.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familie würden sich, unter
der Bedingung, dass das iranische Regime sie aufnehme und einbürgere,
in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie – mit dem in Kopie beige-
legtem Schreiben vom (…) September 2008 – die Regierung in Teheran
ersucht, ihnen eine Rückkehr nach B._______ zu ermöglichen. Sodann
habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihren Vater früh geheiratet, damit
sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstel-
len müssen. Zudem seien auch die Beschwerdeführerin und ihr Bruder
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Seite 5
durch die entstandenen familiären Probleme belastet worden. Im Übrigen
würden die Eltern der Beschwerdeführerin zwar über keine Ausbildung
verfügen, dafür hätten zumindest die Beschwerdeführerin und ihr Bruder
eine Schulausbildung im Iran geniessen können. Tage und Monate seien
für den Vater der Beschwerdeführerin nahezu unbedeutend, da er nicht
einmal seinen Vornamen schreiben könne. Auch der Umstand, dass im
Iran ein anderer Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als
Faktor für die allfälligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichti-
gen. Überdies habe selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfü-
gung Daten falsch erfasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom
Jahr 2006 spreche. Sodann sei weder der Name noch der Vorname des
Vaters der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher richtig erfasst worden.
Schliesslich sei auch der unterschiedliche ethnische Hintergrund der El-
tern zu beachten.
Was die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe anbelangt, ist
festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Wiederholung des in den bei-
den Befragungen bereits Erzählten handelt.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie (mit Originalunterschrift)
eines von der Familie der Beschwerdeführerin verfassten Briefes an die
iranische Botschaft in Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran vom
(…) September 2008 ins Recht gelegt.
D.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, folgte seiner Familie am
9. November 2006 und stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Bruders mit ebenfalls vom 9. Sep-
tember 2008 datierender Verfügung ab, wogegen E._______ fristgerecht
Beschwerde erhob (Verfahren E-6108/2008).
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kosten-
vorschuss – unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Be-
zahlung – in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin – zu-
sammen mit ihrer Mutter, dem Vater und dem Bruder, E._______
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Seite 6
(E-6108/2008) – um unentgeltliche Prozessführung oder zumindest um
ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorge-
bestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht.
G.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
äusserte [Schule] ihr Bedauern über den ergangenen negativen Ent-
scheid des BFM vom 9. September 2008, denn bei der Beschwerdeführe-
rin handle es sich um eine der motiviertesten und einsatzfreudigsten
Schülerinnen in der Klasse. Sie besuche seit (…) 2008 das berufsvorbe-
reitende Schuljahr (…), sei sehr gut in der Klasse integriert und sehr lern-
bereit. Es sei sehr wichtig, dass sie eine Ausbildung absolvieren könne,
da sie in der Schweiz – obwohl sie erst seit kurzer Zeit hier sei – bereits
sehr gut integriert sei und eine hohe Motivation habe, sich beruflich aus-
zubilden sowie ihre noch bestehenden Lücken zu schliessen. Sie zeichne
sich zudem durch ein ausgesprochen gutes Benehmen, grosse charak-
terliche Fähigkeiten sowie ein hohes Verantwortungsbewusstsein aus.
H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht geleistet worden und auf die
Beschwerde sei folglich einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeit-
punkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehm-
lassung – insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungs-
vollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehö-
rigkeit, des familiären Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit
– eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde beantrage.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertre-
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Seite 7
ter Kopien der iranischen Ausländerausweise der Beschwerdeführerin, ih-
rer Eltern sowie ihres Bruders samt Übersetzung sowie ein Schreiben des
Vaters der Beschwerdeführerin, in welchem er seinen in den Ausweisen
aufgeführten Stammesnamen "(...)" erläutere, zu den Akten. Ferner wurde
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer allfäl-
ligen Rückkehr über kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurück-
greifen könnten. Lediglich [Verwandter] des Vaters der Beschwerdeführe-
rin lebe in Dohuk. (...). Die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Mutter der
Beschwerdeführerin würden in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter]
der Mutter der Beschwerdeführerin halte sich in Dohuk auf. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass die Familie nur wenige Jahre im Irak gelebt habe
und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder kaum Kurdisch-Badini und
kein Arabisch sprechen würden.
K.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das
Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Vaters zu tren-
nen. Die Verfahren der Mutter sowie des Vaters der Beschwerdeführerin
würden unter der Nummer E-8422/2008 beziehungsweise E-6107/2008
geführt, während das Verfahren der Beschwerdeführerin unter der Verfah-
rensnummer E-8421/2008 geführt werde. Nach Möglichkeit seien die Ver-
fahren – einschliesslich demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin
(E-6108/2006) – koordiniert zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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Seite 8
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E-8421/2008
Seite 9
4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak
geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran – angesichts des jahrzehnte-
langen Aufenthalts dort – für die Beschwerdeführerin und ihre Familie als
sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss
Art. 34 AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht
erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass vorliegend die Frage, ob sich die geltend gemachte Famili-
enfehde tatsächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, da die
Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie grundsätzlich jegli-
cher Asylrelevanz entbehren. Dass sie eine im asylrechtlichen Kontext
bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird aus der
vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen Anga-
ben zufolge haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie allfällige Ra-
cheakte seitens [der verfeindeten Familie] lediglich aus privaten Gründen
– (…) – zu befürchten. Selbst gemäss dem Fall, die zuständigen staatli-
chen Organe wären nicht gewillt, der Beschwerdeführerin und ihrer Fami-
lie gegen allfällige Nachstellungen seitens [der verfeindeten Familie]
Schutz zu bieten respektive die angeblichen Drohungen könnten nicht zur
Anzeige gebracht werden, könnte dies im asylrechtlichen Kontext nicht
berücksichtigt werden, da lediglich eine private Familienfehde geltend
gemacht wurde, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmotivation mangelt. Schliesslich vermögen auch die in
der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe den Einwand der fehlenden
Asylrelevanz nicht zu entkräften.
Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche
nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten
Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Fa-
milienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) re-
levant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.
5.
E-8421/2008
Seite 10
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten
und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar
erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien –
insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts der
geltend gemachten Familienfehde – verzichtet werden.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-8421/2008
Seite 11
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen
Angaben zufolge in B._______, Iran, geboren ist, während ihre Eltern aus
F._______ (Mosul, Provinz Ninive) respektive Bagdad stammen. In
B._______ habe sie [mehrere] Jahre lang die Schule besucht, bevor sie
im August 2006 – infolge der Zwangsausweisung aus dem Iran – mit ih-
ren Eltern und ihrem Bruder nach Dohuk gegangen sei.
Der langjährige Aufenthalt im Iran wird von der Vorinstanz nicht bestritten
(vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bun-
desverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaub-
haften langjährigen Aufenthalt respektive die Geburt der Beschwerdefüh-
rerin im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfügung
aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf die
Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht die
Frage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Iran
per se tangieren.
Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen,
sondern der Frage nachzugehen, ob es der Beschwerdeführerin als iraki-
schen Staatsangehörigen zuzumuten ist, in den Irak zurückzukehren.
6.3.3. Ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt der Mutter der Be-
schwerdeführerin, nach Bagdad, wo sich im Übrigen die Grosseltern so-
wie [ein Verwandter] aufhalten würden, ist aufgrund der im Urteil
BVGE 2008/12 vorgenommenen und im Wesentlichen weiterhin zutref-
fenden Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend zu ver-
neinen. Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet und die Region Bag-
dad gilt nach wie vor als Region mit einer sehr grossen Gewaltdichte,
zumal gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und At-
tentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag
der Bevölkerung prägen (vgl. einlässlich die Lagebeurteilung im mit heu-
tigem Datum ergehenden Urteil E-8422/2008, E. 6.3.3 betreffend die Mut-
ter der Beschwerdeführerin).
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Seite 12
6.3.4. Ein Wegweisungsvollzug nach Mosul, in die Heimatregion des Va-
ters der Beschwerdeführerin, muss ebenfalls als unzumutbar gelten, zu-
mal die Beschwerdeführerin dort überhaupt nie gelebt hat. Wie im restli-
chen Zentralirak ist auch in Mosul die Lage von Instabilität und fortwäh-
renden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiede-
nen religiösen und ethnischen Gruppierungen geprägt; die Sicherheits-
kräfte sind nicht in der Lage, die Kontrolle über die gesamte Stadt und die
Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten (vgl. einlässlich die La-
gebeurteilung im mit heutigem Datum ergehenden Urteil E-6107/2008,
E. 6.3.3 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin).
6.3.5. Es bleibt demnach zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.
6.3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE 2008/5
eine Einschätzung betreffend die Sicherheitslage in den drei autonomen
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen,
die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Das Gericht ge-
langte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil
und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zu-
dem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarlän-
dern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise
via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort
gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten
Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern
sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohn-
raum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die
nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachge-
fragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheits-
E-8421/2008
Seite 13
systems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Perso-
nen grosse Zurückhaltung geboten (E. 7.5.8).
Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya – namentlich aus Mosul und Kir-
kuk – stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den
genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungs-
vollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten
ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen do-
minierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhal-
ten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
6.3.5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im
August 2006 lediglich etwa 20 Tage in Dohuk aufgehalten habe, bevor sie
und ihre Familie aus dem Irak ausgereist seien. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in eine der drei irakischen Nordprovinzen setzt je-
doch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im vorliegenden Fall
nicht zutrifft. Erschwerend kommt überdies der Umstand hinzu, dass die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nur sehr wenig Kurdisch-
Badini spricht, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr die Kommunikation
mit den Landsleuten derzeit verwehrt bliebe. Sodann ist es äusserst frag-
lich, ob sie in Dohuk über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt
– lediglich ein [Verwandter] sowie [weiterer Verwandter] würden sich in
Dohuk aufhalten, zu denen sie aber bis zur Ausreise aus dem Iran nie
Kontakt gehabt hatte –, welches der geltenden Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak zu genügen
vermag. Gesellschaftliche und politische Beziehungen sind ihr jedenfalls
abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohn-
raum ausschlaggebend ist. Folglich müsste im Falle der Beschwerdefüh-
rerin, welche im Übrigen über keine spezialisierte und auf dem dortigen
Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügt, bei einer allfälligen
Rückkehr in den Irak von einer möglichen konkreten Gefährdung ausge-
gangen werden.
6.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und die Beschwerdefüh-
rerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ( Art. 83 Abs. 1 AuG). Der
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
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7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos
waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Be-
schwerdeführerin inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist der Be-
schwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.–) – die restlichen beiden Drit-
tel werden ihren Eltern ausbezahlt – zurückzuerstatten.
8.2. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine er-
mässigte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter – der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdever-
fahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den
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Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich
auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht – hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuver-
lässig einschätzen und wird – für jedes der vier betroffenen Beschwerde-
verfahren – auf je Fr. 250.– geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts
des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM
ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 125.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Septem-
ber 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist der Be-
schwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.–) – die restlichen beiden Drit-
tel werden den Eltern ausbezahlt – zurückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 125.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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