B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8422/2008
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter
Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advoka-
tur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Septem-
ber 2008 / N (…).
E-8422/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer so-
wie arabischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland mit der Familie im August 2006 und reiste über Syrien, die
Türkei sowie unbekannte Länder am 6. September 2006 in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylver-
fahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. Am 27. September 2006
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am
7. November 2006 vom zuständigen Kanton zu ihren Ausreise- und Asyl-
gründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei in B._______, Irak, geboren, habe aber als Kind in Bagdad ge-
wohnt. Mit [Kindsalter] sei sie mit ihren Eltern in den Iran, nach
C._______ geflüchtet, wo sie eine grüne Flüchtlingskarte erhalten hätten.
Im Jahre (…) habe sie ihren Ex-Ehemann, D._______ (E-6107/2008),
geheiratet und in der Folge seien ihre drei gemeinsamen Kinder – die in
C._______ verheiratet Tochter E._______ sowie die Tochter F._______
und der Sohn G._______ (E-8421/2008 und E-6108-/2006) – zur Welt
gekommen. Ihre Eltern hätten den Iran (…) wieder verlassen. Da die ira-
nischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Familie gezwungen
hätten, das Land zu verlassen, seien sie, ihr Ex-Ehemann und die Kinder
am 1. August 2006 ausgereist und in den Irak zurückgekehrt. Sie seien
zum [Verwandten] ihres Ex-Ehemannes nach Dohuk gegangen, wo sie
erfahren hätten, [Familienfehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelikten
sowie allfälligen Racheakten zwischen der Familie des Ex-Ehemannes
und der Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des Ex-
Ehemannes]. Aufgrund dieser blutigen Auseinandersetzung zwischen den
beiden Familien habe der [Verwandte] ihres Ex-Ehemannes der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie geraten, aufgrund allfälliger Rache-
handlungen (…) sofort wieder auszureisen.
Eine Tochter sei (…) verheiratet und wohne in C._______. Sodann habe
die Beschwerdeführerin die Eltern und [Geschwisterteil], welche in Bag-
dad leben würden. Der gemeinsam mit der Familie ausgereiste Sohn
G._______ sei unterwegs von den anderen getrennt worden und in der
Türkei zurückgeblieben.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 – eröffnet am darauffolgenden
E-8422/2008
Seite 3
Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann so-
wie die gemeinsame Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemach-
ten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu-
halten vermöchten. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, der Ex-
Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf das Datum der
Ausreise aus dem Iran und des beabsichtigten Reiseziels im Irak in Wi-
dersprüche verwickelt: Während er in der EVZ-Befragung behauptet ha-
be, die Familie habe den Iran am 1. August 2006 verlassen müssen
(vgl. A1/11 S. 2, 7), habe er vor dem Kanton angegeben, sie hätten den
Iran erst am 20. August 2006 verlassen (vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei sei-
nen Aussagen im EVZ zu entnehmen, dass das unmittelbare Reiseziel
seiner Familie Dohuk gewesen sei, wo sie von seinem [Verwandten] über
die Familienfehde an seinem Geburtsort H._______ erfahren hätten, was
sie davon abgehalten habe, dorthin zu fahren (vgl. A1/11 S. 6); indes er in
der kantonalen Befragung erklärt habe, dass sie nach dem Grenzübertritt
zunächst nach H._______ habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen
hätten, nachdem sie vom Chauffeur erfahren hätten, dass dort ständig
Anschläge verübt würden (vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen
Darlegungen würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vor-
bringen betreffend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die
Aussagen durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben
seien. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe vor dem Kanton zu
Protokoll gegeben, [die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem
Tod gedroht (vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann oder die Tochter eine solche
konkrete Drohung erwähnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe zudem
vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der Familie sei die
Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5). Anlässlich ihrer
EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch nicht er-
wähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führenden Vorfäl-
le weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden. Nament-
lich sei dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nicht einmal der Name
der ihn angeblich bedrohenden Familie (...) bekannt gewesen
(vgl. A17/14 S. 4). Auch die Aussagen der Tochter über die einzelnen Vor-
kommnisse seien unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe sie an-
lässlich ihrer EVZ-Befragung [Tötung eines Verwandten nicht erwähnt]
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(vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übrigen realitätsfremd an, dass die Familie
und insbesondere der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin über die seit
Jahren andauernde Familienfehde in ihrem Heimatland nichts gewusst
habe. Die Erklärung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, er sei
mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge die fehlende Realitätsbe-
zogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen (vgl. A17/14 S. 7). Auf-
grund des Gesagten sei zwingend davon auszugehen, dass der behaup-
tete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die zweifelhaften Anga-
ben über den Ausreiseweg würden zudem den Eindruck entstehen las-
sen, man versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsächlichen Aufenthalt vor
der Einreise in die Schweiz zu täuschen.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. Septem-
ber 2008) erhob die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihrem Ex-
Ehemann, D._______ (E-6107/2008), und der Tochter, F._______
(E-8421/2008) – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Fer-
ner wurde sinngemäss beantragt, die vorläufige Aufnahme sei anzuord-
nen, es seien eine Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und
"keine unbegründeten Drohungen" auszustossen.
Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Familie der
Beschwerdeführerin und sie selber würden das barbarische Verbrechen
(…) verurteilen, jedoch sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte und Tradi-
tion nicht möglich, Schutz zu finden. Das Justiz- und Polizeiwesen habe
mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei zwar den Akten zu ent-
nehmen, dass es anlässlich der beiden Befragungen zu teilweise wider-
sprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklärungen hierfür seien je-
doch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten Jahre hätten die
Beschwerdeführerin und ihre Familie auf der Flucht gelebt. Ferner habe
ihr Ex-Ehemann sein ganzes Leben – in einem fremden Land – nur gear-
beitet. Nach vielen schweren Jahren habe sich die Familie gleichwohl in
C._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort wohl gefühlt.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familie würden sich, unter
der Bedingung, dass das iranische Regime sie aufnehme und einbürgere,
in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie – mit dem in Kopie beige-
legtem Schreiben vom (…) September 2008 – die Regierung in Teheran
ersucht, ihnen eine Rückkehr nach C._______ zu ermöglichen. Sodann
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Seite 5
habe die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann früh geheiratet, damit
sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstel-
len müssen. Zudem seien auch die Kinder der Beschwerdeführerin durch
die entstandenen familiären Probleme belastet worden. Im Übrigen wür-
den die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann zwar über keine Ausbil-
dung verfügen, dafür hätten zumindest die gemeinsamen Kinder eine
Schulausbildung im Iran geniessen können. Tage und Monate seien für
den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nahezu unbedeutend, da er
nicht einmal seinen Vornamen schreiben könne. Auch der Umstand, dass
im Iran ein anderer Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als
Faktor für die allfälligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichti-
gen. Überdies habe selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfü-
gung Daten falsch erfasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom
Jahr 2006 spreche. Sodann sei weder der Name noch der Vorname des
Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher richtig erfasst
worden. Schliesslich sei auch der unterschiedliche ethnische Hintergrund
des Ex-Ehemannes und der Beschwerdeführerin zu beachten.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie (mit Originalunterschrift)
eines von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verfassten Briefes an
die iranische Botschaft in Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran vom
(…) September 2008 ins Recht gelegt.
D.
Der Sohn G._______ folgte seiner Familie am 9. November 2006 und
stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Das BFM lehnte das
Asylgesuch des Sohnes mit ebenfalls vom 9. September 2008 datieren-
der Verfügung ab, wogegen G._______ fristgerecht Beschwerde erhob
(Verfahren E-6108/2008).
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann und die Tochter könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie
auf, einen Kostenvorschuss – unter Androhung des Nichteintretens bei
Ausbleiben der Bezahlung – in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, ihr Ex-Ehemann leide unter Schlafstörun-
gen, Alpträumen und Verstimmungen und habe aus diesem Grunde be-
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Seite 6
reits einen Psychiater, Herrn Dr. med. I._______, Facharzt FMH für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, aufgesucht, gemäss welchem er nervlich
sehr belastet sei und deshalb absolute Ruhe sowie eine gewissen Si-
cherheit im Leben benötige.
Im Übrigen wurde ein Bestätigungsschreiben der "(…) – Deutschkurse"
vom (…) September 2008 den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
betreffend zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin – zu-
sammen mit ihrem Ex-Ehemann, der Tochter und dem Sohn, G._______
(E-6108/2008) – um unentgeltliche Prozessführung oder zumindest um
ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorge-
bestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht geleistet worden und auf die
Beschwerde sei folglich einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeit-
punkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehm-
lassung – insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungs-
vollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehö-
rigkeit, des familiären Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit
– eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keinen neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde beantrage.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter Kopien der iranischen Ausländerausweise der Beschwerdeführerin, ih-
res Ex-Ehemannes sowie der gemeinsamen Kinder samt Übersetzung
sowie ein Schreiben des Ex-Ehemannes, in welchem er seinen in den
E-8422/2008
Seite 7
Ausweisen aufgeführten Stammesnamen "(...)" erläutere, zu den Akten.
Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann
und die Kinder bei einer allfälligen Rückkehr über kein tragfähiges Famili-
ennetz im Nordirak zurückgreifen könnten. Lediglich der [Verwandte] des
Ex-Ehemannes lebe in Dohuk. (…). Die Eltern sowie [Geschwisterteil] der
Beschwerdeführerin würden in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter]
halte sich in Dohuk auf. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Familie
nur wenige Jahre im Irak gelebt habe und die Kinder kaum Kurdisch-
Badini und kein Arabisch sprechen würden.
K.
Mit Schreiben vom (…) 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess
[Migrationsamt des zuständigen Kantons] eine Fotokopie des Schei-
dungsurteils (...) zukommen, welchem zu entnehmen sei, dass die Ehe
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann seit (…) 2010
rechtskräftig geschieden worden sei.
L.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das
Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Ehemannes sowie der Toch-
ter zu trennen. Die Verfahren des Ex-Ehemannes sowie der Tochter der
Beschwerdeführerin würden unter der Nummer E-6107/2008 bezie-
hungsweise E-8422/2008 geführt werden, während das Verfahren der
Beschwerdeführerin die Nummer E-8421/2008 erhalte. Nach Möglichkeit
seien die Verfahren – einschliesslich demjenigen des Sohnes
(E-6108/2006) – koordiniert zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-8422/2008
Seite 8
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
E-8422/2008
Seite 9
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak
geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran – angesichts des jahrzehnte-
langen Aufenthalts dort – für die Beschwerdeführerin und ihre Familie als
sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss
Art. 34 AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht
erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Frage, ob sich die geltend gemachte Familienfehde tat-
sächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, denn die Vorbringen
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entbehren grundsätzlich jegli-
cher Asylrelevanz. Dass sie und ihre Familie eine im asylrechtlichen Kon-
text bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird
aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen
Angaben zufolge hat sie allfällige Racheakte seitens [der verfeindeten
Familie] lediglich aus privaten Gründen – (…) – zu befürchten. Selbst
gemäss dem Fall, die zuständigen staatlichen Organe wären nicht gewillt,
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gegen allfällige Nachstellungen
seitens [der verfeindeten Familie] Schutz zu bieten respektive die angeb-
lichen Drohungen könnten nicht zur Anzeige gebracht werden, könnte
dies im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da lediglich
eine private Familienfehde geltend gemacht wurde, welcher es am Erfor-
dernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt.
Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Gründe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.
Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche
nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten
Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Fa-
milienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Seite 10
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) re-
levant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung ver-
fügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten
und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar
erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien –
insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – verzichtet
werden.
E-8422/2008
Seite 11
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich eigenen Angaben zufol-
ge bei der Beschwerdeführerin um eine irakische Staatsangehörige kur-
discher sowie arabischer Volkszugehörigkeit handelt, welche zwar in
Bagdad geboren ist, jedoch bereits [im Kindsalter] zusammen mit ihren
Eltern nach C._______, Iran, flüchtete, wo sie bis zum August 2006 lebte.
Dies wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten (vgl. Verfügung vom
9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bundesverwaltungsgericht
überwiegen die Gründe, welche für einen glaubhaften langjährigen Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin im Iran sprechen, zumal sich die in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen
insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak
beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie im Iran per se tangieren.
6.3.3. Im hier interessierenden Zusammenhang hielt das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/12 fest, dass die Sicherheitsla-
ge im Zentralirak von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter In-
stabilität gekennzeichnet ist. Die Region Bagdad gilt nach wie vor als Re-
gion mit einer sehr grossen Gewaltdichte. Gezielte Gewalttaten gegen Zi-
vilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie Entführungen und andere
kriminelle Handlungen prägen den Alltag der Bevölkerung. Die Einord-
nung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich in-
sofern als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteu-
ren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthand-
lungen gegenübersteht. Interessen und Zielsetzungen der Akteure unter-
scheiden sich zum Teil massiv. Sie bewegen sich jedoch zunehmend ent-
lang ethnischer, religiöser und tribaler Grenzen und scheinen zudem eng
verknüpft mit der politischen Entwicklung im Land. Zwar kann man von
einer gewissen Verbesserung der Sicherheitslage in den Regionen Bag-
dad und Anbar sowie von politisch zögerlichen Fortschritten ausgehen,
E-8422/2008
Seite 12
welche jedoch nicht zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung im
Zentralirak geführt haben. Vielmehr widerspiegeln sich die Probleme auch
in den Feststellungen, die im Hinblick auf den Justiz- und Sicherheitsap-
parat im Zentralirak zu treffen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 und 6.7 mit
weiteren Hinweisen). Dass sich die Lage im Zentralirak seither in nach-
haltiger und entscheidender Weise verbessert hätte, kann nicht bejaht
werden.
Vor dem Hintergrund dieser Lageanalyse kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass sich im vorliegenden Fall der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erweist. Der Umstand, dass sich sowohl die
Eltern der Beschwerdeführerin als auch [Geschwisterteil], zu denen sie
allerdings keinen Kontakt pflege (vgl. auch die protokollierten Aussagen
ihrer Kinder, sie hätten weder die Grosseltern noch [den Geschwisterteil
der Mutter] je gesehen, A19/10 S. 4 sowie B11/11 S. 4), in Bagdad aufhal-
ten würden, vermag dabei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht zu begründen, da vielmehr in Abwägung aller sachverhaltsrelevan-
ten Faktoren – namentlich die im Irak herrschende Gewaltsituation, die
quasi lebenslange Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus dem Irak, ihr
Zivilstand (geschiedene muslimische Frau) und die fehlende Ausbildung –
der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bagdad nicht zumutbar ist.
6.3.4. Des Weiteren ist eine Aufenthaltsalternative im Nordirak für die Be-
schwerdeführerin zu verneinen, da die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in eine der drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya insbesondere voraussetzt, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat (vgl. hierzu BVGE 2008/5), was im Falle der Beschwerdeführerin nicht
zutrifft, da sie aus Bagdad stammt und sich im August 2006 lediglich etwa
20 Tage in Dohuk aufgehalten hat.
6.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und die Beschwerdefüh-
rerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu
Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.
E-8422/2008
Seite 13
Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos
waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Be-
schwerdeführerin inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist der Be-
schwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.–) – die restlichen beiden Drit-
tel werden dem Ex-Ehemann und der Tochter ausbezahlt – zurückzuer-
statten.
8.2. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine er-
mässigte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter – der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdever-
fahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den
Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich
auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht – hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuver-
lässig einschätzen und wird – für jedes der vier betroffenen Beschwerde-
verfahren – auf je Fr. 250.– geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts
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des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM
ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 125.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Septem-
ber 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist der Be-
schwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.–) – die restlichen beiden Drit-
tel werden dem Ex-Ehemann und der Tochter ausbezahlt – zurückzuer-
statten.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 125.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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