B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-842/2017
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2017 mit gefälschten Do-
kumenten von Bangkok herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und
stellte am 16. Januar 2017 am Flughafen ein Asylgesuch. Mit Verfügung
ebenfalls vom 16. Januar 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zu.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Januar 2017 und der
Anhörung vom 31. Januar 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesent-
lichen geltend, er sei am 9. Dezember 1990 geboren, tamilischer Ethnie
und stamme aus Mannar. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 sei er zu-
sammen mit seiner Familie zu seinem Onkel ins Dorf B._______, Distrikt
Jaffna, gezogen. Sein Vater sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam) gewesen und habe in seiner Funktion Nahrungsmittel und Me-
dizin verteilt. Nachdem er deshalb von der sri-lankischen Armee gesucht
worden sei, habe er Sri Lanka Richtung Australien verlassen. Anlässlich
dieser behördlichen Suchen am Wohnort sei er (Beschwerdeführer) von
Soldaten bedroht worden. Im Jahre 2013 beziehungsweise noch vor dem
Umzug ins Dorf B._______ sei er von Soldaten für mehr als eine Stunde
zu einem Wald mitgenommen, zu seinem Vater und dem eigenen politi-
schen Profil befragt und geschlagen worden. In der Folge habe seine Fa-
milie die Ausreise organisiert, habe allerdings erst im Jahr 2016 die dazu
erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen können. Zwischenzeitlich sei
er mehrmals unterwegs kontrolliert, befragt und dabei auch geschlagen
worden. Persönliche Probleme oder konkrete Kontakte mit Behörden habe
er jedoch nicht mehr gehabt. Im August 2016 sei er nach Colombo gereist
und am 8. Dezember 2016 habe er das Land auf dem Luftweg mit gefälsch-
ten Dokumenten illegal verlassen, bereits aus diesem Grund müsse er bei
einer Rückkehr mit einer Festnahme rechnen.
Er reichte Kopien seiner Geburtsurkunde sowie eines privaten Bestäti-
gungsschreibens hinsichtlich seiner Gefährdungslage ein.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich-Kloten und den Vollzug an.
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C.
Am 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie einer
Herkunftsbestätigung ein.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
ein, wobei er die Beschwerdebegründung in tamilischer Sprache verfasste.
In seiner Rechtsmittelschrift beantragt er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gleichzeit beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der
tamilischsprachigen Beschwerdegründung in eine schweizerische Amts-
sprache anfertigen. Diese ging am 13. Februar 2017 beim Gericht ein.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei
Faxkopien von Bestätigungsschreiben hinsichtlich seiner Gefährdungslage
mit der Überschrift „To whom it may concern“ vom 8. und 9. Februar 2017
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer nur
äusserst wenig über die Tätigkeiten seines Vaters bei den LTTE oder die
sich daraus ergebenden Probleme mit den Behörden berichten können.
Der Einwand, der Vater sei oft abwesend gewesen, vermöge die gravie-
rende Unkenntnis über die Situation seines Vaters nicht nachvollziehbar zu
erklären. Zudem sei es unplausibel, dass dieser nach seiner Ausreise den
Kontakt zur Familie abgebrochen habe. Im Weiteren seien die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Mitnahme in den Wald und der dortigen
Befragung bloss spärlich ausgefallen. Ausserdem habe er sich hinsichtlich
des Jahres dieser Begebenheit widersprochen. Überdies würde seine Aus-
sage, er habe bis zur Ausreise im Dezember 2016 keine weiteren Schwie-
rigkeiten mehr gehabt, die Unglaubhaftigkeit eines behördlichen Interesses
an seiner Person bestätigen. Schliesslich könnten seine Angaben zur seit
2011 fehlenden Identitätskarte (Ursache, Konsequenzen) nicht überzeu-
gen. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner vorgebrachten Prob-
leme vermöchte die eingereichte Kopie des privaten Bestätigungsschrei-
bens nichts ändern, da diesem Beweismittel lediglich ein schwacher Be-
weiswert zukomme. Hinsichtlich einer allfälligen künftigen Verfolgung
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende bis
zu seiner Ausreise noch über sechs Jahre in Sri Lanka gelebt ohne (glaub-
hafte) asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlebt zu haben. Dement-
sprechend habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden bestanden. Somit bestünden in Be-
rücksichtigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, wonach bei sri-lankischen asylsuchenden
Personen die Gefährdungslage bei einer Rückkehr anhand von soge-
nannte Risikofaktoren zu prüfen sei, keine Gründe für die Annahme einer
künftigen, asylrelevanten Bedrohungslage.
5.2 In seiner Rechtsmittelschrift wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen die bereits geltend gemachten Asylgründe. Zusätzlich fügte er
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an, er habe auch von 2014 bis 2016 Probleme gehabt. So sei sein Zuhause
tagsüber von unbekannten Personen beobachtet und er sei von Leuten mit
weissen Vans gesucht worden. Von da an habe er nur noch bei Nachbarn
und Verwandten übernachtet. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden,
dass er die LTTE unterstützt habe. Da für Tamilen die Situation in Sri Lanka
immer noch gefährlich sei (Entführungen in weissen Vans, Befragungen,
Morddrohungen, Ermordungen), habe er sein Heimatland verlassen müs-
sen. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe beziehungsweise den
Tod.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
und Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie beschränkt sich
im Wesentlichen auf eine komprimierte Bekräftigung des bereits geltend
gemachten Sachvortrags ohne inhaltlich auf die vorinstanzliche Begrün-
dung Bezug zu nehmen. Die erst in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machten Probleme in den Jahren 2014 bis 2016 liess der Beschwerdefüh-
rer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens unerwähnt. Überdies ver-
bleiben die diesbezüglichen Ausführungen bloss oberflächlich und unbe-
legt. Die besagten Begebenheiten sind aufgrund der bestehenden Akten-
lage als unglaubhaft zu qualifizieren. Die auf Beschwerdestufe eingereich-
ten Beweismittel, zwei Bestätigungsschreiben in Faxkopie vom Februar
2017, sind nicht geeignet die obigen Erwägungen in Frage zu stellen. So
lässt sich deren Inhalt – insbesondere die angeblich im September 2016
erfolgte persönliche Information durch Armeeangehörige bezüglich einer
monatlichen Meldepflicht – weder mit den an der Anhörung noch in der
Beschwerdeschrift gemachten Angaben des Beschwerdeführers vereinba-
ren. Die Echtheit der Schreiben ist überdies anzuzweifeln, da die vorgeb-
lich von verschiedenen Absendern verfassten Schreiben denselben Wort-
laut aufweisen. In Anbetracht der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf
weitere, von der Vorinstanz nicht monierte Ungereimtheiten in der Asylbe-
gründung des Beschwerdeführers einzugehen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
haupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
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derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er
befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die
Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in
B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Aufgrund seiner Angaben ist da-
von auszugehen, dass neben seiner Mutter weitere Verwandte in Sri Lanka
leben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein beste-
hendes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Sofern er-
forderlich könnten ihn auch seine im Ausland wohnhaften Verwandten fi-
nanziell unterstützen. Ferner ist er jung, gemäss Akten gesund und verfügt
über Arbeitserfahrung als Maler. Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei
einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) angemessen ist. Es erüb-
rigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil hinfällig gewor-
den.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: