B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8444/2010
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bis am
10. März 2010 in (…) auf, reiste dann nach Moskau, verliess in der Folge
sein Heimatland auf dem Landweg und gelangte am (…) in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2010 wurde er summarisch be-
fragt und am 13. April 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
(…). Er habe im Jahre 2008 seine Ausbildung (…) am (…) in (…) abge-
schlossen, was ihn zum (...) befähige, jedoch sei er arbeitslos und noch
nie erwerbstätig gewesen. Im (…) 2009 sei er erstmals von russischen
Sicherheitskräften festgenommen und nach einem Verhör zu seiner Iden-
tität wieder freigelassen worden. Im (…) 2009 sei er von unbekannten
Männern in ein Militärfahrzeug gezerrt und mit einem über den Kopf ge-
stülpten Sack in einen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn zum
Aufenthaltsort seines Onkels mütterlicherseits, B._______, verhört, wel-
cher ebenso wie dessen zwei Brüder nach Deutschland ausgereist sei.
Die Probleme seiner Onkel wie auch seine eigenen hätten mit ihrer ver-
wandtschaftlichen Verbindung zu einem im Jahre (…) getöteten Rebellen
und (…) der Separatisten mit Nachnamen C._______ zu tun, welcher ein
naher Verwandter seiner Mutter und seiner beiden Onkel gewesen sei.
Während des Verhörs vom (…) 2009 sei er bis zur Bewusstlosigkeit ge-
schlagen, getreten und anschliessend auf eine Müllkippe in der Nähe des
Stadtzentrums geworfen worden. Tags darauf habe er sich nach (…) be-
geben, wo er mehrere Monate gelebt habe. Weil er seine in Tschetsche-
nien verbliebene Familie sehr vermisst habe, sei er am (…) mit dem Auto
zurück nach (…) gefahren. Unterwegs sei er nahe des (…) in (…) von
vier Männern in Militäruniform zum Anhalten gezwungen worden. Diese
hätten ihn mit einem Schlag zu Boden geworfen, ihm einen Sack über
den Kopf gestülpt, Handschellen angelegt und ihn an einen ihm unbe-
kannten Ort in den Bergen gebracht. Dort sei er während drei Tagen ver-
hört worden, wobei er immer wieder gefragt worden sei, wo sich das Waf-
fenarsenal seines Onkels B._______ befinde. Bei den Verhören sei er mit
Strom, einem Schlagstock und Fusstritten bis zur Bewusstlosigkeit gefol-
tert worden. Man habe ihn jeweils für eine halbe Stunde allein gelassen
und dann die Misshandlungen fortgesetzt. Er habe während der drei Tage
nur Wasser zum Trinken, aber nichts zu Essen bekommen. Als die Män-
ner gemerkt hätten, dass er vom Waffenarsenal seines Onkels tatsächlich
E-8444/2010
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nichts wisse, hätten sie ihm das Versprechen abgenommen, niemandem
vom Erlebten zu erzählen und sie künftig über die Leute in seinem Quar-
tier zu informieren. Danach hätten sie ihn mit dem über den Kopf gestülp-
ten Sack, welchen er die drei Tage ununterbrochen habe tragen müssen,
an einem Ort nahe der inguschetischen Grenze freigelassen. Er sei bis
zum nächsten bewohnten Haus gegangen, von wo aus er seine Mutter
habe anrufen können, welche ihn am nächsten Tag abgeholt und nach
Hause gebracht habe. Weil sie ihn als vermisst gemeldet habe, sei er von
der örtlichen Polizei zu einem Gespräch vorgeladen worden. Zunächst
habe er versucht, seine Entführung zu leugnen, was ihm aber nicht ge-
glaubt worden sei. Als die Polizisten die Spuren seiner Misshandlungen
entdeckt und ihm für den Fall, dass er nicht die Wahrheit erzähle, ihrer-
seits Stromfolterung angedroht hätten, habe er sich gezwungen gesehen,
die Entführung zuzugeben. Daraufhin hätten ihn die Polizisten gerichts-
medizinisch untersuchen lassen. Seine Mutter habe einen Privatarzt en-
gagiert, weil ihr der Aufenthalt in einem Krankenhaus zu unsicher er-
schienen sei. Als es ihm nach zehn Tagen besser gegangen sei, habe ihn
seine Mutter nach (…) gebracht, wo er eineinhalb Monate gelebt habe.
Seine Mutter habe währenddessen neue Papiere und die Reise nach
Moskau organisiert, wohin er sich mit ihr am 10. März 2010 begeben und
wo er sich bis zur Ausreise in die Schweiz einige Tage später aufgehalten
habe.
B.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:
- anlässlich der summarischen Befragung vom 1. April 2010: Identi-
tätskarte (ausgestellt am (…)), Führerausweis (ausgestellt am (…));
- anlässlich der Anhörung vom 13. April 2010: Handy mit gespeicher-
ten Fotografien von Oberarmen und Händen;
- am 6. Mai 2010: Unterlagen zur gerichtsmedizinischen Untersuchung
vom (…) (in Kopie);
- am 19. Mai 2010: Vorladung für eine behördliche Anhörung am (…)
im Heimatland (Faxkopie).
C.
Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse)
vom 20. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer eindeutig in (…) in Tsche-
tschenien sozialisiert worden.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter
in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 11. No-
vember 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, die eingereichten Beweismit-
tel – insbesondere die Polizeivorladung, die Arztberichte und die Fotos –
seien dem Rechtsvertreter zur Einsicht zu geben und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung ei-
ner Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Die anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens ein-
gereichten Beweismittel wurden (mit Ausnahme des Handys) dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kopie zugestellt.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer in-
nert Frist die eingeforderte Fürsorgebestätigung nach.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht gab dem Beschwerdeführer von der Stellungnahme der Vor-
instanz am 17. Januar 2011 Kenntnis.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 22. März 2012 machte der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter weitere Vorbringen geltend und
reichte die Verfügung des BFM betreffend seinen Onkel C._______ (N
(…)) zu den Akten.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2012 an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vor-
instanz am 11. April 2012 zur Kenntnis.
K.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente ein:
- (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) "Originale der Polizeivor-
ladung und des ärztlichen Berichts" (nicht übersetzt);
- belgischer Personalausweis von D._______, gültig (…) bis (…)
(Farbkopie);
- unbefristete Niederlassungserlaubnis von E._______ vom (…), aus-
gestellt von STV Köln (Farbkopie);
- Zahlungsempfangsbestätigung ("Attestation de paiement") für die
Familie F._______ der "caisse d' allocations familiales du Bas-Rhin"
vom (…) (in Kopie).
L.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen ein:
- (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) "Vorladungen für den Be-
schwerdeführer und seine Mutter" (in Kopie, mit deutscher Überset-
zung der Vorladung des Beschwerdeführers).
M.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
E-8444/2010
Seite 6
N.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 zur
Stellungnahme ein, welche – datierend vom 15. Mai 2012 – unter Beilage
der Originale der polizeilichen Vorladungen vom (…) und (…) sowie des
Empfangsscheins "ARCHIVE DOC" (in Kopie) am 16. Mai 2012 beim Ge-
richt einging.
O.
Am 30. Mai 2012 vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingela-
den, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2012 an der
beantragten Abweisung der Beschwerde fest.
Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vor-
instanz am 13. Juni 2012 zur Kenntnis.
P.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juni 2012 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-8444/2010
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Einzelnen aus, die Vorbrin-
gen seien durch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten sowie
nachgeschobene Aussagen gekennzeichnet, namentlich betreffend die
Ausreise seines von den Behörden gesuchten Onkels B._______, die
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Seite 8
Dauer seiner ersten Festnahme im (…) 2009, den Grund seiner Anwe-
senheit im (…) unmittelbar vor dem Vorfall vom (…) 2009, den Zeitpunkt
zur Aufforderung der ihm Unbekannten zum Stillschweigen und zur Zu-
sammenarbeit mit diesen anlässlich des Vorfalls vom (…) 2010, die An-
zahl der Anhörungen auf dem Polizeiposten, die Beobachtungen seines
Freundes bezüglich eines mehrmals seine Wohnstrasse durchfahrenden
Autos mit getönten Scheiben und die Forderung der Entführer zu-
zugeben, dass er selbst ein Rebell sei. Hinzu komme, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. So könne
nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im (…) 2010
trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen aus seiner sicheren Unter-
kunft in (…) freiwillig nach (…) zurückgekehrt sei. Ebenso realitätsfremd
sei das Verhalten seiner angeblichen Entführer, ihn bloss gegen ein va-
ges Versprechen freizulassen, obwohl sie ihn seinen Aussagen zufolge
unbedingt als Rebellen hätten präsentieren wollen und in den Verhören
vor die Wahl zwischen Gefängnis oder Tod gestellt hätten. Ferner würden
die unkomplizierte Ausstellung seines Inlandpasses (…) und seine prob-
lemlose Ausreise nach Moskau im März 2010 gegen die vom Beschwer-
deführer behauptete Beteiligung staatlicher Organe an seiner Verfolgung
sprechen. Auch mute es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den
Familiennamen eines guten Bekannten, in dessen Begleitung er bei sei-
ner Verhaftung im (…) 2010 angeblich gewesen sei, nicht mit Sicherheit
kenne. Zudem seien seine Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz bloss
vage, weshalb der Eindruck entstehe, er versuche über den wirklichen
Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könnten die eingereichten Ko-
pien einer Polizeivorladung und der Arztberichte an der Einschätzung des
BFM nichts ändern. Eine Verfälschung der den Fotokopien zugrunde lie-
genden Originale sei leicht zu bewerkstelligen und die Beweiskraft der
eingereichten Dokumente daher nur gering. Hinzu komme, dass Doku-
mente in dieser Form jederzeit und von jedermann hergestellt oder käuf-
lich erworben werden könnten und ihnen ausserdem ein unmittelbarer
Bezug zu den dargelegten Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen
sei. Dies gelte auch für die auf dem Handy des Beschwerdeführers ge-
speicherten Fotografien, auf welchen die Person des Beschwerdeführers
nicht zu identifizieren sei.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und verweist auf den ihrer Eingabe bei-
gelegten Bericht über die Anhörung der dannzumal anwesenden Vertrete-
E-8444/2010
Seite 9
rin des Hilfswerks Caritas, wonach keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Fluchtgeschichte bestünden. In der Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorin-
stanz würden die Aussagen des Beschwerdeführers oft interpretiert, ver-
dreht oder gar falsch in die Verfügung aufgenommen. Die summarische
Befragung bezwecke nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft. Dem
Beschwerdeführer sei dort zwar praxisgemäss Gelegenheit gegeben
worden, sich zu den Asylgründen zu äussern, aber er sei unter Verweis
auf die spätere Anhörung dreimal aufgefordert worden, sich kurz zu fas-
sen. Auf dem betreffenden Unterschriftenblatt sei entsprechend vermerkt,
dass er bei der Befragung durch die Empfangsstelle nicht alles habe an-
bringen können. Bei der Anhörung sei dem Beschwerdeführer allerdings
keine Gelegenheit mehr gegeben worden, seine Fluchtgeschichte in freier
Erzählung zu schildern. Er sei nur noch punktuell und gestützt auf das
Protokoll der summarischen Befragung angehört worden. Weil die Anhö-
rung folglich auf der summarischen Befragung basiere, könnten diese
einander nicht gegenübergestellt werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass den Beweismitteln ohne
Begründung die Echtheit abgesprochen worden sei. Die glaubhaft darge-
stellten Verfolgungsausführungen seien asylrelevant. Aufgrund der politi-
schen Situation im Nordkaukasus und in Tschetschenien sei ihm mindes-
tens die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
4.4 Das BFM verwies in seiner ersten Vernehmlassung vom 13. Januar
2011 ohne weitere Ausführungen auf seine Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
4.5 In seiner weiteren Eingabe vom 22. März 2012 bringt der Beschwer-
deführer – soweit es sich nicht um Wiederholungen handelt – vor, er habe
anlässlich der Bundesanhörung angegeben, drei Onkel seien vor ihm ins
Ausland geflüchtet. Inzwischen habe er mit diesen Kontakt aufnehmen
und ihre Aufenthaltsorte in Erfahrung bringen können. Seine beiden On-
kel E._______ und D._______ seien in Deutschland und in Belgien mitt-
lerweile als Flüchtlinge anerkannt und / oder vorläufig aufgenommen. Der
dritte Onkel, B._______, dessen Aufenthaltsort ihm im Zeitpunkt der An-
hörungen nicht bekannt gewesen sei, befinde sich im Moment als vorläu-
fig aufgenommener Ausländer in der Schweiz. Ferner lebe seine verheira-
tete Schwester im Moment in Frankreich und nicht mehr in Russland.
Er sei ein erstes Mal im (…) 2009, dann ein zweites Mal im (…) 2009 und
ein letztes Mal im (…) 2010 von tschetschenischen Sicherheitskräften
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Seite 10
festgenommen und entführt worden, wobei er jedes Mal gefoltert und
misshandelt worden sei. Der Grund dieser Festnahmen und Entführun-
gen sei seine Verwandtschaft mit einem im Jahr (…) getöteten Komman-
danten der islamistischen Rebellen. Weil sein Vater im zweiten tsche-
tschenischen Krieg getötet worden sei, seine Onkel gegen die Russen
gekämpft hätten und er und seine Onkel wegen ihrer verwandtschaftli-
chen Bindungen zum (…) "(…)" G._______ von russischen und tsche-
tschenischen Behörden verdächtigt und verfolgt worden seien, bestehe
für ihn auch in Zukunft eine reale und erhöhte Gefahr, wieder Ziel der
tschetschenischen Sicherheitskräfte und des russischen Geheimdienstes
zu werden. Als Reflexverfolgter habe er bis zu seiner Flucht verschiedene
Eingriffe in seine Rechtsgüter (Freiheit und körperliche und psychische
Unversehrtheit) dulden müssen. Daher sei für ihn ein Verbleiben in Tsche-
tschenien nicht mehr möglich gewesen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe keine Situation der
allgemeinen Gewalt in Tschetschenien und daher sei eine Rückkehr von
abgewiesenen tschetschenischen Asylgesuchstellern in der Regel zu-
mutbar. Dies gelte aber nicht für alle abgewiesenen Asylbewerber, die der
Kategorie von Personen angehören würden, welchen aus anderen Grün-
den weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Betreffend
die Situation von Angehörigen ehemaliger bekannter Widerstandskämpfer
in Tschetschenien gebe es zahlreiche Berichte von verschiedenen Men-
schenrechtsorganisationen. Selbst Präsident Ramsan Kadyrow habe im
Jahre 2010 erklärt, dass Familien von Aufständischen Bestrafungen zu
erwarten hätten, bis diese sich stellen würden. Es habe zwar keine direk-
ten Anweisungen an Sicherheitskräfte gegeben, die Häuser von Familien
von Rebellen zu zerstören, aber derartige Aussagen würden die Sicher-
heitskräfte zu gesetzeswidrigen Taten ermutigen.
Neben der verwandtschaftlichen Nähe (seine Onkel und der ehemalige
Rebellenführer G._______) müsse auch der Tatsache Rechnung getra-
gen werden, dass auch sein Vater während des zweiten tschetscheni-
schen Krieges getötet worden sei. Diese beiden Tatsachen würden für ihn
das Risiko, bei seiner Rückkehr wieder ins Visier der Sicherheitskräfte zu
geraten, erhöhen. Dazu komme sein Asylgesuch, weswegen ihn die Be-
hörden als Überläufer betrachten würden. Unter diesen Umständen wäre
eine Rückkehr nach Tschetschenien für den Beschwerdeführer weder zu-
lässig noch zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
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Seite 11
Die Unzumutbarkeit gelte auch für andere Teile der Russischen Föderati-
on. Erstens gehe das Verfolgungsrisiko von staatlichen Behörden aus
und sei damit sowohl in Tschetschenien als auch in anderen nordkaukasi-
schen Republiken sowie im gesamten Gebiet der Russischen Föderation
gegeben. Zweitens könne sich eine Person, die dem Risiko der Verfol-
gung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit die-
sen handeln würden, ausgesetzt sei, nach den Erkenntnissen von Men-
schenorganisationen nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften
Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als in ihrer Her-
kunftsregion verlassen. Ferner hätten tschetschenische Volkszugehörige
im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkei-
ten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation niederzulas-
sen. Dies gelte umso mehr, wenn die abgewiesenen tschetschenischen
Asylbewerber in den erwähnten Teilen der Russischen Föderation über
kein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz und hinrei-
chende finanzielle Mittel verfügen würden.
Er habe ausserhalb Tschetscheniens ausser seiner Mutter und zwei Tan-
ten, welche in (…) leben würden, niemanden in der Russischen Föderati-
on. Somit sei eine Rückkehr nach Russland für ihn auch unzumutbar,
weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
4.6 Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. April 2012
fest, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung die
vorläufige Aufnahme seines "Onkels (…)" und dessen Familie in der
Schweiz erwähne, weise es darauf hin, dass dessen Asylgesuch im Asyl-
punkt rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die vorläufige Aufnahme dieser
Familie in der Schweiz sei aus rein medizinischen und familiären Grün-
den erfolgt. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des
Beschwerdeführers. Vielmehr sei aufgrund seiner durchwegs unglaubhaf-
ten Aussagen davon auszugehen, dass er versucht habe, seine eigene,
erfundene Verfolgungsgeschichte mit derjenigen seines Onkels zu vermi-
schen, um daraus eine Reflexverfolgung seiner Person zu konstruieren.
4.7 Dazu führte der Beschwerdeführer an, nach Angaben seiner Mutter
habe er eine (neue) polizeiliche Vorladung bekommen. Seine Mutter sei
von der Polizei nochmals über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Da
sie nicht gewollt habe, dass er alles mitbekomme, was in Tschetschenien
geschehe, habe sie von dieser Befragung und der erwähnten polizeili-
chen Vorladung zunächst nichts erzählt.
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Die Vorinstanz klammere bei ihren Vorbringen die Tatsache bewusst aus,
dass sich der Onkel nicht gegen den ablehnenden Entscheid gewehrt ha-
be. Die rechtskräftige Ablehnung dessen Asylgesuchs im Asylpunkt be-
deute nicht, dass der Onkel tatsächlich nicht verfolgt worden sei, nur ha-
be ihm die Vorinstanz keinen Glauben geschenkt, und er habe sich dage-
gen nicht gewehrt oder keine Möglichkeit gehabt, um sich gehörig zu
wehren.
Wie aus den eingereichten Belegen ersichtlich sei, befänden sich alle drei
Onkel im Ausland. Der Grund ihrer Flucht liege darin, dass sie nahe Ver-
wandte von "(…)" G._______ gewesen seien und auch selber gegen die
Russen gekämpft oder den Rebellen geholfen hätten. Als einzigen Grund
für seine Verfolgung habe auch der Beschwerdeführer seine Verwandt-
schaft angegeben. Seine Verfolgung sei durch die eingereichten Unterla-
gen bewiesen. Wenn die Vorinstanz behaupte, dass die eingereichten
Dokumente von jedermann hergestellt oder käuflich erworben werden
und aus diesem Grund eine sehr geringe Beweiskraft hätten, solle sie
mittels der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie Botschaftsab-
klärungen oder wissenschaftliche Expertise auch beweisen, dass die ein-
gereichten Unterlagen tatsächlich verfälscht oder gekauft seien. Da sich
die Vorinstanz nur mit allgemeinen Behauptungen begnüge, solle den
eingereichten Unterlagen volle Beweiskraft zugemessen werden.
4.8 In seiner dritten Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 hielt das BFM fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Daran könnten die nachträglich einge-
reichten Beweismittel nichts ändern. Entgegen den Ausführungen des
Rechtsvertreters handle es sich bei diesen nämlich nicht um Originaldo-
kumente, sondern um blosse Kopien. Ausserdem sei darunter keine Poli-
zeivorladung ersichtlich. Die vom Rechtsvertreter in diesem Zusammen-
hang genannte Beilage 1 enthalte keine Polizeivorladung, sondern ledig-
lich einen gerichtsmedizinischen Bericht und einen entsprechenden Auf-
trag der Polizei an den Chef des gerichtsmedizinischen Büros, wobei sich
allerdings die Frage aufdränge, wie der Beschwerdeführer beziehungs-
weise seine Mutter unter den von ihm behaupteten Umständen in den
Besitz dieser internen Dokumente gekommen seien. Bereits vor diesem
Hintergrund müsse die Authentizität dieser Schriftstücke bezweifelt wer-
den, welche indessen selbst bei Annahme ihrer Echtheit die geltend ge-
machte Reflexverfolgung ebenso wenig überzeugend erscheinen lassen
würden wie der Aufenthalt seiner angeblichen Verwandten in verschiede-
nen westeuropäischen Ländern.
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Ferner sei darauf hinzuweisen, dass allein die vermeintliche Verwandt-
schaft des Beschwerdeführers mit einer von den tschetschenischen Be-
hörden angeblich gesuchten Person keine hinreichende Begründung für
die Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung
zu liefern imstande wäre, zumal das Asylgesuch dieser Person abgelehnt
worden sei und sie auf eine ihr durchaus offenstehende Beschwerdemög-
lichkeit verzichtet habe.
4.9 Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, die Vorinstanz habe zu
Recht festgestellt, dass sich unter den mit der Eingabe vom 20. April
2012 eingereichten Beweismitteln keine polizeiliche Vorladung befunden
habe. Die erwähnte polizeiliche Vorladung sei aber schon beim EVZ
Kreuzlingen eingereicht worden. Daher sei der Rechtsvertreter davon
ausgegangen, dass sich auch die polizeiliche Vorladung unter den neu
eingereichten Beweismitteln befinde.
Wie er bei seiner ersten Befragung sehr detailliert angegeben habe, habe
ihn seine Mutter nach seiner Entführung auf dem Polizeiposten als ver-
misst gemeldet. Daher sei er nach seiner Entführung auf dem Polizeipos-
ten über seine Entführung befragt worden, wobei er am Schluss von sei-
ner Entführung und von ihm erlebten Folterungen habe erzählen müssen.
Was er damals auf dem Polizeiposten erzählt habe, sei protokolliert wor-
den und am Schluss sei er von der Polizei zur gerichtsmedizinischen Un-
tersuchung geschickt worden. Der als Beweis eingereichte polizeiliche
Auftrag an den Chef des gerichtsmedizinischen Büros und der aufgrund
dieses Auftrages entstandene Arztbericht seien seiner Mutter in Kopie
vom zuständigen Polizeivorsteher nach einigen Tagen übergeben worden
mit dem Zweck, dass sie gegen diejenigen Leute, welche ihn entführt und
misshandelt hätten, etwas in der Hand habe, um sie zur Rechenschaft zu
ziehen. Der ihn befragende Polizeivorsteher sei nämlich der Meinung ge-
wesen, dass seine Entführung ein unerlaubter und unrechtmässiger Akt
gewesen sei und deshalb die Leute, die ihn entführt und misshandelt hät-
ten, bestraft werden müssten.
Ferner würden die im medizinischen Bericht festgestellten Verletzungen
mit seinen Angaben im polizeilichen Bericht vollständig übereinstimmen
und den in seinem Handy gespeicherten Bildern entsprechen. Weiter
bringe er nichts Neues vor oder schiebe keine neuen Ereignisse nach.
Anstatt sich mit dem Inhalt dieser Beweise zu befassen oder seine Schil-
derungen und Aussagen mit dem Inhalt dieser Beweise zu vergleichen,
begnüge sich die Vorinstanz mit der blossen Behauptung, die Authentizi-
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Seite 14
tät dieser Schriftstücke sei nicht sichergestellt. Somit verletze sie auch
ihre Pflicht, die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis zu führen. Betreffend die Echtheit der einge-
reichten Unterlagen könne sie zum Beispiel eine wissenschaftliche Exper-
tise in Auftrag geben oder eine Botschaftsabklärung durchführen lassen.
Er komme seiner Mitwirkungspflicht vollständig nach.
Die Untersuchung, welche aufgrund seiner Entführung von der lokalen
tschetschenischen Polizei eingeleitet worden sei, dauere immer noch.
Weil sich seine Mutter mit einer Einstellung nicht einverstanden erklärt
habe, sei die Untersuchung noch nicht eingestellt worden. Da er von der
lokalen Polizei weder gesucht noch beschuldigt werde, habe weder er
noch seine Mutter mit der lokalen Polizei ein Problem. Die Leute, die ihn
entführt und misshandelt hätten, würden den lokalen Polizeiorganen nicht
angehören. Seiner Vermutung nach gehörten sie zu den "Kadyrow-Leu-
ten".
Er habe drei Onkel im Ausland, deren Ausweiskopien er eingereicht habe.
Von ihnen habe er bei seinen beiden Anhörungen ausführlich erzählt, weil
er ihretwegen entführt und misshandelt worden sei. Obwohl dies durch
die eingereichten Beweismittel und die der Vorinstanz zur Verfügung ste-
henden Dokumente wie Asylakten des Onkels B._______ bewiesen sei,
spreche die Vorinstanz von einer "angeblichen Verwandtschaft". Diese
den Tatsachen widersprechende Behauptung erwecke den Eindruck,
dass das BFM aus diesem oder jenem Grund, aber sicherlich nicht aus
rechtlichen Gründen, nicht bereit und gewillt sei, ihm Glauben zu schen-
ken.
4.10 Das BFM hielt in seiner vierten Vernehmlassung vom 11. Juni 2012
fest, in der anlässlich der Erstbefragung abgegebenen Kopie einer Vorla-
dung sei weder das Ausstellungsdatum ersichtlich noch sei ein Vorla-
dungsgrund angegeben. Auch in den beiden anderen im Beschwerdever-
fahren eingereichten Vorladungen sei das Ausstellungsdatum nicht ange-
geben. Zudem würden diese beiden mit einer unleserlichen Unterschrift
und einem unvollständigen Stempel versehenen Vorladungen äusserlich
praktisch identisch aussehen, obwohl sie angesichts des jeweils angege-
benen Erscheinungsdatums kaum zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt
worden seien. Des Weiteren falle auf, dass die Mutter des Beschwerde-
führers in ihrer Eigenschaft als Zeugin nach fast zweijähriger Verfahrens-
dauer ausgerechnet auf einen Sonntag den (…) bestellt worden sei. Bei-
E-8444/2010
Seite 15
den Vorladungen sei zudem zu entnehmen, dass sowohl der Beschwer-
deführer als auch seine Mutter bloss als Zeugen vorgeladen worden sei-
en. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass es
sich bei den eingereichten Vorladungen um Blankoformulare fragwürdiger
Herkunft handle, welche von einer unbefugten Person handschriftlich
ausgefüllt worden seien. Durch derart zweifelhafte Vorladungen würden
bereits festgestellte erhebliche Zweifel an den geschilderten Erlebnissen
respektive an der daraus angeblich resultierenden Bedrohungssituation
weiter erhärtet.
4.11 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er und seine Mutter seien
durch die Polizeivorladungen, welche von ihm als Beweis für seine Ent-
führung und Folterung eingereicht worden seien, nur als Zeugen benannt
und auch in dieser Eigenschaft eingeladen worden. Somit sei nirgendwo
und niemals behauptet worden, dass er von der Polizei gesucht oder als
verdächtige Person eingeladen worden sei.
Die eingereichten Vorladungen seien nur die Hälfte eines ganzen Blattes.
Die Polizei in Tschetschenien benütze solche Formulare und gebe jeweils
nur die eine Hälfte des ganzen Formulars ab. Wenn die betroffene Person
bei der Polizei erscheine und die erhaltene Hälfte zeige, werde dies in die
andere Hälfte eingetragen und dann dem Betroffenen ausgehändigt.
Er habe keine Ahnung, warum in diesen Vorladungen weder das Ausstel-
lungsdatum noch ein Vorladungsgrund ersichtlich oder angegeben sei. Er
wisse auch nicht, warum man seine Mutter ausgerechnet auf einen Sonn-
tag bestellt habe. Er gehe aber davon aus, dass sich die das Dokument
ausstellende Person verschrieben habe, da in Tschetschenien auch
samstags gearbeitet werde. Vielleicht habe man seine Mutter auf Sams-
tag, den (…) bestellt, aber aus Versehen falsch eingetragen.
Er habe weder bei seinen Anhörungen noch in den Rechtsschriften gel-
tend gemacht, das er wegen eigenen politischen oder anderweitigen
Handlungen oder wegen politischer Gesinnung verfolgt worden sei oder
werde. Er habe nur geltend gemacht, dass er ein Reflexverfolgter sei.
Daher würden die von der Vorinstanz als zweifelhaft betrachteten Vorla-
dungen und die darin enthaltenen Ungereimtheiten seine Verfolgungsge-
schichte und deren Gründe nicht unglaubhaft machen, zumal er ausser
den erwähnten polizeilichen Vorladungen auch andere Beweise einge-
reicht habe, deren Echtheit und Richtigkeit von der Vorinstanz auch nicht
bestritten worden sei.
E-8444/2010
Seite 16
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-
samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchen-
de Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage
diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.2 Für den Beschwerdeführer steht die Verfolgung in seinem Heimat-
staat im Zusammenhang mit der Verfolgungssituation seines Onkels müt-
terlicherseits, B._______. Dieser sei ebenso wie zwei weitere Onkel von
den Behörden in Verbindung gebracht worden mit einem nahen Verwand-
ten gleichen Nachnamens, G._______(vgl. Akten BFM A19/4 F26; in der
summarischen Befragung benannt als H._______ (vgl. A1/5 Ziff. 15) und
bezeichnet als "Grosscousin" seines Onkels (vgl. A1/5 Ziff. 15) bezie-
E-8444/2010
Seite 17
hungsweise als "Cousin" seines Onkels (vgl. A9/4 F26)). G._______ sei
Rebell und (…) gewesen, welcher gegen die Behörden der Republik
Tschetschenien gekämpft habe und im Jahre (…) getötet worden sei.
Sein Onkel sei deswegen von den Sicherheitskräften mehrmals abgeholt
und erst nach Bezahlen eines Lösegelds wieder freigelassen worden,
worauf dieser im Jahr 2008 das Heimatland verlassen habe.
Es kann aufgrund der politischen Lage im Nordkaukasus nicht ausge-
schlossen werden, dass Sicherheitskräfte Verwandte und Bekannte mut-
masslicher Rebellen für deren Taten verantwortlich machen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011
E. 6.3.1.1). Angesichts dessen, dass G._______ angeblich ein allgemein
bekannter Rebell war, ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf-
grund dessen Verwandtschaft zu diesem oder auch zu seinem Onkel
B._______ daher nicht rundweg auszuschliessen. Vor diesem behaupte-
ten Hintergrund ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer keinerlei persönliche Angaben zu G._______ machen konnte und
sich seine Kenntnisse über diesen auf blosse Internetrecherchen be-
schränken (vgl. A9/12 F88), wobei die behaupteten Internetangaben zu
G._______ bezeichnenderweise nicht aktenkundig gemacht worden sind
und eine Google-Suchanfrage weder zu "G._______" noch zu
"H._______" irgendwelche Ergebnisse liefert (abgerufen am 21.08.2012).
Ebenso wenig ist erklärbar, dass er über die Verfolgung seines Onkels
B._______ keine näheren Angaben zu machen vermag, obwohl dieser
den Beschwerdeführer und seine Mutter eigenen Angaben zufolge bis zur
Abreise aus Tschetschenien häufig besucht habe (vgl. A9/3 F19). Es darf
vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgung der drei Onkel erwartet
werden, dass der Beschwerdeführer deren Verfolgungssituation in Tsche-
tschenien detailliert und mit Realitätskennzeichen hätte schildern können.
Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Onkel habe ihnen
seine Probleme nicht anvertraut, wahrscheinlich habe er ihn da nicht hi-
neinziehen oder traumatisieren wollen (vgl. A9/4 F29), vermag nicht zu
überzeugen. Bei der behaupteten Familienkonstellation hätten die Onkel
und die Mutter des Beschwerdeführers allen Grund gehabt, diesen voll-
umfänglich über die Gefahr einer Verfolgung aufzuklären. Eine Aufklärung
wäre allerspätestens nach den ersten Anzeichen einer eigenen Verfol-
gung zu erwarten gewesen.
5.3 An den vorstehend genannten Zweifeln vermögen die Aufenthaltstitel
von B._______ (alias C._______, vgl. act. 9 Beilage 1), D._______ und
E._______ beziehungsweise die Zahlungsempfangsbestätigung für die
E-8444/2010
Seite 18
Familie F._______ nichts zu ändern. Insbesondere liegen dem Gericht,
abgesehen von B._______, keine Kenntnisse über deren Aufenthalts-
gründe in Belgien, Deutschland beziehungsweise Frankreich vor.
5.4 Hinsichtlich B._______ hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass dessen
Aslygesuch im Asylpunkt rechtskräftig abgelehnt worden ist und die vor-
läufige Aufnahme jener Familie in der Schweiz aus rein medizinischen
und familiären Gründen erfolgt ist, so dass der Beschwerdeführer daraus
keine Rückschlüsse auf sein Asylverfahren ziehen kann.
Die vom Gericht beigezogenen BFM-Akten betreffend B._______ be-
gründen im Übrigen weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. So gab B._______ anlässlich der Anhörung vom 22. September
2009 an, er habe zu seiner Mutter und zu seiner Schwester I._______
(Angabe des Bundesverwaltungsgerichts: die Mutter des Beschwerdefüh-
rers, in A1/12 S. 1 "J._______" genannt) telefonischen Kontakt, letztmals
tags zuvor am 21. September 2009. Auf Anfrage hin, wie es seiner
Schwester persönlich gehe, antwortete B._______, es gehe ihr schlecht.
Ihr Mann sei von den Russen ermordet worden. Sie sei allein mit zwei
Kindern (vgl. N (…), Akten BFM A45/14 S. 4 F23). Angesichts der vom
Beschwerdeführer behaupteten Festnahmen und Misshandlungen vom
Februar 2009 und Mai 2009 wäre zu erwarten, dass dessen Mutter ihrem
Bruder davon erzählt oder jedenfalls Hinweise auf die schwierige Situati-
on des Beschwerdeführers gemacht hätte, zumal diese angeblich eng mit
jener von B._______ zusammenhängt. Dass sie dies nicht getan hat be-
ziehungsweise B._______ trotz mehrfachem Kontakt zur Mutter des Be-
schwerdeführers (vgl. auch N (…), A45/14 S. 3 F11) keinerlei Angaben zu
einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien vorgebracht
hat, obwohl ihm dies im eigenen Asylverfahren von Nutzen gewesen wä-
re, begründet erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und bekräftigt die Vermutung des BFM, dass der Beschwerdeführer
versucht hat, seine eigene, erfundene Verfolgungsgeschichte mit derjeni-
gen seines Onkels zu vermischen, um daraus eine Reflexverfolgung zu
konstruieren.
5.5.
5.5.1 Das BFM hält dem Beschwerdeführer zahlreiche Widersprüche und
Ungereimtheiten vor. Auf Beschwerdeebene bringt dieser vor, es handle
sich dabei nicht um diametral voneinander abweichende Angaben, wel-
che seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden, sondern um Abwei-
chungen in den Aussagen, wie sie immer vorkommen könnten. Das Ge-
E-8444/2010
Seite 19
richt teilt diese Auffassung nicht. Zwar mögen einzelne Unterschiede in
den Aussagen sprachlich bedingt sein. Dies gilt namentlich für die Be-
gründung des Beschwerdeführers, weshalb er unmittelbar vor dem Vorfall
im Mai 2009 an der Bushaltestelle beim (…) gewartet habe (vgl. [Sum-
marbefragung] A1/6 Ziff. 15: Absolvieren einer "Prüfung", [Bundesanhö-
rung] A9/5 F37: Besuch eines "Kurses") oder für die Bezeichnung seiner
Beziehung zur Person K._______, bei welcher er mehrere Monate in (…)
gelebt hat (vgl. [Summarbefragung] A1/7 Ziff. 15: eine "Verwandte", [Bun-
desanhörung]: A9/8 F61 ff. eine "Bekannte" der Mutter). Die anderen Di-
vergenzen in den Aussagen sind jedoch nicht erklärbar und lassen die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als widersprüchlich, kon-
struiert und nicht selbst erlebt erscheinen.
5.5.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche
Angaben zur Dauer der ersten Festnahme vom (…) 2009 gemacht zu
haben. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei nach bloss zwei
Stunden wieder freigelassen worden (vgl. A1/5 Ziff. 15). Aus seiner Aus-
sage anlässlich der direkten Bundesanhörung ergebe sich jedoch eine
wesentlich längere Dauer. Der Beschwerdeführer gab dort auf die Frage,
wann er festgenommen worden sei, zu Protokoll (vgl. A9/5 F34 - F36):
"Das war am Nachmittag - eher am späten Nachmittag. Um diese Zeit
war ich immer mit meinen Kumpels unterwegs. (...) Ich wurde am selben
Tag, am späten Abend, freigelassen." Mit dieser Aussage umschreibt der
Beschwerdeführer einen Zeitraum von mehreren Stunden. Damit handelt
es sich entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe nicht um ei-
ne kleine Abweichung, was umso weniger verständlich ist, als es sich um
die erste Festnahme des Beschwerdeführers handeln soll und deshalb
davon auszugegangen werden darf, dass er sich an diese genau zu erin-
nern vermag.
5.5.3 Das BFM kommt in seinem angefochtenen Entscheid weiter zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Zeit-
punkt der Aufforderung zum Stillschweigen und zur künftiger Zusammen-
arbeit mit den ihm unbekannten Personen gemacht. Anlässlich der Sum-
marbefragung hat er angegeben, die Entführer hätten ihn erst mit dem
Auto weggebracht und freigelassen, nachdem er ihrem Vorschlag zuge-
stimmt habe, niemandem vom Verhör zu erzählen und sie über die Leute
in seinem Quartier zu informieren (vgl. A1/7 Ziff. 15). Es ist tatsächlich
nicht nachvollziehbar und kann auch nicht mit gelegentlichen Schwierig-
keiten von Folteropfern bezüglich chronologischer Abläufe erklärt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung nicht mehr das Zu-
E-8444/2010
Seite 20
geständnis als zentralen Grund für das Wegbringen vom Folterort anführ-
te und stattdessen den Ablauf so darstellte, dass die Entführer ihm erst
bei der Freilassung (nachdem er bereits mit dem Auto weggebracht wor-
den und ausgestiegen sei) gedroht hätten, seine Familie zu vernichten,
sollte er sich nicht an das verlangte Stillschweigen und die geforderte Zu-
sammenarbeit halten (vgl. A9/7 F56).
5.5.4 Das BFM hält dem Beschwerdeführer vor, er habe in der Summar-
befragung nur eine einzige Anhörung auf dem Polizeiposten erwähnt
(A1/7 Ziff. 15), bei der Bundesanhörung habe er jedoch gesagt, er habe
nach seiner Entführung im Januar 2010 mehrmals auf dem Polizeiposten
erscheinen müssen. Gegenüber der Rechtsmittelinstanz wird entgegnet,
der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung lediglich angegeben:
"... und zweitens musste ich mehrmals auf den Polizeiposten und in die
Gerichtsmedizin." (vgl. A9/6 F44). Daraus könne nicht der Schluss gezo-
gen werden, er habe mehrere Anhörungen gehabt, da nicht geklärt wor-
den sei, weshalb er mehrmals auf den Polizeiposten gehen musste. Die-
se Argumentation erscheint reichlich überspitzt, zumal auch in der
Rechtsmitteleingabe keine weitere Erklärung für das mehrmalige Er-
scheinen auf dem Polizeiposten abgegeben wird. Der Aussage des Be-
schwerdeführers in der Bundesanhörung ist jedenfalls klar zu entnehmen,
dass er nach der Entführung mehr als einmal den Polizeiposten aufsuch-
te - das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort
"erscheinen" ist zutreffend. Weiter ist der Aussage zu entnehmen, dass
das Erscheinen auf dem Polizeiposten auf Aufforderung hin stattfand und
somit nicht freiwillig war. Vor diesem Hintergrund ist es von untergeordne-
ter Bedeutung, ob sich der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten for-
mell einer "Anhörung" unterziehen musste oder ob seine geforderte An-
wesenheit einen anderen Grund hatte. Nicht verständlich ist jedenfalls,
dass der Beschwerdeführer in der Summarbefragung nur von einem ein-
zigen Kontakt mit dem Polizeiposten gesprochen hat.
5.5.5 Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt auch vorgehalten, er
habe bei der Summarbefragung die Beobachtungen seines Freundes un-
erwähnt gelassen, wonach ein Fahrzeug mit getönten Scheiben mehr-
mals täglich durch seine Wohnstrasse gefahren sei (vgl. A9/10 F77). In
der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, er sei bei der Erst-
befragung mehrmals aufgefordert worden, nicht ins Detail zu gehen, das
Protokoll sei unvollständig. Diese Entgegnung vermag indessen das
Nachschieben der Beobachtungen des Freundes nicht zu erklären, hat
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung doch ausdrücklich
E-8444/2010
Seite 21
bestätigt, dass er alle Ausreisegründe genannt habe (vgl. A1/7 Ziff. 15).
Gleiches gilt für den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
erst bei der Bundesanhörung ausgesagt, er sei aufgefordert worden, zu-
zugeben, dass er selber ein Rebell sei (vgl. A9/7 F54). Entgegen der An-
sicht in der Beschwerde darf erwartet werden, dass eine gefolterte Per-
son die zentralen Forderungen ihrer Entführer und damit die Ursache der
Folterungen auf entsprechende, ausdrückliche Nachfrage vollständig
wiedergibt.
5.6
5.6.1 Nach Auffassung des BFM widersprechen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns. So könne nicht nachvollzogen werden, dass er
im Januar 2010 aus seiner sicheren Unterkunft in (…) nach (…) zurück-
gekehrt sei, nur um dort seine Familie zu besuchen. Dieser Auffassung ist
beizupflichten. Die Rückkehr widerspricht jeglicher Vernunft, sofern davon
ausgegangen wird, er habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung
im geltend gemachten, gravierenden Ausmass befürchten müssen. Auf
Beschwerdeebene wird die Rückkehr bezeichnenderweise denn auch
damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der verstri-
chenen Zeit und des auf nach den Feiertagen verschobenen Zeitpunktes
"einigermassen sicher" gefühlt. Diese Erklärung macht deutlich, dass er
nicht davon ausgegangen ist, er sei individuell und über ein grössere Teile
der Bevölkerung in Tschetschenien hinaus gehendes Mass gefährdet.
5.6.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz auch bezüglich der Feststellung,
das Verhalten der Entführer, den Beschwerdeführer gegen ein bloss va-
ges Versprechen freizulassen, sei vor dem behaupteten Hintergrund, die-
se hätten dem Präsidenten oder der Regierung unbedingt einen Rebellen
präsentieren wollen und den Beschwerdeführer vor die Wahl zwischen
Gefängnis oder Tod gestellt (vgl. A9/7 F56, A9/10 F76), als realitätsfremd
einzustufen.
5.6.3 Das Gericht teilt endlich die Auffassung des BFM, dass die unkom-
plizierte Ausstellung des Inlandpasses des Beschwerdeführers am (…)
und dessen problemlose Ausreise nach Moskau im März 2010, während
der er sogar eine Ausweiskontrolle passierte (vgl. A1/9 Ziff. 16), gegen die
Beteiligung staatlicher Organe an der Verfolgung spricht. Der Erklärungs-
versuch in der Rechtsmitteleingabe, er habe hinsichtlich der Täterschaft
lediglich spekuliert, ist unbehelflich und lässt gegenteils weitere Zweifel
an der behaupteten asylrelevanten Verfolgung aufkommen. Es wider-
E-8444/2010
Seite 22
spricht der inneren Logik einer gezielten Verfolgung, wenn der Beschwer-
deführer nach der dritten Festnahme und den angeblich damit einherge-
henden, massiven Folterungen nach wie vor die Täterschaft und damit
letztlich auch die Ursache der Verfolgung nicht mit Sicherheit angeben
kann.
Nachdem der Beschwerdeführer einen anderen Nachnamen als seine
Onkel trägt, gemäss seinen Angaben selbst politisch nie tätig gewesen ist
und keine Lösegeldforderungen gestellt worden sind, können für die be-
hauptete Verfolgung kaum bewaffnete Gruppierungen in Frage kommen.
Eine andere Täterschaft als die von staatlichen Organen wird vom Be-
schwerdeführer in den Rechtsmitteleingaben auch nicht mehr behauptet.
5.7 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten
gekennzeichnet sind und in vielen Teilen nicht nachvollziehbar erschei-
nen. Insgesamt sind seine Vorbringen daher als nicht glaubhaft zu bewer-
ten.
5.8 Zu einem anderen Schluss führen auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen nicht.
Die Vorinstanz hat zu Recht betont, dass es sich bei den (nicht übersetz-
ten) Unterlagen zur gerichtsmedizinischen Untersuchung vom Januar
2010 und der Faxkopie für eine Vorladung am (…) in seinem Heimatland
lediglich um Kopien handelt, welche nicht fälschungssicher sind. In der
Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM könne nicht sämtlichen Do-
kumenten aus Tschetschenien die Beweiskraft absprechen, ohne eine
angemessene Analyse vorzunehmen. Unter Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2114/2007 wird eine Dokumentenanalyse
bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau gefordert. Bei dieser Rüge
wird verkannt, dass im erwähnten Urteil das entsprechende Arztzeugnis
im Original und nicht bloss in Kopie eingereicht worden ist. Asylsuchende
werden nicht aufgrund des in einem Verwaltungsverfahren zur Anwen-
dung kommenden Untersuchungsprinzips von ihrer Mitwirkungspflicht be-
freit, sondern sind grundsätzlich verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Im vorliegenden Fall
konnte vom Beschwerdeführer deshalb erwartet werden, dass er sich um
die Einreichung der Originale bemüht. Nachdem er dies ohne Erklärung
nicht getan hat, ist die Vorinstanz in ihrer Beurteilung zu stützen. Dies gilt
E-8444/2010
Seite 23
umso mehr, als der polizeilichen Vorladungskopie weder ein Ausstel-
lungsdatum noch ein Vorladungsgrund zu entnehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiter die Auffassung der Vorinstanz,
dass angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich der beiden im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Vorladungen (fehlendes Ausstellungs-
datum, unleserliche Unterschrift, unvollständiger Stempel, praktisch iden-
tisch aussehende Vorladungen trotz vermutungsweise verschiedenem
Ausstellungsdatum, Vorladung der Mutter auf einen Sonntag) davon aus-
zugehen ist, dass es sich bei den eingereichten Vorladungen um Blanko-
formulare fragwürdiger Herkunft handelt, welche unbefugterweise hand-
schriftlich ausgefüllt worden sind. Der Einwand des Beschwerdeführers,
die eingereichten Vorladungen seien nur die Hälfte eines ganzen Blattes,
die andere Hälfte erhalte die betroffene Person jeweils dann, wenn sie bei
der Polizei erscheine, wird durch die vorinstanzlich eingereichte polizeili-
che Vorladung auf den (…) widerlegt. Jene Vorladung wurde (in Kopie)
vollständig und mit ganzem Stempel eingereicht, obwohl der Beschwer-
deführer ihr nach eigenem Bekunden ebenfalls nicht Folge leisten konnte.
5.9 Die auf dem Handy des Beschwerdeführers abgespeicherten Foto-
grafien entbehren ebenfalls jeglicher Beweiskraft. Einmal sind auf den Fo-
tos nur Verletzungen von Körperteilen ohne Erkennbarkeit des Beschwer-
deführers ersichtlich. Selbst wenn die abgebildeten Hände mittels weite-
rer Abklärungen dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten, so
lassen sich anhand der Verletzungsspuren keine Rückschlüsse auf deren
Ursache ziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rötun-
gen an den Handgelenken anders als durch Folterung entstanden sind.
Selbst eine Nachstellung der Spuren kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Fotografien vermögen denn auch die Zweifel des Gerichts an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu
beseitigen.
5.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachwei-
sen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und der Eingaben vom 22. März 2012,
20. April 2012, 2. Mai 2012, 15. Mai 2012 und 20. Juni 2012 einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E-8444/2010
Seite 24
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-8444/2010
Seite 25
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Russland beziehungsweise Tschetschenien ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der
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Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzu-
legen, dass er als Familienmitglied einer aufständischen Person verfolgt
beziehungsweise Reflexverfolgter ist, kann der Beschwerdeführer nicht
einer Kategorie von Personen zugeordnet werden, welche weiterhin kon-
kret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3, 10.3), mithin
ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch insoweit zu bejahen.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
in Russland gelebt hat und mit diesem Land und seiner Tradition verwur-
zelt ist, was auch die LINGUA-Analyse bestätigt hat. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers leben jedenfalls seine Mutter und mehrere ver-
heiratete Tanten nach wie vor in Russland, namentlich in (…), woher der
Beschwerdeführer stammt. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten
Empfangsschein (act. 18 Beilage 1) ist sodann zu entnehmen, dass ein
"L._______" (Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers) den Versand
verschiedener für den Beschwerdeführer bestimmter Dokumente in
Russland aufgegeben hat, so dass anzunehmen ist, dass weitere, nicht
genannte Verwandte des Beschwerdeführers dort leben. Damit verfügt er
in Russland über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er
insbesondere in einer Anfangsphase zurückgreifen kann.
Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu anderen
intern Vertriebenen in Russland eher das Augenmerk der Behörden auf
sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen,
Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese
Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden rechtlichen Bestimmungen zu werten. Der Beschwerdefüh-
rer ist gut ausgebildet; er besitzt einen Studienabschluss des (…) in (…),
welcher ihn als (…) befähigt. Ferner verfügt er über ausgezeichnete
Russischkenntnisse. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Russland eine eigene Existenz aufbauen
kann. Auch wenn die Arbeitssituation dort schwierig ist, ist nicht von
vornherein auszuschliessen, dass er nach einer Rückkehr eine Anstellung
finden wird. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden und gültigen
Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S.
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215). Schliesslich liegen gemäss den Akten auch keine gesundheitlichen
Probleme vor, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar
erschienen lassen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 hat der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
M.______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: