B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8429/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. De-
zember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 19. September 2015 in der
Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 5. Oktober 2015 gaben die Beschwerdeführen-
den zu Protokoll, sie hätten Syrien zusammen mit ihrer Tochter (E-
8430/2015) im Jahr 2014 verlassen und seien über verschiedene Länder
am 18.September 2015 in die Schweiz gelangt. In Ungarn habe man gegen
ihren Willen ihre Fingerabdrücke abgenommen.
Anlässlich der BzP wurde ihnen gestützt auf ihre Aussage das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns, Öster-
reichs oder Deutschlands für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung in eines dieser Länder das rechtliche
Gehör gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asyl-
gesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführenden machten dazu geltend,
in keines dieser Länder zurückgehen zu wollen.
B.
Das SEM ersuchte am 13. Oktober 2015 die ungarischen Behörden um
ihre Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den ungarischen Behörden daraufhin
mit, dass es Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zu-
ständig erachte.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 18. Dezember 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen
Kanton mit deren Vollzug. Weiter händigte es den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
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einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
gemeinsam mit ihrer Tochter (E-8430/2015) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre
Asylgesuche einzutreten. Es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen.
Für die Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2015 räumte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein
und entschied, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner verzichtete es auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
um eine rasche Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage
wurde mit Schreiben vom 19. Januar 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens
(engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann-
ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der
Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und
es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art.
7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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5.
Das SEM ersuchte Ungarn gestützt auf die Angaben der Beschwerdefüh-
renden, wonach sie in diesem Land registriert worden waren, um ihre Auf-
nahme gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden
liessen dieses Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit
anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 (vgl. a.a.O.)
eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, ins-
besondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrati-
onsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es
hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung die-
ses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren an-
wendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zo-
nen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
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mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem
Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde vom
28. Dezember 2015 vollständig zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung
ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach – soweit damit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung verlangt worden ist – gutzuheissen, ohne dass auf weitere
Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren
nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen
Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädi-
gung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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