B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-844/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM, ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, syrischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat Anfang Juli 2012 und
gelangte am 2. August 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 20. August 2012 und der einlässlichen
Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 9. Dezember 2013 machte er im
Wesentlichen die Befürchtung geltend, in die syrische Armee einrücken zu
müssen. Ausserdem habe er Probleme mit der PKK gehabt, die ihn zum
Wachdienst zwangsrekrutiert und dabei von ihm verlangt habe, Demonst-
ranten zu schlagen, was er indes nicht getan habe.
B.
Mit am 16. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2014 stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Einsicht in die Akte 6/2 sowie in den internen Antrag auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei ihm zur Akte A6/2 sowie zum Antrag
auf vorläufige Aufnahme das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungs-
weise sei eine schriftliche Begründung betreffend den Antrag auf vorläufige
Aufnahme zuzustellen. Nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen
Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Ziffer 4 Satz 1 des
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Verfügungsdispositivs). Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre
Beilagen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht, soweit es sich nicht als
gegenstandslos erwiesen hatte, ab, trat auf das Gesuch um Zustellung ei-
ner schriftlichen Begründung nicht ein, wies die Eventualanträge auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeer-
gänzung sowie den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft der Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab und erhob einen
Kostenvorschuss.
E.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom
5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein ein-
schliesslich deutscher Übersetzungen zu den Akten.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2014 ersuchte er unter
Beilage einer aktuellen Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Er-
lass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Befreiung von den Ver-
fahrenskosten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin antragsgemäss wiedererwägungsweise auf den
erhobenen Kostenvorschuss, verwies die Behandlung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vor-
instanz zu einem Schriftenwechsel ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2014 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Abweisung der
Beschwerde, ohne sich mit letzter inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 zur Kennt-
nis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ist nach
Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrich-
tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 wurde festgestellt,
dass die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
und in diesem Zusammenhang auch seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nicht verletzt hat.
3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht durch das Un-
terlassen der Begründung der vorläufigen Aufnahme verletzt, geht fehl, zu-
mal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Ver-
fügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer
näheren Begründung besteht. Ausserdem ist notorisch, dass die Vo-
rinstanz syrische Asylsuchende aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vor-
läufig aufnimmt.
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3.3 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltsele-
mente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vo-
rinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich
zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der
oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Bei den Sachver-
haltselementen, die, wie der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz in ihrer
Verfügung unerwähnt gelassen hat, handelt es sich um Angaben, die ohne
weiteres von der Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz erfasst
sind. Sie hat sie wohl bewusst und unter Wahrung der Begründungspflicht
weggelassen.
3.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abge-
klärt. Sie habe insbesondere unterlassen, medizinische Abklärungen des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen. Ausserdem
habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sach-
verhalts verletzt, indem sie den Beschwerdeführer erst sehr spät angehört
habe. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Gren-ze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Zu letz-
terem gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Betreffend die
Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf des-
sen Mitwirkungspflicht zu verweisen. In der Anhörung hat sich das BFM
nach dem Gesundheitszustand erkundigt und auch nach einer allfälligen
medizinischen Behandlung gefragt (A14/7 F127 ff.). Dabei hat der Be-
schwerdeführer angegeben, bei einem Hausarzt in medizinischer Behand-
lung zu sein. Es wäre ihm zumutbar gewesen, allfällige weitere medizini-
sche Abklärungen vornehmen zu lassen und das Bundesamt hierüber zu
informieren. Hinzu kommt, dass dieser Aspekt des Sachverhalts lediglich
geeignet ist, sich im Vollzugspunkt auszuwirken. Angesichts der angeord-
neten vorläufigen Aufnahme ist der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem
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Punkt vollständig erstellt. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei ver-
letzt worden, indem die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM
erst am 9. Dezember 2013 erfolgt sei, wird nicht substanziiert. Ihre Begrün-
detheit ist auch nicht ersichtlich. Es ist zwar durchaus plausibel, dass ein
früheres Datum der Anhörung im Sinne des "Kampfs gegen das Verges-
sen" vorteilhaft gewesen wäre; es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die
Anhörung am 9. Dezember 2013 nicht mehr geeignet gewesen sein soll,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Ausserdem ist nicht er-
kennbar, worin die Remedur für diesen Pflichtverstoss, wenn ein solcher
anzunehmen wäre, bestehen würde. Eine Kassation der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachver-
haltsfeststellung wäre jedenfalls nach der Logik jener Rüge nicht zielfüh-
rend.
3.5 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte
für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen an, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Zusam-
menhang mit einer militärischen Einberufung künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, seien nicht asylrelevant, zumal
er eigenen Angaben zufolge kein militärisches Aufgebot erhalten habe und
er nicht aufgefordert worden sei einzurücken. Bei den geltend gemachten
Problemen mit der PKK handle es sich um Übergriffe Dritter, die angesichts
der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des syrischen
Staates nicht asylbeachtlich seien.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat aufgrund von Vor-
fluchtgründen glaubhaft zu machen. Daran vermag auch das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, zumal dar-
aus keine konkrete Einberufung hervorgeht und der Beschwerdeführer sel-
ber angegeben hat, bisher nicht zum Militärdienst einberufen worden zu
sein. Den geltend gemachten "Polit- und Ethniemalus" hat er nicht substan-
ziiert, so dass insbesondere auch angesichts von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht
vom Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Entgegen der
Beschwerde hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen der Voraussetzun-
gen, unter welchen eine Verfolgung vonseiten Dritter asylbeachtlich ist, ge-
prüft und verneint. Es ist zwar zweifelhaft, ob der syrische Staat unter den
aktuellen Verhältnissen noch schutzfähig ist. Der Vorinstanz ist indes zu-
zustimmen, dass die Voraussetzung zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise
erfüllt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert
dartut, worin eine Verfolgungsgefahr asylbeachtlicher Intensität seitens der
PKK bestehen soll, zumal er sich die geltend gemachte (…)verletzung of-
fenbar im allgemeinen Tumult zugezogen hat.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb
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infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macth.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unab-
hängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt
worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmass-
lichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkei-
ten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massge-
blich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S.
376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neu-
auflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
Die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz vermag nach der Einschät-
zung des Gerichts entgegen der Beschwerde nicht eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer
Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Zu-
dem ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg die syrischen Behörden davon
Kenntnis erlangt haben sollten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfas-
send fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich
relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft
zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
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8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu bean-
standen.
9.
Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, es sei
wegen der aktuellen Sicherheitslage in Syrien die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen, fehlt es folglich am aktuellen Rechts-
schutzinteresse. Dieses Begehren ist gegebenenfalls anlässlich einer all-
fälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu stellen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen
die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung
der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: