B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8424/2008
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (…).
E-8424/2008
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Sachverhalt:
I.
Dem vorliegenden wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren ging
ein Revisionsverfahren voraus (vgl. E-234/2009), in welchem das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2011 das Revisionsgesuch
des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2009 guthiess und das ergange-
ne Urteil der Beschwerdeinstanz vom 17. Dezember 2008
(vgl. E-7887/2008) aufhob. Des Weiteren hielt das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Revisionsurteil fest, das vorliegende wiederaufgenomme-
ne Beschwerdeverfahren werde neu unter der Nummer E-8424/2008 ge-
führt, der am 27. Februar 2009 im Verfahren E-234/2009 geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– werde für das wiederaufgenom-
mene Beschwerdeverfahren verwendet, die im Verfahren E-7887/2008
geleisteten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.– würden dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet und er könne den Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
II.
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Novem-
ber 2007 und reiste per Lastwagen über unbekannte Länder am
12. November 2007 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag
sein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er in-
folge eines Kantonswechsels dem Kanton (…) (ursprüngliche Zuständig-
keit des Kantons (…)) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 19. November 2007 und
der einlässlichen Anhörung vom 6. Dezember 2007 zu seinen Ausreise-
und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Im Jahr 2005 habe er angefangen, als professioneller Musiker in der kur-
dischen Musikgruppe "B._______" – sein Vater und sein Bruder
C._______ seien ebenfalls Mitglieder dieser Band – zu spielen. Es sei al-
lerdings auch vorgekommen, dass er als Solokünstler aufgetreten sei. Die
Texte der Gruppe würden neben Liebesangelegenheiten insbesondere
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die Unterdrückung der Kurden sowie die Forderung nach Freiheit behan-
deln. Aufgrund der erfolgten Behelligungen der Band habe jedoch der In-
halt der kurdischen Lieder moderat gehalten werden müssen. Des Weite-
ren sei er Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi) Jugendfraktion,
der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) und des Kulturvereins (…). Infolge
seiner Aktivitäten – er habe an Demonstrationen sowie kulturellen Veran-
staltungen teilgenommen – und aufgrund seiner Auftritte mit der Musik-
gruppe, mit welcher er durchschnittlich sieben bis acht Mal pro Monat
aufgetreten sei, sei es mehrfach zu Festnahmen gekommen, welche
auch gewaltsame Übergriffe, Folterungen und Bedrohungen seitens der
in Zivil gekleideten Angehörigen der Terrorbekämpfungsabteilung beinhal-
tet hätten. Der Beschwerdeführer sei etwa zehn bis fünfzehn Mal verhaf-
tet worden. Zudem sei er von einer seitens der Zivilpolizei unterstützten
faschistischen Einheit bedroht und geschlagen worden; diese habe beim
Beschwerdeführer zu Hause auch Razzien durchgeführt und seinen Vater
festgenommen. Ferner sei vereinzelt das Programm der Band annulliert
worden. Sodann sei im Jahr (…) der Videoclip der Gruppe auf den Sen-
dern MMC (Mezopotamya Music Channel) und Roj TV, welche die türki-
sche Polizei mit der Terrororganisation in Verbindung bringe, ausgestrahlt
worden. In den letzten sechs Monaten vor seiner Ausreise habe der
Druck der Polizei merklich zugenommen, so dass sich die Lebensbedin-
gungen des Beschwerdeführers erschwert hätten und er sich nicht mehr
habe frei bewegen können. Für seine psychische Verfassung seien die
Unterdrückungen zu viel geworden, weshalb er den Entschluss gefasst
habe auszureisen. Im Übrigen lehne er es ab, Militärdienst zu leisten, da
er nicht in Krisengebieten eingesetzt werden möchte. Vorübergehend ha-
be er den Militärdienst bis (…) aufschieben können.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er die folgen-
den fremdsprachigen Dokumente zu den Akten:
diverse Internetberichte den Militärdienst in der Türkei betreffend;
eine undatierte Bescheinigung des Kulturvereins (…);
ein Referenzschreiben der HADEP vom (…) 2005;
die CD "(…)" der Musikgruppe "B._______";
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eine unbeschriftete CD.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 9. November 2008
(vgl. hierzu Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-234/2009
vom 22. März 2011) – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 13. November 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt
im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG ent-
falten würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung be-
hauptet, er sei wiederholt – jedoch jeweils nur für einen Tag – in Untersu-
chungshaft genommen worden (vgl. A10/23 S. 12), während er in der
EVZ-Befragung geschildert habe, er sei auch zwei Tage in Untersu-
chungshaft gewesen (vgl. A1/7 S. 5). Sodann habe er in der Anhörung
zuerst zu Protokoll gegeben, er sei wegen seiner Aktivitäten täglich Un-
terdrückungsmassnahmen ausgesetzt worden (vgl. A10/23 S. 10); später
habe er geltend gemacht, er sei nicht jeden Tag, sondern lediglich einmal
pro Woche unterdrückt worden (vgl. A10/23 S. 11 f.). Ferner habe er zwar
ausgeführt, mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden zu sein,
hierzu habe er jedoch keine glaubhaften Angaben machen können, weil
er anlässlich der Anhörung ursprünglich erklärt habe, dass er nicht wisse,
wie oft er festgenommen worden sei, anschliessend aber behauptet ha-
be, zwischen zehn bis fünfzehn Mal in Haft gewesen zu sein (vgl. A10/23
S. 13). Es sei allerdings zu erwarten gewesen, dass er zu diesem zentra-
len Aspekt seines Asylgesuches stimmige Angaben liefere. Überdies ha-
be er keine verlässlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Inhaftierung
machen können (vgl. A10/23 S. 14). Weiter habe er geschildert, der Vi-
deoclip seiner Musikgruppe werde seit (…) im Fernsehen ausgestrahlt
(vgl. A10/23 S. 17). Falls die türkischen Behörden den Inhalt tatsächlich
als staatsfeindlich erachtet hätten, sei davon auszugehen, dass sie ent-
sprechende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer bereits in jenem
Zeitpunkt ergriffen hätten. Auf die diesbezügliche Frage habe der Be-
schwerdeführer gar erklärt, dass sich die restlichen Mitglieder der Musik-
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gruppe nach wie vor in der Türkei aufhalten würden; er habe keine Ver-
folgungsmassnahmen gegen jene geltend gemacht (vgl. A10/23 S. 20).
Überdies hätten die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer im (…),
somit im Zeitraum der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, ohne
Schwierigkeiten einen Reisepass ausgestellt (vgl. A10/23 S. 3 f.).
Schliesslich handle es sich bei der militärischen Inpflichtnahme um eine
legitime staatliche Massnahme, welche in der Türkei ausschliesslich in-
folge des Alters des Einzuberufenden – und nicht aufgrund der Ethnie –
erfolge. Auch eine Stationierung im Osten der Türkei würde lediglich im
Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit in das Operationsgebiet
erfolgen, weshalb auch hier die Ethnie keine Rolle spiele. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er wolle der militärischen Einberufung durch die
türkischen Behörden nicht Folge leisten, stelle daher keine asylbeachtli-
che Massnahme dar.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) und Ergänzung vom
10. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag
des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene
Entscheid des BFM vom 5. November 2008 sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig – eventuell un-
zumutbar – und der Beschwerdeführer mithin vorläufig aufzunehmen sei.
Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten,
der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen keineswegs wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Er sei als Sprachrohr und Sänger der Mu-
sikgruppe "B._______" exponiert gewesen und somit stärker in der Öf-
fentlichkeit wahrgenommen worden als sein Vater und sein Bruder
C._______ Aufgrund seines jungen Alters habe er sich – namentlich im
Gegensatz zu seinem Vater – kritischer äussern können und sei dement-
sprechend aufsässiger gewesen als die anderen Bandmitglieder. Sodann
habe das BFM den politischen Inhalt der Lieder betreffend den kurdi-
schen Befreiungskampf verneint, ohne aber den Inhalt der eingereichten
Ton- und Bildträger überhaupt geprüft zu haben und lediglich mit dem
Vorbringen, wenn die Texte als staatsfeindlich erachtet worden wären,
hätten die Behörden entsprechende Unterdrückungsmassnahmen ergrif-
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fen. Mit dieser Vorgehensweise habe die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör durch Nichtprüfung eingereichter Beweismittel verletzt.
Dass sich der Beschwerdeführer ausserdem für die kurdische Sache als
Aktivist der HADEP und des Kulturvereins (...) eingesetzt und exponiert
habe, sei von der Vorinstanz ebenfalls ignoriert worden. Weiter habe er
anlässlich der verschiedenen Befragungen nie Angaben dazu gemacht,
ob er einen oder zwei Tage in Untersuchungshaft gewesen sei. Man habe
ihn lediglich gefragt, wie lange man in der Türkei in Untersuchungshaft
festgehalten werden könne, worauf der Beschwerdeführer mit "ein oder
zwei Tage" geantwortet habe. Auf die Frage nach der durch ihn erdulde-
ten Untersuchungshaft habe er lediglich geantwortet, dass er nicht genau
wisse, wie oft er in Untersuchungshaft gewesen sei; daraufhin habe ihn
der Befrager unter Druck gesetzt, er solle eine Zahl, ein Beispiel oder un-
gefähre Angaben nennen; der Beschwerdeführer habe dann zu Protokoll
gegeben, dass es etwa zehn bis fünfzehn Mal gewesen sei, aber auch
mehr sein könne. Ferner würden sich auch die unterschiedlichen Anga-
ben bezüglich der Unterdrückung schlüssig erklären lassen, da der Be-
schwerdeführer ausgesagt habe, er sei zwar meist nach Auftritten aktiv
unterdrückt worden, habe sich jedoch täglich unterdrückt gefühlt. Im Übri-
gen treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine verlässlichen
Angaben zu den Inhaftierungen habe machen können, denn er habe le-
diglich erklärt, die Adresse, an der er jeweils festgehalten worden sei,
nicht zu kennen. Dies erstaune deshalb nicht, da es sich um zahlreiche
offizielle wie auch inoffizielle Festnahmen gehandelt habe, welche oft
nicht ordnungsgemäss verlaufen seien. Es habe sich hierbei insbesonde-
re nicht um Verhaftungen auf der Grundlage richterlicher Haftbefehle,
sondern um polizeiliche Anhaltungen und Festnahmen gehandelt. Zudem
seien dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden und man ha-
be ihn in Räumen festgehalten, welche – sofern ihm die Augenbinde ab-
genommen worden sei – ohne auffälligen Wiedererkennungscharakter
gewesen seien.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zusam-
men mit der Beschwerdeeingabe folgende Unterlagen mit jeweiliger
Übersetzung zu den Akten gereicht:
Bestätigungsschreiben des Vaters und des Bruders C._______
des Beschwerdeführers;
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handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers;
Bestätigungsschreiben des Kulturvereins (...);
CD "(…)" der Musikband "B._______" inklusive Originaltexte;
DVD den Videoclip "(...)" auf dem Musiksender MMC betreffend;
CD einen [nach der Ausreise des Beschwerdeführers] auf Roj TV
ausgestrahlten Auftritt des Beschwerdeführers in der Schweiz be-
treffend (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom
10. Dezember 2008);
Haftbefehl der [türkische Staatsanwaltschaft] vom (…) 2008
betreffend die Unterstützung und Beihilfe einer separatistischen
Organisation.
Zudem wurde im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember
2008 auf diverse Internetseiten verwiesen, auf welchen der Beschwerde-
führer anlässlich seiner Auftritte in der Schweiz zu sehen und auf welchen
das Musikvideo zum Lied "(...)" abrufbar sei.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit einer undatierten und mit keiner Unter-
schrift versehenen Eingabe an das BFM (Eingang BFM: 2. November
2010) eine DVD betreffend einen Fernsehauftritt sowie eine DVD betref-
fend ein Interview auf Roj TV zu den Akten.
E.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer in (…) D._______, welche über
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt.
F.
Am (…) kam [das Kind] des Beschwerdeführers (…) auf die Welt.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 legte der Rechtsvertreter folgende Doku-
mente ins Recht:
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eine Musikkassette der Band "B._______";
eine Kopie des Covers zur Musikkassette;
eine CD mit der Aufzeichnung eines Konzerts anlässlich des
Newroz-Fests in (…) vom 21. März 2011, an welchem der Be-
schwerdeführer mit E._______ und F._______ aufgetreten sei;
jeweils eine Kopie der Aufenthaltstitel von F._______ und
E._______;
eine CD betreffend den neuen Videoclip (…) der Band des Be-
schwerdeführers.
Im Übrigen wurde beantragt, F._______ und E._______ als Zeugen auf-
zubieten und zu befragen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2011 wurde das BFM um Einrei-
chung einer Vernehmlassung ersucht, in welcher es sich insbesondere
zum in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 gemachten Vor-
wurf der Gehörsverletzung äussern solle.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zudem führ-
te es aus, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfah-
ren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, dass gegen ihn,
seinen Bruder oder seinen Vater, welche ebenfalls Mitglieder der Musik-
gruppe "B._______" seien, jemals ein formelles strafrechtliches Untersu-
chungs- und Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Gerade der Umstand,
dass die Liedertexte des Beschwerdeführers zwar mitunter eine gewisse
inhaltliche Brisanz aufweisen würden, jene jedoch nie ein Strafverfahren
ausgelöst hätten, unterstreiche die Schlussfolgerung, wonach der Be-
schwerdeführer aus heutiger Sicht nicht mit einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen konfrontiert sei. Das Gleiche gelte für seine ver-
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schiedenen Musikauftritte in der Schweiz und die entsprechenden Aus-
strahlungen etwa auf Roj TV oder die Abrufbarkeit im Internet, denn zum
einen würden diese inhaltlich nicht über die früheren Auftritte des Be-
schwerdeführers in der Türkei hinausgehen, zum anderen seien die türki-
schen Behörden heutzutage weder gewillt noch in der Lage, die mittler-
weile zahlreichen künstlerischen Darbietungen von türkischen bezie-
hungsweise kurdischen Künstlern systematisch zu verfolgen, die betref-
fenden Personen zu eruieren und gegebenenfalls strafrechtliche Untersu-
chungen zu eröffnen. Dieser Umstand sowie die schrittweise erfolgten Li-
beralisierungsmassnahmen (namentlich die Einführung eines kurdischen
Fernsehkanals) würden geeignet erscheinen, gerade auch bei populären
Musikern eine tunliche behördliche Zurückhaltung bei der strafrechtlichen
Verfolgung in diesem Bereich an den Tag zu legen (im Unterschied etwa
zur strafrechtlichen Verfolgung des geschriebenen Wortes), weshalb an-
gesichts der relativen Bekanntheit des Beschwerdeführers respektive
seiner Musikgruppe "B._______" das Bundesamt davon ausgehe, dass
diese Würdigung auch auf ihn zutreffe. Insbesondere sei anzunehmen,
dass derweil sowohl der Vater als auch der Bruder des Be-
schwerdeführers, welche beide ebenfalls Mitglieder der Band seien, be-
hördlich bereits behelligt worden wären, wenn die türkischen Behörden
gegen den Beschwerdeführer infolge seiner bereits seit 2008 stattfinden-
den Musikauftritte in der Schweiz hätten vorgehen wollen. In diesem Lich-
te würden die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch aus
heutiger Sicht als inhaltlich zutreffend erscheinen, weshalb aus ihnen –
anders als in der Beschwerdeeingabe behauptet werde – keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ersichtlich werde. Ferner sei festzustellen,
dass eine interne Dokumentenanalyse vom 21. Juli 2011 ergeben habe,
beim vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl vom (…) 2008
handle es sich offenkundig um eine Totalfälschung. Darüber hinaus er-
scheine es denkbar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner künstleri-
schen Tätigkeit sowie seiner – auch wenn nur geringfügigen – politischen
Aktivitäten wiederholt mit behördlichen Behelligungen, bis und mit zu kur-
zen polizeilichen Festhaltungen und polizeilichen Drohungen, konfrontiert
worden sei. Dabei handle es sich ohne Zweifel um Unannehmlichkeiten,
die allerdings vom Ausmass her nicht einem ernsthaften Nachteil oder ei-
nem objektiven unerträglichen psychischen Druck entsprechen würden.
Schliesslich sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Be-
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schwerdeführer mittlerweile D._______ geheiratet habe, welche in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge.
J.
Mit Verfügung vom 9. August 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Vernehmlassung des BFM vom 21. Juli 2012 werde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm werde Gelegen-
heit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel
einzureichen. Weiter führte das Gericht aus, das BFM habe insbesondere
festgehalten, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl
vom (…) 2008 handle es sich offenkundig um eine Totalfälschung, wobei
das Bundesamt diese Feststellung auf eine amtsintern durchgeführte Do-
kumentenanalyse vom 21. Juli 2011 stütze, welche gemäss Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG nicht integral offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28
VwVG bringe das Gericht dem Beschwerdeführer allerdings den wesent-
lichen Inhalt dieser Dokumentenanalyse zur Kenntnis (betreffend Einzel-
heiten zum Inhalt vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. August 2011).
K.
Mit Replikeingabe vom 9. September 2011 führte der Rechtsvertreter aus,
die Abklärungen bei einem türkischen Anwalt hätten die Beurteilung der
Vorinstanz – bei dem eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine
Fälschung – leider bestätigt. Immerhin sei anzumerken, dass der unter-
zeichnete Anwalt den Haftbefehl durch die schweizerische Sektion von
Amnesty International habe überprüfen lassen und die dortige Türkeiex-
pertin festgehalten habe, es seien keine Fälschungsmerkmale erkennbar.
Sodann habe der Beschwerdeführer den Haftbefehl von seinem Vater mit
der Angabe, das Dokument sei ihm von der Polizei Mitte (…) 2008 über-
bracht worden, übermittelt erhalten. Wie der mit der Dokumentenprüfung
vertraute Anwalt weiter mitgeteilt habe, seien solche Vorkommnisse
mehrfach bekannt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es
sich hierbei um eine bewusste Strategie der Geheimpolizei handle, um
unbequeme Personen, von deren Auslandabwesenheit sie erfahren hät-
ten, im Asylverfahren zu diskreditieren. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht, er sei auf Justizebene strafrechtlich verfolgt worden. Hin-
gegen habe er übereinstimmend ausgeführt, es sei bereits vor der im
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Jahr 2005 erfolgten professionellen Ausübung seiner Musikertätigkeit und
weiter bis zu seiner Flucht beinahe immer zu sicherheitspolizeilicher
Überwachung der Konzerte gekommen. Sodann sei es nach den Konzer-
ten häufig zu Interventionen der politischen Polizei oder einer von ihr da-
mit beauftragten faschistischen Gruppierung gekommen, bei deren Anhal-
tungen der Beschwerdeführer in Autos weggeführt worden und anschlies-
send entweder bedroht oder geschlagen worden sei. Im letzten Halbjahr
vor der Flucht habe er diesen Druck als zunehmend und unerträglich er-
lebt. Weiter sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen sei-
ner persönlichen und familiären Exposition – im Einklang der Familientra-
dition sei er Aktivist der HADEP und ihrer Nachfolgepartei DTP sowie ei-
nes kurdischen Kulturzentrums gewesen – als politisch eingebundener,
autonomistisch kurdischer Aktivist erkannt und stigmatisiert sei. Ausser-
dem treffe es nicht zu, dass der Vater und der Bruder des Beschwerde-
führers keine Verfolgungsprobleme gehabt hätten. Der Beschwerdeführer
habe hierzu lediglich ausgesagt, er selber sei als Sänger noch mehr ex-
poniert gewesen und sei deshalb stärker behelligt worden als sie. Über-
dies erscheine die Unterscheidung der Vorinstanz, kurdische Musik wer-
de im Unterschied zu schriftlichen Veröffentlichungen nicht strafrechtlich
verfolgt, dann untauglich, wenn Songtexte in Schriftform – wie im vorlie-
genden Fall das Cover zur Musikkassette der Musikgruppe "B._______"
– publiziert würden. Zudem gehe aus der eingereichten Übersetzung der
Liedertexte hervor, dass der Inhalt hochgradig politisch sei, weshalb die
Sicherheitskräfte sie als PKK-Propaganda verstehen und nicht billigen
würden. Die Lieder, die der Beschwerdeführer selber schreibe, singe so-
wie in Videoclips inszeniere, seien noch eindeutiger politisch positioniert.
Die zahlreichen Videoclips, welche unter dem kurdischen Namen des Be-
schwerdeführers und auf jeglichen Musikportalen auffindbar seien, seien
mit Sicherheit auch dem türkischen Geheimdienst bekannt, zumal es sich
oft um Aufzeichnungen von öffentlichen Auftritten handle. Der Verweis
des BFM auf die Existenz eines legalen kurdischen Kulturfernsehkanals –
gemeint sei wohl TRT 6 – sei demgegenüber geradezu mutwillig, würde
auf diesem Kanal doch ausschliesslich völlig unpolitische kurdische Folk-
lore respektive Unterhaltungsmusik gezeigt und aus Sicht der politischen
Kurden reine kurdische Antipropaganda der türkischen Regierung betrie-
ben. Schliesslich sei vor dem Hintergrund, dass seit einem halben Jahr
immer schärfere Konfrontationen zwischen dem bewaffneten kurdischen
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Seite 12
Widerstand und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden würden, ei-
ne vermehrte Verfolgung kurdischer Sänger wahrzunehmen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente ins Recht gelegt:
Anmeldeformular beim Menschenrechtsverein (…) des Bruders
C._______ des Beschwerdeführers vom (…) 2009 betreffend eine
Postenmitnahme vom (…) 2009;
BDP-Mitgliederausweis des Vaters des Beschwerdeführers mit
Übersetzung;
IHD-Mitgliederausweis des Vaters des Beschwerdeführers;
Erklärung des BDP-Präsidenten (…) des Kreises (…) mit Überset-
zung;
Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers beim IHD vom
(…) 2010 betreffend eine Postenmitnahme vom (…) 2010;
Vollmacht und Kopie des N-Ausweises des Bruders G._______
des Beschwerdeführers vom (…) 2011;
Beschwerden des Bruders G._______ beim IHD vom (…) sowie
(…) 2010 betreffend Anhaltungen und Anwerbungen zu Spitzel-
diensten;
Bericht der Stiftung für Menschenrechte (…) vom (…) 2010 betref-
fend ärztliche Untersuchung von G._______;
polizeiliches Übergabeprotokoll vom (…) 2010 betreffend Posten-
mitnahme von G._______ mit (…) anderen [Leuten] vom 2010
aus (…);
Zeitungsbericht aus (…) vom (…) 2010 über den [Protest] der
BDP vor dem Parlamentsgebäude in Ankara (…) sowie eine Foto-
graphie, welche G._______ an vorderster Front zeige;
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Übersetzungen einiger im Cover zur Musikkassette der Band
"B._______" angedruckten Texte.
L.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 wurden die folgenden Dokumente
zu den Akten gereicht:
Kopie des Anmeldescheins des Bruders G._______ für die Mit-
gliedschaft in der BDP vom (…) 2010 inklusive Übersetzung;
Bericht der türkischen Stiftung für Menschenrechte, (…) vom (…)
2011 betreffend Festnahmen des Vaters des Beschwerdeführers
sowie einen gewalttätigen Übergriff der Sicherheitskräfte auf ihn
anlässlich einer von der BDP organisierten Veranstaltung am (…)
2011, mit integrierter Beurteilung durch einen türkischen Arzt vom
(…) 2011 und beigeheftetem Attest dieses Arztes von der Poliklinik
des Spitals (…) vom (…) 2011 inklusive Übersetzungen;
Bestätigungsschreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom (…)
2011, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Türkei gesucht
werde und bereits früher einige Male in Gewahrsam genommen
worden sei, inklusive Übersetzung;
Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, welchem zu ent-
nehmen sei, dass er selber als kurdischer Musiker Repressionen
und unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen sei, in-
klusive Übersetzung.
M.
Mit Eingabe – datierend vom 19. März 2012, eigegangen beim Bundes-
verwaltungsgericht am 29. Mai 2012 – führte der Beschwerdeführer seine
Asylgründe erneut aus und ersuchte das Gericht um eine möglichst ra-
sche Behandlung seines Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen reichte er zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vor-
bringen eine CD seinen neuen Videoclip betreffend ein.
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Seite 14
N.
Das BFM leitete am 30. April 2012 eine beim Bundesamt eingegangene
CD einen Videoclip des Beschwerdeführers betreffend (Eingang BFM:
27. April 2012) an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
O.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das
BFM zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Insbesonde-
re führte das BFM nochmals aus, dass im Zusammenhang mit der künst-
lerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, seines Vaters sowie des Bru-
ders bis heute keine formelle Strafuntersuchung eröffnet worden sei. So-
dann vermöchten auch die inzwischen eingereichten Dokumente die
Schlussfolgerungen in der Erstvernehmlassung vom 21. Juli 2011 nicht
umzustossen. Auch das Bestätigungsschreiben des türkischen Rechts-
anwalts vom (…) 2011 enthalte nichts Substantielles und gehe nicht über
die bereits bekannten Sachverhalte hinaus. Dass der Beschwerdeführer
gemäss diesem Schreiben "aus nicht bekannten juristischen Gründen
durch die Sicherheitskräfte im ganzen Land gesucht" werde, dürfte im
Zusammenhang mit der ausstehenden Militärdienstleistung des Be-
schwerdeführers stehen. Zwar sei festzuhalten, dass der künstlerisch en-
gagierte Familienverband des Beschwerdeführers zweifelsfrei in einem
gewissen Masse exponiert und wiederholt mit verschiedenen Unannehm-
lichkeiten konfrontiert worden sei, diese kämen jedoch vom Ausmass und
von der Intensität her weder einem ernsthaften Nachteil noch einem ob-
jektiv unerträglichen Druck gleich. In diesem Lichte sei das Bestehen ei-
ner begründeten Furcht vor ernsthaften, mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft eintretenden Nachteilen zu verneinen.
Darüber hinaus verfüge der formell unbescholtene Beschwerdeführer oh-
nehin über eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, wolle er sich
den sich im Raume (…) manifestierenden behördlichen Behelligungen
entziehen. So seien etwa nahe Verwandte von ihm in Istanbul wohnhaft,
bei denen er sich bereits früher aufgehalten habe (vgl. A10/23 S. 4 f.).
E-8424/2008
Seite 15
Q.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. Juni 2012
zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung-
nahme.
R.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht hielt der
Rechtsvertreter fest, die Ausführungen des BFM seien unhaltbar und mit
der individuell-konkreten Aktenlage sowie auch mit den Erfahrungen in
ähnlichen Fällen nicht vereinbar. Das Bundesamt setze sich mit dem In-
halt des Anwaltsschreibens nur selektiv auseinander, während es die üb-
rigen Vorbringen und Beweisanerbieten in den vorangehenden Eingaben
überhaupt nicht berücksichtige. Des Weiteren sei unterdessen [ein Ver-
wandter] des Beschwerdeführers, ein Anhänger der BDP, festgenommen
worden und dessen Sohn habe sich der Guerilla der PKK angeschlossen;
somit würden sich weitere Elemente in die bereits bisher dargelegte, der
PKK nahestehende Exposition des Beschwerdeführers und seiner Fami-
lie zusammenfügen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in [kurdische
Vereine] sehr aktiv und für die Gestaltung sowie Koordination der Kultur-
programme zuständig. Ein Blick auf die Homepage von [kurdischer Ver-
ein] mache augenfällig, dass die Organisation und die ihr angeschlosse-
nen Kulturvereine eindeutig als Sprachrohr für die Politik der PKK zu ver-
stehen seien, so dass die Bezeichnung "kurdischer Verein" letztlich als
Codename für die PKK im Exil zu verstehen sei. Ferner habe der Be-
schwerdeführer zum Newroz 2012 einen Videoclip, welcher auf allen kur-
dischen TV-Sendern im Exil gespielt werde und auf Youtube abrufbar sei,
betreffend ein neues Stück mit dem Titel "(…)" aufgenommen, welches
eine pathetische Hommage an das kurdische Volk und seinen Kampf um
Identität und Freiheit bilde. Durch die Gesamtheit seiner leitenden Aktivi-
täten in den von den Sicherheitskräften als PKK im Ausland wahrgenom-
menen Kulturvereinen in der Schweiz sowie seiner politischen Botschaf-
ten im TV-Interview auf Roj-TV, in seinen Liedern, bei Konzertauftritten
sowie in Videoclips im Internet werde der Beschwerdeführer von den tür-
kischen Sicherheitskräften zweifellos als Botschafter und Propagandist
der PKK erkannt. Dies sei bereits in (...) der Fall gewesen, weswegen
vorliegend nicht nur Nachflucht-, sondern auch Vorfluchtgründe bestün-
den. Ihm würden bei einer allfälligen Rückreise in sein Heimatland –
E-8424/2008
Seite 16
gleich wie seinen beiden verhafteten Bekannten, welche ebenfalls kurdi-
sche Musiker sowie Aktivisten seien (vgl. den eingereichten Artikel in Öz-
gür Gündem Online vom (…) 2011) – eine Festnahme, eine mehrjährige
Haftstrafe sowie politisch motivierte unmenschliche Behandlung aufgrund
Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation drohen. Aufgrund seines po-
litischen Wirkungs- und Bekanntheitsgrades könne er sich dieser Verfol-
gungslage in der Türkei nirgends entziehen.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Dokumente zu den Akten gereicht:
Artikel in Özgür Gündem Online vom (…) 2011 betreffend dem
Beschwerdeführer bekannte verhaftete kurdische Musiker sowie
Aktivisten, mit auszugsweiser Übersetzung;
Bestätigungsschreiben des [kurdischer Verein] vom (…) 2012;
Ausdruck aus der Homepage von [kurdischer Verein] vom (…)
2012;
DVD ein Interview des Beschwerdeführers auf Roj-TV vom (…)
2010 betreffend inklusive sechs Standbilder;
Inhaltszusammenfassung des Interviews auf Roj-TV;
CD den Videoclip "(…)" betreffend inklusive behelfsmässiger
Übersetzung;
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
E-8424/2008
Seite 17
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
E-8424/2008
Seite 18
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 18).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzuge-
hen, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den Anspruch
auf rechtliches Gehör durch Nichtprüfung eingereichter Beweismittel ver-
letzt hat, da dieser Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine
Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2).
Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
E-8424/2008
Seite 19
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und
2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE
2007/30 E. 8.2).
4.2. Das Gericht kommt – gleich wie das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 21. Juli 2011 – zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefoch-
tenen Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat
und die Rüge, die eingereichten Ton- und Bildträger seien nicht geprüft
worden, fehl geht. Vielmehr setzte sich das Bundesamt in seiner Verfü-
gung vom 5. November 2008 unter E. I Ziff. 3 mit dem eingereichten Be-
weismaterial auseinander und würdigte es im türkischen Kontext. Folglich
besteht keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen.
4.3.
4.3.1. Was die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die HADEP
und den Kulturverein (...) des Beschwerdeführers betrifft, ist einzuräumen,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zwar diesen Umstand
erwähnte, jedoch in der Würdigung tatsächlich unberücksichtigt liess,
weshalb mithin von einer Gehörsverletzung auszugehen ist. Indessen be-
steht – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend keine Veranlassung, den
Entscheid des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.2. Die versäumte Auseinandersetzung mit den politischen Aktivitäten
wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt. Sowohl die Vorinstanz (mit
Vernehmlassung vom 21. Juli 2011) als auch der Beschwerdeführer (mit
Replik vom 9. September 2011) haben vom Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Mithin hat eine Heilung
der Gehörsverletzung stattgefunden. Der Beschwerdeinstanz kommt
diesbezüglich freie Überprüfungsbefugnis zu. Dadurch erübrigt sich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die be-
E-8424/2008
Seite 20
stehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Überwachungen
während der Konzerte seiner Musikgruppe, die Festnahmen im Anschluss
an die Auftritte der Band sowie die Hausdurchsuchungen seitens der in
Zivil gekleideten Angehörigen der Terrorbekämpfungsabteilung respektive
seitens einer von der Zivilpolizei unterstützten faschistischen Einheit vor-
wiegend als glaubhaft angesehen werden können. Gleichwohl vermögen
– wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – die geschilderten Behelligun-
gen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzu-
stellen.
5.1.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005
Nr. 21 E. 7). Bei der Beurteilung der Intensität von Behelligungen – insbe-
sondere in Form von freiheitsbeschränkenden Massnahmen – ist dabei
auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
5.1.2. Im vorliegenden Fall ist zwar einzuräumen, dass die geschilderten
Überwachungen und Festnahmen während respektive nach den Auftritten
der Musikband des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten
Hausbesuche eine gewisse Schikane darstellen, welche jedoch die zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nach
AsylG nicht erreicht. Der Beschwerdeführer machte insbesondere gel-
tend, er sei im Zeitraum von 2005 bis 2007 etwa zehn bis fünfzehn Mal
festgenommen worden (vgl. A10/23 S.13), allerdings ohne Auflagen noch
am selben Tag respektive nach wenigen Stunden bereits wieder freige-
E-8424/2008
Seite 21
lassen worden (vgl. A10/23 S. 14). Bei der Art und Häufigkeit der vorge-
brachten Vorfälle handelt sich um verhältnismässig kurze Beschränkun-
gen der Bewegungsfreiheit, denen keine weiteren Nachteile folgten und
welche aufgrund ihrer Anzahl zwar ein gesteigertes Interesse der türki-
schen Behörden an der Person des Beschwerdeführers bekunden, je-
doch keine asylrechtlich relevante Intensität zu begründen vermögen.
Auch wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, die Festnahmen seien mit
Drohungen und Eingriffen in die körperliche Integrität verbunden gewesen
(vgl. A10/23 S. 9 ff., 14 f.), ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass
diese behördlichen Massnahmen ein asylrelevantes Ausmass – nament-
lich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder einen
unerträglichen psychischen Druck – erreichten. Auch die erwähnten Raz-
zien, bei welchen der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen wor-
den sei (vgl. A10/23 S. 9 f.), weisen in der geschilderten Art nicht die er-
forderliche Intensität auf, um als asylrelevant angesehen zu werden.
Zudem resultiert für den Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung
sämtlicher Verfolgungsmassnahmen auch kein unerträglicher psychischer
Druck, denn ein solcher ist praxisgemäss dann gegeben, wenn die erlit-
tenen Verfolgungsmassnahmen und deren Auswirkungen den weiteren
Verbleib im Heimatstaat für den Betroffenen als objektiv unzumutbar er-
scheinen lassen. Dabei muss als Ausgangspunkt immer ein konkreter
Eingriff, der bereits stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit
droht, dass die Furcht vor ihm als objektiv begründet erscheint, vorhan-
den sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Vorliegend ist davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit erlit-
tenen Eingriffe aufgrund ihrer Intensität, Dauer und Häufigkeit nicht ge-
eignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Be-
zeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer die genauen Hintergrün-
de zur Wahl seines Ausreisezeitpunkts im November 2007 nicht nachvoll-
ziehbar darlegen (vgl. A10/23 S. 19). Die lediglich pauschale Angabe, der
Druck habe in den letzten sechs Monaten vor der Ausreise zugenommen
(vgl. A10/23 S. 16), vermag nicht zu überzeugen, da in keiner Weise ge-
schildert wurde, auf welche individuell-konkrete Art sich die angebliche
Zunahme dieses Drucks manifestiert hat. Sodann mag die Aussage, seit
Veröffentlichung des Videoclips seiner Band im Jahr (…) weise die Grup-
pe einen erhöhten Bekanntheitsgrad auf, zwar zutreffen, konkrete Anga-
ben, wie sich dieser Umstand asylrelevant im Alltagsleben des Be-
E-8424/2008
Seite 22
schwerdeführers ausgewirkt hat, so dass er sich im November 2007 ver-
anlasst sah auszureisen, vermag er jedoch keine zu machen. Auch in
dem zu den Akten gereichten Schreiben des Vaters des Beschwerdefüh-
rers wird lediglich pauschal ausgeführt, der Druck auf seinen Sohn habe
in den Jahren 2006/2007 enorm zugenommen, ohne aber diesen angeb-
lichen Umstand substantiiert aufzuzeigen; zudem führte der Vater des
Beschwerdeführers aus, auch er selber sei als kurdischer Musiker Re-
pressionen und unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt gewesen.
Weshalb es allerdings ihm – anders als dem Beschwerdeführer – zuzu-
muten ist, im Heimatland zu verbleiben, wird dabei nicht ersichtlich.
Wie das BFM weiter in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 zutref-
fend ausführte, unterstreicht der Umstand, dass die Liedertexte des Be-
schwerdeführers zwar mitunter eine gewisse inhaltliche Brisanz aufwei-
sen, jedoch nie ein Strafverfahren ausgelöst haben, die Schlussfolgerung,
wonach der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht mit einer begrün-
deten Furcht vor ernsthaften Nachteilen konfrontiert ist. Nicht zuletzt ist
angesichts der vom BFM infolge einer amtsintern durchgeführten Doku-
mentenanalyse festgestellten Totalfälschung des ins Recht gelegten Haft-
befehls vom (…) 2008 betreffend die Unterstützung und Beihilfe einer se-
paratistischen Organisation (vgl. E. 5.1.8.) davon auszugehen, dass ge-
gen den Beschwerdeführer auch aktuell keine offiziellen Ermittlungen lau-
fen. Dass es sich hierbei, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht wur-
de, um eine bewusste Strategie der Geheimpolizei handle, um unbeque-
me Personen, von deren Auslandabwesenheit sie erfahren habe, im Asyl-
verfahren zu diskreditieren, erscheint wenig einleuchtend und ist als
Schutzbehauptung zu werten. Ferner ist dem eingereichten Bestäti-
gungsschreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2011 zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer zum Teil aus unbekannten Gründen
aktuell in der Türkei gesucht werde und bereits früher einige Male in Ge-
wahrsam genommen worden sei. Dass – wie in diesem Schreiben fest-
gehalten wurde – der Beschwerdeführer aufgrund Austragens einer lega-
len Zeitschrift in den Jahren (…) mehrmals in Gewahrsam genommen
worden sei, entspricht nicht der Darstellung des Beschwerdeführers, wo-
nach er wegen seiner künstlerischen Darbietungen mehrmals für ein paar
Stunden festgehalten worden sei. Überdies stimmt die Aussage, der Be-
schwerdeführer sei im Jahr 2006 im Dorf (…) durch die Gendarmerie für
zwei Tage inhaftiert gewesen, nicht mit den Angaben des Beschwerdefüh-
E-8424/2008
Seite 23
rers überein, wonach er im Jahr 2005, vor seiner professionellen Musi-
kerkarriere, von der Gendarmerie für zwei Tage festgenommen worden
sei (vgl. A1/7 S. 5). Angesichts dieser Ungereimtheiten muss die Seriosi-
tät dieses Bestätigungsschreibens bezweifelt werden, weshalb auch aus
der Angabe, der Beschwerdeführer werde "aus nicht bekannten juristi-
schen Gründen durch die Sicherheitskräfte im ganzen Land gesucht",
nichts Konkretes zu Gunsten der Person des Beschwerdeführers abgelei-
tet werden kann.
Vor diesem Hintergrund lassen sich auch aus den im eingereichten An-
meldeformular des Menschenrechtsvereins festgehaltenen Ausführungen
des Bruders C._______ – die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer
gefragt und gesagt, man solle die Behörden im Falle des Auftauchens
des Beschwerdeführers unverzüglich benachrichtigen, andernfalls es zu
Konsequenzen kommen werde – keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ableiten, zumal der Bruder eigenen Angaben zu-
folge am selben Tag wieder freigelassen wurde.
5.1.3. Des Weiteren fallen neben seiner künstlerischen Darbietung auch
die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Jugendfraktion
der DTP, der HADEP und des Kulturvereins angesichts der geringfügigen
exponierten Stellung nicht derart ins Gewicht, dass ein ernsthafter Nach-
teil im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen ist. Die Aktenlage weist den
Beschwerdeführer nicht als eine in speziellem Mass exponierte Persön-
lichkeit mit einem hervorgehobenen politischen Profil aus (vgl. betreffend
die Aktivitäten des Beschwerdeführers insbesondere seine der Be-
schwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 beigelegte handschriftliche
Stellungnahme vom 22. November 2008 inklusive Übersetzung), so dass
eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden gegen ihn aufgrund
seines politischen Engagements als unwahrscheinlich erscheint.
5.1.4. Überdies stehen die ins Recht gelegten Dokumente betreffend die
Festnahme des Bruders G._______ in keinem Zusammenhang mit den
geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Antrag, es
seien die schweizerischen Asylverfahrensakten des Bruders beizuziehen,
ist daher abzuweisen. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer aus den im Bericht der türkischen Stiftung für Men-
schenrechte, (...), vom (…) 2011 erwähnten Vorfällen seinen Vater betref-
E-8424/2008
Seite 24
fend (diverse Festnahmen des Vaters und gewalttätiger Übergriff der Si-
cherheitskräfte auf ihn anlässlich einer von der BDP organisierten Veran-
staltung am (…) 2011) asylbeachtliche Konsequenzen zu befürchten hat.
5.1.5. Schliesslich spricht, wie das BFM zutreffend festhielt, die Tatsache,
dass die türkischen Behörden in (...) dem Beschwerdeführer im (…) (vgl.
A1/7 S. 3; A10/23 S. 3) – folglich im Zeitraum, in welchem er geltend
machte, einem erhöhten Druck ausgesetzt gewesen zu sein – einen Pass
ausstellten, gegen eine Verfolgungsmotivation seitens der Behörden.
5.1.6. Nach dem Gesagten vermögen auch die übrigen ins Recht geleg-
ten Beweismittel die obigen Erwägungen nicht umzustossen. Da die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen seitens der türki-
schen Behörden den Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht
zu genügen vermögen, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE
131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144) der Schluss gezogen werden, dass
es sich erübrigt, die anerkannten Flüchtlinge F._______ und E._______
als Zeugen aufzubieten und zu befragen, weshalb dieser Antrag abge-
lehnt wird. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die angeblich
vergleichbaren Sachverhalte von anderen kurdischen Musikern und poli-
tischen Aktivisten, auf welche im Beschwerdeverfahren verwiesen wurde,
vorliegend wenig dienlich sind, da jeder Einzelfall einer genauen und indi-
viduellen Prüfung zu unterziehen ist.
5.1.7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen besteht somit zwischen
der vorgebrachten Verfolgungssituation und der Ausreise des Beschwer-
deführers im November 2007 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein
Kausalzusammenhang, beziehungsweise erweisen sich die geltend ge-
machten Sachverhalte mangels hinlänglicher Intensität als nicht asylrele-
vant. Mithin führen die geltend gemachten Vorbringen als solche – auch
unter Berücksichtigung eines allenfalls bevorstehenden Militärdienstes –
nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise.
E-8424/2008
Seite 25
5.1.8. Aufgrund der festgestellten Totalfälschung ist der eingereichte
Haftbefehl der [türkische Staatsanwaltschaft] vom (…) 2008 gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
5.2. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Hierzu reichte er insbesondere diverse DVDs und CDs betreffend
auf Roj TV ausgestrahlte Auftritte – Videoclips, Konzerte, Interview – so-
wie ein Bestätigungsschreiben des [kurdischer Verein] vom (…) 2012 zu
den Akten und verwies namentlich auf die Homepage von [kurdischer
Verein].
5.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376
f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung we-
gen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge sei-
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Seite 26
nes exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
5.2.2. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer den türkischen Behörden namentlich bekannt ist, den-
noch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern von ihm für das Regime, welches
sich auf exilpolitische Leader konzentrieren dürfte, eine Gefahr ausgehen
sollte. Allein die Möglichkeit der Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers
– angesichts seiner künstlerischen Tätigkeit sowie aufgrund der sich aus
dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2012 ergebenden
Möglichkeit, dass die türkische Botschaft vom Aufenthalt des Beschwer-
deführers in der Schweiz Kenntnis erlangte – genügt nicht zur Annahme,
er hätte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Fer-
ner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die ver-
schiedenen Musikauftritte des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie
die Ausstrahlung seines Interviews und der Videoclips etwa auf Roj TV
oder die Abrufbarkeit im Internet inhaltlich nicht über seine früheren Auf-
tritte in der Türkei hinausgehen, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass sich sein heutiger Bekanntheitsgrad von demjenigen vor sei-
ner Ausreise nicht erheblich unterscheidet. Überdies fallen auch seine Ak-
tivitäten bezüglich Ausgestaltung der Kulturprogramme [in den kurdischen
Vereinen] nicht derart ins Gewicht, als dass er bei einer allfälligen Rück-
reise in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu be-
fürchten hat, zumal er keine in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle
einer Exilorganisation bekleidet. Vor diesem Hintergrund und angesichts
der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Kurden in ganz Euro-
pa erscheint es somit als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
seitens der türkischen Behörden aus den geltend gemachten exilpoliti-
schen Gründen in ernsthafter Weise Behelligungen zu erwarten hätte. Im
Übrigen ist dem BFM beizupflichten, wenn es festhält, dass davon aus-
gegangen werden muss, dass die türkischen Behörden nicht in der Lage
sind, die zahlreichen künstlerischen Darbietungen von türkischen bezie-
hungsweise kurdischen Künstlern in Europa respektive im Internet sys-
tematisch zu verfolgen, die Künstler zu ermitteln und gegebenenfalls
strafrechtliche Untersuchungen zu eröffnen. Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente führen jedenfalls nicht zur Annahme, dass ge-
gen den Beschwerdeführer infolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten aktu-
E-8424/2008
Seite 27
ell behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Nach dem Gesag-
ten vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
den zahlreichen Eingaben noch die übrigen ins Recht gelegten Beweis-
mittel etwas an dieser Einschätzung zu ändern, weshalb auf jene nicht
weiter einzugehen ist. Aus diesem Grund kann mithin in antizipierter Be-
weiswürdigung der Schluss gezogen werden, dass es sich erübrigt, eine
Frist zur Einreichung der in der Eingabe vom 11. Juli 2012 offerierten
Bestätigung [kurdischer Verein] anzusetzen.
5.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfol-
gern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht sowie mit zutreffender Begründung verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Freilich ist anzumerken, dass die an-
geordnete Wegweisung klarerweise obsolet werden würde, wenn das zu-
ständige kantonale Migrationsamt aufgrund der Tatsache, dass die Ehe-
frau des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz verfügt und sie ein gemeinsames Kind haben, ihm in Anwen-
dung der ausländerrechtlichen Bestimmungen ebenfalls einen Aufent-
haltstitel erteilen würde.
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7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
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fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei,
wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5. Unbestrittenermassen ist die Situation für die kurdische Minderheit in
der Türkei angespannt; indessen ist nicht von einer Lage allgemeiner
Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Kurdinnen und
Kurden generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der
allgemeinen Situation kann nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Lage in der Türkei bestehen
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Er stammt aus (...), wo er
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bis zu seiner Ausreise lebte. Zudem ist davon auszugehen, dass für ihn
vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Insbesondere
leben seine Eltern und einige seiner Geschwister in der Türkei, weshalb
er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation
als gesichert gelten kann. Nach eigenen Angaben weist der Beschwerde-
führer eine langjährige Schulbildung (…) auf und war als Musiker tätig. In
Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des
jungen Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird.
Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht-
lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Februar 2009 (im Verfahren
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E-234/2009) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der eingereichte Haftbefehl der [türkische Staatsanwaltschaft] vom (…)
2008 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem am 27. Februar 2009 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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