Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8435/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 23. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. April 2010
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) vom 16. April 2010 unter anderem geltend
machte, er sei im Jahre 2000 als Angehöriger der eritreischen Armee im
Krieg gegen Äthiopien verletzt und in Kriegsgefangenschaft genommen
worden,
dass er 3 Jahre lang in Kriegsgefangenschaft gewesen und danach durch
die Unterstützung des Internationalen Roten Kreuzes nach Eritrea
zurückgebracht worden sei,
dass er sich nach seiner Entlassung wiederholt geweigert habe, wieder in
den Militärdienst einzutreten, und er deswegen von 2005 bis 2006 im
Gefängnis, danach sieben Monate im Militärdienst gewesen sei, sich zur
Ausreise entschlossen habe und im Juli 2006 nach Sudan geflüchtet sei,
dass er aus Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea nach Libyen
weitergereist, indessen bei der Einreise verhaftet worden und während
zwei Jahren in Libyen im Gefängnis gewesen sei,
dass er in der Folge mit Hilfe des Flüchtlingskommissariats der Vereinten
Nationen (UNHCR) nach Italien gebracht worden sei, wo ihm Papiere
ausgehändigt worden seien, er aber kein Dach über dem Kopf gehabt
und auf der Strasse gelebt habe,
dass die italienischen Behörden auf Gesuch des BFM am 26. Mai 2010
mitteilten, der Beschwerdeführer sei unter dem Namen (…) in Italien als
Flüchtling anerkannt worden,
dass das BFM am 15. Juni 2010 eine direkte Anhörung des
Beschwerdeführers durchführte,
dass er dabei im Wesentlichen bestätigte, in Italien als Flüchtling
anerkannt worden zu sein,
dass er dort etwa vier Monate lang in einem Camp gelebt habe, dieses
aber habe verlassen müssen, nachdem ihm ein Flüchtlingsausweis
ausgestellt worden sei, und er keine Hilfe und Unterstützung mehr
erhalten habe,
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dass er unter anderem in Weinfeldern und Zügen habe schlafen müssen
und keine Arbeit gehabt habe, so dass er sich zur Weiterreise in die
Schweiz entschlossen habe,
dass die zuständige italienische Behörde am 4. Oktober 2010 einem
Gesuch des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich entsprochen hat,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 23. November 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der
Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten und Italien sich bereit erklärt habe, ihn wieder
aufzunehmen,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu
denen er enge Beziehungen habe,
dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im
vorliegenden Fall keine Anwendung finde,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2010 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde,
welche er am 17. Dezember 2010 fristgerecht einreichte,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen,
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dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen
Rechtsvertreters zu gewähren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG,
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sondern gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, so dass auf die entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, in Italien würden selbst Personen, die als politische
Flüchtlinge anerkannt worden seien, die ihnen gemäss dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) zustehende Behandlung nicht erhalten,
dass sie weder Unterbringung, Unterstützung noch Verpflegung erhielten
und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen,
dass sie unter ähnlichen Bedingungen wie "irreguläre Migrantinnen"
lebten, welche unzumutbar seien,
dass sich Italien nicht an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen
Mindestverpflichtungen halten würde,
dass eine Überstellung nach Italien unter den gegebenen Umständen
nicht zulässig sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in
welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die
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asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der vorangegangene mehrmonatige und legale Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien aktenkundig und nicht bestritten ist,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers am 4. Oktober 2010 zugestimmt haben,
dass somit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausschlussbestimmungen
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu einer in
der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
geltend macht, und sich ein solcher auch nicht aus den Akten ergibt,
dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Italien die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen vermag
(vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010, D-7463/2009, E. 4-
6),
dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien sowohl Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist
und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich
im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde, wurde dem Beschwerdeführer doch von
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Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, womit erstellt ist, dass ihm in
diesem Staat keine Abschiebung droht, sondern er dort Schutz geniesst,
dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach
Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid
des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien einer
Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher – wie
vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK und der ERMK
nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei nach
seiner Anerkennung als Flüchtling in keiner Art und Weise unterstützt
worden,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Ausschaffung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und mithin über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten
Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden
mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position
befindet,
dass er zudem anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend
Unterstützung oder anderweitigem Behandlungsbedarf an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die
italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zugestimmt haben,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen, Rügen und Anträge
in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der anwaltlichen Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand: