B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-843/2018
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
amtlich verbeiständet durch Alan Sangines,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
E-843/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat im (…) 2016 und gelangte über Mali, Burkina Faso und Niger nach
Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien. Am 21. Juni 2017 reiste
er illegal in die Schweiz ein. Am 30. Juli 2017 stellte er hier ein Asylgesuch.
A.b Am 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei per
Zufallsprinzip dem Testbetrieb zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer
wurde in der Folge ins Verfahrenszentrum B._______ transferiert. Am
10. August 2017 fand im Beisein des zugewiesenen Rechtsvertreters von
der Rechtsberatungsstelle des Verfahrenszentrums seine Befragung zur
Person (BzP) statt. Mangels beweisbildender Identitätsausweise und auf-
grund der angegebenen Minderjährigkeit liess das SEM im Institut für
Rechtsmedizin der Universität C._______ eine forensische Lebensalters-
schätzung durchführen. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 23. Au-
gust 2017 kam zum Schluss, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit
(Vollendung des 18. Lebensjahres) nicht mit Sicherheit belegen und das
vom Beschwerdeführer angegebene Alter sich mit den medizinischen Be-
funden vereinbaren lasse. Entsprechend ging die Vorinstanz im Asylver-
fahren in der Folge von diesem Geburtsdatum aus.
A.c Am 19. September 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Bei-
sein seines zugewiesenen Rechtsvertreters eingehend zu seinen Asyl- und
Ausreisegründen an (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der
Ethnie der Peul an. Er habe seine Eltern nie gekannt, sondern sei als
Findelkind bei Zieheltern aufgewachsen, die ihn aufgefunden hätten.
Er wisse daher seinen Geburtsort nicht. Die Zieheltern hätten noch drei
Kinder. Alle würden ursprünglich aus Mamou stammen. Er habe mit seiner
Ziehfamilie in einem Vorort von D._______ gelebt. Dort habe er die Schule
besucht, diese jedoch während des vierten Schuljahres abbrechen und der
Ziehmutter im Haus helfen müssen. Er habe daneben verschiedene Arbei-
ten als (…) und (…) verrichtet.
A.e Sein Ziehvater sei aktives Mitglied der Union of Democratic Forces of
Guinea (UFDG) gewesen und habe an zahlreichen Kundgebungen teil-
genommen; er habe deswegen Probleme bekommen und sei im (…) 2015
E-843/2018
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einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen. Die Mitbewohner im Quartier hät-
ten die Leute der Regierungspartei des Präsidenten Alpha Condé für den
Tod des Ziehvaters verantwortlich gesehen, weshalb es nach dessen Be-
stattung zu einer Kundgebung gekommen sei. Er (Beschwerdeführer) habe
sich aus Angst von dieser ferngehalten. In der Folge sei er von einem
Freund des Ziehvaters zu Hause abgeholt worden, der befürchtet habe, die
Mörder seines Ziehvaters könnten auch ihn als politisch aktiv betrachten
und ihn töten wollen. Nach knapp einem Monat habe der besagte Freund
des Ziehvaters ihn zum Gehen aufgefordert, weil er keine Probleme aus
politischen Gründen habe bekommen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe
vor diesem Hintergrund beschlossen, Guinea zu verlassen und sei im (…)
2016 ausgereist.
B.
B.a Am 29. September 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Seine Stellungnahme
datiert vom 3. Oktober 2017.
B.b Mit Zuweisungsentscheid vom 5. Oktober 2017 verfügte das SEM, das
Asylgesuch werde im erweiterten Asylverfahren gemäss Asylgesetz
(AsylG; SR 142.31) fortgeführt, zumal in der Stellungnahme vom 3. Okto-
ber 2017 gesundheitliche Probleme erwähnt worden seien, die weitere Ab-
klärungen erforderlich machen würden.
B.c Am 9. Oktober 2017 informierte der Rechtsvertreter das SEM dahin-
gehend, dass sein Mandat auch im erweiterten Verfahren vorderhand
weiterhin bestehe.
C.
Am 3. November 2017 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht, da-
tierend vom 31. Oktober 2017, zu den vorinstanzlichen Akten reichen und
auf die Fragen und Anträge in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017
verweisen.
D.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E-843/2018
Seite 4
E.
Am 1. Februar 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter die Beendigung
des Mandatsverhältnisses im Asylverfahren mit.
F.
F.a Mit Eingabe des aktuellen zugewiesenen Rechtsbeistands vom 10. Fe-
bruar 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die
teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
F.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung beantragt.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
G.b Die Vorinstanz reichte am 5. März 2018 ihre Vernehmlassung ein.
Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 6. März 2018 zugestellt, wobei ihm die Gelegenheit zur Stellung-
nahme gewährt wurde.
G.c Der Beschwerdeführer reichte am 16. März 2018 seine Replik zu den
Akten. Mit der Eingabe wurde eine ärztliche Stellungnahme des E._______
vom 15. März 2018 zu den Akten gereicht.
H.
Am 17. Januar 2019 wurden vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom
10. Januar 2019 und am 21. Juni 2019 ein Verlaufsbericht derselben Klinik
vom 12. Juni 2019 ins Recht gelegt.
E-843/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyl-
gesuchs betreffend (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 10. Ja-
nuar 2018) ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3
E-843/2018
Seite 6
des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich
die vorliegende Beschwerdeeingabe in ihrer Begründung nur gegen den
angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet (vgl. auch Zwischenverfü-
gung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur noch die
Frage, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Weg-
weisungsvollzugspunkt aus, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Der Beschwerde-
führer war im Verfügungszeitpunkt minderjährig, weshalb die Vorinstanz
die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs auch im Licht des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend:
Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) prüfte und auch vor diesem Hin-
tergrund zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung erweise sich
als zulässig.
E-843/2018
Seite 7
5.2
5.2.1 Weiter erwog das SEM in seiner Verfügung, weder die im Heimat-
staat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen, namentlich herrsche
in Guinea grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
5.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme führte die Vorinstanz aus,
die geltend gemachten medizinischen Probleme würden nicht gegen eine
Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. So hätten Abklärungen erge-
ben, dass in D._______ Fachärztinnen für Gastroenterologie und Hepato-
logie praktizieren würden und Medikamente mit dem Wirkstoff Pantoprazol
erhältlich seien. Allein der Umstand, dass das Niveau der medizinischen
Dienstleistungen nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, führe nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem könne der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Rückkehrvorbereitungsmassnahmen me-
dizinische Rückkehrhilfe beantragen und es stehe ihm frei, einen Antrag
auf Rückkehrhilfe zu stellen.
5.2.3 Im Licht des Grundsatzes des Kindeswohls des (im Verfügungs-
zeitunkt) noch minderjährigen Beschwerdeführers führte das SEM mass-
geblich aus, dass es eine gut funktionierende und vertraglich geregelte Zu-
sammenarbeit mit der guineischen Nichtregierungsorganisation Sabou
Guinée gebe. Diese habe vorliegend versichert, über die Bereitschaft und
Kapazität zu verfügen, um den Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach
Guinea aufzunehmen, zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit
der Familie zu unterstützen.
5.2.4 Dem Beschwerdeführer sei zu dieser Zusammenarbeit im Rahmen
der Anhörung zu den Asylgründen das rechtliche Gehör gewährt worden.
Die in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 aufgeworfenen Fragen be-
antwortete die Vorinstanz in ihrer Verfügung ebenfalls, indem sie auf die
Arbeitsweise von Sabou Guinée einging (vgl. Verfügung vom 10. Januar
2018 E. 2 S. 8 f.).
5.2.5 Zusammenfassend beurteilte das SEM in Würdigung aller Umstände
und unter Berücksichtigung des Kindeswohls den Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
E-843/2018
Seite 8
5.3 Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten,
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei auch technisch
möglich und praktisch durchführbar.
6.
Auf Beschwerdeebene wird massgeblich die schlechte Gesundheit des Be-
schwerdeführers thematisiert und geltend gemacht, das SEM habe in die-
sem Zusammenhang seine Abklärungspflichten verletzt. Insbesondere sei
unklar, ob die Sabou Guinée auch bereit wäre, einen suizidalen, psychisch
massiv belasteten Jugendlichen aufzunehmen und adäquat zu betreuen
und ob die im Raum stehende Zeitspanne von drei Monaten für die Einglie-
derung in eine Familie genügend sein werde. Zudem habe die Vorinstanz
es unterlassen, zu den Bedingungen einer allfälligen Zuführung zur Sabou
Guinée das rechtliche Gehör zu gewähren. Insgesamt gebe es zu viele
offene Fragen, was eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht zulasse. Im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in zweifacher
Hinsicht unzumutbar: einerseits aufgrund des "desolaten psychischen Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers und andererseits aufgrund
der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz" (vgl. Beschwer-
de Ziff. 5.3).
7.
Vorweg stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde-
führer nunmehr volljährig ist, weshalb sich erneute respektive weitergehen-
de inhaltliche Ausführungen zum Kindeswohl im Urteilszeitpunkt erübrigen.
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Guinea ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass in Guinea zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht
noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, aufgrund derer die Bevöl-
kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
E-843/2018
Seite 9
8.3 Der Beschwerdeführer gab an, seine Zieheltern seien getötet worden
(vgl. Protokoll BzP S. 5) beziehungsweise der Ziehvater sei umgebracht
worden und er (Beschwerdeführer) habe die Ziehmutter und deren drei
Kinder aus den Augen verloren (vgl. Protokoll A 22/14 F/A76).
8.4 Der Beschwerdeführer macht zudem gesundheitliche Probleme gel-
tend, aufgrund welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen sei. Dazu hat er verschiedene ärztliche Unterlagen zu den Akten
gereicht.
8.4.1 Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ein Kurz-
bericht eines Allgemeinmediziners FMH vom 31. Oktober 2017 zu länger
andauernden Bauchbeschwerden des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht. Darin wird erwähnt, er sei auf seiner Flucht in die Schweiz "gros-
sem Stress ausgesetzt" gewesen und "bei Verdacht auf Stressulcus des
Magens" mit einem Säureblocker behandelt worden. Diese Behandlung
werde nun fortgesetzt.
8.4.2 Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein Verlaufsbericht des
E._______ vom 6. Februar 2018 aktenkundig gemacht, in welchem als
Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung mit ausgeprägter akuter Belas-
tungsreaktion gestellt wurde. Unter anderem wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sich in suizidaler Absicht Selbstverletzungen zuge-
fügt. Für den Beschwerdeführer musste vor diesem Hintergrund, soweit
aktenkundig zweimal eine Fürsorgerische Unterbringung zur Kriseninter-
vention aufgrund akuter Suizidalität angeordnet werden.
8.4.3 Zu diesem Bericht nahm das SEM in der Vernehmlassung vom
5. März 2018 Stellung. Die Vorinstanz führte aus, entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung hätten vor dem negativen Asylentscheid
offenbar keine Anzeichen von psychischen Auffälligkeiten bestanden. Die
mit dem Rechtsmittel eingereichten ärztlichen Unterlagen würden bestäti-
gen, dass der schlechte psychische Zustand des Beschwerdeführers auf
den Erhalt des negativen Asylentscheids zurückzuführen sei. Es sei folglich
davon auszugehen, dass diese aufgetretenen Belastungsmomente mit Ab-
schluss des Verfahrens abklingen würden.
8.4.4 Im Rahmen der Replik vom 16. März 2018 nahm der Beschwerde-
führer zu den vernehmlassungsweisen Ausführungen der Vorinstanz
Stellung und reichte als weiteres Beweismittel eine ärztliche Stellung-
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Seite 10
nahme des E._______ vom 15. März 2018 zu den Akten. In der Folge wur-
den am 17. Januar 2019 ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Universi-
tätsklinik F._______ vom 10. Januar 2019 sowie am 21. Juni 2019 ein Ver-
laufsbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik ([…]) des
Universitätsspitals F._______ zu den Beschwerdeakten gereicht.
8.4.5 In diesen ausführlichen fachärztlichen Berichten wird namentlich fest-
gehalten, dass die anfänglich erkannte akute Psychopathologie im Rah-
men einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Erhalt des
negativen Asylbescheids interpretiert worden, im Hintergrund jedoch klar
eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorhanden sei (ärztliche
Stellungnahme vom 15. März 2018). Im Austrittsbericht vom 10. Januar
2019 wird die Diagnose einer PTBS erneut gestellt respektive bestätigt.
Diese sei aufgrund der ausgeprägten Symptomatik vorliegend als schwer-
wiegend zu beurteilen. Ein beim Beschwerdeführer feststellbarer assozia-
tiv sprunghafter Redefluss und die teilweise fehlende Stringenz seiner Aus-
sagen könnten auf die Erkrankung zurückgeführt werden. Eine Verbesse-
rung des Gesundheitszustands sei erst nach mehrjähriger intensiver The-
rapie zu erwarten. Dem zuletzt eingereichten medizinischen Verlaufsbe-
richt vom 12. Juni 2019 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer seit Dezember 2018 regelmässig, bis zweimal wöchentlich, in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und er sich im Kon-
text dieser Therapie allmählich öffnen und über teilweise schambehaftete
Erlebnisse aus seiner Vergangenheit sprechen konnte. Der Verlaufsbericht
führt in diesem Zusammenhang konkret aus, der Beschwerdeführer sei als
Jugendlicher im Heimatstaat misshandelt und von einem Landsmann se-
xuell ausgebeutet worden; auf seiner Reise in die Schweiz sei er als Min-
derjähriger in Libyen mit Tötungen, Folterungen und Kriegserlebnissen
konfrontiert worden.
In den Arztberichten werden die Episoden beschrieben, in denen sich der
Beschwerdeführer mit scharfen Gegenständen wie Scheren und Gabeln
in suizidaler, teilweise parasuizidaler Absicht (d.h. mit dem Wunsch der Be-
endigung des Lebens respektive der Beschädigung des eigenen Körpers)
Selbstverletzungen zugefügt habe.
8.4.6 Die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte sind ausführlich,
nachvollziehbar und überzeugend begründet. Es gibt für das Bundesver-
waltungsgericht keine Veranlassung die Professionalität und Objektivität
ihrer Verfasserinnen und Verfasser anzuzweifeln.
E-843/2018
Seite 11
8.4.7 Aufgrund der beiden zuletzt zu den Akten gereichten fachärztlichen
Ausführungen respektive Diagnosen kann beim Beschwerdeführer nicht
(mehr) allein von einer durch den Erhalt der negativen Verfügung ausge-
lösten schweren depressiven Episode ausgegangen werden. Den Berich-
ten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ursache der schweren diagnosti-
zierten PTBS in Ereignissen gründen, die sich bereits vor Erhalt der nega-
tiven Verfügung – jedenfalls soweit die sexuelle Ausbeutung betreffend
auch vor der Ausreise aus dem Heimatland – ereignet haben.
8.4.8 Den medizinischen Berichten und Stellungnahmen ist durchwegs zu
entnehmen, dass das impulsive selbstschädigende Verhalten des Be-
schwerdeführers zwar durch die intensive Therapiestruktur aktuell stabili-
siert werden konnte. Bei einer Rückführung in das Heimatland – mithin an
einen Ursprungsort der Traumatisierung – wäre aber von einer Selbst-
gefährdung im Rahmen der dissoziativen Episoden und jedenfalls von ei-
ner Chronifizierung der Erkrankung auszugehen.
8.5 In Würdigung der gesamten Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr den Beschwerdeführer
in eine Situation bringen würde, die nicht nur den bisherigen Behandlungs-
erfolg zunichtemachen, sondern ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einer konkreten und existenziellen Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AIG aussetzen würde.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar. Den
Akten sind keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinn von
Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 sind aufzuheben.
Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer
Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs) kann damit offen bleiben.
E-843/2018
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt durch einen ihm durch den Aufenthaltskanton zugewiesenen unent-
geltlichen Rechtsbeistand vertreten. Unter diesen Umständen können ihm
keine zu entschädigenden notwendigen Vertretungskosten gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen sein, weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-843/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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