B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8432/2015
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Ok-
tober 2015 / E-5502/2015 (N […]).
E-8432/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 verlangt der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015
sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel
Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach
der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerde-
verfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde
vom 7. September 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei durch das Bun-
desverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller
das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superpro-
visorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab-
zusehen.
A.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei dem Gesuch-
steller am 16. Oktober 2015 eröffnet worden. Es habe sich allerdings erst
nach der Zustellung des Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 ge-
zeigt, dass Richter Daniel Willisegger bereits beim Erlass des Urteils vom
14. Oktober 2015 befangen gewesen sei und somit die Vorschriften über
den Ausstand verletzt habe. Nach ständiger Praxis und Lehre könne näm-
lich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch
bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei beson-
ders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere
Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen.
A.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale
Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrund-
sätze – "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, ei-
nen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Not-
wendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Be-
weisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht"
sowie "Der Grundsatz iura novit curia" – dargelegt, welche zum sogenann-
ten Juristenhandwerk gehören würden.
A.d Sodann folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Aus-
führungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des
Gesuchstellers. Unter der Überschrift „Negativer Asylentscheid SEM vom
31. Juli 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 7. September 2015“ wird
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ausserdem auf die im Verfahren E-5502/2015 erhobenen Rügen sowie die
Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz
verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit
der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen"
folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Aus-
führungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verant-
wortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie
E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, dass in
Verfahren, welche, wie die beiden erwähnten, mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters erfolgen würden, beide Richter für die darin enthaltenen fach-
lichen Fehler voll verantwortlich seien.
A.e In den weiteren Erläuterungen wird unter der Überschrift "Auflistung
schwerwiegender fachlicher Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel
Willisegger vorab im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und da-
nach im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass
mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am
16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachli-
chen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der
Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es sei in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, welches klar fach-
liche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik
noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des
entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit ei-
ner Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. Novem-
ber 2015 geändert.
Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen E-7097/2015
(nachfolgend Bst. A.f) sowie E-5502/2015 (nachfolgend A.g).
A.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-7097/2015 vom 20. No-
vember 2015 beanstandet, dass das „Recht auf Beweis und Beweisab-
nahme“ in Verbindung mit dem „Grundsatz iura novit curia“ verletzt worden
sei. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM die zentralen Asylvor-
bringen des Gesuchstellers als unglaubhaft bezeichnet. In der entspre-
chenden Beschwerde sei allerdings dargelegt worden, dass das SEM beim
Erlass der angefochtenen Verfügung verfügbare Beweismittel – insbeson-
dere die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers in ihrem Asylverfahren –
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nicht herangezogen habe. In der entsprechenden Beschwerde sei darge-
legt, dass der Gesuchsteller einen verfassungsmässig garantierten An-
spruch darauf habe, dass in den Akten befindende Beweismittel zwingend
zu berücksichtigen seien und ebenso, dass, bezogen auf seinen nicht ab-
geklärten Gesundheitszustand, er einen Anspruch darauf habe, dass die-
ser Gesundheitszustand abgeklärt werde. Die Ausführungen im Urteil
E-7097/2015 vom 20. November 2015 würden aufzeigen, dass Richter Da-
niel Willisegger in Verletzung des Grundsatzes „iura novit curia“ nicht be-
kannt sei, dass der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe. Er statuiere,
dass bei einer irgendwie begründeten Unglaubhaftigkeit Beweise, selbst
wenn diese das Gegenteil belegen würden, nicht mehr zu berücksichtigen
seien. Ein fachlicher Fehler dieser Qualität beziehungsweise dieser fach-
lich falsche Zirkelschluss sei ausserordentlich schwerwiegend und doku-
mentiere das Fehlen juristischer Grundkenntnisse. Denn tatsächlich hätte
Richter Daniel Willisegger die Pflicht gehabt, alleine wegen dieses nicht
beigezogenen Beweismittels durch das SEM die angefochtene Verfügung
aufzuheben, da damit fundamentale Grundsätze des Beweisrechts, dies
als Ausfluss des Anspruches auf das rechtliche Gehör, verletzt worden
seien. Dazu wäre es allerdings notwendig gewesen, dass ihm dies entspre-
chend dem Grundsatz „iura novit curia“ klar gewesen wäre. Im Übrigen
lasse sich aus einer korrekten Lektüre der entsprechenden Beschwerde
entnehmen, dass nicht nur der Beizug, sondern auch die korrekte Würdi-
gung des Beweismittels beantragt worden sei. Dieser Teil des Antrags exis-
tiere in den Ausführungen von Richter Daniel Willisegger jedoch schon gar
nicht mehr, was wiederum einen fachlichen Fehler dokumentiere. Sodann
wird der Vorwurf der „unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklä-
rung“ erhoben. Seitens des Gesuchstellers sei in der entsprechenden Be-
schwerde gerügt worden, dass neben der nicht berücksichtigten Aussage
seiner Ehefrau noch in weiteren rechtserheblichen Punkten der Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Namentlich habe das
SEM – trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden
psychischen Störungen des Gesuchstellers – dessen Gesundheitszustand
nicht abklären lassen, die durch die aktuelle Suche nach ihm im November
2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert und nicht die notwendigen Be-
weismassnahmen getroffen. Zudem habe es den sowohl von ihm als auch
von seiner Frau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche
Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt sowie
den geäusserten Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) und den mehrjährigen Aufenthalt des Gesuchstellers im von
den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nicht gewürdigt. Richter Daniel
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Willisegger habe überdies die unsinnige Argumentation des SEM wieder-
holt, wonach medizinische Abklärungen nicht angezeigt gewesen seien,
zumal sich der Gesuchsteller nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden
habe. Danach habe er auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen verwie-
sen und festgehalten, dass der Gesuchsteller gehalten gewesen wäre, sei-
nen Gesundheitszustand der Vorinstanz mitzuteilen, was er jedoch nicht
getan habe. Ohne jede Begründung werde danach der Antrag, es sei eine
medizinische Abklärung des Betroffenen von Amtes wegen (d.h. durch das
Bundesverwaltungsgericht) einzuleiten, durch Richter Daniel Willisegger
abgewiesen und ausgeführt, dass, sollte der Gesuchsteller gesundheitliche
Probleme haben, er sich an die zuständigen Behörden wenden könne. Es
sei unklar, ob dem Richter Daniel Willisegger klar sei, wie widersprüchlich
seine Ausführungen hier seien, abgesehen von der fachlichen Unrichtig-
keit. So sei ihm wiederum nicht geläufig, dass selbstverständlich auch auf
Beschwerdeebene ein rechtserheblicher Sachverhalt ausführlich dargelegt
werden könne und dementsprechend Noven in einem Beschwerdeverfah-
ren vollumfänglich zugelassen seien. Selbst wenn von der fachlich unrich-
tigen Ansicht ausgegangen würde, dass das Nichtbestehen einer ärztli-
chen Behandlung mit dem Nichtvorhandensein einer Erkrankung gleichzu-
setzen sei, hätte Richter Daniel Willisegger zumindest realisieren müssen,
dass nun der entsprechende Sachverhalt mit der entsprechenden Be-
schwerde den Behörden (bei den zuständigen Behörden handle es sich
somit um das Bundesverwaltungsgericht) mitgeteilt und konkret verlangt
worden sei, – ausgehend vom Anspruch auf einen Beweis – den Gesund-
heitszustand des Betroffenen durch die Beauftragung eines Sachverstän-
digen (Arzt) abzuklären. Richter Daniel Willisegger habe auch hier jede
korrekte Sachverhaltsabklärung verweigert. Es liege erneut ein schwerwie-
gender fachlicher Fehler vor, was sich insbesondere auch bei der Beurtei-
lung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, aber auch
bei der Beurteilung der Frage seiner Glaubhaftigkeit wiederum zu Unguns-
ten des Gesuchstellers ausgewirkt habe. Es sei in der entsprechenden Be-
schwerde dargelegt worden, dass das SEM in Bezug auf den Sachverhalt,
welcher die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belege, keine
weiteren Abklärungen vorgenommen habe (namentlich keine Stellung-
nahme seines [Kindes] eingeholt habe). Dementsprechend sei verlangt
worden, dass das SEM anzuweisen sei, nach der Kassation des Ent-
scheids die entsprechende Abklärung vorzunehmen, oder die entspre-
chenden Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht direkt zu ver-
anlassen. Ausgehend vom Umstand, dass Richter Daniel Willisegger of-
fensichtlich nicht klar sei, dass ein Betroffener einen Anspruch auf den Be-
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weis habe und der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe, habe er wie-
derum mit den offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Gesuchstellers
zum Vorfall vom (…) April 2013 (Anm. des BVGer: Gemäss eigenen Anga-
ben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Gesuchsteller zu Hause
erschienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den LTTE ge-
geben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumen-
tiert und dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten gewesen
sei, weitere Abklärungen zu treffen. Ohne weitere Begründung seien da-
nach die entsprechenden Beweisanträge abgelehnt worden. Auch hier
zeige sich wieder das gedankliche Schema, welches gleichzeitig auch die
fachlichen Fehler dokumentiere, welchen Richter Daniel Willisegger an-
hänge. Obwohl das Gesetz ausdrücklich von einem Nachweis der Flücht-
lingseigenschaft spreche, ein solcher hier klar möglich sei und zwar mit
verhältnismässig geringem Aufwand, habe er nicht realisiert, dass gerade
durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnah-
men die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet respektive sich auch
noch als unrichtig erweisen würde. Indem er aber glaube, dass mit der
Feststellung einer Unglaubhaftigkeit durch das SEM jeder weitere Beweis
nicht zu beachten sei respektive entsprechende Beweisanträge abzu-
lehnen seien, begehe er wiederum einen fundamentalen fachlichen Fehler,
welcher mit einer korrekten Ausübung des Juristenhandwerks nicht zu ver-
einbaren sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Richter Daniel
Willisegger von November 2011 bis September 2013 die tatsächliche Situ-
ation in Sri Lanka und die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen –
trotz des Vorliegens anders lautender Beweismittel – systematisch ignoriert
habe. Auch die Fehlerhaftigkeit der früheren Urteile (des Bundesverwal-
tungsgerichts) sei ihm wohl nicht klar geworden. Folglich verweigere er sich
wiederum mit einer haltlosen Begründung einer Abklärung und der Fest-
stellung des Sachverhalts, was ebenso einen schwerwiegenden fachlichen
Fehler darstelle.
Ferner wird vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der
„Verletzung der Begründungspflicht“ in der entsprechenden Beschwerde
nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in diesem Zusammenhang den
reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festge-
halten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Be-
weiswürdigung handle, und in diesem Zusammenhang sei angekündigt
worden, dass auf die betreffende Rüge, wonach das in den Akten liegende
Befragungsprotokoll der Ehefrau des Gesuchstellers in der Beweiswürdi-
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gung nicht abgehandelt worden sei, später einzugehen sei. Eine entspre-
chende Auseinandersetzung fehle jedoch anschliessend gänzlich, was
eine Verletzung der Begründungspflicht im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 darstelle. Indem Richter
Daniel Willisegger nicht über die Folgen der vom SEM nicht beachteten
Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers entschieden habe, habe er wie-
derum einen schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Er habe zu-
dem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung
nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsuchenden Person spre-
chende Widersprüche heranzuziehen und gleichzeitig alle für die Glaub-
haftigkeit sprechenden Punkte auszublenden.
Überdies wird unter dem Titel „Verletzung Begründungspflicht bei Glaub-
haftigkeitsprüfung“ auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezo-
gen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz
Richter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung
des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den sei; in der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet,
weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich,
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sei. In diesem Zusam-
menhang sei bemerkenswert, dass die „einlässliche Begründung“ des
SEM lediglich 15 Zeilen umfasse sowie nur drei Punkte abgehandelt wür-
den, die unwesentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen
des Gesuchstellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz
zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger bei-
gezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den
über mehrere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hin-
sichtlich der positiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Gesuchstellers auseinander.
Schliesslich wird unter der Bezeichnung „Kleinere fachliche Fehler“ erklärt,
dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter
Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend ge-
machten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen
später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass
solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen spre-
chen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem ein-
gereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheits-
versorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in
der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet
worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten
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Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka
nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der sri-lankischen Behörden be-
ziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das be-
treffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art.
A.g Es folgen Ausführungen zum Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober
2015. Auch in diesem Urteil habe Richter Daniel Willisegger eine grosse
Anzahl schwerer fachlicher Fehler begangen. Er dürfte in diesem Zusam-
menhang im Übrigen zu erklären haben, wie es angesichts der äusserst
kleinen Wahrscheinlichkeit bei der Zufallszuteilung sein könne, dass er,
nachdem er bereits früher, im ersten Asylverfahren des betreffenden Be-
schwerdeführers, als vorsitzender Richter die Sache des Gesuchstellers
beurteilt habe, nun wiederum in der Sache des Gesuchstellers als vorsit-
zender Richter tätig geworden sei. Sehr komplex an diesem Fall sei, dass
seitens der Vorinstanz gleich in mehreren Punkten von der durch das SEM
im Mai 2014 begründeten Praxis bei sogenannten alten tamilischen Fällen
abgewichen worden sei (in verfahrensmässiger Hinsicht, unter inhaltlichen
Aspekten betreffend die Art der Glaubhaftigkeitsprüfung, hinsichtlich der
Berücksichtigung aller vorgebrachten Asylgründe sowie ebenso bezogen
auf die Annahme des neuen Risikoprofils und auch betreffend die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs).
Unter dem Titel „Gebot der rechtsgleichen Behandlung“ wird darauf hinge-
wiesen, dass es schwer nachvollziehbar sei, wie angesichts von mehreren
hundert Fällen, in welchen sowohl verfahrensmässig als auch inhaltlich
vom SEM einer öffentlich verkündeten Praxis nachgelebt worden sei, in der
betreffenden Verfügung auf einmal habe behauptet werden können, es
habe nie eine solche Praxis bestanden. Bei einer solchen Ausgangslage
müsste eigentlich verlangt werden, dass die vergleichbaren Fälle benannt
würden und danach eine Überprüfung stattfinde. Nur so könne sicher fest-
gestellt werden, ob es nun tatsächlich eine veränderte Praxis des SEM ge-
geben respektive eine solche Praxis nie existiert habe und somit die Beru-
fung auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht weiter zu beachten sei.
Ungeachtet der Bedeutung und Brisanz der vorliegenden Angelegenheit
habe nun Richter Daniel Willisegger im betreffenden Urteil eine grosse An-
zahl schwerer fachlicher Fehler dokumentiert und habe durch diese Fehler
in der Folge auch die Beschwerde vom 7. September 2015 ablehnen kön-
nen (dies gemäss seiner Einschätzung sogar als Einzelrichter, da die Be-
schwerde offensichtlich unbegründet gewesen sei). Immer wieder werde
aus den Ausführungen im Urteil klar, dass er die Komplexität der Situation
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und die zu klärenden Fragen nicht erkannt habe. Ein Bundesverwaltungs-
richter, welcher durch einen komplexen Sachverhalt fachlich überfordert
sei und dementsprechend glaube, die meisten der Ausführungen in einer
Beschwerde übergehen zu können, da diese ja gemäss seinem Verständ-
nis nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt und der Beschwerdesa-
che zu tun hätten, weise fachlich Defizite auf (vgl. beispielsweise die an-
geblich floskelhafte realitätsferne Aussage, wonach soweit in der Rechts-
mitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert würden, diese durch den
Streitgegenstand nicht gedeckt seien; insoweit sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten).
Ferner wird unter der Rubrik „Verletzung des Anspruches des Gesuchstel-
lers auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, respektive
Abnahme der angebotenen Beweise bezogen auf die Frage der Verletzung
des Gebotes der Rechtsgleichheit“ insbesondere auf die Ausführungen in
E. 4.3 im betreffenden Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen
und festgehalten, Richter Daniel Willisegger suggeriere, dass bei der Be-
urteilung von Einzelfällen eine Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung von vornherein unmöglich sei. Denn nur unter dieser falschen
Annahme ergebe seine Aussage einen Sinn, wonach Verwaltungsbehör-
den Einzelfälle zu beurteilen hätten. Weiter suggeriere er, dass in ver-
gleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Auf-
nahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, ohne
dies selbstverständlich irgendwie zu belegen. Mit Verweis auf die für das
betreffende Verfahren untauglichen Gesetzesbestimmungen, insbeson-
dere zur Klärung der Frage der Verletzung des Gebots der Rechtsgleich-
heit, wisse Richter Daniel Willisegger, dass die Rüge, die Vorinstanz habe
das Gleichheitsgebot verletzt, unbegründet sei. Hierzu sei festzuhalten,
dass über die Frage, ob das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden
sei oder eben nicht, erst entschieden werden könne, nachdem die entspre-
chenden sachverhaltsmässigen Abklärungen vorgenommen und die Ver-
gleichsdossiers geprüft würden. Als Konsequenz der Ausführungen in
E. 4.3 im betreffenden Urteil, aber auch durch die weiteren Erwägungen,
welche die Frage der rechtsgleichen Behandlung und die Ablehnung des
Beizugs der entsprechenden Dossiers betreffen würden, könnte logischer-
weise nie eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dargelegt res-
pektive bewiesen werden. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher ein so
fundamentales Recht des Betroffenen verletze, indem er den jederzeit
möglichen Beweis nicht abnehme, respektive den entsprechenden Sach-
verhalt überhaupt nicht abkläre, begehe einen fundamentalen fachlichen
Fehler.
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Unter dem Titel „Verletzung rechtliches Gehör“ wird ausserdem auf Erwä-
gung 4.3 des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am Ende verwie-
sen, wonach keine Veranlassung zur Edition „der bereits bekannten Gut-
achten“ bei der Vorinstanz bestehe (Anm. des BVGer: Es handelt sich um
die vom SEM beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
[UNHCR] und bei Professor Walter Kälin eingeholten Gutachten nach Be-
kanntwerden von Verhaftungen zweier nach Sri Lanka ausgeschaffter ab-
gewiesener Asylsuchender im Jahr 2013). In diesem Zusammenhang
seien die Ausführungen in Erwägung 5.2 sowie diejenigen in Erwägung 5.3
und 5.4 zu beachten. Es sei klar, weshalb Richter Daniel Willisegger den
Antrag auf Beizug der entsprechenden Gutachten abgelehnt habe. Er hätte
ansonsten die Erwägungen 5.2 bis 5.4 nicht derart formulieren können, da
diese im nicht aufzulösenden Widerspruch zu absolut gesicherten Erkennt-
nissen, aber auch zur Einschätzung des SEM gestanden hätten. Auch hier
zeige sich wiederum, dass Richter Daniel Willisegger selektiv Beweismittel
bewusst nicht beiziehe, wenn sie seiner vorgefassten Argumentation im
Wege stehen würden. Dass auch dies einen schwerwiegenden fachlichen
Fehler darstelle, liege auf der Hand. Eine weitere Problematik, welche
Richter Daniel Willisegger aufgrund der bereits mehrfach belegten fachli-
chen Fehler nicht habe erkennen können, sei die folgende: Eine Glaubhaf-
tigkeitsprüfung könne logischerweise nur ausgehend von Aussagen eines
Betroffenen erfolgen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
einer schriftlichen Stellungnahme schliesse somit aus, dass die entspre-
chenden Vorbringen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen wer-
den könnten. Sei eine Anhörung – wie im vorliegenden Fall geschehen –
vor mehr als 6 1/2 Jahren ungenügend gewesen und habe sich seither die
Situation verändert beziehungsweise bestehe auch die Erkenntnis über die
Untauglichkeit des damals angewandten Systems zur Glaubhaftigkeitsprü-
fung, so müsse für eine aktuelle und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung
zwingend eine neue Anhörung erfolgen, da ansonsten eine einmal ange-
nommene Unglaubhaftigkeit, selbst gestützt auf eine absolut ungenügende
Grundlage und mit einer ungenügenden Methode, nicht mehr beseitigt wer-
den könne. Dies sei denn auch der Grund, weshalb Richter Daniel Willise-
gger alles daran setze, die Nichtdurchführung einer neuen Anhörung als
rechtens zu erklären, da sich bei einer neuen Anhörung und einer korrekten
Glaubhaftigkeitsprüfung die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung als fehlerhaft
erweisen und nicht mehr zur Begründung des negativen Entscheids her-
angezogen werden könnte. Auch hier zeige sich wieder, dass für Richter
Daniel Willisegger nicht die Wahrung des Anspruchs des Betroffenen, ei-
nen rechtserheblichen Sachverhalt respektive die Flüchtlingseigenschaft
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glaubhaft machen zu können, im Vordergrund stehe, sondern mit allen Mit-
teln die Verhinderung der Überprüfung einer fehlerhaft beurteilten Glaub-
haftigkeit.
Weiter wird unter der Überschrift „Verletzung Grundsatz iura novit curia“
der Vorwurf erhoben, dass die unterlassene Anhörung und die daraus re-
sultierende unvollständige Sachverhaltsabklärung auch einen Mangel bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Ein-
zelrichter Daniel Willisegger halte in E. 9.2 fest, dass nach ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Er verkenne, dass
sein eigenes Gericht (beispielsweise im Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober
2014 E. 7.5) klar festhalte, dass die Gefährdungskonstellation von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) nicht abschliessend sei und somit der Konkreti-
sierung bedürfe; es halte fest, dass eine ausländische Person auch aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
konkret gefährdet sein könne und somit eine Wegweisung als unzumutbar
erscheine. Indem Richter Daniel Willisegger die Rechtsprechung des eige-
nen Gerichts aus dem Jahr 2014 verkannt und auf ältere Entscheide aus
dem Jahr 2013 verwiesen habe, bei welchen es sich im Übrigen um Ent-
scheide von ihm selber handle, sei von einer konstanten Ignoranz der ei-
gentlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Die Be-
gründung einer privaten/persönlichen Praxis in Abweichung von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die ständige Berufung auf
die entsprechenden (von ihm selber gefällten) Urteile dokumentiere erneut
einen eigentlich ungeheuerlichen fachlichen Fehler von Richter Daniel
Willisegger.
A.h Sodann wird unter dem Titel „Frühere fachliche Fehler von Bundesver-
waltungsrichter Daniel Willisegger“ festgehalten, dass in der Beilage eine
Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November
2011 bis September 2013 eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter
in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs-
gerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Rich-
ter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender
Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den
aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderin-
formationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden bewusst und systematisch ignoriert wor-
den seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und
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August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asyl-
gesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden
seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert
geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien
aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen
Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine
solche Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das
bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer di-
rekten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender
fachlicher Fehler bezeichnet werden.
A.i Überdies wird unter der Überschrift „Schwerwiegende Verletzung der
Ausstandsvorschriften“ erklärt, dass mit Schreiben vom 25. November
2015 des Rechtsvertreters Richter Daniel Willisegger mitgeteilt worden sei,
dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-7097/2015 und
E-5502/2015 – ausgehend von der bei ihm anzunehmenden übermässigen
Häufung von fachlichen Fehlern – eine Befangenheit bei ihm vorliege und
die entsprechenden Revisionsgesuche gegen die beiden genannten Ur-
teile fristgerecht eingereicht würden. Er sei ausdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass er in allen weiteren Verfahren in den Ausstand
zu treten habe.
Obwohl ihm mithin unmissverständlich klar gewesen sei, dass er als be-
fangen zu gelten habe, sei er dennoch als Richter in Verfahren mit demsel-
ben Rechtsvertreter tätig geworden. Dass er im Wissen darum, dass ihm
bereits eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgeworfen
werde, diesen fachlichen Fehlern gleich noch weitere fachliche Fehler gra-
vierender Art habe folgen lassen, mache endgültig klar, dass bei ihm unbe-
streitbar von einer übermässigen Häufung schwerwiegender fachlicher
Fehler auszugehen sei. Der Rechtsvertreter habe deshalb beim Bundes-
verwaltungsgericht verlangt, dass die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezem-
ber 2015 sowie E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wegen der Mitwir-
kung von Richter Daniel Willisegger aufzuheben seien. In seinen Urteilen
E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 habe
das Bundesverwaltungsgericht sodann erklärt, dass sich die Bestimmun-
gen über die Aufhebung einer Amtshandlung nicht auf ein Urteil beziehen
könnten, sondern dass hierfür Revisionsgesuche einzureichen seien, sollte
an der Befangenheit festgehalten werden (Art. 38 BGG). In diesen beiden
Verfahren sowie auch im Verfahren um das Urteil D-7216/2015 vom 2. De-
zember 2015 werde der Rechtsvertreter fristgerecht Revisionsgesuche
einreichen. Im Übrigen wird um Fristansetzung ersucht, um die fachlichen
E-8432/2015
Seite 13
Fehler von Richter Daniel Willisegger in diesen Entscheiden darlegen zu
können.
A.j Unter der Rubrik „Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutach-
tens“ wird ausserdem verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen
zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter
Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht
werde – unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters –, bei
einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sach-
verständigen ein Gutachten einzuholen.
A.k Zur „Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG“ wird zudem
wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessge-
schichte Bst. A.e). Ergänzend wird ausgeführt, wenn sich die Situation nun
derart präsentiere, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis
September 2013 in einem kollektiv fehlgeleiteten Prozess in den auf der
eingereichten, anonymisierten Liste ersichtlichen Verfahren fachliche Feh-
ler begangen habe, und wenn sich in der Folge bis zum Erlass des Urteils
E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 keine schwerwiegenden fachlichen
Fehler mehr ergeben hätten, so hätten in diesem Moment bei Richter Da-
niel Willisegger noch nicht ausreichend Belege für die übermässige Häu-
fung von fachlichen Fehlern vorgelegen. Dies habe sich jedoch mit dem
Erlass des (ebenfalls in Revision zu ziehenden) weiteren Urteils
E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Nun müsse zwingend von
einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern ausgegangen wer-
den.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl annehmen, dass die Frist
von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG nicht eingehalten worden sei, da der Aus-
standsgrund vor dem 24. November 2015 (Datum Zustellung Urteil
E-7097/2015 vom 20. November 2015) entdeckt worden sei, so würde das
Gericht zwingend von einer vorbestehenden Befangenheit von Richter Da-
niel Willisegger ausgehen. Somit würde sich die Frage stellen, warum die
übrigen am Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beteiligten Ge-
richtspersonen trotzdem am Entscheid mitgewirkt hätten. Dies wäre nur
damit erklärbar, dass sie aus persönlichen Gründen Richter Daniel Willise-
gger nicht auf seine Befangenheit hingewiesen hätten, was wiederum ihre
Befangenheit begründen würde und damit die Rechtzeitigkeit des vorlie-
genden Revisionsgesuches zur Folge hätte.
E-8432/2015
Seite 14
Sollte andererseits der Beweis für eine übermässige Häufung von fachli-
chen Fehlern von Richter Daniel Willisegger auch mit den Fehlern im Urteil
E-7097/2015 vom 20. November 2015 und dem Mitwirken in Urteilen trotz
des bestehenden bekannten Ausstandsgrunds als noch nicht ausreichend
erwiesen gelten, würde bei einer Abweisung des Revisionsgesuchs die
Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG in der Sache des Gesuchstellers bei
einem weiteren mit fachlichen Fehlern behafteten Urteil von Richter Daniel
Willisegger erneut zu laufen beginnen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht nur
besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von
fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren
Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil
E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei deshalb gestützt auf Art. 121 Bst. a
BGG in Revision zu ziehen.
A.l Im Übrigen wird seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der „Zuständig-
keit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches“ darauf verwie-
sen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im
Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte
Zusammenstellung negativer Urteile) gehäuft fachliche Fehler begangen
hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013
von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus
Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterin-
nen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem
Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe
es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel
Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler wei-
terführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung
auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für
die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch
die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der ano-
nymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr
bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge-
suchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im
vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Ab-
teilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten
und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vor-
liegenden Revisionsgesuchs zuständig würden.
E-8432/2015
Seite 15
A.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen wurden diverse
Beweisunterlagen eingereicht.
B.
Ebenfalls mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter
ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger ein.
Auf dieses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom
14. September 2016 nicht ein.
C.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 an Richter William Waeber, welcher
als zustimmender Zweitrichter im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober
2015 mitgewirkt hatte, führte der Rechtsvertreter aus, dass die aufgeführ-
ten fachlichen Fehler im Zusammenhang mit diesem Urteil auch ihm anzu-
rechnen seien.
D.
Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers ergän-
zend ausgeführt, die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015,
E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D-7216/2015 vom 2. Dezem-
ber 2015, an denen Richter Daniel Willisegger trotz des Schreibens des
Rechtsvertreters vom 25. November 2015 mitgewirkt habe (vgl. oben,
Bst. A.i), würden zusätzlich aufzeigen, dass durch ihn schwerwiegende
fachliche Fehler begangen worden seien. Gegen diese Urteile seien eben-
falls Revisionsgesuche eingereicht worden. Weiter wird festgehalten, im
Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 habe
jene behauptet, sie sei durch Richter Daniel Willisegger darüber in Kennt-
nis gesetzt worden, dass Revisionsgesuche in Aussicht gestellt worden
seien sowie angekündigt worden sei, dass ein generelles Ablehnungsbe-
gehren vom Rechtsvertreter eingereicht werde. Die Abteilungspräsidentin
habe sich nicht dazu geäussert, dass im Schreiben vom 25. November
2015 an Richter Daniel Willisegger der Rechtsvertreter verlangt habe, dass
er in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch sei nicht klar,
weshalb sie keine Veranlassung gesehen habe, das entsprechende
Schreiben den übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zur
Kenntnis zu bringen. Jedenfalls hätte Richter Daniel Willisegger aufgrund
E-8432/2015
Seite 16
der Geltendmachung von Ausstandsgründen mit Schreiben vom 25. No-
vember 2015 keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, solange
darüber nicht entschieden sei. Dennoch habe er am 1. und 2. Dezember
2015 Urteile erlassen (E-4786/2015, E-5358/2015) beziehungsweise an ei-
nem Urteil mitgewirkt (D-7216/2015). Obschon es Aufgabe der Abteilungs-
präsidentin gewesen wäre, Derartiges zu verhindern, habe sie das entspre-
chende Vorgehen gebilligt, indem sie bewusst die notwendige Mitteilung
an das übrige Gerichtspersonal unterlassen habe. Nach dem Gesagten sei
folglich Art. 38 Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund
vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortli-
chen Richter mitgeteilt worden sei.
Ferner wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe am 7. Dezember 2015
gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG die Aufhebung der Urteile vom 1. und
2. Dezember 2015 verlangt. Diese Gesuche seien als Ausstandsbegehren
umformuliert und auf sie sei mit Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015
vom jeweils 17. Dezember 2015 nicht eingetreten worden (dem Rechtsver-
treter seien im Übrigen die Verfahrenskosten grob fehlerhaft auferlegt wor-
den). Als Begründung werde ausgeführt, dass die betreffenden Verfahren
abgeschlossen seien und der vorgetragene Ausstandsgrund erst nach Ab-
schluss der Verfahren entdeckt worden sei, weshalb er mittels eines Revi-
sionsgesuchs geltend zu machen sei (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Bst. a
BGG). Mit den Gesuchen vom 7. Dezember 2015 sei allerdings unmissver-
ständlich mitgeteilt worden, dass der bestehende Ausstandsgrund bereits
vor den betreffenden Urteilen bekannt gewesen und auch dem verantwort-
lichen Richter mitgeteilt worden sei. Ein gleichlautendes Urteil sei zudem
am 21. Dezember 2015 im Verfahren D-8194/2015 erfolgt.
Die Angelegenheit zeige jedenfalls auf, dass gewisse Gerichtspersonen
der Abteilungen IV und V offensichtlich nicht in der Lage seien, die Sache
unbefangen und objektiv anzugehen. Daraus ergebe sich die Notwendig-
keit, dass weder das vorliegende Revisionsgesuch noch die weiteren Ge-
suche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willise-
gger durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt würden.
Um unsinnige Weiterungen mit allfälligen weiteren Revisionsgesuchen ge-
gen die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen der
Abteilungen IV und V zu verhindern, sei es zwingend notwendig, Gerichts-
personen ausserhalb dieser beiden Abteilungen mit der Behandlung des
vorliegenden Gesuchs zu beauftragen.
E-8432/2015
Seite 17
Schliesslich könne der Inhalt der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 zum
Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen
Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet wer-
den.
Zum Untermauerung der Vorbringen wurden weitere Beweismittel zu den
Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reicht der Rechtsvertreter in Kopie die
beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsi-
denten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des
Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals
darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers aus-
geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015
und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezem-
ber 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Ja-
nuar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit
der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache
ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechts-
vertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das
Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt da-
rauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige
Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile
zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür er-
bringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtsperso-
nen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Ange-
legenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Ab-
klärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der
offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in
der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den
anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.
Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins
Recht gelegt.
E-8432/2015
Seite 18
H.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der vorlie-
genden Instruktionsrichterin in ihrer Rolle als Abteilungspräsidentin unter
anderem ein Schreiben gleichen Datums des Rechtsvertreters an den Prä-
sidenten der Abteilung IV (in Kopie) unter anderem betreffend ein „gene-
relles Ausstandsbegehren“ gegen Richter Daniel Willisegger zur Orientie-
rung ein. Dieses Schreiben wird in Kopie in die Akten des vorliegenden
Verfahrens aufgenommen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuch-
stellers darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Ja-
nuar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters
infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternom-
men habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege
ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen
Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich
kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom
20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar
2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis da-
für erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtsper-
sonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. An-
gesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tä-
tig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass
sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der
vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu
auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an
Richter Bendicht Tellenbach).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschlies-
E-8432/2015
Seite 19
senden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestim-
mungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG;
BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beur-
teilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG).
Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur
auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Ver-
fahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Ver-
fahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen
über die Revision.
Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 geltend, im
abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 seien die Ausstandsvorschriften
durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten an-
geblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mit-
hin auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigem Urteil E-5502/2015 vom
14. Oktober 2015 seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegen-
den Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121
ff. BGG) zur Anwendung gelangen.
Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters
Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstands-
gesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht ab-
geschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach
Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsge-
suchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf
ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künfti-
gen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung
nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammen-
setzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und
in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal
alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Ge-
suchstellers beziehungsweise Rechtsvertreters, sie würden krass fehler-
E-8432/2015
Seite 20
haft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Gesuchstellers be-
ziehungsweise Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzuse-
hen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe.
Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individu-
ellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren er-
weist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3).
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsver-
treter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen
Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit
bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorres-
pondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generel-
les) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. In der Folge wurde mit
vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 24. Dezember 2015 formge-
recht ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren
E-5502/2015 (sowie ein entsprechendes Gesuch betreffend das abge-
schlossene Verfahren E-7097/2015 [vgl. hierzu Urteil des BVGer
E-8433/2015 vom 15. November 2016]) eingereicht. Für Richter Daniel
Willisegger bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom
25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand
zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner gene-
rellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandsbegeh-
ren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte.
Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen
über die Revision nicht anwendbar sein sollten.
2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundes-
verwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel-
richterin fällt (Art. 23 VGG).
E-8432/2015
Seite 21
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
2.3
2.3.1 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verlet-
zung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG) an.
2.3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG ist der Ausstandsgrund 30 Tage
nach der Entdeckung anzurufen. Fraglich ist, ob das vorliegende Revisi-
onsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde.
2.3.3 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sa-
che können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters
oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des BGer
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer
B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 sowie D-2381/2016 vom 21. September
2016; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bun-
desgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 19).
2.3.4 Somit wären allfällige besonders krasse Fehler, welche im Verfahren
E-5502/2015 begangen worden wären, beziehungsweise sich im Verfah-
ren E-5502/2015 wiederholende Fehler infolge der Frist von Art. 124 Abs. 1
Bst. a BGG innert 30 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen
gewesen. Eigenen Angaben zufolge sei das Urteil E-5502/2015 vom
14. Oktober 2015 dem Rechtsvertreter am 16. Oktober 2015 eröffnet wor-
den. Demnach wären allfällige verübte schwerwiegende Fehler in den fol-
genden 30 Tagen anzurufen gewesen. Aufgrund der Ausführungen im Re-
visionsgesuch sowie in den weiteren Eingaben ist indes davon auszuge-
hen, dass sich der Gesuchsteller auf denjenigen Ausstandsgrund beruft,
wonach Richter Daniel Willisegger im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober
2015 in wiederholter Weise Verfahrensfehler begangen und mithin richter-
liche Pflichten verletzt habe. Dabei habe der Nachweis, dass er wiederholt
E-8432/2015
Seite 22
Fehler begangen habe und dadurch befangen gewesen sei, erst nach der
Zustellung des Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 erbracht wer-
den können. Dieses Urteil sei dem Rechtsvertreter am 24. November 2015
eröffnet worden, wodurch die Eingabe vom 24. Dezember 2015 rechtzeitig
erfolgt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Ansicht und erachtet das vor-
liegende Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen und aufgrund des en-
gen zeitlichen Zusammenhangs als frist- und formgerecht. Auf das Gesuch
ist demnach einzutreten.
3.
Bevor in der Sache zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des
Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angebli-
chen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen er-
scheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Re-
visionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller be-
zieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte
Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen Novem-
ber 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdefüh-
rende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen,
nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt geworde-
nen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten
abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri
Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.h, A.l, E, F, G
und H).
Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vor-
bringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwal-
tungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni
2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämt-
liche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die
vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt
als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu
begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche
Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen
E-8435/2015 vom 14. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom
29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die
entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen
E-8432/2015
Seite 23
werden (vgl. hierzu bereits das Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. No-
vember 2016 E. 3).
Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, wel-
ches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.
4.
4.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-5502/2015 vom
14. Oktober 2015 seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Ver-
fahrensgrundsätze verletzt worden. Das Urteil E-7097/2015 vom 20. No-
vember 2015 stelle den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn in
wiederholter Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden
seien. Im Übrigen seien in der Folge weitere Urteile (E-4786/2015 vom
1. Dezember 2015, E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015) ergangen, in welchen er erneut
krasse fachliche Fehler gemacht habe. Aufgrund des Gesagten seien
durch Richter Daniel Willisegger im abgeschlossenen Verfahren
E-5502/2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober
2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.
4.2
4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Ein-
zelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden
Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5
E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Sol-
che Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begrün-
det sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Be-
urteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der An-
schein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss
nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1
S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).
4.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121
Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter,
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Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtsper-
sonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1
Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer
Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser
Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche
weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Ge-
richtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommen-
heit zu begründen vermögen (HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um
welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter
den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann ins-
besondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche
für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die An-
nahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der
Befangenheit führen.
Wie bereits in E. 2.3.3 festgehalten, können richterliche Verfahrensfehler
oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive
Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen,
sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte
Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten dar-
stellen.
4.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel
Willisegger habe krasse Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen.
Diesbezüglich ist vorab auf das Urteil E-8433/2015 vom 15. November
2016 zu verweisen, worin festgestellt wird, dass im betreffenden Verfahren
E-7097/2015 keine (krassen) Verfahrensfehler begangen wurden
(E. 5.2.3 ff. sowie insbes. E. 6.9). Soweit der Gesuchsteller nun das vorlie-
gende Revisionsgesuch mit den im abgeschlossenen Verfahren
E-8433/2015 abgehandelten angeblichen Fehlern begründet, ist festzustel-
len, dass sich, da in diesem Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern
verneint wird, folglich auch keine wiederholten Verfahrensfehler ergeben
können. Demnach erübrigt es sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auf
die einzelnen aufgeführten angeblichen Fehler im Urteil E-5502/2015 vom
14. Oktober 2015 einzugehen. Infolgedessen sind auch alle Anträge in die-
sem Zusammenhang (namentlich das Einholen eines Rechtsgutachtens
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sowie das Ansetzen einer angemessenen Frist, damit in Bezug auf weitere
Richter Daniel Willisegger betreffende Verfahren dortige fachliche Fehler
aufgezeigt werden könnten) abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver
Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von
Ausstandsbestimmungen ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ist demzu-
folge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand: