B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8421/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter
B._______, geboren (…), Iran,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015
N (…).
E-8421/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 20. August 2015 gemeinsam
mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester C._______ (N […]) in der
Schweiz um Asyl nach. Auf das Asylgesuch der Letzeren trat das SEM mit
Verfügung vom 5. November 2015, vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 30. November 2015 (D-7570/2015) bestätigt, nicht ein und ver-
fügte ihre Wegweisung nach Italien.
A.b Am 25. August 2015 wurde A._______ (Beschwerdeführerin 1) zur
Person befragt und am 27. August 2015 die Tochter B._______ (Beschwer-
deführerin 2), wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, welches Land
mutmasslich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie werde nicht nach Ita-
lien zurückkehren, da es sein könne, dass man sie suche und dass die
Person, welche sie nach Italien gebracht habe, verhaftet worden sei. Die
Beschwerdeführerin 2 führte an, in Italien seien sie nicht sicher vor der
ihnen im Iran drohenden Verfolgung.
A.c Am 3. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Die italienischen Behörden
stimmten dem Gesuch am 24. November 2015 zu und führten aus, die Fa-
milie werde entsprechend dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterge-
bracht werden.
A.d Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 trat das SEM auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien weg, ver-
fügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 28. Dezember 2015 (Poststem-
pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mittels einer vom 26. De-
zember 2015 datierten Beschwerdeschrift sowie unter Verwendung eines
für die Anfechtung materieller Verfügungen konzipierten, undatierten Be-
schwerdeformulars auf Arabisch, in welches handschriftlich eine Begrün-
dung auf Deutsch eingefügt wurde. Sinngemäss wurde die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
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Sie reichten ein Schreiben des D._______ vom 18. Dezember 2015, eine
undatierte Notiz mit dem Titel "Nichtvorliegen konkreter individueller Ga-
rantien vor der Überstellung", eine Kopie der Zustimmungserklärung der
italienischen Behörden, die Kopie eines Berichts der E._______ betreffend
die Gesundheitssituation ihrer Tochter beziehungsweise Schwester
C._______ vom 27. November 2015 sowie ein Schreiben der National Or-
ganization for Liberation of Ahwaz – HAZM vom 14. Dezember 2015 ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
D.
Das D._______ liess dem Gericht am 20. Januar 2016 die Kopie einer vor-
sorglichen Gefährdungsmeldung der E._______ vom 15. Januar 2016 zu-
kommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-8421/2015
Seite 4
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein.
3.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob auf-
grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt
werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende
Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
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Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdefüh-
rerinnen, die unter Benutzung ihrer Pässe ihr Heimatland legal verlassen
haben, über ein vom 17. Juli bis 10. August 2015 gültiges Visum für Italien
verfügen. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen
des SEM vom 3. September 2015 am 24. November 2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird in der
Beschwerde nicht bestritten.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen würden.
4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: Recep-
tion conditions for asylum-seekers). Gemäss den Erkenntnissen des Ge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
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2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Die-
ser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, namentlich die
Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Per-
sonen mit einem subsidiären Schutzstatus, Mängel offenbare. Das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden
jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta immanent sei (vgl. u.a. Urteile des EGMR
i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde-Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014, §§ 114 f., sowie i.S. A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde
Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015, § 36).
4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder
Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehöri-
gen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
5.1 Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Ge-
such behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein an-
derer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem
Staatssekretariat über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts
hinaus einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen muss das SEM unter
Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, trans-
parenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfas-
sungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüber-
legungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. BVGE 2015/9, E.
7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der
EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen,
ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O., E. 8.2.1). Mit der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c
AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht
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mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermes-
sensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl.
a.a.O., E. 5 ff.); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder
Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bun-
desrecht verletzt.
5.1.1 Der EGMR stellte im Urteil Tarakhel fest, das Nichtvorhandensein
systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass das System ei-
ner grossen Zahl von Asylsuchenden vorenthalten bleibe, weil es nicht die
erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden
zu bewältigen. Deshalb habe stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk"
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung zu erfolgen.
Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la po-
pulation "particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende
Personen einen speziellen Schutz benötigen. Dieses Erfordernis sei auf-
grund ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer extremen Vulnerabilität umso
wichtiger, wenn es sich um Kinder handle. Die Aufnahmebedingungen
müssten entsprechend dem Alter der Kinder angepasst sein, um folgen-
schwere Stress- und Angstzustände zu vermeiden (vgl. Urteil Tarakhel,
a.a.O., §§ 118 f.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Italien
scheine die Hypothese, dass einer beachtlichen Anzahl von Dublin-Rück-
kehrenden eine angemessene Unterbringung verwehrt sei, nicht unbe-
gründet. Es obliege infolgedessen den Schweizer Behörden, sich vor einer
Überstellung zu versichern, dass die Asylsuchenden bei ihrer Ankunft in
Italien in Strukturen aufgenommen würden, welche dem Alter der Kinder
angemessen seien (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 120; bei den betreffenden
Beschwerdeführenden handelte es sich um ein Ehepaar mit sechs Kindern
zwischen zwei und fünfzehn Jahren.). Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten
zu haben, dass für eine dem Alter des Kindes angemessene Unterbringung
gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel,
a.a.O., § 122).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/4 festgestellt, dass das
Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien ei-
ner kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbrin-
gung nicht eine blosse Überstellungsmodalität sei, sondern gemäss dem
Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zuläs-
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Seite 8
sigkeit einer Überstellung nach Italien darstelle. Entsprechend den Voraus-
setzungen, wie sie im Urteil Tarakhel genannt seien, müsse im Zeitpunkt
der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – ins-
besondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei der Unter-
bringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4 E.4.3).
5.1.2 Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden in der Über-
nahmeerklärung vom 24. November 2015 die Namen und die Geburtsda-
ten der Beschwerdeführerinnen aufgeführt, und auf dem Dokument ist ver-
merkt, dass es sich um eine Familiengemeinschaft (nucleo familiare) han-
delt. Betreffend der Unterbringung wurde festgehalten, die Familie werde
in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterge-
bracht. Die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet, sich bei der Grenz-
polizei des Flughafens Lamezia Terme (Kalabrien) zu melden.
Die Beschwerdeführerin 2 ist mit siebzehneinhalb Jahren noch minderjäh-
rig. Indes benötigt sie aufgrund ihres Alters nicht mehr dieselben Unterbrin-
gungsstrukturen wie schulpflichtige Kinder oder Kinder im Vorschulalter.
Zudem dürfte der Betreuungsaufwand für ihre Mutter praktisch unerheblich
sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese wäre auf entsprechende
Unterstützung angewiesen. Aufgrund des ausdrücklichen und mehrfachen
Hinweises auf die Familiengemeinschaft in der Übernahmeerklärung kann
als hinreichend garantiert erachtet werden, dass die italienischen Behör-
den die Einheit der Familie wahren werden. Eine Trennung von Mutter und
Tochter ist daher nicht zu befürchten. Der Hinweis auf das Rundschreiben
vom 8. Juni 2015, in welchem in der Umgebung von Lamezia Terme fünf
Zentren mit insgesamt 47 Aufnahmeplätzen für Familien aufgeführt sind,
stellt zwar keine individuelle Zusicherung eines bestimmten Platzes in ei-
nem dieser Zentren dar, kann aber als verbindliche Erklärung im Hinblick
auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen verstanden werden.
Auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin 2 ist diese verbindliche
Erklärung der italienischen Behörden jedenfalls insofern als ausreichend
zu bezeichnen, als eine Gefährdung des Kindswohls ausgeschlossen
scheint, zumal auch eine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum für Er-
wachsene durchaus ihrem Alter angemessen wäre, solange keine Tren-
nung der Familie erfolgt. Mithin ist aufgrund der konkreten Umstände vom
Vorliegen einer genügenden individuellen und konkreten Zusicherung der
italienischen Behörden auszugehen. Entsprechend ist zu verneinen, dass
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den Beschwerdeführerinnen in Italien wegen der aktuellen Kapazitäten in
den Aufnahmestrukturen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht. Im Übrigen ist anzunehmen, dass auch die 24-jährige
Tochter beziehungsweise Schwester C._______, deren Überstellung nach
Italien bis heute noch nicht erfolgt ist, im Familienverbund verbleiben wird,
womit der Beschwerdeführerin 2 zwei erwachsene enge Bezugspersonen
zur Verfügung stehen werden.
5.1.3 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich,
Italien werde den Beschwerdeführerinnen kein ausreichendes Asylverfah-
ren zukommen lassen, zumal sie ein solches in Italien bisher nicht ange-
strengt haben und diesbezüglich keine Einwände erheben. Auch ist nicht
zu erwarten, dass Italien das Refoulement-Verbot missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem
sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, handelt
es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehör-
den, welche sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind. Bei drohenden
Übergriffen durch Privatpersonen oder tatsächlichen Angriffen könnten sie
sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.
5.1.4 Gemäss der vorsorglichen Gefährdungsmeldung vom 15. Januar
2016 habe "die Familie" geäussert, dass sie sich umbringen würden, wenn
sie nach Italien zurück müssten. Es bestehe, solange sie in der Schweiz
seien, keine akute Suizidalität, bei der Zustellung einer Wegweisungsver-
fügung bestehe aber die Gefahr eines gemeinschaftlichen Suizides. Es
habe deshalb mit Eröffnung des Wegweisungsentscheides eine Schutz-
massnahme und psychiatrische Exploration zu erfolgen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend,
unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine erpresserische Dro-
hung oder um eine ernstzunehmende Verzweiflung handelt, klar nicht ge-
geben. Bei den Beschwerdeführerinnen wurde keine Erkrankung diagnos-
tiziert, und sie konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien
oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Ge-
sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
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Seite 10
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht derart, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste.
Die schweizerischen Behörden, die mit der Eröffnung des vorliegenden Ur-
teils und dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben
jedoch allfällig auftauchenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ge-
bührend Rechnung zu tragen und zu versuchen, eine gemeinsame Über-
stellung aller drei Familienangehörigen zu bewerkstelligen.
5.1.5 Die Beschwerdeführerinnen konnten mit ihren Ausführungen kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Da die Beschwerde-
führerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
E-8421/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub