Abtei lung V
E-843/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-843/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
6. November 2008 verliess und am 7. November 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
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dass er am 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 12. De-
zember 2008 durch das BFM angehört wurde,
dass er angab, sein Vater habe in Äthiopien aufgrund der geschäftlich-
en Beziehungen Einblick in Firmen des Staates erhalten,
dass sein Vater aufgrund dieser Kenntnisse die Bevölkerung darüber
aufgeklärt habe, dass es in Äthiopien keine Demokratie gebe,
dass es deswegen zu Aufständen gekommen sei und sein Vater des-
wegen in den Jahren (...) und (...) mehrere Male eingesperrt und
später umgebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im (...) von der Polizei
angehalten, geschlagen und festgenommen worden seien,
dass man ihnen vorgeworfen habe, die politischen Aktivitäten des Va-
ters weiterzuführen,
dass seine Mutter im (...) beschlossen habe, mit dem kleinen Bruder
des Beschwerdeführers ihr Heimatland zu verlassen und nach Kenia
zu gehen,
dass der Beschwerdeführer im (...) von der Polizei erneut aufgesucht
und (...) Tage lang festgehalten worden sei,
dass die Polizisten ihn geschlagen hätten und von ihm hätten wissen
wollen, wo sich seine Mutter aufhalte,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zuerst zu seinem
Onkel gegangen und dann aus Äthiopien geflüchtet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2009 – eröffnet am
3. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass es ihm zuzumuten und auch möglich gewesen wäre, Identitäts-
dokumente zu beschaffen,
dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auf-
grund seiner ungereimten Aussagen nicht geglaubt werden könne,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe,
dass, was Äthiopien anbelange, nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne,
welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete
Gefahr darstellen würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, die Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlich-
er Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die anlässlich der kantonalen Anhörung anwesende Übersetzerin
offenbar nicht immer wörtlich wiedergeben konnte, was der Beschwer-
deführer gesagt hat,
dass es insbesondere bei der Frage 53 (In welchem Rahmen hat sich
der Vater gegen die Regierung eingesetzt?) Verständigungsprobleme
gegeben haben soll,
dass die Beantwortung dieser Frage indessen nicht von entscheidrele-
vanter Bedeutung ist,
dass die Hilfswerkvertreterin zwar auf auf dem separaten Unterschrif-
tenblatt die Verständigungsschwierigkeiten anmerkte, aber keine zu-
sätzliche Anhörung beantragte, Eintreten auf das Gesuch anregte und
das Protokoll abvisierte,
dass die Mängel bei der Übersetzung nach Auffassung des Gerichts
nicht derart waren, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf-
drängen würde,
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dass zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für
die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert 48 Stunden seit
Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind,
dass nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vor-
bringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offen-
sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und unsubstanziiert
ausgefallen sind,
dass er auf Nachfrage insbesondere zu den angeblichen Festnahmen,
den Aufenthalten im Gefängnis oder den Problemen, die seine Mutter
nach der Freilassung gehabt haben soll, kaum Details angeben konn-
te,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demzufolge of-
fensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen
nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus
den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete
Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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