B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8428/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 / N (…).
E-8428/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin mit ihren bei-
den Kindern Eritrea im Januar 2015 und gelangte in den Sudan und an-
schliessend nach Libyen. Die Beschwerdeführenden reisten von Italien
herkommend am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten.
Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach
Italien zurückkehren, da sie und ihre Kinder dort keine Zukunft hätten. Im
Weiteren brachte sie vor, ihr Sohn habe seit seiner Geburt Probleme mit
seinem [gesundheitliche Beschwerden] Zudem habe er Hals- und Ohren-
schmerzen, welche medizinisch behandelt worden seien.
B.
Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden.
Dieses Gesuch blieb innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet.
C.
Am 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden (Ministero
dell'Interno, Direzione Centrale dei Servizi Civili per l'Immigrazione e
l'Asilo, Unità Dublino) das Übernahmeersuchen des SEM explizit gut, ver-
wiesen dabei auf ihr Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ("Dublin Regulation
Nr. 604/2013: Guarantees for vulnerable cases: family groups with minors",
mit weiterem Verweis auf ein Kreisschreiben vom 2. Februar 2015) und
sicherten eine entsprechende, unter Wahrung der Familieneinheit kindsge-
rechte Unterbringung der namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten
Beschwerdeführenden zu.
E-8428/2015
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 – eröffnet am 23. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre
Wegweisung nach Italien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und
forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, den Be-
schwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, vorliegend liege die Zustän-
digkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Be-
schwerdeführenden bei Italien. Am 18. Juni 2015 sei den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur fehlenden Zukunftsperspektive in Italien und der
Hinweis auf die beim Sohn bestehenden Probleme mit [gesundheitliche
Beschwerden] vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Es sei daher ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe gebe
für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, welche eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen wür-
den.
Italien habe sowohl die Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) als auch die Qua-
lifikationsrichtlinie (2011/95EU) und die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU)
umgesetzt. In Italien würden zudem keine systematischen Mängel im Auf-
nahme- und Asylsystem vorliegen.
Ferner sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Be-
schwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschie-
bung gewähre.
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Seite 4
Des Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) entschieden, dass die Überstellung
von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich
einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit ei-
nem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 (publiziert
unter BVGE 2015/4) gestützt auf diesen EGMR-Entscheid festgehalten,
die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der
Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit
stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine Wegweisung
ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller
betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe in einem
Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kinderge-
rechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit
aufgenommen werde. Ausserdem habe Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, in einem Schreiben vom 15. April 2015 der Europäischen
Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Pro-
jekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich
gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die
genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet wür-
den. Auf der Internetseite "" sei eine detaillierte Auflistung aller
Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleis-
tet würden. Die italienische Dublin Unit habe ferner erklärt, dass je nach
Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnah-
meplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in
dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt.
Zusammen mit den holländischen und deutschen Kollegen habe die Ver-
bindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der im
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht.
Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass
die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren
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Seite 5
würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
Im Weiteren sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-
4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien unterge-
bracht werde.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die
italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführen-
den eine Familie bilden würden. In ihren Zustimmungsscheiben vom 1. De-
zember 2015 hätten die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden
mit Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 einen Platz in den
Aufnahmestrukturen der SPRAR-Projekte zugesichert und festgehalten,
dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Gemäss Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region um den Flughafen
Catania in den Aufnahmestrukturen über 320 Aufnahmeplätze zur Verfü-
gung gestellt worden.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien
würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien,
trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden ge-
meinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur
aufzunehmen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe würden mithin gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Ita-
lien sprechen. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könnten sich die
Beschwerdeführenden dort an eine medizinische Institution wenden.
Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vor-
liegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) erhob die
E-8428/2015
Seite 6
Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsge-
richt frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 3. Dezember 2015 aufzuheben und auf ihre Asylgesu-
che einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurden die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung beantragt.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
wolle mit ihren Kindern nicht mehr nach Italien zurück. Sie hätten sich be-
reits sechs Tage lang dort aufgehalten und dabei auf der Strasse leben
müssen. Zudem wurde auf die Probleme des Sohnes mit seinem [gesund-
heitliche Beschwerden] verwiesen.
Unter Bezugnahme auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. No-
vember 2014 wurde weiter vorgetragen, die Beschwerdeführenden glaub-
ten nicht an die Zusicherungen der italienischen Behörden. Die Beschwer-
deführerin habe in Italien viele Menschen gesehen, die auf der Strasse hät-
ten leben müssen. Zudem sei bekannt, dass Flüchtlinge in Italien in Ab-
bruchhäusern oder auf der Strasse leben müssten, ihre Mahlzeiten von der
Caritas erhalten und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen
Staat bekommen würden. Die hygienischen Bedingungen seien oftmals
katastrophal. Verletzliche Personen wie die Beschwerdeführenden riskier-
ten, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu
erhalten. Ihre Überstellung nach Italien würde eine erniedrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen.
F.
Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen
aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung eingeräumt
und die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung
gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
E-8428/2015
Seite 7
H.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 wiederholte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Zusätzlich hielt es fest, die Beschwerdeführenden könnten sich an die zu-
ständigen italienischen Behörden in Italien wenden, um eine Unterkunft
und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Der geäusserte Vorwurf,
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Italien von den Behörden
nicht untergebracht worden, ziele ins Leere, zumal sie sich in Italien bislang
gar nicht als Asylsuchende bei den Behörden gemeldet hätten. Italien habe
gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen die er-
forderliche Hilfe zu gewährleisten. Es sei davon auszugehen, dass das
Krankheitsbild des Sohnes in Italien behandelbar sei und auch behandelt
werde.
Das italienische Dublin Office habe am 15. Februar 2016 den Mitgliedstaa-
ten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien re-
servierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Rahmen ihrer Mitteilung
vom 1. Dezember 2015, auf welcher die Personalien aller Familienmitglie-
der detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden
das SEM informiert, dass die Überstellung nach Catania erfolgen solle.
Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im
Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifi-
ziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort
zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsäch-
liche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden
könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu
bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unterge-
bracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3
EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchen-
den Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momen-
tanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, wozu auf
mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2016 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden das Replikrecht ein.
Die Beschwerdeführenden haben auf die Einreichung ergänzender Aus-
führungen verzichtet.
E-8428/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art.
31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
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Seite 9
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in Rahmen der Befragung, Akte A7, Punkt 5.2, Seite 8),
dass die Beschwerdeführenden erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen
am 25. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-
III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst
keine Stellung, hiessen indessen das Gesuch mit Schreiben vom 1. De-
zember 2015 explizit gut und sicherten den im besagten Schreiben na-
mentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführenden eine
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
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Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
5.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind – wie
nachfolgend erläutert – auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
6.
6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in
einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufge-
zeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwin-
gende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der
jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden
BVGE 2015/4 aufzuheben ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
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Seite 11
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen wür-
den, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden
individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine
blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde (ebd. E. 4.3).
6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Ant-
wortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der
Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo fa-
miliare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten An-
forderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet
würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich
solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern le-
diglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem
solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Fa-
milie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte indi-
viduelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italie-
nischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fami-
lien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
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Seite 12
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die we-
sentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hät-
ten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, wel-
cher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus er-
gebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzei-
chen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien
zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu beden-
ken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle
und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen
seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt
werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
6.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung aus-
zugehen. Namentlich geht in casu aus dem Schreiben der italienischen
Behörden vom 1. Dezember 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Kinder individuell namentlich und mit Geburtsdatum er-
wähnt sind; ausserdem trägt es den Vermerk "nucleo familiare". Zudem
enthält das besagte Schreiben explizit die individuelle Zusicherung, wo-
nach die Familie der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be
accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
2015."). Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Ta-
rakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen
Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt.
6.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der in der Rechtsmitteleingabe
vorgebrachte Einwand, wonach die Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
darstellen würde. Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Ita-
lien nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Juni
2015 in der Schweiz aufhalten und die beiden Kinder daher noch nicht als
derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, als dass zwingend ein
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Seite 13
Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Schliesslich ist festzuhalten,
dass die SPRAR-Projekte speziell auf die Bedürfnisse von Minderjährigen
ausgerichtet sind.
6.6 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden
einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.
Vielmehr ist von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung ihre Ge-
sundheit ernsthaft gefährden würde. Wie das SEM in der Vernehmlassung
vom 25. Februar 2016 zu Recht festgehalten hat, hat Italien der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung zu-
gänglich zu machen und die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewährleisten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin sich an die zuständigen Stellen in Italien wenden kann und das
Krankheitsbild des Sohnes in Italien behandelbar ist. Der Gesundheitszu-
stand der Familie vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der genannten rest-
riktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
6.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass
Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch da-
von ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und
schützt, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie
(2013/32/EU) sowie der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis auf
allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form
von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen Be-
hörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. Dezember 2015 selbster-
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klärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewie-
sen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte
Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerde-
stufe diese Einschätzung nicht umzustossen.
Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3
EMRK dargetan.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe
(vgl. Seite 2) sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von
Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt
anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45
E. 5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1,
SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.
9.
9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E.
10).
E-8428/2015
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9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien
angeordnet.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 5. Januar 2016 gutgeheissen. Nachdem aufgrund der Akten
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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