B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8439/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonen-
gasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri
Lanka gemäss eigenen Angaben am (…), gelangte auf dem Luftweg nach
Italien und von dort in einem Auto am 29. November 2010 in die Schweiz,
wo er am 30. November 2010 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am
9. Dezember 2010 zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akte A1). Die Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen fand am 29. Juli 2013 statt (Protokoll: A15).
A.b Mit Verfügung vom 2. August 2013 wies das damalige Bundesamt für
Migration (BFM, heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2013 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2014 gut und wies die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück.
B.
B.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter
am 24. Dezember 2014 Fotos und Internetausdrucke von vier exilpoliti-
schen Veranstaltungen einreichen.
B.b An seiner ergänzenden Anhörung vom 9. März 2015 (Protokoll: A33)
brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit der sri-lankischen
Armee gehabt und werde gesucht, weil er mit Mitgliedern der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammen gewesen sei. Er habe im Jahr
2008 damit begonnen, die LTTE zu unterstützen, unter anderem mit Le-
bensmitteln. Im März 2008 sei er festgenommen, nach LTTE-Mitgliedern
gefragt und geschlagen worden. Nach einem Tag habe man ihn freigelas-
sen; danach habe er eine wöchentliche Meldepflicht gehabt. Er habe auf-
grund der Schläge eine Rückenverletzung erlitten und sei deswegen vo-
rübergehend im Spital und während mehrerer Monate in Behandlung ge-
wesen. Am 10. Mai 2010 habe die Armee ihn noch einmal gesucht, als er
gerade am Einkaufen gewesen sei. Als ihm seine Mutter davon erzählt
habe, sei er aus Angst zum Haus seines Onkels gegangen und später aus-
gereist.
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In der ersten Anhörung hatte er zudem geltend gemacht, bereits während
der Schulzeit die LTTE unterstützt zu haben, indem er bei diversen Anläs-
sen bei den Vorbereitungen und der Dekoration geholfen habe. Ausserdem
habe er sie informieren müssen, wenn die sri-lankische Armee in der Ge-
gend gewesen sei.
Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug
mit englischer Übersetzung und ein Notizbuch des C._______ aus dem
Jahr 2008 ein.
B.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 übermittelte er einen Bericht des
D._______ vom (…) und ein psychologisch-neuropsychologisches Gut-
achten von PD Dr. phil. E._______ vom (…), welche Unterlagen er bereits
im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungs-
gericht eingereicht hatte. Am 18. März 2015 ging beim SEM ein ärztlicher
Bericht von Dr. med. F._______ vom (…) ein.
Am 22. Juni 2015 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens.
B.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. November 2015 – eröffnet am
30. November 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und nahm ihn zufolge unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig auf.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 29. Dezember 2015 anfechten und beantragte in materiel-
ler Hinsicht, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Polizeirapports vom 25. August
2013 und zwei Fotos von Demonstrationen in der Schweiz ein.
D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom
7. Januar 2016 gut, forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer
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Fürsorgebestätigung auf und ordnete ihm MLaw Angela Stettler als unent-
geltliche Rechtsbeiständin bei.
Die Fürsorgebestätigung wurde dem Gericht am 12. Januar 2016 über-
mittelt.
E.
Das SEM bestätigte in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 seine
Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Be-
rücksichtigung seiner kognitiven Defizite den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen würden, bezweifelte die vorgebrachte Tätigkeit als
Organisator von politischen Anlässen in der Schweiz und führte aus, dem
eingereichten Polizeirapport sei ein geringer Beweiswert beizumessen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Februar 2016, die Glaubhaftig-
keitsprüfung sei den besonderen Umständen nicht angepasst und seine
persönliche Glaubwürdigkeit nicht beachtet worden. Bei der Organisation
von exilpolitischen Anlässen habe er lediglich mitgeholfen, was unter Be-
rücksichtigung seines psychischen Defizits sehr wohl plausibel sei.
Am 10. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Neubewertung der Risikoprofile infolge der Lageanalyse zu Sri Lanka
führe grundsätzlich nicht zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit von Asyl-
vorbringen. Vorliegend seien aber verschiedene ärztliche Unterlagen zu
berücksichtigen, namentlich das neuropsychologische Zeugnis vom (…),
in welchem dem Beschwerdeführer eine kognitive Wahrnehmung auf nied-
rigem Niveau attestiert werde, welche ihm nicht erlaube, erlebte Ereignisse
kohärent und in sich geschlossen darzustellen. Es dürften daher keine allzu
hohen Anforderungen an Struktur und Chronologie der Schilderungen ge-
stellt werden.
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Seine Vorbringen würden jedoch Unstimmigkeiten enthalten, welche allein
durch die genannte ärztliche Einschätzung nicht zu erklären seien. Er habe
einerseits angegeben, die LTTE letztmals zwei Jahre vor seiner Verhaftung
unterstützt zu haben, anderseits aber ausgeführt, seine Unterstützungstä-
tigkeit erst wenige Wochen vor der Verhaftung aufgenommen zu haben.
Dies erstaune selbst unter der Annahme, dass er die Tätigkeit aufgrund
von Gedächtnisschwierigkeiten zeitlich nicht eingrenzen könne, zumal er
ohne Not genaue Jahreszahlen genannt habe. Es erschliesse sich auch
nicht, auf welche Weise der Kontakt zu den LTTE zustande gekommen
sein solle. Gemäss seinen Aussagen sei er nicht Mitglied gewesen und in
keinem direkten Kontakt zur Organisation gestanden, habe aber bei der
Vorbereitung von Anlässen mitgeholfen und Meldung über die Bewegun-
gen der Armee erstattet, wobei der Kontakt über seine beiden Freunde er-
folgt sei. Er habe allerdings erst im März 2008 von deren Zugehörigkeit zu
den LTTE erfahren. Diese logische Lücke habe er auch auf Nachfrage nicht
zu schliessen vermocht. Die Hintergründe der Verhaftung könnten damit
nicht zu einem schlüssigen Ganzen zusammengefügt werden. In dieses
Bild würden sich auch seine Ausführungen zur geltend gemachten Fest-
nahme einfügen, welche einerseits bei ihm zu Hause, andererseits auf
halbem Weg zum Tempel erfolgt sein solle. Danach habe man ihn gezwun-
gen, in ein Fahrzeug einzusteigen respektive zu Fuss ins Camp zu gehen.
In der ersten Anhörung habe er angegeben, eine Nacht und zwei Tage lang
festgehalten worden zu sein; gemäss seinen Angaben an der ergänzenden
Anhörung habe die Festhaltung von frühmorgens bis zum Abend dessel-
ben Tages gedauert. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe er sich nicht erin-
nern können, ob er im Camp übernachtet habe. Auch unter Berücksichti-
gung allfälliger Gedächtnisprobleme hätte hier erwartet werden können,
dass er zumindest den groben Ablauf der Inhaftierung hätte wiedergeben
können, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis und das Kernvor-
bringen seines Asylgesuches handle.
Weiter sei er nach der Freilassung einen Monat im Krankenhaus und ein
halbes Jahr bettlägerig gewesen, wolle aber auf der anderen Seite gleich
nach seiner Freilassung nach Hause zurückgekehrt sein, wo er sich auf
sein alltägliches Leben konzentriert habe. Ausserdem habe er während
etwa dreier Monate respektive während eines Monats bis zweier Monate
oder einiger Wochen wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Aus diesen
Aussagen lasse sich kein Gesamtbild herstellen. Sein mehrwöchiger Kran-
kenhausaufenthalt und die wöchentliche Meldepflicht würden sich gegen-
seitig ausschliessen. Allein mit seinen Erinnerungsproblemen lasse sich
auch dieser Widerspruch nicht erklären. Zudem habe er das Verschwinden
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seiner Freunde in keine schlüssige Chronologie bringen können. Auch sei
nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden im Jahr 2010, mithin
zwei Jahre nach seiner Freilassung im März 2008, in welchen er die LTTE
nicht mehr unterstützt habe und nichts Besonderes vorgefallen sei, plötz-
lich wieder Interesse an ihm bekundet haben sollten. Auch seine Flucht
durch das ganze Land ohne jede persönliche Kontrolle erscheine ange-
sichts der damaligen Lage in Sri Lanka wenig realitätsnah. An den Namen
im gefälschten Pass habe er sich im Juli 2013 nicht erinnern können, im
März 2015 dagegen schon. Es sei ihm damit auch vor dem Hintergrund der
eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft zu machen.
Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von (…) im Zeitpunkt
der Ausreise sowie die Ausreise selbst könnten allenfalls die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka erhöhen. Es bestehe aber kein begründeter Anlass zur An-
nahme, er hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenann-
ten Background-Check hinausgehen würden. Es sei nicht von Verfolgungs-
massnahmen auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge sein nieder-
schwelliges exilpolitisches Engagement in der Schweiz nichts zu ändern.
Seine Teilnahme an einer LTTE-freundlichen Kundgebung im (…) und an
weiteren Anlässen sei keineswegs als extensiv zu bezeichnen und dürfte
kaum das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben. Er erfülle
daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dem neuropsychologischen Gut-
achten vom (…) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen In-
telligenzquotient von 78 habe und sich seine kognitiven Leistungen auf
niedrigem bis niedrigstem Niveau bewegen würden. Insbesondere sei sein
bildliches Sinnverständnis beeinträchtigt, er verfüge über eine sehr geringe
Belastbarkeit, schwache Aufmerksamkeit und ein äusserst schwaches lo-
gisch-schlussfolgerndes Denkvermögen. Trotz der intakten Wahrneh-
mungsgenauigkeit bleibe es ihm verwehrt, beobachtete Vorgänge in seiner
Umwelt in ihrer Bedeutung zu begreifen. Um Details in Erinnerung zu be-
halten, sei sein Gedächtnisraster zu grob. Es sei wahrscheinlich, dass er
dazu tendiere, Erinnerungslücken durch Konfabulation zu ersetzen, insbe-
sondere wenn er unter Druck stehe. Ob die kognitiven Schwächen durch
die geschilderten Misshandlungen verstärkt worden seien, lasse sich nicht
klären. Er sei aber kaum in der Lage, erlebte oder beobachtete Gescheh-
nisse kohärent und in sich geschlossen darzustellen oder sich an deren
Chronologie zu erinnern.
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In der ergänzenden Anhörung habe es ihm grosse Schwierigkeiten berei-
tet, sich an die Chronologie der Geschehnisse zu erinnern, und er habe
seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE nicht mehr genau datieren kön-
nen. Dies sei Ausdruck seiner kognitiven Schwäche und werde durch die
eingereichten Arztberichte erklärt. Dass er Jahreszahlen genannt habe, ob-
wohl er sich nicht habe erinnern können, lasse sich mit der Tendenz zur
Konfabulation erklären. Er habe jedoch mehrmals betont, dass er sich nicht
genau erinnern könne. Ausserdem habe er sehr wohl erklärt, wie er in Kon-
takt mit den LTTE gekommen sei. Einerseits sei seine Schulklasse aufge-
fordert worden, sie zu unterstützen, und andererseits habe er später zwei
Freunde gehabt, welche aktive LTTE-Mitglieder gewesen seien. Er habe
viel Zeit mit ihnen verbracht und ausserdem weiterhin die LTTE unterstützt.
Erst durch seine Verhaftung habe er erfahren, dass seine Freunde Mitglie-
der der LTTE gewesen seien.
Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung habe die Vorinstanz nur auf
die hauptsächlich chronologischen Widersprüche abgestellt und die ärztli-
chen Diagnosen völlig unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer
habe die Ereignisse im Militärcamp genau geschildert und mehrere Einzel-
heiten erwähnt. Er habe sich daran erinnert, dass er frühmorgens festge-
nommen worden sei, und habe die Festnahme genau geschildert. Er habe
erwähnt, dass seine Identitätskarte konfisziert worden sei, dass er sich in
die Kleider uriniert habe, dass vermummte Tamilen im Camp gewesen
seien, welche LTTE-Mitglieder identifiziert hätten, dass er dort nicht habe
schlafen können, weil er ständig befragt worden sei, und dass seine Augen
die meiste Zeit verbunden gewesen seien. Deshalb habe er sich nicht mehr
genau erinnern können, wie lange er festgehalten worden sei und ob er im
Camp übernachtet habe. Dies betreffe jedoch die Chronologie der Ereig-
nisse und werde durch die ärztliche Diagnose erklärt. Die Vorinstanz hätte
das berücksichtigen müssen.
Der Einwand der Vorinstanz, dass sich der lange Spitalaufenthalt mit der
wöchentlichen Meldepflicht nicht vereinbaren lasse, sei unbegründet. Er
habe korrekt angegeben, dass er zuerst für einige Tage nach Hause zu-
rückgekehrt und danach von seiner Mutter in ein Spital gebracht worden
sei. Er sei ungefähr einen Monat lang hospitalisiert und danach bettlägerig
gewesen. Gleichzeitig sei er meldepflichtig gewesen, da sich die sri-lanki-
schen Behörden nicht um seinen Gesundheitszustand geschert hätten.
Seine Vorbringen würden sich somit nicht gegenseitig ausschliessen. Er
habe sich auch während des Spitalaufenthaltes einmal pro Woche auf den
Posten begeben, was für meldepflichtige Personen üblich gewesen sei.
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Die Vorinstanz moniere, dass er die Chronologie zum Verschwinden seiner
Freunde nicht korrekt wiedergegeben habe. Dies sei ihm jedoch, wie aus
dem neuropsychologischen Gutachten hervorgehe, aufgrund seiner kogni-
tiven Fähigkeiten gar nicht möglich gewesen. Indem es dies unbeachtet
lasse, diskriminiere das SEM den Beschwerdeführer aufgrund seiner
"mentalen Behinderung". Das gleiche gelte für den Namen im gefälschten
Pass, was im Übrigen kein zentraler Punkt seiner Vorbringen sei. Schliess-
lich sei er auf dem Weg nach Colombo nicht kontrolliert worden, da der
Schwiegervater seines Onkels die Kontrolleure an den Checkpoints besto-
chen habe.
Aus seinen Aussagen könne demnach nicht auf die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen geschlossen werden. Seine Schilderungen seien glaubhaft
und würden mit den Länderberichten zur Situation in Sri Lanka überein-
stimmen. Ausserdem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass verschie-
dene Arztberichte seine von der Folter herrührenden Rückenschmerzen
bestätigen würden, und dass ein Polizeibericht eingereicht worden sei, wel-
cher die Suche nach dem Beschwerdeführer belege. Die Vorinstanz habe
den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hin-
reichend Rechnung getragen und nicht beachtet, dass er die einzelnen Er-
eignisse an sich glaubhaft geschildert habe und persönlich glaubwürdig
sei. So habe er mehrmals auf seine Gedächtnisschwäche hingewiesen und
immer wieder versucht, sich an die Chronologie zu erinnern. Es liege auf
der Hand, dass er weitaus geschickter vorgegangen wäre, wenn er die
Handlungen erfunden hätte.
Beim Beschwerdeführer würden mehrere Risikofaktoren vorliegen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hindeuten würden. Insbeson-
dere habe er die LTTE unterstützt, und er wäre ein aus der Schweiz zu-
rückkehrender abgewiesener Asylbewerber. Zudem sei dem eingereichten
Polizeirapport zu entnehmen, dass er gesucht werde. Selbst wenn es sich
bei seiner Unterstützung der LTTE um untergeordnete Tätigkeiten gehan-
delt habe, würde er als Tamile bei einer Einreise ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden gelangen. Er würde ohne Reisepass reisen, wäre als ab-
gewiesener Asylsuchender erkennbar, würde befragt und als LTTE-Sym-
pathisant identifiziert und wahrscheinlich gefoltert werden. Zudem werde
der Norden Sri Lankas de facto noch immer vom Militär regiert, und die
Überwachung durch Sicherheitskräfte halte an.
Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen gegen das sri-
lankische Regime teilgenommen und bei der Organisation von Anlässen
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geholfen. Da die sri-lankische Diaspora überwacht werde, wäre er wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätz-
lich gefährdet. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, auch bei gesuchstellen-
den Personen mit kognitiven oder psychischen Defiziten sei eine Glaub-
haftigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Prädispositionen der Person seien
bei der Gewichtung zu berücksichtigen. Die beim Beschwerdeführer diag-
nostizierte leichte Intelligenzminderung, die schwache Gedächtnisleistung
und die festgestellte Schwierigkeit, die Bedeutung beobachteter Vorgänge
zu begreifen, seien im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt
worden. Es sei von ihm kein schlussfolgerndes Denken oder Erkennen
übergeordneter Zusammenhänge verlangt worden, sondern es sei um die
blosse Wiedergabe von Selbsterlebtem gegangen. Zwar werde ihm auch
diesbezüglich ein Defizit attestiert, im angefochtenen Entscheid sei indes-
sen nicht auf Details oder Nebensächlichkeiten abgestellt worden. Viel-
mehr hätten seine Angaben in den Kernpunkten direkte Widersprüche ent-
halten. Es dürfe jedoch trotz der geschilderten Defizite erwartet werden,
dass er beispielsweise anzugeben vermöge, ob er zu Fuss oder in einem
Auto ins Camp gebracht worden sei und ob er dort übernachtet habe oder
nicht.
Es treffe nicht zu, dass er angegeben habe, nach der Freilassung zunächst
für einige Tage nach Hause gegangen und danach von seiner Mutter ins
Spital gebracht worden zu sein. Auch erschliesse sich nicht, dass er sich
in der ersten Anhörung nicht an den Namen im Pass erinnert habe, ihm
dieser aber zwei Jahre später wieder eingefallen sei. Auch unter Berück-
sichtigung seiner kognitiven Defizite würden seine Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Dass er einerseits auf-
grund seiner kognitiven Einschränkung nicht in der Lage sei, seine eigene
Lebensgeschichte einigermassen kohärent wiederzugeben, und ander-
seits in der Schweiz politische Anlässe organisiert haben solle, sei unwahr-
scheinlich. Schliesslich sei der eingereichte Polizeirapport von geringem
Beweiswert, zumal der darin enthaltene Vorwurf, er gehöre dem LTTE-Ka-
der an, mit seinen Vorbringen nicht vereinbar sei.
4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Glaubhaftigkeitsprüfung sei den
besonderen Umständen nicht angepasst und es sei hauptsächlich auf Wi-
dersprüche in der Chronologie der Ereignisse abgestellt worden. Bei der
Inhaftierung und den in der Haft erlittenen Misshandlungen handle es sich
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um traumatisierende Ereignisse, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu
berücksichtigen sei und seine widersprüchlichen Angaben erkläre. Mit der
Aussage, er habe sich nach der Freilassung auf sein alltägliches Leben
konzentriert, habe er sagen wollen, dass er keinen Kontakt mehr zu LTTE-
Mitgliedern gehabt habe. Dies schliesse den vorgebrachten Krankenhaus-
aufenthalt nicht aus. Bei der Organisation von exilpolitischen Anlässen
habe er lediglich mitgeholfen, was unter Berücksichtigung seines psychi-
schen Defizits sehr wohl plausibel sei. Sodann entziehe es sich dem Wis-
sen des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen die Polizei ihn als Ka-
dermitglied der LTTE bezeichnet habe. Vermutlich wegen seiner Freund-
schaft zu zwei LTTE-Mitgliedern und seiner Hilfeleistungen, und weil die
Polizei damit seine Festnahme habe legitimieren können.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass entgegen der
Einschätzung des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür bestehen, das
SEM habe seiner diagnostizierten Intelligenzminderung respektive seinem
kognitiven Defizit nicht angemessen Rechnung getragen. Im Gegenteil
ergibt sich aus den Akten, dass seine Gedächtnisschwierigkeiten in der er-
gänzenden Anhörung thematisiert und bei der Fragestellung berücksichtigt
wurden. Er wurde nicht nur gefragt, wie sich die Gedächtnisschwierigkeiten
äusserten und wie sich die ärztliche Behandlung gestalte (vgl. A33 F7 ff.),
sondern auch darauf hingewiesen, dass es kein Problem sei, wenn er sich
an etwas nicht erinnern könne (vgl. A33 F18), dass ihm wegen der nicht im
Dossier befindlichen Dokumente kein Vorwurf gemacht werde und man ihn
nicht in die Enge treiben wolle (vgl. A33 F89 ff.). Die Fragen waren einfach
strukturiert, leicht verständlich und knüpften immer wieder ausdrücklich an
seine Aussagen an, so dass er kaum den Faden verlieren konnte. Dies
dürfte ihm die Bewältigung der Befragungssituation erheblich erleichtert
haben. Dass angemessen auf ihn eingegangen und die Anhörung seinen
Fähigkeiten angepasst wurde, wird durch die Bemerkung der Hilfswerks-
vertretung bestätigt, wonach die Anhörung fair und korrekt durchgeführt
worden und das Anhörungsklima ruhig und entspannt gewesen sei, so
dass er frei und ohne Angst habe erzählen können (vgl. A33 S. 14).
In der angefochtenen Verfügung wurde explizit auf die ärztlichen Berichte
Bezug genommen und festgehalten, an Struktur und Chronologie der
Schilderungen dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Verschiedentlich wurde sodann darauf hingewiesen, dass davon ausge-
gangen werde, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Erlebnisse
trotz seiner kognitiven Beeinträchtigung zumindest in groben Zügen habe
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Seite 12
darlegen können und dass sich die Widersprüche mit dem Hinweis auf Ge-
dächtnisprobleme nicht erklären liessen. Es ist deshalb festzustellen, dass
das SEM die kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur
Kenntnis nahm und in den Erwägungen angemessen berücksichtigte.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete, die in der angefochtenen Ver-
fügung aufgezeigten Widersprüche würden sich grösstenteils auf die Chro-
nologie beziehen. Dem ist zu widersprechen. So ist beispielsweise die
Feststellung, dass nicht ersichtlich sei, wie der Kontakt zu den LTTE zu-
stande gekommen sei, nicht von einer chronologischen Einordnung abhän-
gig. Selbst wenn die Frage der Chronologie ausgeklammert wird, erstaunt,
dass der Beschwerdeführer einerseits angab, die LTTE vor seiner Verhaf-
tung bereits jahrelang unterstützt zu haben (A15 F75 und F83 f.), anderer-
seits aber ausführte, erst kurz vor der Verhaftung damit begonnen zu ha-
ben (vgl. A33 F28 f.). Auch der Widerspruch hinsichtlich des Ortes der vor-
gebrachten Festnahme und der Frage, wie er ins Armeecamp gebracht
worden sei, hat nichts mit der Chronologie der Ereignisse zu tun. Die Erin-
nerungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen nicht zu erklä-
ren, weshalb er diesbezüglich völlig unterschiedliche Szenen schilderte. In
der angefochtenen Verfügung wurde sodann nicht darauf beharrt, dass er
hätte wissen müssen, wie lange er genau im Camp gewesen sei, sondern
im Sinne einer Gesamtwürdigung festgehalten, dass hätte erwartet werden
können, er könne den groben Ablauf der Inhaftierung wiedergeben, was
nicht zu beanstanden ist. Das vorinstanzliche Argument, der mehrwöchige
Krankenhausaufenthalt sei mit der gleichzeitigen Meldepflicht nicht verein-
bar, beschlägt zwar indirekt die Chronologie, zeigt aber in erster Linie einen
Widerspruch in seinen Schilderungen der Ereignisse direkt nach seiner
Freilassung auf. So sprach er einerseits von der Meldepflicht, welche ihm
verunmöglicht habe, nach Jaffna oder Colombo zu reisen (vgl. A15 F59
und F69 f.), und gab an, einige Tage zu Hause geblieben zu sein und sich
auf sein alltägliches Leben konzentriert zu haben (vgl. A33F46 ff.). Ande-
rerseits erwähnte er einen Krankenhausaufenthalt, welchen er jedoch we-
der zeitlich noch inhaltlich-logisch mit der Meldepflicht in Verbindung
brachte (vgl. A15 F5 und F90). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei
seiner Meldepflicht vom Krankenhaus aus nachgekommen, ist daher zu
bezweifeln. Angesichts seiner kognitiven Fähigkeiten ist dagegen durchaus
nachvollziehbar, dass er das Verschwinden seiner Freunde chronologisch
nicht richtig einordnete und dazu widersprüchliche Angaben machte, wes-
halb den diesbezüglichen Widersprüchen kein grosser Stellenwert beizu-
messen ist. Demgegenüber vermochte er auch in der Beschwerde nicht
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Seite 13
glaubhaft darzulegen, weshalb sich die sri-lankische Armee im Jahr 2010
plötzlich wieder für ihn interessiert haben sollte, nachdem er die LTTE seit
seiner Freilassung nie mehr unterstützt habe. Diese Unstimmigkeit hängt
nicht mit der Chronologie der Ereignisse zusammen und lässt sich auch
nicht mit seinem schlechten Erinnerungsvermögen erklären.
Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass das SEM unzulässiger-
weise auf Widersprüche abgestellt hätte, welche seiner Unfähigkeit der
korrekten chronologischen Wiedergabe von Erlebnissen zuzuschreiben
waren. Die Behauptung, die ärztlichen Diagnosen seien unberücksichtigt
geblieben, trifft nicht zu. Ausserdem stellt das Gericht fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelang, die zahlreichen grundlegenden und von
der chronologischen Einordnung unabhängigen Widersprüche in seinen
Vorbringen aufzulösen.
5.2.2 Im ärztlichen Bericht des D._______ vom (…) wurde unter anderem
der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung oder Normalintelligenz
im unteren Bereich geäussert, wobei die Intelligenz nicht abgeklärt worden
sei. Der Beschwerdeführer wurde als wach und bewusstseinsklar beschrie-
ben, das formale Denken scheine abgesehen von gelegentlichem "Vorbei-
reden" logisch und kohärent. Es wurde beobachtet, dass er mit der zeitli-
chen Einordnung von Ereignissen Schwierigkeiten habe und häufig Wider-
sprüche aufgetreten seien. Das neuropsychologische Gutachten vom (…)
stellte beim Beschwerdeführer kognitive Leistungen auf niedrigem bis nied-
rigstem Niveau und einen Intelligenzquotienten von 78 fest, was nur ein
sehr bescheidenes Erkennen von Zusammenhängen und Schlussfolgern
von einem Sachverhalt auf einen anderen zulasse. Aufgrund seines
schwachen Sinnverständnisses bleibe es ihm verwehrt, beobachtete Vor-
gänge in ihrer Bedeutung zu begreifen. Sein Gedächtnisraster sei zu grob,
um Details einer erzählten Geschichte in Erinnerung zu behalten, und es
werde begreiflich, dass er sich an länger zurückliegende Ereignisse sehr
schlecht erinnern könne. Bei einem rudimentären Gedächtnis sei zudem
die Tendenz wahrscheinlich, Erinnerungslücken durch Konfabulationen zu
ersetzen. Er sei aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten kaum in der Lage,
beobachtete oder ihm widerfahrene Geschehnisse kohärent und in sich
geschlossen darzustellen, geschweige denn sich an die Chronologie der
Ereignisse zu erinnern.
Aufgrund dieser Berichte ist zu anerkennen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer schwer fällt, Erlebnisse in einen logischen und zeitlich richtigen Zusam-
menhang zu setzen. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass er
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grundsätzlich in der Lage ist, Erlebtes wiederzugeben, soweit er sich noch
daran zu erinnern vermag. Angesichts der leichten Intelligenzminderung ist
demnach nicht anzunehmen, er wäre ausserstande gewesen, seine Asyl-
gründe im Kern nachvollziehbar vorzubringen. Wie bereits festgestellt
wurde (vgl. E. 5.2.1 vorstehend), machte der Beschwerdeführer unabhän-
gig von der chronologischen Einordnung und den Gedächtnislücken grund-
legend widersprüchliche Angaben, welche sich mit der Intelligenzminde-
rung nicht erklären lassen. Dass er zu Konfabulationen neigen dürfte, kann
zwar widersprüchliche Aussagen erklären, führt jedoch unweigerlich zum
Schluss, er habe seine Vorbringen erdichtet, was diese nicht glaubhafter
erscheinen lässt. Das Argument in der Beschwerde, er wäre weitaus ge-
schickter vorgegangen, wenn er seine Vorbringen erfunden hätte, vermag
vor dem Hintergrund seiner Schwierigkeiten, sich Geschichten zu merken,
nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte es für ihn deutlich schwieriger sein,
sich an eine erfundene Geschichte zu erinnern, als tatsächliche Erlebnisse
– wenngleich allenfalls mit Erinnerungslücken – wiederzugeben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Trotz
seines kognitiven Defizites lassen seine widersprüchlichen Angaben be-
rechtigte und erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
entstehen. Selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, er sei tat-
sächlich einmal im Rahmen eines Round-ups festgenommen worden, fehlt
aufgrund seiner Schilderungen jeglicher Hinweis auf ein tatsächliches Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Armee an seiner Person. Der Polizei-
rapport vom (…) wurde lediglich als Telefax eingereicht, so dass seine
Echtheit nicht überprüft werden kann. Zudem brachte der Beschwerdefüh-
rer nicht vor, es habe der Verdacht bestanden, er gehöre zum Kader der
LTTE, und er wäre wohl in diesem Fall von der Armee nicht bereits nach
so kurzer Zeit freigelassen worden. Soweit in der Beschwerde argumentiert
wird, seine von der Folter herrührenden Rückenschmerzen würden durch
verschiedene Arztberichte bestätigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Arzt-
berichte zwar die Rückenschmerzen und die anamnestisch erfragte Ursa-
che aufzeigen können, nicht aber die konkrete Ursache respektive die Ver-
ursacher der Verletzung. Mithin lässt sich aus den attestierten Schmerzen
nicht auf eine drohende Verfolgung in Sri Lanka schliessen.
Schliesslich ist erneut zu betonen, dass die angefochtene Verfügung nicht
darauf hindeutet, das SEM habe zu starkes Gewicht auf möglichst exakte
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Daten und vollständig deckungsgleiche Aussagen gelegt. Der Beeinträch-
tigung des Beschwerdeführers wurde im Gegenteil angemessen Rechnung
getragen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung vermochte er trotz gross-
zügiger Betrachtung und Rücksichtnahme auf seine attestierte Intelligenz-
minderung nicht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb festzustellen, dass er
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlings-
begriffs von Art. 3 AsylG verfolgt war.
5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich seit seiner Ankunft
in der Schweiz exilpolitisch rege betätigt, indem er an zahlreichen De-
monstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und bei
der Organisation von Anlässen mitgeholfen habe. Er reichte Fotos und In-
ternetausdrucke ein, auf welchen er zu sehen sei.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Demonstrationen ex-
poniert hätte. Auf dem aufgeführten, auf der Internetplattform YouTube
publizierten Video ist er als Mitläufer einer Demonstration zu sehen, und
auch die eingereichten Fotografien zeigen ihn als einfachen Demonstrati-
onsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er anhand dieser Bilder
oder anhand des Videos namentlich identifiziert werden könnte. Bezüglich
der vorgebrachten Mithilfe bei der Organisation von Anlässen liegen dem
Gericht keine Dokumente vor, welche eine exponierte Tätigkeit und eine
namentliche Identifizierbarkeit vermuten lassen würden. Eine erkennbare,
exponierte politische Tätigkeit vermochte der Beschwerdeführer damit
nicht glaubhaft zu machen. Durch diese als niederschwellig zu bezeich-
nende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte
geraten sein oder deren Interesse geweckt haben.
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5.4.3 Er machte weiter geltend, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefähr-
det zu sein, weil er ein Risikoprofil erfülle, weshalb angenommen werden
müsse, dass er bei der Einreise verhaftet und in der Folge gefoltert würde.
Einzig aus seinem Alter von heute (…) Jahren, seinem mehrjährigen Aus-
landaufenthalt und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren kann nicht
auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen
werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss Kenntnis
des Gerichts und geltender Rechtsprechung nicht generell in asylrelevan-
ter Weise gefährdet. Die Gefährdung ist vielmehr vom Vorliegen weiterer
Risikofaktoren abhängig. Hinsichtlich einer erhöhten Gefährdung im Zu-
sammenhang mit einer Unterstützung der LTTE ist festzustellen, dass beim
Beschwerdeführer kein derartiger Risikofaktor besteht, zumal die behaup-
tete Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt werden kann und er die an-
geblich erlittenen staatlichen Eingriffe nicht glaubhaft darzulegen ver-
mochte (vgl. E. 5.2 vorstehend). Es ergeben sich sodann keine Hinweise
dafür, er würde bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person
wahrgenommen und wäre somit einem erhöhten Entführungs- und Erpres-
sungsrisiko ausgesetzt. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten
Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben.
5.4.4 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des SEM vom 27. Novem-
ber 2015 wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men. Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche
Beiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszu-
richten. Die eingereichte Kostennote vom 2. Februar 2016 weist einen
Stundenansatz von Fr. 250.– auf. Dieser ist indes praxisgemäss (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5563/2014 vom 29. Mai 2015 m.w.H.)
auf Fr. 200.– zu kürzen. Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand ange-
messen erscheint, ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Be-
schwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1760.30 (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird zu Las-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1760.30 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub