B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8425/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Mai 2015 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2015 fand die Kurzbefragung zur
Person (BzP) im EVZ und am 11. September 2015 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der minderjährige Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vor, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus
Kabul, Quartier „C._______“, wo er mit seiner Familie von der Geburt bis
zur Ausreise gelebt habe. Seine Familie sei wohlhabend. Ein beziehungs-
weise zwei Onkel väterlicherseits, welche (…) seien, seien im (…) oder (…)
2014 von Unbekannten angegriffen und verletzt worden. Etwa zur gleichen
Zeit hätten vermummte Personen ihn selber mehrmals vor seiner Haustür
verfolgt und nachts an die Tür geklopft. Einmal hätten diese Leute versucht,
ihn auf dem Nachhauseweg zu entführen; er habe sich ihnen jedoch mit
der Hilfe von Geschäftsleuten aus der Nachbarschaft entziehen können.
Aufgrund der akuten Gefahr für ihr Leben hätten seine Onkel und er sich
daraufhin entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Er sei zusammen mit
einem seiner Onkel ungefähr drei Monate vor der Einreise in die Schweiz
(Februar 2015) per Flugzeug nach D._______ gereist und von dort weiter
in die Türkei. Dort hätten sich ihre Wege getrennt. Während sein Onkel
nach Deutschland weitergereist sei, sei er selber über Bulgarien, Ungarn
und Österreich in die Schweiz gelangt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien folgen-
der Dokumente ein: Tazkira und Universitätsdiplom seines Vaters, Impf-
karte seiner Mutter, Mitgliederausweis eines (…)-Klubs, deutschsprachiger
Zeitungsartikel über einen seiner Onkel.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 (eröffnet am 24. November 2015)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2015 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte,
die den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern seien aufzuhe-
ben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beilage reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______,
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,
(…), vom 22. Dezember 2015 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfah-
rens bilde. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine
Mittellosigkeit zu belegen und stellte fest, dass über die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden werde. Schliesslich wurde die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der F._______ GmbH vom 7. Januar 2016 zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
gut, ordnete ihm seine bisherige Rechtsvertreterin, lic. iur. Ariane Burk-
hardt, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik gegeben.
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I.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist die Gelegenheit zur Replik wahr und reichte zudem einen
weiteren ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Kinder- und Jugend-
psychiatrie und Psychotherapie vom 26. Februar 2016 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers eine Kostennote nach.
K.
Am 7. Juli 2016 sowie 17. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer
durch die Regionalpolizei (…) wergen unbefugten Besitzes beziehungs-
weise Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) angezeigt.
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Region (…) vom (…) November
2016 wurde der Beschwerdeführer des Konsums von Marihuana schuldig
erklärt und mit dem einer persönlichen Leistung in Form der Teilnahme an
zwei Beratungsgesprächen bestraft.
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 30. März 2017 teilte der Be-
schwerdeführer mit, dass er nach wie vor in ärztlicher Behandlung sei, und
reichte einen weiteren entsprechenden Arztbericht der Universitätsklinik für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 14. Februar 2017
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliess-
lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches be-
trifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3),
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
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Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung
aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann
auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzu-
mutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar er-
kannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und verfüge dort
über ein familiäres und soziales Netz, welches sich für seine Wiederein-
gliederung als tragfähig erweise und habe eine sehr gute Ausbildung. Fer-
ner hätten sich seine Asylvorbringen als nicht asylrelevant erwiesen. Unter
diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er-
achten.
5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vor-
bringen, er befinde sich seit dem 23. September 2015 beim Ambulatorium
der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären
Psychiatrischen Dienste (UPD) (…) wegen eines depressiven Zustandsbil-
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des und selbstverletzenden Verhaltens in Behandlung. Im Zuge der Be-
handlung habe er darüber sprechen können, dass er seit seinem neunten
Lebensjahr Opfer von massiven sexuellen Übergriffen durch (…) geworden
sei. Es sei bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
worden. Aus medizinischer Sicht sei es begründbar, dass er zuvor von die-
sen traumatischen Erlebnissen nicht habe berichten können. Er sei auf
eine engmaschige jugendpsychiatrische Behandlung angewiesen. Der An-
nahme der Vorinstanz, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges familiäres
Netz sei unter diesen Umständen die Grundlage entzogen. Eine Rückkehr
in seine Familie würde seine Gesundheit akut gefährden und erweise sich
als unzumutbar. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf anderwei-
tige angemessene Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten in Kabul
ergeben. Angesichts der einflussreichen Position seines (…) wäre auch zu
bezweifeln, dass er vor Drohungen oder gar weiteren Übergriffen seines
(…) wirkungsvoll geschützt werden könnte. Im Weiteren könnte gemäss
verfügbaren Quellen der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Be-
handlung in Kabul, insbesondere in Anbetracht des enormen Bedarfs der
Bevölkerung an psychiatrischer Behandlung, nicht gewährleistet werden.
Eine Unterbrechung der derzeitigen engmaschigen Behandlung würde
seine Gesundheit massgeblich gefährden. Der Vollzug der Wegweisung
erweise sich demnach als unzumutbar.
5.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerde-
führe habe, obwohl ihm genügend Raum gewährt worden sei, sich frei zu
äussern, im Rahmen der Befragungen in keiner Weise auf familiäre Prob-
leme oder Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, was bei tatsächlich se-
xuell missbrauchten Jugendlichen aber erfahrungsgemäss der Fall sei.
Dass er die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Übergriffe bereits im
erstinstanzlichen Verfahren zur Sprache gebracht hätte, wäre umso mehr
zu erwarten gewesen, weil ihm schon in diesem Zeitpunkt eine Rechtsver-
treterin zur Seite gestanden sei. Diese Vorbringen müssten als nachge-
schoben betrachtet werden; allfällige psychische Probleme müssten an-
dere als die angeführten Ursachen haben. Gemäss Erkenntnissen des
SEM sei die notwendige medizinische Infrastruktur in Kabul vorhanden und
der Beschwerdeführer habe, da er aus einer wohlhabenden Familie
stamme, die Möglichkeit, eine notwendige medizinische Behandlung dort
in Anspruch zu nehmen.
5.4 In der Replik wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin weiterhin als schwerst-
belastet wahrgenommen werde. Seine zögerliche Berichterstattung über
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den erlittenen sexuellen Missbrauch entspreche klinischen Erfahrungen
mit traumatisierten Patienten. Der Beschwerdeführer leide neben grosser
Scham und ausgeprägten Schuldgefühlen an einer retrograden Amnesie.
Die behandelnde Ärztin habe ausführlich und nachvollziehbar begründet,
weshalb es ihm anfänglich nicht möglich gewesen sei, über die sexuellen
Übergriffe durch seinen (…) zu berichten. Hieran ändere nichts, dass er bei
der Anhörung durch seine Rechtsvertreterin begleitet worden sei. Es werde
daran festgehalten, dass er in seiner Heimat über kein familiäres Netz ver-
füge. Bei einer Rückführung nach Kabul bestehe das Risiko einer Retrau-
matisierung und es wäre ein Auftreten einer akuter Suizidalität zu befürch-
ten.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzur-
teil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die humanitären
Bedingungen sind in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den
Grossstädten – äusserst schlecht. Die Situation in Afghanistan ist praktisch
flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren. Von dieser allgemeinen Feststellung ist gemäss bisheriger
Praxis die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden, wohin der
Vollzug von Wegweisungen unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu
prüfenden begünstigenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden
kann. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Sodann ist in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
rers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Ka-
bul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet
wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er über keine genügenden finanzi-
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ellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumut-
bare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung aus-
gestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Bezie-
hungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Ar-
beitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt.
Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung ist ohne die Hilfe von
nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu saube-
rem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung
oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen
daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein
junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.).
6.3 Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene vorgebrachten sexuellen Übergriffen auf-
grund des Zeitpunktes der Geltendmachung um einen unglaubhaften
Nachschub handle, kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss konstanter
Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen einer Ver-
gewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle bezie-
hungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Im Arzt-
zeugnis vom 22. Dezember 2015 wird überzeugend dargelegt, dass der
Beschwerdeführer – der zum Zeitpunkt des Stellens des Asylgesuchs gut
(…)- und bei seiner Anhörung (…)-jährig war – erst im Rahmen der thera-
peutischen Behandlung in der Lage war, über die erlittenen sexuellen Über-
griffe zu sprechen, und seine in den Arztzeugnissen wiedergegebenen
Schilderungen der erlebten Übergriffe weisen durchaus Realkennzeichen
auf. Gemäss den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärzt-
lichen Berichten, die sehr aussagekräftig sind, wurde bei ihm eine Post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Unter Berücksich-
tigung dieser Umstände ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte sexu-
elle Missbrauch durch seinen (…) als mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit glaubhaft zu erachten.
6.4 Bei dieser Ausgangslage sind vorliegend die gemäss oben erwähnter
Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul erforderlichen begünstigenden Faktoren im Falle des Be-
schwerdeführers nicht gegeben. Eine Rückkehr in sein familiäres Umfeld
kann ihm nicht zugemutet werden, und es liegen auch keine Hinweise auf
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ein anderweitig vorhandenes tragfähiges soziales Beziehungsnetz vor. Ge-
mäss den vorliegenden ärztlichen Berichten ist der Beschwerdeführer auf
eine engmaschige und traumaspezifische psychiatrische Behandlung
sowie auf ein sicheres und wohlwollendes Umfeld angewiesen. Es ist in-
dessen nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass diese Rah-
menbedingungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gewährleistet
werden könnten. Abgesehen davon wären die massiven Gesundheits-
beschwerden in Kabul wohl ohnehin nicht hinreichend behandelbar.
6.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht
demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre
und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Si-
tuation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzu-
mutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundes-
rechtswidrig.
6.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Aus dem ge-
gen den Beschwerdeführer erfolgten Schuldspruch wegen Konsums von
Marihuana lässt sich keine erhebliche Gefährdung oder Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit erkennen, da es sich dabei um ein geringfügiges De-
likt handelt, das sich weder gegen Leib und Leben noch gegen das Eigen-
tum oder die Freiheit richtet und nicht die erforderliche Intensität im Sinne
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erreicht.
6.7 Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
6.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispo-
sitivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2015
sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche
Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 20. Juni 2016 eine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand
(5 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 180.–) erscheinen angemessen.
Dementsprechend wird das vom SEM als Parteientschädigung zu vergü-
tende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ‒ unter Berücksichtigung
des für die nachträgliche Eingabe vom 30. März 2017 zu veranschlagen-
den Aufwands ‒ auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. No-
vember 2015 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– bestimmt
und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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