Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8441/2010
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. August 2010 (Auslandverfahren) / E-4439/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. März 2009
(gemäss Botschaftsstempel am 24. März 2009 bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo eingegangen) mit Verfügung vom 30. März 2010
abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass der Gesuchsteller mit gegen diese Verfügung gerichteter, vom
20. Mai 2010 datierender Eingabe (Botschaftsstempel: 26. Mai 2010)
Beschwerde beim das Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-443/2010 vom
25. August 2010 auf die Beschwerde – unter Hinweis auf deren
Unzulässigkeit infolge verspäteter Eingabe – nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2010
(Botschaftsstempel: 29. November 2010) an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gelangte, welche diese mit dem Hinweis, sie
interpretiere das Schreiben als mögliches Gesuch um Revision ("possible
appeal for reconsideration") des Urteils vom 25. August 2010, aus
Gründen der Zuständigkeit am 30. November 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 9. Dezember 2010),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner
Urteile zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass bei einer Revisionseingabe sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG
zur Anwendung gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnung einer
Rechtsmitteleingabe durch eine Partei nicht gebunden ist, weshalb
nachstehend eine allfällige Behandlung der als Wiedererwägungsgesuch
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("Gesuch um eine nochmalige Erwägung meines Gesuchs")
bezeichneten Eingabe vom 12. November 2010 unter dem Gesichtspunkt
der Revision zu prüfen ist,
dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter
anderem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass der Gesuchsteller vorliegend ein Bestätigungsschreiben des Chief
Post Masters B._______ vom 2. November 2010 einreicht, welches die
Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeeingabe – mithin den Empfang der vor-
instanzlichen Verfügung am 23. April 2010 und die Beschwerdeaufgabe
bei der Auslandvertretung am 21. Mai 2010 – belegen soll,
dass er damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG anruft und diesen innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
genannten Frist geltend macht,
dass nach dem Gesagten auf das frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte,
weil sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. Art. 127
BGG),
dass im angefochtenen Urteil festgestellt wurde, die Verfügung des BFM
vom 30. März 2010 sei dem Gesuchsteller am 12. April 2010 eröffnet
worden,
dass diese Annahme offenbar auf der auf Anfrage erteilten Auskunft der
Schweizerischen Botschaft in Colombo gründet, wonach der Stempel der
– zur Abklärung elektronisch übermittelten – Empfangsbestätigung "2010
April 02 oder 12" zeige, es sich dabei jedoch nur um einen Teil des
Stempels handle,
dass diese vage Auskunft keine ausreichende Grundlage zur
zweifelsfreien Feststellung des Zeitpunktes der Eröffnung darstellen
dürfte,
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dass zudem selbst das Original der Empfangsbestätigung respektive der
dortige Stempelabdruck völlig unkenntlich ist, mithin auch bei genauerer
Betrachtung keine weiteren Rückschlüsse zulässt, weshalb die
Botschaftsauskunft als blosse Mutmassung erscheint,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und von einer
Schweizerischen Auslandvertretung erwartet werden kann, dass sie eine
Empfangsbestätigung mit einem lesbaren Stempelabdruck versieht,
dass dem vorliegend eingereichten Bestätigungsschreiben des Chief Post
Masters B._______ vom 2. November 2010 zwar nur ein beschränkter
Beweiswert beizumessen ist,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wie der Post Master zur
Erkenntnis gelangte, die vorinstanzliche Verfügung sei dem Gesuchsteller
erst am 23. April 2010 zugestellt worden, zumal ein diesen Sachverhalt
bestätigendes Schriftstück wohl beigelegt worden wäre,
dass jedoch das Schreiben angesichts der vorstehenden Erwägungen
zumindest geeignet ist, die im Urteil E-443/2010 vom 25. August 2010
getroffene Vermutung zu relativieren, weshalb – infolge der aufgezeigten
Beweislastverteilung – von einer Eröffnung der vorinstanzlichen
Verfügung am 23. April 2010 auszugehen ist,
dass im Folgenden – ausgehend vom festgestellten Beginn des
Fristenlaufs am 23. April 2010 – zu prüfen sein wird, ob die
Beschwerdefrist von dreissig Tagen gewahrt wurde,
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben sind,
dass im vorliegend beanstandeten Urteil zu Recht festgestellt wurde, der
Gesuchsteller habe seine Beschwerde am 26. Mai 2010 bei der
Auslandvertretung in Colombo deponiert,
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dass nämlich die anderslautende Behauptung in der Revisionseingabe,
wonach der Gesuchsteller seine Eingabe bereits am 21. Mai 2010
vorgelegt habe, durch nichts, insbesondere auch nicht durch eine
angeblich durch einen Botschaftsangestellten ausgestellte Quittung,
belegt ist,
dass demnach ohne Weiteres auf den vermutungsweise zutreffenden
Eingangsstempel abgestellt werden kann, welcher durch die Botschaft
auf der Beschwerdeschrift angebracht wurde,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Eingabe sei der
Schweizer Botschaft in Colombo am 26. Mai 2010 und daher nach Ablauf
der am 24. Mai 2010 endenden Beschwerdefrist übergeben worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher im Urteil E-443/2010 vom
25. August 2010 im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Beschwerde
sei verspätet und somit offensichtlich unzulässig,
dass das Bestätigungsschreiben des Chief Post Masters B._______ vom
2. November 2010 an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag,
weshalb ihm die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen und das
Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da es sich vorliegend
um ein Auslandverfahren handelt und sich eine Auferlegung der Kosten
als unverhältnismässig erweisen würde (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter
Satz; Art. 6 lit. b des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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